Grenzenloses Sexualleben ist nicht vom Grundgesetz gedeckt

24 Dez

Zu Abwehransprüchen gegen beim Sexualverkehr „Yippie“ rufende Nachbarn, AG Warendorf DWW 1997, 344 – Adventskalender (24)

Der Kläger bewohnt in dem Sechsfamilienhaus eine Wohnung im ersten Obergeschoß. Im Oktober 1996 zogen die Beklagten in die darunterliegende Erdgeschoßwohnung. Der Kl. behauptet, vom Beginn an durch die Bekl. durch übermäßige Lärmverursachung in ihrer Wohnung zur Tages- und Nachtzeit gestört worden zu sein. Insbesondere hätten die Bekl. regelmäßig überlaute Musik gehört, sich lautstarkgestritten und überlaute Geräusche beim Sexualverkehr von sich gegeben. Dies sei praktisch regelmäßig und bei jeder Tages- und Nachtzeitgeschehen, so daß er dadurch in seiner Wohnung erheblich gestört worden sei. Dies gelte insbesondere für die Nachtzeit, weil er durch die Lärmverursachung seitens der Bekl. mehrfach am Einschlafen gehindert und im Schlaf gestört worden sei. Die Bekl. bestreiten die Lärmverursachung. Falls Geräusche zur Wohnung des Kl. herüber gedrungen seien, habe das seine Ursache in der Hellhörigkeit des Mietshauses. Bei der Verursachung von Lustgeräuschen beim Sexualverkehr handele es sich um ein wenig kontrollierbares oder steuerbares Verhalten, so daß es eine Verletzung ihres Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 des Grundgesetzes bedeuten würde, wenn man ihnen die Einschränkung ihres Sexuallebens aufgeben würde.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung (…). Den Bekl. wurde – bei einem Streitwert von 5000 DM – bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM untersagt, in ihrer Wohnung im Hause durch Musik, Streitigkeiten und Lustgeräusche beim Sexualverkehr Lärm zu verursachen. welcher Zimmerlautstärke übersteigt.

Aus den Gründen:

Die Klage ist nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Bekl. seit ihrem Einzug regelmäßig in ihrer Wohnung durch Abhören lauter Musik, laute Streitereien und lautes Stöhnen beim Sexualverkehr übermäßigen Lärm verursacht haben, der in die Wohnung des Kl. drang. Dies ergibt sich aus den Aussagen sämtlicher Zeugen. Die Zeugin hat eine umfassende Aussage gemacht, nach deren Inhalt die Bekl. regelmäßig und in großer Häufigkeit Lärm in der bezeichneten Form verursacht haben. Nach ihrer Beurkundung stritten sich die Bekl. regelmäßig, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden, wodurch sie und der Kl. im Schlaf gestört wurden. Die Streitigkeiten folgten teilweise in dichter Aufeinanderfolge und hatten oft eine erheblich lange Dauer. Sie haben oft mit Oropax schlafen müssen, um nicht durch den von den Bekl. Verursachten Lärm geweckt zu werden. Auch durch das Stöhnen beim Sexualverkehr und durch hierbei ausgestoßene Yippie-Rufe seien der Kl. und sie wach geworden. Das gleiche gelte für die Störung durch überlaute Musik. Das Gericht hat keinerlei Bedenken, der Zeugin Glauben zu schenken. Wo sie ihrer Sache nicht ganz sicher war, ließ sie dies deutlich erkennen. Im übrigen wurde ihre Aussage gestützt durch die Bekundungen sämtlicher anderer Zeugen. Alle Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, daß sie regelmäßig durch den von den Bekl.. in ihrer Wohnung verursachten Lärm in der bezeichneten Form in ihren Wohnungen gestört wurden. Die Wohnungen dieser Zeugen grenzen zum Teil nicht direkt an die Wohnung der Bekl., so daß erkennbar ist, daß der Kl. ganz besonders durch die Lärmverstöße seitens der Bekl. gestört wurde. Dabei machten auch diese Zeugen sämtlich einen glaubhaften Eindruck. Auch dies ergab sich aus der Art der Darstellungen und dem sicheren Auftritt der Zeugen. So bekundete die Zeugin über das Sex-Gestöhne habe man zunächst gelacht. Der Spaß habe allerdings dann aufgehört, als die Störungen regelmäßig stattgefunden hätten. Ähnliches bekundete der Zeuge wenn er aussagte, in der ersten Zeit habe er die Lustgeräusche nicht so ernst genommen. Das sei aber dann anders geworden, weil man eben im Schlaf gestört worden sei. Die Zeugin stellte eindrucksvoll dar, daß sie sich gegen den von den Bekl. Verursachten Lärm nur durch das Aufsetzen eines Walkman habe schützen können.

Das Gericht hat deshalb auf Grund der einwandfreien Aussagen der Zeugen keine Zweifel daran, daß die Bekl. in der Vergangenheit regelmäßig durch das laute Abhören von Musik, laute Streitereien und übermässig laute Geräusche beim Sexual verkehr solchen Lärm verursacht haben, daß dieser in nicht hinnehmbarer Weise in die Wohnung des Kl. drang. Diese Störungen fanden nach den Bekundungen der Zeugen zur Tages- wie auch zur Nachtzeit statt. Der Lärm hinderte sie teilweise am Einschlafen in den N achtstunden oder führte zum Erwachen in der Nacht. Bei längerer Dauer solcher Lärmbelästigung ist eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen.

Der Kl. ist Besitzer der von ihm angemieteten Wohnung im Sinne des § 862 BGB. Als Lärmverursacher sind die Bekl. Störer im Sinne dieser Vorschrift, so daß der Kl. von ihnen die Unterlassung weiterer Störungen verlangen kann. Weitere Störungen sind offensichtlich zu besorgen. Denn die Bekl. haben die Abmahnung der Vergangenheit nicht zum Anlaß genommen. sich ruhiger zu verhalten. Das ergibt sich insbesondere aus der Beurkundung des Zeugen, der ausgesagt hat, noch in der Woche vor dem Beweistermin vom 17.7.1997 hätten sich die Bekl. in der Zeit von etwa 21.45 Uhr bis 23.20 Uhr lautstark gestritten.

Hinsichtlich der Störungen ist auch kein Unterschied zu machen, ob die Lärmverursachung tagsüber oder bei Nacht erfolgte. Zwar sind die nächtlichen Belästigungen noch intensiver, weil sie die Mitbewohner im Schlafe stört oder am Einschlafen hindert. Aber auch die regelmäßigen Wahrnehmungen der überlauten Geräusche bei Tage stellen sich als erhebliche Störungen bei der Ausübung des Besitzrechtes durch den Kl. dar. Dieser wird in seiner Besitzausübung beeinträchtigt, wenn er die ständigen lautstarken Streitereien der Bekl. anhören muß. Die gleiche Peinlichkeit wird ihm zugemutet, wenn zu jeder beliebigen Zeit die beim Sexualverkehr verursachten Geräusche in seine Wohnung dringen. Die Bekl. waren und sind verpflichtet, jegliche Geräuschentwicklung auf Zimmerlautstärke zu halten. Dies gilt auch für die Geräusche, welche die Bekl. bei Ausübung des Sexualverkehrs von sich geben. Die Beschränkung der Geräuschentwicklung auf das bezeichnete Maß stellt keinerlei Einschränkung des Rechtes der Bekl. auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß Art. 2 des Grundgesetzes dar. Die Bekl. sind als erwachsene Menschen auch bei der Ausübung ihres Sexualverkehrs in der Lage, ihr Handeln zumindest insoweit zu steuern, daß sie keinen Lärm verursachen, der so laut ist, daß er in die Nachbarwohnung dringt. Sie haben zwar selbstverständlich das Recht, die Sexualität in der von ihnen gewünschten Form zu leben. Das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes findet aber seine Einschränkung an den Rechten anderer. Dies ergibt sich bereits aus dem wörtlichen Inhalt des bezeichneten Artikels. Zu den Rechten der „anderen“ gehören die Rechte eines Mitmieters in einem Mehrfamilienhaus auf ungestörte Ausübung des Mietrechts. Folglich hat jeder Mitmieter die berechtigten Interessen des Hausmitbewohners zu berücksichtigen. Ein grenzenloses Ausleben des Sexuallebens ist deshalb auch von Art. 2 des Grundgesetzes nicht gedeckt.

Ohne Erfolg berufen sich die Bekl. auf die angebliche Hellhörigkeit des Hauses. Zum einen haben die Zeugen sämtlich bekundet, das Haus sei nicht besonders hellhörig, sondern normal isoliert. Lärmbedingte Störungen dringen somit auch aus keiner der anderen Wohnungen in ihre jeweilige eigene Wohnung. Zum anderen ist die Frage der Hellhörigkeit auch bedeutungslos. Denn selbst wenn das Miethaus nicht mit einer ausreichenden Schallisolierung ausgestattet sein sollte, hätten sich alle Mietparteien darauf einzustellen und bei der Verursachung von Geräuschen ganz besonders Rücksicht auf die Hausnachbarn zu nehmen.

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

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