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How to… (III): Wie nutze ich ein Fallbuch richtig?

25 Jun

Da sich Literaturempfehlungen in Vorlesungen meist auf Lehrbücher beschränken, wird von Studenten in den begleitenden Arbeitsgemeinschaften oft nach einem „guten Fallbuch“ gefragt. Ich lasse mir vor einer Antwort grundsätzlich kurz die Erwartungen bzw. die Lerntaktik des AG-Teilnehmers schildern. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass die Arbeit mit bzw. das Lernen an Fällen nur dann zielführend ist, wenn die Übungsfälle auch richtig eingesetzt werden.

Der richtige Umgang beginnt mit der richtigen Herangehensweise. Ein Fallbuch sollte nicht als vergleichsweise unterhaltsames Lehrbuch verstanden werden. Die Anschaulichkeit der Fälle (gerade im Strafrecht) darf nicht dazu verleiten, das Buch wie einen Roman durchzuschmökern. In der Selbstkontrolle kann der Student meist den Sachverhalt wiedergeben, die rechtliche Bewertung erschöpft sich allerdings oft in der Benennung der Klausurprobleme – ohne diese hinterher selbstständig lösen zu können. Ergiebige Arbeit mit einem Fallbuch sollte sich aber nicht nur im Erkennen spezieller Probleme während der Lektüre erschöpfen, sondern gleichberechtigt auch eine gelungene Darstellungsweise vermitteln. Viele Studenten können Meinungsstreitigkeiten auswendig. Sollen diese aber in ein Gutachten selbstständig eingebunden werden, herrscht Unsicherheit (diese beginnt teilweise schon bei der Überlegung, an welchem Tatbestandsmerkmal eine Diskussion relevant wird). Deshalb sollte die Arbeit mit Fällen mit dem Lernen am Lehrbuch kombiniert werden: Das Fallbuch zeigt idealerweise die Darstellung des abstrakten Problems aus dem Lehrbuch im Ernstfall. Diese Leistung wird vom Bearbeiter schließlich auch in der Abschlussklausur gefordert. Das sollte bei der Arbeit mit dem Fallbuch immer im Kopf bleiben.

Sehr lehrreich ist – bezogen auf das Strafrecht – m.E. jedenfalls das Klausurtraining Strafrecht von Kindhäuser/Schumann/Lubig, das bald in der 2. Auflage erscheint. Nachteil für Studenten im Grundstudium: Der Prüfungsstoff wird kombiniert behandelt. So wird die Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB etwa an den Raubdelikten erörtert. Wenn im zweiten Semester die Mittäterschaft besprochen wird, sind die Raubtatbestände den Studenten aber noch unbekannt.
Für das erste und zweite Semester kann ich Seier, Die Anfängerklausur im Strafrecht, 1. Aufl. 2010 empfehlen. Hier ist der Stoff auf den Allgemeinen Teil beschränkt und mit wertvollen Hinweisen versehen.
Umfassender ist dagegen Valerius, Einführung in den Gutachtenstil, 1. Aufl. 2005. Hier werden Fälle aus allen drei Rechtsgebieten bearbeitet und die Darstellungsweise steht im Vordergrung.

Bereits erschienen:
Wie kommuniziere ich mit einem Dozenten?
Wie reagiere ich auf die Frage „Du studierst doch Jura?!“
Themenvorschläge per Mail jederzeit gerne.

Misserfolgsquote 94%: Das „schaffen“ nicht einmal die Juristen!

24 Feb

Der Kölner Stadtanzeiger berichtet über eine Abschlussprüfung zur Veranstaltung „Einführung in die Mathematik“ an der Universität zu Köln. Von 368 Teilnehmern haben nur 21 die Klausur bestanden. Misserfolgsquote: 94%

Selbst für Juristen, die im Studium eine Misserfolgsquote (unschön auch „Durchfallquote“) von um die 30% gewohnt sind, ein trauriges Bild. Der Artikel spekuliert über die Ursachen; im Forum ist ein heftiger Streit zwischen unbeteiligten schadenfrohen Zaungästen, die sich über vermeintlich faule Lehramtsstudenten auslassen und Kandidaten dieser Prüfung, die sich über den Schwierigkeitsgrad nicht einig werden können, entbrannt.

94% nicht ausreichende Arbeiten. Das alleine kann m.E. nicht auf die Leistung der Teilnehmer zu schieben sein. Man darf gespannt sein, wie die – sicherlich eingehenden – Remonstrationen entschieden werden.

Neulich in der BILD (II): Der Räuber aus dem Küchenschrank, seine Verlobte und die Strafvereitelung

13 Feb

Auf Bild.de ist heute morgen folgende Story zu lesen: „Mein Liebster verstecke sich in diesem Loch“.
Gegen Manuel N. besteht dringender Tatverdacht wegen Raubes. Da er flüchtig ist wurde ein Haftbefehl erlassen. N. befand sich allerdings in der Wohnung seiner Verlobten. Während der Durchsuchungen versteckte er sich in einem Hohlraum, den er aus Gipskarton gebastelt hatte. Zur (fast) perfekten Tarnung stieg er über eine „geheime Tür“ hinter einem Küchenoberschrank in sein Versteck.

Bei einer dritten – überraschenden – Durchsuchung wurde N allerdings angetroffen und in U-Haft verbracht.
Die Bildzeitung befürchtet nun ein Verfahren gegen die Verlobte Ns wegen Strafvereitelung.

Strafvereitelung, § 258 StGB, und Verlobung, da war doch was?
Persönlicher Strafausschließungsgrund: § 258 Abs. 6 StGB: Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB sind Verlobte Angehörige.
Also: Nichts zu befürchten.

Die Reihe „Neulich in der BILD“ erscheint in losen Abständen.
Dazu bereits veröffentlicht:
„10 Urteile, die uns wütend machen“

„bewusstes Ausnutzen“ im Rahmen der Heimtücke, § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB – BGH 5 StR 65/11

9 Feb

Ein aktueller Beschluss des BGH (v. 4.5.2011 – 5 StR 65/11; abgedr. in NStZ 2011, 634f., vgl. dazu auch HRRS 2011 Nr. 621) zeigt die Notwendigkeit der konsequenten Berücksichtigung der Definition zur Heimtücke bei der Betrachtung des Tatgeschehens.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt (vereinfacht) zugrunde:
Vorgeschichte: Die 15 Jahre jüngere Ehefrau (E) des Angeklagten fühlte sich in ihrer Ehe unglücklich und versuchte seither, sich aus dieser zu lösen. Sie ging mit dem späteren Tatopfer O eine Beziehung ein. Als sie zu ihrem neuen Freund zog, reagierte der Angeklagte darauf sehr gekränkt. Zwei Tage nach ihrem Umzug kam es zu einer heftigen körperlichen Auseinandersetzung zwischen E und dem Angeklagten, die aber von der Polizei aufgelöst werden konnte.

Tatgeschehen: Der Angeklagte entwickelte zunehmend die Vorstellung, dass O es tatsächlich gar nicht auf seine Ehefrau, sondern – zumindest auch – auf seine minderjährige Tochter „abgesehen“ hätte. Da die Sorgerechtssituation ungeklärt war und der Angeklagte seine Befürchtung mit E im Beisein von O ausdiskutieren wollte, vereinbarte er telefonisch ein Treffen. Der Angeklagte begab sich mit Kuchen zur Wohnung der E. Dabei führte er auch ein aus seiner Wohnung stammendes einseitig geschliffenes Messer mit einer Gesamtlänge von ca. 33 cm, einer Klingenlänge von ca. 20 cm und einer maximalen Klingenbreite von 3 cm unter seiner Kleidung verborgen mit sich. Ob er bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst hatte, den O mit dem Messer zu töten oder auch nur zu verletzen, ist nicht sicher festzustellen. Im Wohnzimmer der Ehefrau kam es zu einer Auseinandersetzung in teils angespannter Atmosphäre. Als sich die Stimmung erneut zu verschlechtern begann, brachte die E ihren Sohn unter einem Vorwand aus dem Zimmer. Kurz nachdem sie das Zimmer verlassen hatte, vernahm sie „komische Geräusche“ und Schreie von O aus dem Wohnzimmer. Sie begab sich unverzüglich zurück ins Wohnzimmer, wo sie den Angeklagten mit einem Messer auf der Couch stehend erblickte, während O versuchte, sich mit den Füßen gegen den Angeklagten zu wehren, und sich dabei den Bauch hielt. Der Angeklagte hatte O mit dem mitgebrachten Messer eine mindestens 25 cm tief in den Oberkörper eindringende kombinierte Schnitt-Stich-Verletzung zugefügt, in deren Folge es zu massiven inneren Verletzungen (auch der Schlagader) kam. Aufgrund der schweren Verletzungen verstarb O am folgenden Morgen im Krankenhaus.

Vorinstanz: Die Vorinstanz (LG Kiel) verurteilte den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Sein Revision hatte mit der Sachrüge erfolg. Sie betrifft die fehlerhafte Anwendung des Heimtückemerkmals, dessen Vorliegen die Feststellungen des Urteils zur Tatsituation nicht tragen.

Die Entscheidung des BGH: Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen, noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Wehrlos ist das Opfer, wenn es sich bedingt durch seine Arglosigkeit des Angriffs nicht zu erwehren vermag.

Auf subjektiver Seite muss der Täter über den Vorsatz hinaus zumindest die Arglosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzen (ob darüber hinaus ein Handeln in „feindlicher Willensrichtung“ erforderlich ist – so die Rechtsprechung – ist streitig).
Die hiesige Entscheidung des BGH zeigt, dass dem Bewusstseinsmerkmal durchaus eigenständige Bedeutung zukommt, die sich keinesfalls im bloßen Eventualvorsatz erschöpft.

Für das Ausnutzungsbewusstsein sei erforderlich, dass der Täter die Umstände, welche die Tötung zu einer heimtückischen machen, nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.
Im Tatgeschehen sei eine solche innere Einstellung des T jedenfalls nicht erkennbar gewesen.

Fazit: Zu subsumieren gilt im Rahmen der Heimtückeprüfung die Sponaneität des Tatentschlusses sowie die Vorgeschichte zum Tatgeschehen. Auch der psychische Ausnahmezustand kann – auch unter der Schwelle des § 21 StGB – dem Bewusstsein des Ausnutzens grundsätzlich entgegenstehen.
Zwar hindere nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Arg und Wehrlosigkeit des Opfers daran, die Bedeutung der Situation für das Opfer zu erkennen, es handele sich vielmehr um eine Tatfrage.

Dem Klausurbearbeiter verdeutlicht diese Feststellung allerdings einmal mehr, wie wichtig eine genaue Auswertung des Sachverhalts – und die darauf basierende Subsumtion – für den Lösungsweg ist.

Bleibepflicht des Kommandanten bei einer Havarie: Gibt es die Pflicht für den Kapitän „als letzter Mann von Bord“ zu gehen?

18 Jan

Francesco Schettino, Kapitän des havarierten Kreuzfahrtschiffs Costa Concordia, hat versagt: Die Evakuierung der Passagiere nach dem Schiffbruch vor der Insel Giglio verlief unkoordiniert, wenn nicht katastrophal. Schettino selbst, der darüber hinaus nicht nur für die Havarie wegen eines riskanten Manövers verantwortlich sein soll, befand sich möglicherweise im Zeitpunkt der Evakuierung überhaupt nicht mehr an Bord als die Mehrzahl der Passagiere noch nicht in Sicherheit war.

Nun stellt sich die Frage, ob ein Kapitän, der ein sinkendes Schiff vor Ende der Rettungsarbeiten verlässt, damit eine gesetzliche Pflicht verletzt. Hier sei einmal auf das deutsche Recht geblickt: Für alle Kauffahrteischiffe (= Handelsschiffe, zu denen auch Passagierschiffe gehören), welche die deutsche Bundesflagge führen, gilt jedenfalls das SeemG. Danach ist der Kapitän der vom Reeder bestellte Führer des Schiffs, § 2 Abs. 1 SeemG. Nach § 106 SeemG „hat er für die Erhaltung der Ordnung und Sicherheit an Bord zu sorgen“. Eine Bleibepflicht bei Seenot ist dem SeemG allerdings explizit nicht zu entnehmen. Das Postulat für den Kapitän „als letzter von Bord zugehen“ und damit die Evakuierung aller Passagiere abzuwarten, bis er sich selbst in Sicherheit bringt, ist demnach – auch nach deutschem Recht – keine gesetzliche Verpflichtung, sondern schlichtweg ein Ehrenkodex. Allerdings wäre eine Garantenpflicht aus seiner Stellung als Kapitän (i.S. einer Beschützergarantenstellung) durchaus denkbar und somit eine Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassensdelikts möglich. Darüber hinaus hat er das Unglück wohl selbst zu verantworten, sodass zudem eine Garantenstellung aus Ingerenz in Betracht kommt.

Das Versagen eines Kapitäns auf See zieht zumeist besonders schwere Folgen nach sich: So war es ebenfalls der Kapitän des Öltankers Exxon Valdez, der im Jahr 1989 nach immensem Alkoholkonsum nicht mehr fähig war, das Schiff nach einer Kursabweichung wieder zurückzuführen. Die anschließende Havarie löste vor Alaska eine der schlimmsten Umweltkatastrophen (Ölpest) der Geschichte aus.

Aus aktuellem Anlass: Gebetsmühle U-Haft und U-Bahn-Schläger

9 Dez

Am vergangenen Sonntag kam es an der Kölner U-Bahn-Haltestelle Friesenplatz zu einer brutalen Gewalttat. Zwei Männer verprügelten in den frühen Morgenstunden einen 19-Jährigen. Ein Passant filmte den Übergriff, die Schläger stellten sich wenige Tage später der Polizei.

Im Kölner Express flammt nun jene Diskussion wieder auf, die solche Taten automatisch nach sich zu ziehen scheint: Das Opfer muss den schmerzhaften Heilungsprozess überstehen, während die Täter „frei herumlaufen“.
Der Express fragt: „Warum sind die Täter noch frei?“ Die Antwort ist einfach: Weil sie (noch) nicht verurteilt sind.

In dem Express-Artikel klingt an, dass zumindest Untersuchungshaft als Reaktion auf die Tat angebracht wäre. Diese Forderung ist allerdings nicht mit der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar. Sanktionen sind staatliche Reaktion auf die Tat; Untersuchungshaft, § 112 StPO, hingegen sichert das Verfahren. Deshalb muss zum dringenden Tatversacht ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO vorliegen (und die Anordnung muss verhältnismäßig sein). Fluchtgefahr konnte die StA offenbar ausschließen, Wiederholungsgefahr ebenso.

Letzteres sieht zumindest der Express anders: „Keine Wiederholungsgefahr? Nach EXPRESS-Informationen hat sich inzwischen ein weiterer Zeuge bei der Polizei gemeldet. Er wurde offenbar kurz nach der Tat vom Friesenplatz von dem Haupttäter in der Bahn am Ebertplatz „dumm angemacht“.“
Die Wahrscheinlichkeitsprognose bezieht sich bei der Wiederholungsgefahr ausschließlich auf die künftige Begehung von Straftaten und nicht auf die Durchführung künftiger Verfahren wegen bereits begangener Taten. Ein belästigendes Anpöbeln reicht dafür als Indiz allerdings nicht aus. Schließlich muss eine „rechtsethische und psychologische Gleichheit des strafbaren Verhaltens“ vorliegen.

Schließlich kennt auch § 112 StPO in Abs. 3 einen systemfremden Haftgrund. Systemfremd deshalb, weil damit originär keine Verfahrenssicherung verbunden ist. Bei bestimmten Kapitaldelikten kann Untersuchungshaft auch gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn kein Haftgrund i.S.d. Abs. 2 vorliegt. Nach Maßgabe des BVerfG darf allerdings ein solcher zumindest nicht ausgeschlossen sein. Damit werde die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft gewahrt. Faktisch werden demnach über Abs. 3 schlicht die Anforderungen an die Begründung eines Haftgrundes gelockert. Die kochende Volksseele. Jetzt im Express.

Neulich in der Boulevardpresse: Von Hundemördern und Schlägern

2 Dez

Solingen kann aufatmen: Ein psychisch kranker Mann (Bild-Terminologie „Fettklops“), der dort sein Unwesen trieb, hat sich der Polizei gestellt.
Er hatte mehrere Menschen tätlich angegriffen, eine 86jährige Seniorin zusammengeschlagen und sogar noch zugetreten, als diese am Boden lag. Zudem „kidnappte“ er den Hundewelpen „Bella“ und hängte ihn an einem Baum auf, sodass der Hund verstarb.
Ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Totschlags an der Seniorin wurde eingeleitet.

Die Boulevardpresse gewichtet den Unrechtsgehalt der Taten ersichtlich anders: Vom „Hunde-Killer“ („Welpe ermordet“) ist die Rede (vgl. hier, hier). Die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung an einer 86jährigen Seniorin wird da zur Nebensache und – wenn überhaupt – in einem Nebensatz erwähnt.

„Neulich in…“ beschäftigt sich mit Beiträgen aus den Boulevardmedien und erscheint in loser Folge.
Bereits erschienen:
Neulich in der BILD (I)

OWi-Anzeige gegen den Papst

25 Nov

Der Kölner Express titelt „Nicht angeschnallt: Anzeige gegen Papst“. Ein Mann aus Dortmund erstattete Anzeige, weil der Papst während seines Deutschlandbesuchs – u.a. in Freiburg – unangeschnallt auf dem Papamobil unterwegs war. Als Zeugen wurden übrigens Dr. Robert Zollitsch und Winfried Kretschmann benannt.
(Über die Gurtpflicht wurde um 1977 heftig gestritten. Ein Überblick zur Grundrechtsproblemtik findet sich z.B. bei Streicher, NJW 1977, 282).

Bierbikes, die 2.: Erlaubnispflichtige Sondernutzung

23 Nov

Im Blog wurden die sog. Bierbikes und die damit einhergehenden rechtlichen Probleme bereits dargestellt (hier); nun hat das OVG Münster entschieden, vgl. Pressemitteilung. Der Betrieb von Bierbikes und Partybikes auf öffentlichen Straßen ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung (a.A. Lund, DVBl 2011, 339 abrufbar aus dem Uninetz). Für die mündliche Examensprüfung in nächster Zeit sicherlich ein Favorit.

Aus aktuellem Anlass: Die Kronzeugenregelung (kurz und knapp)

20 Nov

Das einzige noch lebende mutmaßliche Mitglied der Zwickauer Zelle – Beate Z. – sitzt zur Zeit in Köln Ossendorf in Untersuchungshaft. Diskutiert wird – vgl. nur hier – die Möglichkeit einer Aussage als Kronzeugin. Der 2009 in Kraft getretene § 46b StGB regelt die „Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten“ und ist die zentrale Norm in der Diskussion.

Aber was bedeutet die sog. Kronzeugenregelung in § 46b StGB?

§ 46b StGB regelt zwei Konstellationen: In den Genuss von § 46b StGB können zunächst alle Täter (darüber hinaus auch Teilnehmer) kommen, die eine Straftat begangen haben, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist.
1. Aufklärungsvariante: Die Kronzeugenangaben tragen wesentlich zur Aufklärung einer Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO (Katalogtaten: Aufklärung/Verhinderung durch Kronzeugenwissen nach Willen des Gesetzgebers besonders zu honorieren) bei.
2. Präventionsvariante: Die Kronzeugenangaben tragen dazu bei, dass eine solche Straftat verhindert wird. Die Wissensoffenbarung muss sich auf eine bereits geplante Katalogtat beziehen.

§ 46b Abs. 3 StGB enthält eine Präklusionsvorschrift: In den Genuss der Strafrahmenverschiebung kommt nur, wer seine Aussage vor Eröffnung des Hauptverfahrens macht (ansonsten kommt nur eine Milderung nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht: zB strafmilderne Wirkung des Geständnisses). Zwar ist es nicht erforderlich, dass gegen den Täter bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, wenn er sein Wissen mitteilt (auch der „Aussteiger“ ist erfasst). Die Präklusionsvorschrift des § 46b Abs. 3 StGB bietet den Strafverfolgungsbehörden einen erweiterten Überprüfungszeitrau, schließlich soll eine Strafmilderung nur bei hilfreichen Kronzeugenangaben zur Anwendung kommen (zudem wird so eine Kollision mit der Verständigung nach § 257c StPO vermieden; diese kann erst in der Hauptverhandlung erfolgen). Das Zeitfenster für Kronzeugenangeben ist deshalb streng begrenzt. Eine Verständigung kann erst nach Gebrauch der Kronzeugenregelung erfolgen. Zudem garantiert der Verweis auf § 207 StPO dem Kronzeugen die Möglichkeit, mit seiner Aussage so lange zu warten, bis sein Verteidiger Akteneinsicht hatte (vgl. § 147 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Dies eröffnet die Möglichkeit, die Wahrscheinlichkeit seiner Verurteilung selbst abschätzen zu können.

Rechtsfolge

Rechtsfolge ist eine fakultative Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB (mit Sonderregelung für die lebenslange Freiheitsstrafe) bzw. auch ein Absehen von Strafe.
Bei lebenslanger Freiheitsstrafe tritt an die Stelle der dort vorgesehenen Untergrenze von 3 Jahren eine Mindeststrafe von 10 Jahren tritt. Hat der Täter eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Jahren zu erwarten, so kann auch gänzlich von Strafe abgesehen werden (ggf. Einstellung des Verfahrens nach § 153b StPO).

Bedenken gegen die Kronzeugenregelung:

1. Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
Täter schwerer Straftaten und in organisierter Kriminalität verstrickte Personen kommen in den Genuss einer Strafrahmenverschiebung (oder gar eines Absehens von Strafe), andere Täter nicht.
Aber: Sachlicher Grund durch den Bezug auf die Katalogtaten, § 100a Abs. 2 StPO.

2. Nemo tenetur

Unzulässiger Druck zur frühzeitigen Selbstbelastung des Beschuldigten durch die Präklusionsklausel, schließlich droht im Falle des Schweigens der Verlust einer Vergünstigung?
Aber: Frühzeitiges Handeln (z.B. Geständnis, Täter-Opfer-Ausgleich) wird im Rahmen der Strafzumessung stärker honoriert, als späteres Handeln. § 46b StGB erweitert in diesem Zusammenhang den Handlungsspielraum.

Fazit:

Die BILD-Zeitung titelt: „Nazi-Terroristin Beate Z. – Kommt sie mit zehn Jahren davon?“
Darunter: „Wie BILD am SONNTAG aus Ermittlerkreisen erfuhr, will Beate Z. dazu aber nur aussagen, wenn ihr zuvor als Kronzeugin Strafmilderung zugesichert wird!“
Schweigen steht ihr als Beschuldigte grundsätzlich zu; nicht der Täter droht mit der Verweigerung der Aussage, sondern das Gesetz bietet die Möglichkeit, eine – geeignete – Aussage zu honorieren.

„Möglich, dass sich ein Richter auf den Deal einlässt. Denn die Fahnder brauchen die Hilfe der Frau, um das ganze Ausmaß der Taten rekonstruieren zu können. Und, noch dringender, um mögliche weitere Mitglieder der braunen Terrorzelle zu finden.“
Ist mit dem Begriff „Deal“ die Verständigung nach § 257c StPO gemeint, so wurde bereits dargestellt, dass Kronzeugenregelung und Verständigung zwei unterschiedliche Phasen des Verfahrens betreffen.

Bei Interesse sei die Lektüre von Leipold, NJW-Spezial, 2009, 776 (mit dem bezeichnenden Titel: „Es soll ihr Schaden nicht sein!“ – Die neue Kronzeugenregelung) empfohlen.

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