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KC Rebell im LG Wuppertal – „Zukünftig will das Gericht auch die Drehbücher lesen“ (Bild)

18 Apr

Einer Quelle nach hätte das Gericht keine Kenntnis vom Songtext gehabt. Eine andere sagt, er wäre zur Abnahme vorgelegen. Um dieses Lied geht es: „Anhörung“ (Video/Text) des Rapper KC Rebell. Der im Video wegen schweren Raubs vorbestrafte Angeklagte wird vom Richter belehrt und sagt aus! Frauen („Meine Ex ist ‘ne Fotze“), Homosexuelle („Ich nehme kein Hintereingang, wenn es auch vorne geht“) und schließlich die Justiz („Fick den Richter“) werden beleidigt.

KC Rebell bzw. die Produzenten haben es irgendwie geschafft, eine Genehmigung für den Dreh zu bekommen. Und da fragt man sich: Wenn man davon ausgeht, dass der Text dem Gericht tatsächlich unbekannt war, warum wurde er genehmigt? Die Gerichte üben bei der Erteilung solcher Genehmigungen ihr Hausrecht aus, und haben einen bestimmten Spielraum.

Gegenüber der Bild zeigte FDP-Sprecher Dirk Wedel sich entsetzt: „Es muss sichergestellt werden, dass sich das nicht wiederholt“. Auch NRW-Justizminister Thomas Kutschaty fordert mehr Kontrolle, auf jeden Fall die vorherige Kenntnisnahme des Drehbuchs oder Skriptes.

Schön und gut. Aber hatten wir nicht schon mal dieses Thema? Vor fast drei Jahren kam das OLG Köln mit einem ähnlichen Problem in die Schlagzeilen. Der Rapper Xatar hatte 2007 ebenfalls eine Genehmigung für Dreharbeiten im OLG zu seinem Lied „§ 31“ bekommen (Video), das sich um den Aufklärungsgehilfen im BtMG handelt. „(…) für Anwalt und Richter ich hab nichts zu berichten, denn nur Gott kann mich richten“, heisst es dort unter anderem.

Fehler wiederholen sich. In Gerichtsälen werden doch nicht ständig Videos gedreht, so dass man vielleicht ein Auge zudrücken könnte, und die Fehleinschätzung einfach einräumt. Gerade weil man mit solchen Genehmigungen sehr sparsam umgeht, sollte man besonders vorsichtig sein, und sich zumindest den Inhalt des in Betracht kommenden Videos zeigen lassen. Natürlich kann man auch nicht immer die ganze Tragweite eines Liedes nur aus dessen Text entnehmen, so dass eine regelmäßige Kontrolle der Dreharbeiten vor Ort auch wünschenswert wäre. Allerdings ist die Aussage, das Gericht hätte keine Kenntnis von dem Drehbuch gehabt, nur der Ausdruck eines grob fahrlässigen Verhaltens.

Streit um Borussia Dortmund Fahne in Wohngebiet – Aktuelles zum Pokalviertelfinale Bayern gegen Dortmund

27 Feb

Im Jurion Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über folgenden kuriosen Fall.

Beim VG Arnsberg ist folgender Nachbarschaftsstreit anhängig. Es geht um die Frage, ob eine auf einem Nachbarschaftgrundstück wehende Fahne von Borussia Dortmund unzulässige Werbung ist. Nach Pressemeldungen möchte ein Mann aus Hemer in Nordrhein-Westfalen mit einem juristischen Kniff seinen Nachbarn zum Abbau eines störenden Fahnenmastes mit der Fahne von Borussia Dortmund zwingen. Der Mann war bei der Stadt im Sauerland zunächst mit seiner Forderung gescheitert, den störenden Fahnenmast als ungenehmigtes Bauwerk zu verbieten. Er zog gegen die Kommune vor Gericht. In seiner Klage hat er ausgeführt, dass Borussia Dortmund ein börsennotiertes Unternehmen und deshalb Werbung in Wohngebieten für diesen Verein unzulässig sei, sagte der Gerichtssprecher am Mittwoch.

Wann sich das Gericht intensiver mit dem Fall beschäftigen wird, ist noch nicht bekannt, auf jeden Fall ist aber ein Ortstermin am Fahnenmast geplant. Sollte der Mann aus Hemer damit durchkommen muss sein Nachbar die Dortmundfahne einholen. Eine Bayernfahne dürfte er dann aufhängen. 😦

Zwei BGH-Richter plaudern aus dem Nähkästchen

9 Nov

So könnte der Titel des Aufsatzes von Professor Dr. Thomas Fischer (Autor des gleichnamigen StGB-Kommentars) und Professor Dr. Christoph Krehl, beide Mitglieder des 2. Strafsenats des BGH, in der September-Ausgabe  des Strafverteidigers lauten, den ich jedem am Strafverfahren Interessierten zur Lektüre empfehlen möchte. Sie haben sich jedoch für „Strafrechtliche Revision, ‚Vieraugenprinzip‘, gesetzlicher Richter und rechtliches Gehör“ entschieden. Darin setzen sich beide mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.5.2012 auseinander, in dem es um die Frage ging, ob es mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter vereinbar ist, wenn ein Richter zwei Strafsenaten gelichzeitig vorsitzt. Grund hierfür war, dass Thomas Fischer vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Wege des einstweiligen Rechtschutzes erreicht hatte, dass der Posten des Vorsitzenden des 2. Strafsenats, um den er sich ebenfalls – nicht erfolgreich – beworben hatte, zunächst nicht besetzt werden darf.

Dies nehmen Fischer und Krehl zum Anlass, über die Arbeit von BGH-Richtern und insbesondere von Senatsvorsitzenden zu schreiben und bieten hiermit einen sehr interessanten Einblick, der sich dem Außenstehenden sonst nicht bietet. Beispielsweise ist es gängige Praxis, dass die Revisionsakten nicht von allen Richtern, sondern nur vom Vorsitzenden und einem Berichterstatter gelesen werden. Letzterer trägt seinen Senatskollegen den Sachverhalt, die Urteilsbegründung, die Revisionsbegründung und seine eigene Einschätzung der rechtlichen Probleme vor. An einem Tag mit sieben Stunden Beratungszeit werden so laut Fischer und Krehl 8-15 etwa 70-seitige Akten besprochen – dass es schwierig sein dürfte, hier den Überblick zu behalten und vor allem fundierte Beiträge zur Urteilsfindung zu leisten, ist offensichtlich und wird in dem Aufsatz problematisiert. Wenn es dann noch um „exotische“ Probleme geht, dürfte es im Ergebnis wohl darauf hinauslaufen, dass sich der Berichterstatter, der sich ja als einziger vertieft mit der Materie beschäftigt hat, durchsetzt. Vielleicht ist hierin auch eine Erklärung für Urteile zu suchen, die den Leser manchmal nicht vollends überzeugen.

Im Kollegium des BGH dürfte der Aufsatz wahrscheinlich nicht auf ungeteilte Begeisterungsstürme stoßen, denn auch mit Seitenhieben in Richtung ihrer Kollegen sparen Fischer und Krehl nicht.

Thomas Fischer/Christoph Krehl, Strafverteidiger 2012 (Heft 9), S. 550-559

Bußgeld = Strafe? Strafrecht aus Sicht der Bildzeitung…

5 Nov

Die Bildzeitung schreibt am 1. November zur Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes:

Die Bundesregierung will Sex mit Tieren unter Strafe stellen!

(…) Bisher werden sexuelle Handlungen an Tieren nur bestraft, wenn ein Tier dadurch erhebliche Verletzungen erleidet oder stirbt. Künftig sollen sexuelle Handlungen von Menschen an Tieren, auch dann strafbar sein, wenn das Tier dabei keine Verletzungen davonträgt. Sodomie als Straftatbestand wurde 1969 aus dem Strafgesetz gestrichen. (…)

In dem aktuellen Gesetzentwurf vom 29. August 2012 heißt es: „Die Bundesregierung anerkennt die Tatsache, dass sexuelle Handlungen an Tieren durch den Menschen geeignet sind, den Tieren regelmäßig zumindest Leiden im Sinne des Tierschutzrechts zuzufügen, da hierdurch die Tiere zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen werden.“

Heisst es also, dass die Bundesregierung den Straftatbestand der Sodomie (§ 175b a.F. StGB) wiedereinführen will? Wir schauen uns die Stellungnahme der Bundesregierung genauer an und finden dort (Bundestagsdrucksache 17/10572, S. 61) im übernächsten Satz folgendes:

Die Bundesregierung wird die Möglichkeiten eines bußgeldbewehrten Verbots prüfen. Sie strebt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen entsprechenden Formulierungsvorschlag vorzulegen.

Ist ein bußgeldbewehrtes Verbot damit ein Straftatbestand?

Das Bußgeld (Geldbuße, § 17 OWiG) ist wie die Strafe (§ 38-39 StGB), die Rechtsfolge eines Deliktes, d.h. einer Handlung, die gesetzlich geahndet wrd und rechtswidrig und vorwerfbar ist. Der formale Unterschied ist einfach: immer dort, wo der Gesetzgeber für ein Handeln/Unterlassen eine Strafe androht, handelt es sich um eine Straftat. Ist die Rechtsfolge eine Geldbuße, so liegt eine Ordnungswidrigkeit (OWi) (vgl. § 1 OWiG) vor.

Zur dogmatischen Einordnung wurde früher alleine auf den Qualitätsunterschied der Ordnungswidrigkeit abgestellt und als ein Minus zur Straftat angesehen, da ein geringerer Unrechtsgehalt als beim Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) vorliegt. Einfacher gesagt, wurde der OWi keine „Sozial-„, sondern lediglich „Verwaltungsschädlichkeit“ zu gesprochen. Dagegen spricht jedoch, dass das Ordnungswidrigkeitenrecht auch Rechtsgüterschutz bezweckt (siehe z.B. die OWi im Straßenverkehr). Darum wird neben der Qualität auf die Differenz der Quantität verwiesen (quantitativ-qualitative Theorie). Die OWis haben in der Regel einen niedrigeren Verwerflichkeitsgrad als Straftaten. Daneben ist auch zu beachten, dass die Verfolgung von OWis grundsätzlich von der Verwaltung betrieben wird (§ 35 OWiG). Strafen verhängen darf sie nicht (vgl. Art. 92 GG; BVerfGE 8, 197, 207). Jedoch ist sie nicht wie die Staatsanwaltschaften an das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) gebunden. Dies ergibt sich einerseits aus der „Kann-Formulierung“ der OWi-Tatbestände, sowie die Möglichkeit das Verfahren zu jedem Zeitpunkt einzustellen (§ 47 Abs. 1 OWiG).

Daraus ergibt sich also, dass die Bundesregierung nicht einen Straftatbestand formulieren möchte, sondern die Zoophilie als OWi behandeln will.

Zur eigentlichen Problematik siehe die Stellungnahme von Thorsten Gerdes, Bundestagsdrucksache 17(10)978-E vom 28. September 2012.

Sächsischer Dialekt, verobjektivierter Empfängerhorizont und die Eurokrise – AG Stuttgart – Bad Cannstatt 12 C 3263/11 –

16 Sept

Wie tückisch es sein kann, wenn man unverfälschten Dialekt spricht, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart – Bad Cannstatt dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Eine Sächsin wollte in einem Reisebüro in Stuttgart – Bad Cannstatt telefonisch eine Reise nach Porto buchen. Da sie dies in unverfälschtem Sächsisch tat und Porto mit „Bordoo“ aussprach, gab die Reisebüromitarbeiterin eine Reise nach Bordeaux in ihren Computer ein. Auf ihre zweimalige Nachfrage hin, ob die reiselustige Sächsin wirklich nach Bordeaux wolle und diese das bestätigte, buchte die Reisebüromitarbeiterin endgültig eine Reise nach Bordeaux. Als das Reisebüro der Dame dann die schriftliche Reisebestätigung über eine Reise nach Bordeaux statt nach Porto übersandte, wollte diese jedoch nicht zahlen. Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt entschied, dass doch ein Reisevertrag zustandegekommen sei und daher Zahlungsanspruch aus §§ 675, 670 BGB bestehe. Es begründete dies entsprechend dem verobjektivierten Empfängerhorizont wie folgt: „Versteht der Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zu Lasten des Erklärenden, der das Risiko dafür trägt, dass der Empfänger seine Worte auch erfassen kann.“

Böse Zungen behaupten nunmehr, dass viele Sachsen zu ihrer Verwunderung in der jemenitischen Hauptstadt Aden landen und nicht, wie eigentlich gewollt, in der griechischen Hauptstadt Athen und dadurch die Eurokrise ausgelöst haben. Daher mein Aufruf: Liebe Sachsen, lernt endlich Hochdeutsch, denn nur so können wir den Euro retten!!! 😉 Weiterlesen

Misserfolgsquote 94%: Das „schaffen“ nicht einmal die Juristen!

24 Feb

Der Kölner Stadtanzeiger berichtet über eine Abschlussprüfung zur Veranstaltung „Einführung in die Mathematik“ an der Universität zu Köln. Von 368 Teilnehmern haben nur 21 die Klausur bestanden. Misserfolgsquote: 94%

Selbst für Juristen, die im Studium eine Misserfolgsquote (unschön auch „Durchfallquote“) von um die 30% gewohnt sind, ein trauriges Bild. Der Artikel spekuliert über die Ursachen; im Forum ist ein heftiger Streit zwischen unbeteiligten schadenfrohen Zaungästen, die sich über vermeintlich faule Lehramtsstudenten auslassen und Kandidaten dieser Prüfung, die sich über den Schwierigkeitsgrad nicht einig werden können, entbrannt.

94% nicht ausreichende Arbeiten. Das alleine kann m.E. nicht auf die Leistung der Teilnehmer zu schieben sein. Man darf gespannt sein, wie die – sicherlich eingehenden – Remonstrationen entschieden werden.

Neulich in der BILD (II): Der Räuber aus dem Küchenschrank, seine Verlobte und die Strafvereitelung

13 Feb

Auf Bild.de ist heute morgen folgende Story zu lesen: „Mein Liebster verstecke sich in diesem Loch“.
Gegen Manuel N. besteht dringender Tatverdacht wegen Raubes. Da er flüchtig ist wurde ein Haftbefehl erlassen. N. befand sich allerdings in der Wohnung seiner Verlobten. Während der Durchsuchungen versteckte er sich in einem Hohlraum, den er aus Gipskarton gebastelt hatte. Zur (fast) perfekten Tarnung stieg er über eine „geheime Tür“ hinter einem Küchenoberschrank in sein Versteck.

Bei einer dritten – überraschenden – Durchsuchung wurde N allerdings angetroffen und in U-Haft verbracht.
Die Bildzeitung befürchtet nun ein Verfahren gegen die Verlobte Ns wegen Strafvereitelung.

Strafvereitelung, § 258 StGB, und Verlobung, da war doch was?
Persönlicher Strafausschließungsgrund: § 258 Abs. 6 StGB: Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB sind Verlobte Angehörige.
Also: Nichts zu befürchten.

Die Reihe „Neulich in der BILD“ erscheint in losen Abständen.
Dazu bereits veröffentlicht:
„10 Urteile, die uns wütend machen“

Kirsten Dunst und „ihr“ Stalker

12 Dez

Stein des Anstoßes für diesen Beitrag war der Artikel auf Spiegel Online, indem geschildert wurde, wie die Schauspielerin Kirsten Dunst sich „erfolgreich“ gegen einen Stalker vor einem Gericht in Los Angeles (USA) wehrte. Im Wesentlichen ging es um ein Verbot, sich Dunst auf ca. 100 Metren räumlich zu nähern.

Ich nehme diesen Vorgang zum Anlass, auf den deutschen Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) hinzuweisen. Dieser steht im 18. Abschnitt des BT und ist gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 7 lit. b) JAG NW (theoretisch) tauglicher Prüfungsstoff in der ersten Prüfung. Insbesondere in mündlichen Prüfungen dürften sich Fragen anbieten, die auf der Schnittstelle von Straf- und Verfassungsrecht liegen, da der Tatbestand entsprechende Probleme aufweist, die auch ohne vertiefte Kenntnisse durch Auslegung ermittelt werden können.

Das Wichtigste ist zunächst natürlich die Lektüre der Vorschrift. § 238 StGB beschreibt in Abs. 1 recht vielgestaltig Verhaltensweisen, welche das „typische“ Stalking darstellen. So heißt es auch in dem SpOn-Beitrag, Dunst wurde mit „50 Briefen bombardiert“ und mindestens fünf mal habe der Stalker in einem Auto vor ihrer Haustür gewartet, bzw. Dunst´Mutter vor deren Haustüre abgepasst. Da der Straftatbestand sich als Instrument zur Flankierung des zivilrechtlichen Schutzes vor Nachstellungen (vgl. etwa Gewaltschutzgesetz) versteht, reicht die Vornahme der dort beschriebenen Handlungen allerdings noch nicht aus. Problematisch ist insbesondere, dass die Tathandlungen bisweilen für sich genommen zunächst einmal nicht sozial inadäquat erscheinen (sich irgendwo aufhalten; Telefonieren; SMS versenden etc.). Daher müssen diese Handlungen „unbefugt“ und „beharrlich“ vorgenommenen werden. Der Täter muss also eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag legen, was im Einzelfall zu eruieren sein dürfte; eine wiederholte Tatbegehung ist demnach Voraussetzung, aber nicht alleine ausreichend. Zudem müssen die Tathandlungen bei dem Opfer zu einer „schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ führen. Dass diese Formulierung der Ausfüllung bedarf ist klar. Fraglich ist, was darunter zu verstehen ist? Maßgeblich soll die Opfersicht sein. Hier soll den Ausschlag geben, dass eine überdurchschnittliche Belästigung vorliegt. Nicht ausreichend sollen regelmäßig hinzunehmende und bloß belästigende Beeinträchtigungen sein….hier ist die Argumentation am Einzelfall gefragt.

Überaus problematisch ist in diesem Zusammenhang auch § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB (eine andere vergleichbare Handlung). Bei dieser Formulierung deutet sich ein Konflikt mit dem für das Strafrecht so bedeutsamen Bestimmtheitsgrundsatz an. Empfehlenswert ist hier die Lektüre des Beschlusses des BGH aus dem November 2009 (mit zust. Anm von Gazeas; NJW 2010, 1680ff.). In dieser Entscheidung hat der BGH sich erstmals zum § 238 StGB geäußert und in einem obiter dictum den Auffangtatbestand in Nr. 5 als iHa den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungsrechtlich sehr bedenklich eingestuft (die hL hält Nr. 5 für verfassungswidrig; vgl. bei Gazeas S. 1685 mwN).

Essenz: zumindest die Problemkreise des Wortlauts der Norm und die Bedenken iHa Nr. 5 und das Bestimmtheitsgebot sollte man in der Prüfung beherrschen. Für deutsche Gerichte könnte sich der konkrete Fall auch noch stellen….Kirsten Dunst besitzt nämlich (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit und „könnte sich vorstellen, mal in Berlin zu leben“. Dann müsste ihr französischer Stalker auch nicht mehr sein Hab und Gut veräußern, um kostspielige Anreisen in die USA zu finanzieren…

Aus aktuellem Anlass: Gebetsmühle U-Haft und U-Bahn-Schläger

9 Dez

Am vergangenen Sonntag kam es an der Kölner U-Bahn-Haltestelle Friesenplatz zu einer brutalen Gewalttat. Zwei Männer verprügelten in den frühen Morgenstunden einen 19-Jährigen. Ein Passant filmte den Übergriff, die Schläger stellten sich wenige Tage später der Polizei.

Im Kölner Express flammt nun jene Diskussion wieder auf, die solche Taten automatisch nach sich zu ziehen scheint: Das Opfer muss den schmerzhaften Heilungsprozess überstehen, während die Täter „frei herumlaufen“.
Der Express fragt: „Warum sind die Täter noch frei?“ Die Antwort ist einfach: Weil sie (noch) nicht verurteilt sind.

In dem Express-Artikel klingt an, dass zumindest Untersuchungshaft als Reaktion auf die Tat angebracht wäre. Diese Forderung ist allerdings nicht mit der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar. Sanktionen sind staatliche Reaktion auf die Tat; Untersuchungshaft, § 112 StPO, hingegen sichert das Verfahren. Deshalb muss zum dringenden Tatversacht ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO vorliegen (und die Anordnung muss verhältnismäßig sein). Fluchtgefahr konnte die StA offenbar ausschließen, Wiederholungsgefahr ebenso.

Letzteres sieht zumindest der Express anders: „Keine Wiederholungsgefahr? Nach EXPRESS-Informationen hat sich inzwischen ein weiterer Zeuge bei der Polizei gemeldet. Er wurde offenbar kurz nach der Tat vom Friesenplatz von dem Haupttäter in der Bahn am Ebertplatz „dumm angemacht“.“
Die Wahrscheinlichkeitsprognose bezieht sich bei der Wiederholungsgefahr ausschließlich auf die künftige Begehung von Straftaten und nicht auf die Durchführung künftiger Verfahren wegen bereits begangener Taten. Ein belästigendes Anpöbeln reicht dafür als Indiz allerdings nicht aus. Schließlich muss eine „rechtsethische und psychologische Gleichheit des strafbaren Verhaltens“ vorliegen.

Schließlich kennt auch § 112 StPO in Abs. 3 einen systemfremden Haftgrund. Systemfremd deshalb, weil damit originär keine Verfahrenssicherung verbunden ist. Bei bestimmten Kapitaldelikten kann Untersuchungshaft auch gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn kein Haftgrund i.S.d. Abs. 2 vorliegt. Nach Maßgabe des BVerfG darf allerdings ein solcher zumindest nicht ausgeschlossen sein. Damit werde die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft gewahrt. Faktisch werden demnach über Abs. 3 schlicht die Anforderungen an die Begründung eines Haftgrundes gelockert. Die kochende Volksseele. Jetzt im Express.

Otto Palandt – 60 Jahre nach seinem Tod

9 Dez

Fast jeder hat ihn während seines Jurastudiums zu Recherchezwecken genutzt, doch vermutlich kaum einer hat sich schon einmal genauer mit dem Palandt und seinem Herausgeber beschäftigt. Am 03.12.2011 war der 60. Todestag des Otto Palandt. Legal Tribune Online hat einen kurzen, recht interessanten Artikel veröffentlicht, den ich keinem vorenthalten möchte. Inhaltlich geht es insbesondere auch noch um die „Kommentierung der „Justizausbildungsverordnung des Reiches nebst Durchführungsbestimmungen“, die mit einem Geleitwort des Staatssekretärs Dr. Roland Freisler 1934 im Berliner Verlag Franz Vahlen erschien“. Für alle, die sich auch ein wenig rechtshistorisch interessieren, auf jeden Fall lesenswert.

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