Archiv | Dezember, 2011

Beischlaf in der Silvesternacht kann strafbar sein…

31 Dez

Zumindest bis zum 1. StrRG (1969). Bis dahin galt § 179 Abs. 1 StGB a.F.: Erschleichung des außerehelichen Beischlafs. Der erste Absatz lautete: Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrtum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 179 a.F. wurde damals von den Gerichten auch entsprechend ernst genomen. So bestätigte das OLG Koblenz 1966 die Verurteilung des Angeklagten nach § 179, der den Irrtum Frau Scha.s ausnutzte, um den außerehelichen Beischlaf zu vollführen. Der Sachverhalt könnte einer vorabendlichen Soap-Serie entstammen: Aus Furcht, seine Freundin würde ihn mit Herrn Scha. betrügen, begab sich der Angeklagte in der Silvesternacht um 4 Uhr morgens der zur Wohnung der Scha.s. Er vernahm u.a. eine Frauenstimme und befürchtete, dass es sich dabei um seine Freundin handelte. Als er an einem Fenster im ersten Stock Licht vernahm, kletterte er über eine Gartenlaube zum nicht verschlossen Fenster und schaute hinein. Dort sah er Frau Scha., die in ihrem Bett schlief und die Nachttischlampe angelassen hatte, da ihr Mann noch nachkommen sollte. Der Angeklagte kletterte in das eheliche Schlafzimmer und schloss das Fenster ab.

„Dann ging er zu dem Bett, in dem Frau Scha. schlief; diese wurde sofort wach. Vor ihrem Bett sah sie die Umrisse eines Mannes und nahm an, es sei ihr Ehemann. Sie schob die Bettdecke hoch und sagte: „Komm!” Nunmehr öffnete der Angeklagte seine Hose (…). Nach der Beendigung des Geschlechtsverkehrs bemerkte Frau Scha., dass es sich nicht um ihren Ehemann sondern um den Angeklagten handelte. Die beim Angeklagten später entnommene Blutprobe betrug, auf den Zeitpunkt der Tat bezogen, etwa 2 ‰.“

Die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Dem OLG Koblenz nach sei es „durchaus möglich und keineswegs denkgesetzwidrig“, dass ein Irrtum über den Beischläfer bei Frau Scha. hervorgerufen wurde, auch wenn die Revision rügte, dass Herr Scha. „oberschenkelamputiert“ gewesen sei und der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten in bekleidetem Zustand geschah. Die Strafe von 8 Monaten Zuchthaus wurde bestätigt.

Das komplette Urteil kann bei NJW 1966, 1524f. nachgelesen werden.

Auch mutmaßliche Völkerrechtsverbrecher brauchen einen Anwalt

30 Dez

Human Rights Watch kritisiert laut Spiegel Online die Haftbedingungen von Saif al-Islam al-Gaddafi. So habe er seit seiner Festnahme am 19. Oktober 2011 keine Gelegenheit gehabt, mit einem Anwalt zu sprechen und befinde sich ebenfalls seit diesem Zeitpunkt in Isolationshaft, deren Anwendung von Menschenrechtsorganisationen generell scharf kritisiert wird.

Aber ist das so schlimm? Immerhin werden Saif al-Islam al-Gaddafi selbst schwerste Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Die klare Antwort: Ja, es ist schlimm und sollte die internationale Gemeinschaft aufhorchen lassen. Denn gerade bei der Verfolgung schwerster Verbrechen muss sich ein Rechtsstaat und muss sich − im Fall von Völkerrechtsverbrechen − die internationale Justiz bewähren. Deshalb muss um der Gerechtigkeit willen gerade bei der Verfolgung schwerster Menschenrechtsverbrechen darauf geachtet werden, dass sie in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren erfolgt, und dazu gehört auch und gerade das fundamentale Recht eines jeden Beschuldigten, Zugang zu einem Anwalt zu bekommen. Dieses Recht ist unter anderem in Art. 14 des Internationalen Pakts für bürgerliche und politische Rechte, den Libyen 1970 ratifiziert hat, und in Art. 16 der Menschenrechtscharta der Arabischen Liga enthalten.

Nachdem auch der irakische Prozess gegen Saddam Hussein nach dessen Sturz insgesamt nicht fair abgelaufen ist, steht für dieses Verfahren nach der Meldung ähnliches zu befürchten. Dies sollte für die internationale Gemeinschaft Anlass sein, gegenüber der libyschen Übergangsregierung den Druck zu erhöhen, ein faires Verfahren durchzuführen oder Gaddafi, sofern dis nicht möglich ist, dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zu überstellen.

Was machen wenn das Weihnachtsgeschenk nicht gefällt?

26 Dez

Nicht alle sind über ihre Geschenke glücklich. Die BILD ruft wie schon in den Vorjahren dazu auf, die „schlimmsten Gaga-Geschenke“ zu melden. Wie wird man aber das unmögliche Geschenk der Schwiegermutter oder des Schwiegersohnes los?

Ein weitverbreitete Ansicht ist, dass man das Weihnachtsgeschenk ohne Probleme beim Verkäufer wieder zurückgeben kann. Jedoch sieht das deutsche Gewährleistungsrecht (aber auch das der meisten anderen europäischen Länder) dies nur im Falle eines Mangels vor (§ 437 Nr. 2 BGB) und dies auch nur, wenn eine Nacherfüllung nicht möglich ist (§§ 437 Nr.1, 439 BGB). Daneben könnte noch die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung (§123 Abs. 1 BGB) in Frage kommen. Ansonsten gilt: wenn der Verkäufer eine mangelfreie Ware zurücknimmt, dann geschieht dies nur aufgrund von Kulanz.

Auch bei einem Fernabsatzgeschäft ist der 14-tägige Widerruf (§§ 312d Abs. 1, 355 BGB) und die Rücksendung der Sache nicht immer möglich. Dort spielen vor allem die Ausnahmen des § 312d Abs. 3 (vor allem Nr. 1: Einzelanfertigung und Nr. 3: entsiegelte Datenträger) eine Rolle. Auch zu beachten ist dabei ein potentieller Wertersatz nach § 346 Abs. 2 und vor allem § 357 Abs. 3 BGB, „soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht“. Schließlich ist zu beachten, dass die Rücksendungskosten der Verbraucher trägt, wenn der Sachwert 40 € nicht übersteigt oder der Käufer noch nicht den Kaufpreis entrichtet hat.

Also lohnt es sich tatsächlich, das eine oder andere Geschenk bei Ebay&Co. zu verkaufen (Beispiele zu nicht passenden oder gewollten Geschenken hier) oder weiter zu verschenken.

Geht die Heizung während der Weihnachtsfeiertage?

25 Dez

Wenn die Heizung Probleme macht, könnte eine Mietminderung gerechtfertigt sein. Dem AG Frankfurt (Urt. v. 28.10.2011, Az. 33 C 588/11-76) nach stellt eine ausgefalle Heizung eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Wohnung zu dem vertraglich vereinbarten Zweck dar. Die Tatsache, dass die Heizung während der Weihnachtsfeiertage ausfällt, begründe eine Minderung von 25 % der Monatsmiete. Dafür müssen aber die Voraussetzungen der Mietminderung (§ 536 Abs. 1 S. 2 BGB) vorliegen:

1. Mietvertrag (§ 535 BGB)

2. Mietmangel od. Fehlen zugesicherter Eigenschaften (§ 536 Abs. 1+2 BGB): Hier Heizungsausfall = Sachmangel nach § 536 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB)

3. Kein Ausschluss des Minderungsrechts

a) vertraglicher Haftungsausschluss (beachte § 538d BGB)
b) Mieter hat Mangel zu vertreten (a contrario § 538 BGB)
c) Keine Kenntnis, fahrl. Unkenntnis des Mieters (§ 536b BGB)
d) Unterlassene Anzeige des Mangels nach (536c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Rechtsfolge:

§ 536 BGB spricht dem Mieter kein Gestaltungsrecht zu, vielmehr tritt die Mietminderung kraft Gesetzes ein. Wenn der Mieter die Miete schon gezahlt hat (was der Regelfall ist), kann er den zu viel gezahlten Betrag gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1.Alt. BGB zurückverlangen.

Daneben ist natürlich ein Schadenersatzanspruch gem. § 536a BGB möglich, z.B. wegen Mangelfolgeschäden (Wertvolle Pflanze stirbt). Zu beachten ist, dass § 536a BGB ab Überlassung der Sache eine Sonderregelung zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht nach §§ 280 ff. BGB darstellt.

Jura-Lieder für den ersten Weihnachtstag

25 Dez

Als Alternative zu Weihnachtsliedern empfehlen wir heute den Jura-Song. Insbesondere für die, die sich heute fragen, warum sie Juristen geworden sind. 🙂

Wer die freie Zeit nutzen will, um seine Zivilrechtskenntnisse zu vertiefen, dem ist dieses Video zu empfehlen:

Frohe Weihnachten!

24 Dez

Wir wünschen allen unseren Lesern ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest!

Weihnachtsgeschenk gesucht? Wünscht euch doch ein Zeitschriften-Abo !

23 Dez

Vielleicht geht es einigen von euch genauso wie mir. Weihnachten steht vor der Tür, aber eigentlich seid ihr mit allem recht zufrieden und habt keine allzu großen Wünsche (oder ihr seid sogar Idealisten und legt keinen allzu großen Wert auf die Kommerzialisierung von Weihnachten)? Dennoch möchte euch jemand eine Freude bereiten und etwas schenken, was ihr auch gebrauchen könnt. Vielleicht lohnt sich die Überlegung, sich ein Abonnement einer juristischen Fachzeitschrift schenken zu lassen?

Sicherlich hat man auch die Möglichkeit, eine Vielzahl von Zeitschriften an der Universität zu lesen. Die regelmäßige Lektüre einer Ausbildungszeitschrift erscheint empfehlenswert, denn die aktuelle Rechtsprechung ist vor allem auch im Hinblick auf das Staatsexamen eine durchaus relevante Materie. Zudem kann man einen Eindruck gewinnen, mit welchen Fällen sich die Gerichte wirklich beschäftigen. Außerdem ist die Lektüre eine willkommene Abwechslung zu Lehrbüchern, die sich primär mit der Vermittlung von theoretischen Kenntnissen auf einem abstrakten Niveau beschäftigen. In Anbetracht der Tatsache, dass viele von euch vermutlich Rechtswissenschaften studieren, weil sie später einen Beruf als Anwalt oder Richter ausüben wollen und daher von einem Grundinteresse an rechtlichen Themen auszugehen ist, ist ein solches Abonnement als Geschenk durchaus überlegenswert.

Ich erzähle vermutlich niemandem im fortgeschrittenen Stadium etwas Neues (und möchte hier auch keine Werbung machen), wenn ich sage, dass die Rechtsprechungsübersicht von Alpmann Schmidt und die Life & Law von Hemmer für Studenten besonders interessant sind, weil sie die Gutachtentechnik beherzigen, die im ersten Staatsexamen von besonderer Bedeutung ist. Zudem ist die Trefferquote im Hinblick auf mögliche Klausurthemen im Examen relativ hoch. Auch von der Aktualität der besprochenen Fälle kann sich manch eine andere Fachzeitschrift „eine Scheibe von abschneiden“. Für Referendare und Studenten vor dem ersten Staatexamen sind beide Zeitschriften eigentlich empfehlenswert (mein subjektiver Eindruck). Auch Preislich halten sich beide meines Erachtens im Rahmen des Angemessenen.

Aber auch ein Blick auf andere Zeitschriften sei gestattet. Zeitschriften wie die NJW, MdR, JA, JuS oder die JURA dürften den meisten Studenten ebenfalls ein Begriff sein. Bei der JuS und der JURA handelt es sich ebenfalls eher um Ausbildungszeitschriften. Neben Lernbeiträgen für Studenten und Referendare sind hier vor allem auch Klausurfälle zum Üben enthalten. JURA hat das Angebot sogar noch erweitert und der Zeitschrift ein Karteikartensystem hinzugefügt, auf dem die aktuelle Rechtsprechung zum Lernen abgedruckt ist. Zwar wird hier nicht die Gutachtentechnik berücksichtigt. Dafür findet man aber auch Aufsätze zu interessanten Themen und Lernbeiträge, die zum Teil auch von Referendaren oder wissenschaftlichen Mitarbeitern verfasst werden. Die MdR und die NJW eignen sich hauptsächlich zur Lektüre der aktuellen Rechtsprechung. Aufsätze lassen sich auch hier finden, bilden aber nicht den Schwerpunkt der Zeitschrift. Diese Zeitschriften werden sicherlich auch im Hinblick auf die regelmäßige Lektüre eher von Praktikern genutzt als von Studenten. Weniger bekannt ist die NRÜ. Sie ähnelt sehr der RÜ,  hinsichtlich des Gutachtenstils und des Umfangs zeichnen sich aber Unterschiede ab.

Es gibt natürlich noch mehr juristische Zeitschriften – insbesondere rechtsgebietsspezifisch -, die ihre Daseinsberechtigung genießen und auf jeden Fall lesenswert sind. Ich will hier auch keine Bewertung oder Empfehlung aussprechen. Ich würde jedem raten, einfach mal einen Blick in die jeweiligen Zeitschriften zu werfen und für sich zu entscheiden, welche Zeitschrift für die regelmäßige Lektüre in Betracht käme. Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass es auch interessante Internet-Zeitschriften wie die ZJS gibt, die kostenlos ihre Inhalte zur Verfügung stellen und ebenfalls lesenswert sind. 

 

Weihnachtsgeschichte mal anders: Hinweis auf das Blog von Jürgen Osbahr

22 Dez

Eine amüsante Variante der Weihnachtsgeschichte erzählt Jürgen Osbahr in seinem Blog Strafrecht Itzehoe. Dass der Fall nicht in Deutschland spielt und soweit ersichtlich auch kein deutsches Strafrecht anwendbar ist, erklärt, dass die Mutter „mit einer Anklage wegen Fahrlässigkeit rechnen“ muss. In jedem Fall lesenswert!

Wem widme ich meine Doktorarbeit? Mir selbst!

21 Dez

Das dachte sich Dr. Carsten Bradl, als er mit dem Thema „Umweltgefährdende Abfallbeseitigung“ 1992 an der Universität Frankfurt am Main promovierte. Während andere sich über die Widmung den Kopf zerbrechen, war Dr. Bradl bei der Einreichung seiner „strafrechtlichen Studie zu § 326 StGB unter Berücksichtigung von Kriminologie und Kriminalistik“ einfach ehrlich und widmete seine Dissertation sich selbst:

Aus aktuellem Anlass – Das Parteiverbotsverfahren (Art. 21 GG i. V. m §§ 13 I Nr. 2, 43 ff. BVerfGG)

13 Dez

I. Vorbemerkung

Nach der Aufdeckung einer rechtsradikalen terroristischen Vereinigung in Deutschland, die seit gut dreizehn Jahren völlig unbehelligt neun Menschen mit Migrationshintergrund und eine Polizistin ermorden und einen Polizisten lebensgefährlich verletzen sowie einen schweren Bombenanschlag in der Kölner Keupstraße, einer Einkaufsstraße, in welcher sich hauptsächlich Geschäfte von türkischstämmigen Einwanderern befinden, mit zweiundzwanzig z. T. Schwerverletzten verüben konnten, wird in der Politik aber auch in der breiten Öffentlichkeit erneut über ein Parteiverbotsverfahren gem. Art. 21 GG i. V. m §§ 13 I Nr. 2, 43 ff. BVerfGG der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) vor dem Bundesverfassungsgericht diskutiert. In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland gab es bisher drei Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, wobei zwei erfolgreich waren und ein Drittes scheiterte. Das Erste 1952 (BVerfGE 2, 1 ff.) gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) und das Zweite 1956 (BVerfGE 5, 85 ff.) gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) waren erfolgreich. Das Dritte (BVerfGE 107, 339 ff.)  von 2001 bis 2003 gegen die NPD war aus Zulässigkeitsgründen erfolglos. Daher sollen an dieser Stelle einmal das Verfahren eines Parteiverbotes vor dem Bundesverfassungsgericht und die materiellen Voraussetzungen, die zu einem Parteiverbot führen können, vorgestellt werden.

II. Einleitung eines Verbotsverfahrens

Nach Art. 21 II 2 GG entscheidet über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei allein das Bundesverfassungsgericht. Antragsberechtigt für ein Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sind nach Art. 21 III GG i. V. m. § 43 BVerfGG der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung (§ 43 I BVerfGG). Eine Landesregierung nur, wenn der Antrag sich gegen eine Landespartei richtet (§ 43 II BVerfGG). Der Antragsgegner muss eine politische Partei im Sinne der Begriffsbestimmung von § 2 PartG sein. Handelt es sich indes nicht um eine politische Partei i. S. v. § 2 PartG, so steht der jeweiligen Verbotsbehörde nach Art. 9 II GG i. V. m. § 3 II VereinsG die Befugnis zu die Vereine zu verbieten, wenn deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Dies sind die Landesinnenminister oder der Bundesminister des Inneren. Der Verbotsantrag darf nicht formlos erfolgen. Es bedarf eines schriftlichen Antrages mit Begründung und die Benennung derjenigen Beweismittel, die nach Auffassung des Antragstellers die Verfassungswidrigkeit erweisen (§ 23 I BVerfGG).

In dem dann beginnenden Vorverfahren gibt das Bundesverfassungsgericht dem Vertretungsberechtigten der betroffenen Partei, dem Vorstand (§ 44 BVerfGG i. V. m. § 11 PartG), binnen einer bestimmten Frist, Gelegenheit zur Äußerung und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist (§ 44 BVerfGG).

III. Begründetheit des Verbotsverfahrens

Nach Art. 21 II 1 GG ist der Antrag begründet und eine Partei dann verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. Art. 21 II GG lässt sich nach dem Bundesverfassungsgericht „als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem jeweiligen Willen der Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt“ (BVerfGE 2, 1 [12 f.]), wobei zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung mindestens zu rechnen sind: „die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“ (BVerfGE 2, 1 [13]; siehe auch BVerfGE 2, 1 [Leitsatz Nr. 2]).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt indes eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch nicht vor, wenn eine Partei diese Prinzipien nicht anerkennt, diese ablehnt oder ihnen andere Prinzipien entgegensetzt. Hinzukommen muss zusätzlich eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung der Partei gegenüber der bestehenden Ordnung, wobei sie den Willen besitzen muss erkennbar planvoll vorgehend das Funktionieren dieser Ordnung zu beeinträchtigen und im weiteren Verlauf zu beseitigen (BVerfGE 5, 85 [141 f.]).

Unter dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland ist ihre territoriale Unversehrtheit und ihre politische Unabhängigkeit zu verstehen.

Ob die von einem Verbotsantrag betroffene Partei letztendlich, ausgehend vom Wortlaut des Art. 21 II 1 GG darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder ihren Bestand zu gefährden, richtet sich nach den in der Gegenwart nachweisbaren Zielen der Partei. Die Ziele der Partei ergeben sich dabei in der Regel aus dem Parteiprogramm, den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, den Schriften der von der Partei als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Propagandamaterial, sowie aus den von ihr herausgegebenen Zeitungen und Zeitschriften (BVerfGE 5, 85 [144]), wobei heutzutage auch die von der betroffenen Partei in den neuen Medien, vor allem im Internet, verbreiteten und von ihr zu verantwortenden Inhalte und Beiträge in Websides, Newsletters, Blogs etc. zu zählen sind. Indes sind auch geheime Zielsetzungen mit in die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit einzubeziehen (BVerfGE 2, 1 [20]; 5, 85 [144]) Daneben kann aber auch das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger der Partei ausschlaggebend sein. Wobei als Parteianhänger nicht nur die Mitglieder der Partei zu verstehen sind, sondern auch diejenigen Personen, die sich offen zu der Partei bekennen, sich mit ihren Zielen identifizieren und sich damit für sie einsetzen (vgl. BVerfGE 5, 85 [144]).

IV. Wirkungen eines Parteiverbots

Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei muss gem. §§ 13 Nr. 2, 15 IV 1 BVerfGG, divergierend vom Regelfall, nicht mit einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des zuständigen Senats, sondern mit einer 2/3 Mehrheit der Senatsmitglieder getroffen werden. Diese qualifizierte Mehrheit von sechs Senatsmitgliedern gilt im Übrigen auch für die im Vorverfahren zu treffende Entscheidung, dass der Antrag zulässig und hinreichend begründet und deshalb die Verhandlung durchzuführen ist (BVerfGE 107, 339 [357]).

Bestätigt sich der Verbotsantrag letztendlich als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht nach § 46 I BVerfGG fest, dass die Partei verfassungswidrig ist. Indes kann die Feststellung auf einen rechtlich oder organisatorisch Teil der Partei beschränkt werden (§ 46 II BVerfGG). Nach § 46 III 1 BVerfGG sind mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Auflösung oder des selbstständigen Teils der Partei und das Verbot eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 46 III 2 BVerfGG ferner – dies steht aber in seinem Ermessen – die Einziehung des Vermögens der verbotenen Partei oder des verbotenen selbständigen Teils zugunsten des Bundes oder eines Landes, sofern es sich um eine Landespartei gehandelt hat, zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.

In einem nachfolgenden Beitrag wird anhand des ablehnenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG 107, 339) zum Verbot der NPD der Frage nachgegangen, wie und unter welchen Voraussetzungen ein erneuter Verbotsantrag gegen die NPD erfolgreich sein kann.