Amüsant auf den ersten Blick regelt § 984 BGB den sog. Schatzfund wie folgt:
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Der deutsche Gesetzgeber hat ihn, wie der französische Nachbar (Art. 716 C. civ.) aus dem römischen Recht übernommen (Hadrianische Teilung). §984 wird von landesrechtlichen Regelungen zu den Regalien (Art. 73 i.V. mit Art. 1 II EGBGB) verdrängt (außer in NW, Bayern und Hessen) und gilt verständlicher Weise nicht für wissenschaftlich oder historisch bedeutende Artefakte. Der Strafrechtler wird sich aber nun fragen, wie der Entdecker sich strafbar machen würde, wenn er den Schatz (legaldefiniert!) für sich alleine behält oder gar ohne Wissen des Miteigentümers veräußert.
In Frage käme Diebstahl (§ 242 StGB). Damit die Sache fremd ist, müsste der Schatz auf fremden Grund und Boden gefunden werden (bei Herrenlosigkeit scheidet § 242 StGB aus). Problematisch ist hier aber der Bruch fremden Gewahrsams. Die gängige Definition lautet:
Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Fremder Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, von einem Herrschaftswillen getragen, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
Da der Schatz aber verschollen war, muss man typischerweise von seiner Gewahrsamslosigkeit ausgehen. § 242 StGB ist damit nicht einschlägig. Anders ist aber bei der Unterschlagung (§ 246 StGB), bei der ein Gewahrsamsbruch nicht vorliegen muss. Es reicht die rechtswidrige Zueignung der fremden Sache. Nach h.M. reicht die Mitnahme des Schatzes oder die unterlassene Fundanzeige nicht aus, um einen Zueignungswillen beim Täter zu vermuten. Vielmehr erwartet man eine Verwendung, Veräußerung oder zumindest ein Verkaufsangebot der Sache.
Zurecht wird wegen diese unbefriedigende Lösung kritisiert (Koch, NJW 2006, 557, 560). Wie machen es aber andere Rechtsordnungen?
In Frankreich wird aufgrund einer anderen Konzeption des Diebstahl, letzterer stets beim Grabräuber angenommen (st. Rspr. der Cour de Cassation seit 1827). Spannender war 1991 für den Kassationshof die Frage ob der Arbeitgeber eines Handwerkers, der Schätze bei einer Hausrenovierung entwendet, als Nebenkläger auftreten kann (Nein, da nur der tatsächliche „Entdecker“ durch die Vorschrift gemeint ist).
Was wäre aber die einfachste Lösung? Richtig, ein eigener Tatbestand. So hat es sich auch der argentinische Gesetzgeber gedacht, der den Schatzraub als qualifizierten Betrug ansieht und mit Geldstrafe von bis zu 15.000 arg. $ ahndet (Art. 175 1º c. pen.).
Zur Rechtslage in Deutschland: Koch: Schatzsuche, Archäologie und Strafrecht – Strafrechtliche Aspekte so genannter „Raubgräberei”, NJW 2006, 557.