Bußgeld = Strafe? Strafrecht aus Sicht der Bildzeitung…

5 Nov

Die Bildzeitung schreibt am 1. November zur Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes:

Die Bundesregierung will Sex mit Tieren unter Strafe stellen!

(…) Bisher werden sexuelle Handlungen an Tieren nur bestraft, wenn ein Tier dadurch erhebliche Verletzungen erleidet oder stirbt. Künftig sollen sexuelle Handlungen von Menschen an Tieren, auch dann strafbar sein, wenn das Tier dabei keine Verletzungen davonträgt. Sodomie als Straftatbestand wurde 1969 aus dem Strafgesetz gestrichen. (…)

In dem aktuellen Gesetzentwurf vom 29. August 2012 heißt es: „Die Bundesregierung anerkennt die Tatsache, dass sexuelle Handlungen an Tieren durch den Menschen geeignet sind, den Tieren regelmäßig zumindest Leiden im Sinne des Tierschutzrechts zuzufügen, da hierdurch die Tiere zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen werden.“

Heisst es also, dass die Bundesregierung den Straftatbestand der Sodomie (§ 175b a.F. StGB) wiedereinführen will? Wir schauen uns die Stellungnahme der Bundesregierung genauer an und finden dort (Bundestagsdrucksache 17/10572, S. 61) im übernächsten Satz folgendes:

Die Bundesregierung wird die Möglichkeiten eines bußgeldbewehrten Verbots prüfen. Sie strebt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen entsprechenden Formulierungsvorschlag vorzulegen.

Ist ein bußgeldbewehrtes Verbot damit ein Straftatbestand?

Das Bußgeld (Geldbuße, § 17 OWiG) ist wie die Strafe (§ 38-39 StGB), die Rechtsfolge eines Deliktes, d.h. einer Handlung, die gesetzlich geahndet wrd und rechtswidrig und vorwerfbar ist. Der formale Unterschied ist einfach: immer dort, wo der Gesetzgeber für ein Handeln/Unterlassen eine Strafe androht, handelt es sich um eine Straftat. Ist die Rechtsfolge eine Geldbuße, so liegt eine Ordnungswidrigkeit (OWi) (vgl. § 1 OWiG) vor.

Zur dogmatischen Einordnung wurde früher alleine auf den Qualitätsunterschied der Ordnungswidrigkeit abgestellt und als ein Minus zur Straftat angesehen, da ein geringerer Unrechtsgehalt als beim Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) vorliegt. Einfacher gesagt, wurde der OWi keine „Sozial-„, sondern lediglich „Verwaltungsschädlichkeit“ zu gesprochen. Dagegen spricht jedoch, dass das Ordnungswidrigkeitenrecht auch Rechtsgüterschutz bezweckt (siehe z.B. die OWi im Straßenverkehr). Darum wird neben der Qualität auf die Differenz der Quantität verwiesen (quantitativ-qualitative Theorie). Die OWis haben in der Regel einen niedrigeren Verwerflichkeitsgrad als Straftaten. Daneben ist auch zu beachten, dass die Verfolgung von OWis grundsätzlich von der Verwaltung betrieben wird (§ 35 OWiG). Strafen verhängen darf sie nicht (vgl. Art. 92 GG; BVerfGE 8, 197, 207). Jedoch ist sie nicht wie die Staatsanwaltschaften an das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) gebunden. Dies ergibt sich einerseits aus der „Kann-Formulierung“ der OWi-Tatbestände, sowie die Möglichkeit das Verfahren zu jedem Zeitpunkt einzustellen (§ 47 Abs. 1 OWiG).

Daraus ergibt sich also, dass die Bundesregierung nicht einen Straftatbestand formulieren möchte, sondern die Zoophilie als OWi behandeln will.

Zur eigentlichen Problematik siehe die Stellungnahme von Thorsten Gerdes, Bundestagsdrucksache 17(10)978-E vom 28. September 2012.

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