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Klarstellung unerwünscht: Pjöngjang, Washington und der Erstschlag

20 Mär

Gastbeitrag von Dr. Björn Schiffbauer

Nordkorea beherrschte wieder einmal die Schlagzeilen der Weltnachrichten. Es begann an einem Donnerstag Anfang März. Der Zeitpunkt könnte mit Bedacht gewählt worden sein, denn die Welt blickte noch nicht auf die Papstwahl, sondern war für düstere Nachrichten empfänglich. Eine dieser Nachrichten am 7. März 2013 war: Pjöngjang hat den USA einen atomaren Erstschlag angedroht. „Solange die USA einen Atomkrieg anstreben, haben unsere revolutionären Streitkräfte das Recht auf einen präventiven Atomschlag“, wird eine Sprecherin des nordkoreanischen Außenministeriums von der Nachrichtenagentur KCNA zitiert. Offenbar zur Stützung dieser Drohung sprach das Regime Presseberichten zufolge einen Tag später die Kündigung eines Nichtangriffspaktes mit Südkorea aus. (Es ist allerdings unklar, ob damit die wichtige Waffenstillstandsvereinbarung zur Beendigung des Korea-Krieges von 1953 oder – wahrscheinlicher – ein weniger prominentes Abkommen aus dem Jahr 1991 gemeint war.) Zudem kappte der Norden Kommunikationslinien mit dem Süden und forciert nun nach eigenen Angaben den Ausbau seines Atomprogramms umso dringlicher. All diese Gebärden fallen in eine Zeit, in welcher der UN-Sicherheitsrat seine Sanktionen gegen den kommunistischen Staat verschärft hat. Dies mag der politische Grund für solches Säbelrasseln sein; ob Nordkorea allerdings tatsächlich das Potential für einen Atomschlag besitzt, ist nach derzeitigem Kenntnisstand zweifelhaft. Gleichwohl hat dessen unverblümte Androhung weltweit für Unruhe gesorgt.

Südkorea zeigt sich zwar nach außen hin unbeeindruckt; an lautes Gepolter aus Pjöngjang hat man sich längst gewöhnt. Die ungewöhnliche Schärfe der Drohung indes dürfte man registriert haben, die Alarmbereitschaft im Süden ist wohl kaum gesunken. Auch die USA geben sich offiziell gelassen, werden aber dennoch ihr Raketenabwehrsystem an der gesamten Westküste mit nicht geringem Aufwand verstärken. Nordkorea, so scheint es, darf sich wohl doch ein wenig ernstgenommen fühlen.

Unabhängig von alldem ruft die vordergründig politische Polemik Nordkoreas in einem größeren Kontext aber vor allem das Völkerrecht auf den Plan. Immerhin wird ausdrücklich „das Recht auf einen präventiven Atomschlag“ beansprucht! Dem Wortlaut dieser staatlich zurechenbaren Äußerung ist zu entnehmen, dass Nordkorea glaubt, sich innerhalb der Grenzen völkerrechtlich legaler Gewaltanwendung zu bewegen, wenn es mit Atomwaffen gegen die USA vorgeht, ohne dass das Land selbst bereits Opfer eines bewaffneten Angriffs geworden wäre. Dies verlangt nach einer genaueren Betrachtung. Denn das Völkerrecht ist eine Rechtsmaterie, die sich ständig im Fluss befindet und durch von Rechtsüberzeugung getragener Staatenpraxis bestätigt, verändert und erweitert werden kann. Dies ist das Prinzip von Völkergewohnheitsrecht. Doch auch völkerrechtliche Verträge wie etwa die UN-Charta werden durch spätere Staatenpraxis in ihrer Auslegung häufig konkretisiert. Zu beidem könnte Nordkorea – womöglich ungewollt – durch seine jüngste Rhetorik beigetragen haben.

Die Erklärung des Außenministeriums liest sich vereinfacht so: „Wir dürfen die USA mit Atomwaffen angreifen, bevor sie das gleiche mit uns tun.“ Obwohl schlagzeilenträchtig, ist der nukleare Zusammenhang hier eher zweitrangig. Denn die Frage, ob Nordkorea „präventiv“ gegen die USA Gewalt anwenden darf, hat grundsätzlich nichts mit der Art und Beschaffenheit der eingesetzten Waffen zu tun. Zweifellos sind Atomwaffen das größte von Menschen geschaffene Übel; die ganze Welt könnte durch die Kraft der existierenden Nuklearsprengsätze pulverisiert werden. Jedoch stellte der Internationale Gerichtshof bereits 1996 in seinem Gutachten zur Legalität der Anwendung von Atomwaffen fest, dass deren Einsatz im Falle von Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UN-Charta nicht prinzipiell untersagt ist. Vielmehr unterliegt die Form der Gewaltanwendung immer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zumindest wenn die Existenz eines Staates bedroht ist, könnten deshalb auch Atomwaffen zum Einsatz kommen. Ob dies auch im Falle Nordkoreas in Frage käme, darf stark bezweifelt werden. Die Erklärung des Außenministeriums impliziert dies allerdings, immerhin bemüht sie einen drohenden „Atomkrieg“. Einen solchen horribile dictu unterstellt, dürften wohl auch Atomwaffen zur Verteidigung eingesetzt werden.

Doch zurück zum zwischenstaatlichen Selbstverteidigungsrecht. Darf Nordkorea einer kolportierten amerikanischen Gewalthandlung mit eigener Gewalt zuvorkommen? Die völkerrechtliche Antwort auf diese Frage verbirgt sich im umstrittenen Institut der sogenannten „vorbeugenden Selbstverteidigung“. Seinen Ursprung hat dieses in einer anderen Zeit, gleichwohl aber an einem bekannten Ort: den USA. Im Jahre 1837 kam es zwischen dem noch jungen amerikanischen Staat und der ehemaligen Kolonialmacht Großbritannien zu einem gewaltsamen Zwischenfall auf dem Niagara-Fluss. Das Dampfschiff „Caroline“ wurde von britischen Truppen in Brand gesteckt und in den Niagara-Fällen versenkt, weil sich US-amerikanische Aufständische im Begriff befunden haben sollen, die damals britische Provinz Oberkanada anzugreifen. Die diplomatische Aufarbeitung dieses Vorfalls brachte eine nach dem US-Außenminister Daniel Webster benannte Formel hervor, nach der vorbeugende Gewaltanwendung legal ist im Falle einer „necessity of self-defense, instant, overwhelming, leaving no choice of means, and no moment for deliberation“. Dieses Zitat hat Zeitwenden und Kriege überlebt. Noch heute wird es in Verbindung mit dem Selbstverteidigungsrecht aus Artikel 51 der UN-Charta wiedergegeben. Die heute herrschende Meinung im Völkerrecht erkennt demnach ein Recht zu vorbeugender Selbstverteidigung an, wenn ein Angriff zeitlich unmittelbar bevorsteht oder aber es höchst wahrscheinlich ist, dass ein Angriff in jedem Moment stattfinden kann. Einfach ausgedrückt: Ein Angriffsobjekt muss nicht auf eine Verletzung warten, sondern darf den Auslöser eines ansonsten eintretenden Schadens gewaltsam beseitigen, wenn andere Mittel nicht in Betracht kommen.

Doch was bedeutet dies für Nordkorea? Wenn das Land von den Waffen der USA anvisiert wird, dürfen die Generäle um Kim Jong Un zuschlagen. Danach sieht es aber zur Zeit nicht aus. Obwohl die USA gemeinsam mit Südkorea regelmäßig Seemanöver an der koreanischen Halbinsel vollziehen, gibt es keine Anzeichen dafür, dass die USA – zumal in Eigenregie – Nordkorea attackieren würden. Dagegen spricht allein die in diesem Fall recht gute Kooperation mit den übrigen Vetomächten im UN-Sicherheitsrat, die man im Falle eines Alleingangs aufs Spiel setzen würde. Der Sicherheitsrat selbst dürfte hier eher das Zünglein an der Waage spielen: Bleiben seine Sanktionen weiterhin wirkungslos, könnte er zu noch härteren Mitteln greifen. Kapitel VII der UN-Charta ermächtigt ihn nämlich, eine Resolution zu erlassen, die zu einem gewaltsamen Eingreifen in Nordkorea ermächtigt. Käme es dazu, stünde zweifellos fest, dass Nordkorea mit einem Eingreifen fremder Staaten zu rechnen hat. Doch hätte es dann kein Selbstverteidigungsrecht, weil Resolutionen des Sicherheitsrats stets Vorrang haben.

Was auch kommen mag, die sachlichen Voraussetzungen für einen völkerrechtskonformen Erstschlag Nordkoreas liegen in diesen Tagen nicht vor. Da aber die Erklärung Nordkoreas dennoch rechtlich relevant ist und mit der herrschenden Meinung im Völkerrecht übereinstimmt, wird diese dadurch bestärkt. Denn, wie oben erwähnt, ist dies beachtliche Staatenpraxis für die Entwicklung (oder Festigung) einzelner völkerrechtlicher Institute.

Nun lohnt es sich, noch einen Schritt weiter zu denken. Denn nach der gegenwärtigen Tatsachenlage könnte das Pendel des vorbeugenden Selbstverteidigungsrechts nämlich in Richtung USA hinüberschwingen. Nimmt man die Erklärung Nordkoreas ernst, so ist deren Staatsführung jederzeit willens und bereit, einen (atomaren) Schlag gegen die USA einzuleiten. Ein solcher wäre eine völkerrechtswidrige Gewaltanwendung, nämlich ein klassischer bewaffneter Angriff nach Artikel 51 der UN-Charta. In diesem Fall stünde den USA das Recht auf vorbeugende Selbstverteidigung unter den eben genannten Voraussetzungen zu. Die USA müssten also nachweisen, dass Nordkorea (entgegen bisheriger Erkenntnisse) das Potential für einen solchen Angriff besitzt und tatsächlich hinreichend konkretisierte Vorbereitungen getroffen hat, die nur in einen Angriff münden können. Die bisherige Kriegsrhetorik genügt für eine solche Annahme freilich nicht. Spannender würde es allerdings, wenn Nordkorea tatsächlich sein Atomprogramm nennenswert und schlagkräftig fortentwickelt sowie seine Feindseligkeit nach Außen unmissverständlich (etwa durch Abbruch bedeutsamer diplomatischer Beziehungen und sämtlicher Verhandlungen mit Drittstaaten) zum Ausdruck bringt. Käme es dazu, müsste die Sachlage wohl insgesamt noch einmal neu bewertet werden. Jedenfalls wäre ein amerikanischer Schlag (nur!) als letzter Ausweg rechtmäßig und dann gerade kein – völkerrechtswidriger – „preemptive strike“ gegen eine bloß potentielle Gefahr, wie man ihn aus den Doktrinen des Ex-Präsidenten Bush jun. kennt.

Nicht nur für Völkerrechtler wäre eine Reaktion der USA mit Spannung zu erwarten. Denn zwischen legaler vorbeugender Selbstverteidigung bei einem unmittelbar bevorstehenden Angriff und illegaler Gewalt gegen eine nur potentielle Gefahr besteht eine völkerrechtliche Grauzone, die durch Staatenpraxis einen entsprechenden Anstrich erfahren könnte. Entschließen sich die USA nämlich für ein gewaltsames Vorgehen gegen Nordkorea, ohne dass dessen Generäle die letzten Angriffsvorbereitungen getroffen hätten, würden sie dies gewiss mit dem besonderen Gefährdungs- und Schadenspotential von Atomwaffen begründen. In einem solchen Fall könnte das bisher gültige vorbeugende Selbstverteidigungsrecht nachhaltig ausgedehnt werden, indem die Legalität einer Intervention zusätzlich an dem Ausmaß des sonst zu erwartenden Schadens bemessen wird. Die anschließende Reaktion der Staatenwelt wird dann über die Rechtsentwicklung entscheiden. Zu befürchten ist allerdings, dass dies unter dem Eindruck – rechtswidriger, aber womöglich nuklearer – Vergeltungsschläge Nordkoreas geschehen könnte. Sogar die Völkerrechtler würden auf eine solche Rechtsklarstellung gerne verzichten.

Dr. Björn Schiffbauer ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Dr. Claus Kreß LL.M. (Cambridge) am Institute for International Peace and Security Law der Universität zu Köln. Seine 2012 erschienene Dissertation trägt den Titel „Vorbeugende Selbstverteidigung im Völkerrecht“.

Verleihung des Osborne Clarke – Promotionspreises für Internationales Recht an Frau Dr. Helene Bubrowski und Herrn Dr. Björn Jan Schiffbauer

13 Jul

Am 21. Juni 2012 wurde der Osborne Clarke – Promotionspreis für Internationales Recht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu Köln im Rahmen einer angemessenen akademischen Feier verliehen. Dieser Preis, der zum dritten Mal von der Kölner Depandance der vor 250 Jahren gegründeten englischen Kanzlei Osborne Clarke, verliehen wurde, ging in diesem Jahr an Frau Dr. Helene Bubrowski und Herrn Dr. Björn Schiffbauer. Beide Preisträger hatten sich unter insgesamt sechs Mitbewerbern nach einer Art „Schiedsverfahren“ durchgesetzt. Frau Dr. Bubrowski erhielt den Preis für ihre Arbeit über „Das Verhältnis zwischen internationalen Investitionsschiedsverfahren und nationalen Gerichtsverfahren“ und Herr Dr. Schiffbauer für seine Arbeit über „Vorbeugende Selbstverteidigung im Völkerrecht. Eine systematische Ermittlung des gegenwärtigen friedenssicherungsrechtlichen Besitzstandes aus völkerrechtsdogmatischer und praxisanalytischer Sicht.“ Den Festvortrag hielt Herr Prof. Dr. Matthias Herdegen, Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Direktor am Institut für Völkerrecht der Universität Bonn zu dem Thema „Internationales Wirtschaftsrecht, Rationalität und Good Governance“

Die Laudatio auf die beiden Preisträger hielten ihre jeweiligen „Doktorväter“ in jeweils sehr bewegenden Ansprachen, wobei Herr Prof. Dr. Kempen, Leiter des Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht, als „Doktorvater“ Frau Dr. Bubrowski coram publico den eindringlichen Antrag unterbreitete ihm weiterhin als Habilitandin und Mitarbeiterin seinem Institut erhalten zu bleiben und Herr Prof. Dr. Kreß bekannt gab, dass sein doktorväterlicher Antrag bereits Früchte getragen habe und Herr Dr. Schiffbauer ihm weiterhin als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Aufbau des am 26. April 2012 gegründeten Institute for International Peace and Security Law erhalten bleibe. Gerade diese letztere Ankündigung erfreut uns, das Redaktions- und Autorenteam von wissmit.com, besonders, da der von uns menschlich und wissenschaftlich sehr geschätzte Kollege Dr. Schiffbauer damit auch mittelbar weiterhin dem Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht erhalten bleibt. Beide Laudatoren wiesen weiter darauf hin, dass die beiden Preisträger mit ihren Arbeiten Neuland auf ihren jeweiligen Forschungsgebieten betreten haben und ihre Arbeiten daher wegweisend für die weitere Forschung sein werden.

Beiden Preisträgern sei an dieser Stelle noch einmal ein ganz herzlicher Glückwunsch zu dieser zusätzlichen akademischen Anerkennung ihrer hervorragenden Promotionsarbeiten ausgesprochen.

Im Rahmen der Verleihung des Osborne Clarke-Promotionspreises wurden ferner die erfolgreichen Moot Court Teams der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln geehrt. Alle Teams, die in den Wettbewerben des Wilhelm C. Vis Moot Court, des Manfred Lachs Moot Court und des Telders International Law Moot Court vorderste Plätze belegt haben, ist es unter anderem, nach der Laudatio unserer Dekanin Frau Prof. Dr. B. Grunwald, zu verdanken, dass die Universität zu Köln nunmehr mit zu den Exzellenzuniversitäten in Deutschland gehört. Daher auch an dieser Stelle einen ganz herzlichen Glückwunsch an alle erfolgreichen Teilnehmer und Teilnehmerinnen dieser Wettbewerbe.

Professor Claus Kreß zur Neugründung des Institute for International Peace and Security Law

21 Mai
Nachdem Professor Claus Kreß auch auf Bitten vieler Studenten einen Ruf auf den prestigeträchtigen Direktorenposten eines neuen Max-Planck-Instituts in Luxemburg abgelehnt hat (s. den Brief an die Kölner Studenten vom 28.03), wurde am 26. April das Institute for International Peace and Security Law gegründet. Hierzu beantwortet Professor Kreß uns einige Fragen.

Claus Kreß

1. Wie wird sich die Neugründung des Instituts auf die Forschung zu diesem Gebiet auswirken?

Auch im 21. Jahrhundert bleibt es die zentrale Herausforderung des Völkerrechts, seinen Beitrag zur Sicherung des Weltfriedens zu leisten. In dem neuen Kölner Institut möchten wir die völkerrechtliche Forschung ganz auf dieses große Thema konzentrieren.

Dabei geht es zunächst einmal um die genaue Bestimmung des völkerrechtlichen Verbots der Anwendung militärischer Gewalt und dessen Grenzen. In Anknüpfung an die Tradition lässt sich dieser Teilbereich unseres Forschungsfeldes als Ius contra Bellum bezeichnen. In diesem Kontext wirft etwa der Militäreinsatz in Libyen im vergangenen Jahr eine ganze Reihe von zum Teil grundsätzlichen friedenssicherungsrechtlichen Fragen auf, die verbreitet im Zusammenhang mit dem Konzept der internationalen Schutzverantwortung bei schwersten Menschenrechtsverletzungen diskutiert werden. Auch die Auseinandersetzung um das iranische Atomprogramm, um nur einen weiteren aktuellen Konflikt zu nennen, fordert friedenssicherungsrechtliche Antworten.

Auch bei dem Völkerrecht der bewaffneten Konflikte (in Anknüpfung an die Tradition wird häufig noch vom Ius in Bello gesprochen) geht es neben dem humanitär motivierten Schutz der von den Feindseligkeiten betroffenen Menschen letztlich um Friedenssicherung. Denn eine ungezügelte Kriegführung belastet – wie bereits Immanuel Kant bemerkt hat – den nachfolgenden Friedensschluss typischerweise mit einer schweren Hypothek. Bei der Durchdringung der Rechtsfragen des Konfliktsvölkerrechts stößt man rasch auf zahlreiche ungelöste Grundlagenfragen, die auch in der Moralphilosophie intensiv diskutiert werden. Nehmen Sie etwa die nähere Bestimmung des Maßstabs der Verhältnismäßigkeit ziviler Begleitschäden bei militärischen Angriffen oder die Einordnung von Zivilisten, die militärische Ziele gegenüber dem Gegner abschirmen. Zahlreiche (nicht immer neue) Rechtsfragen sind mit der transnationalen bewaffneten Auseinandersetzung der USA mit der Terrororganisation bzw. dem Terrornetzwerk Al Quaida in das Blickfeld sowohl der Staatengemeinschaft als auch der Völkerrechtswissenschaft gerückt. Die Tötung Osama Bin Ladens verdeutlicht viele dieser Probleme, die verbreitet unter dem Stichwort der asymmetrischen Kriegführung diskutiert werden, wie unter einem Brennglas. Neue Technologien fordern das Ius in Bello immer wieder neu heraus, so gegenwärtig im Bereich der cyber warfare.

Während das Ius contra Bellum und das Ius in Bello die traditionellen Pfeiler unseres Forschungsfeldes markieren, wird seit kurzem unter dem Stichwort Ius post Bellum eine spannende Diskussion über die Frage geführt, ob sich im Zusammenhang mit Friedensschluss und „Konfliktnachsorge“ Prinzipien und Regeln ausmachen lassen, die sich zu einem eigenständigen dritten Pfeiler des Friedenssicherungsrechts zusammenfügen lassen. Zu dieser Frage wird mein Leidener Kollege Carsten Stahn demnächst eine internationale Fachtagung abhalten, auf der wir das neue Werk des amerikanischen Philosophen Larry MayAfter War Ends“ diskutieren werden.

Zu den Instrumenten, die typischerweise nach dem Ende eines bewaffneten Konflikts zum Einsatz kommen, gehört seit etwa zwanzig Jahren auch die Internationale Strafgerichtsbarkeit. Das neue Institut wird sich auch der weiteren normativen Vermessung dieser neuen völkerstrafrechtlichen Landschaft und der Erörterung der Frage annehmen, welchen Beitrag das in der Entwicklung begriffene Mehrebenensystem der Völkerstrafverfolgung zur Sicherung des Weltfriedens leisten kann.

Mit dem Institute for International Peace and Security Law soll die friedenssicherungsrechtliche Forschung durch zahlreiche Einzelstudien im gesamten soeben näher skizzierten Friedenssicherungsrecht vorangebracht werden. Wir wollen von diesem Institut aus aber auch mit den interessantesten Kolleginnen und Kollegen im In- und Ausland in größeren Forschungsprojekten zusammenarbeiten und dabei auch das interdisziplinäre Gespräch mit der Moralphilosophie, der Politikwissenschaft und der Wissenschaft von der Geschichte der internationalen Beziehungen suchen. Das Vorhaben meines Kollegen Carsten Stahn zum Ius post Bellum habe ich bereits erwähnt. Ein großes, von Köln und New York aus betriebenes, internationales Forschungsprojekt widmet sich etwa dem neuen Völkerstraftatbestand der Aggression, nachdem die Staaten hier im Jahre 2010 zu einem historisch zu nennenden Kompromiss gefunden haben.

Gerade an der Kölner Fakultät entspricht es schließlich einer guten Übung, bei der rechtswissenschaftlichen Forschung einen engen Kontakt zur Praxis zu wahren – mit reichem Gewinn für beide Seiten. Dementsprechend möchte ich im Rahmen des Instituts die engen Verbindungen zu zahlreichen Institutionen der nationalen und internationalen Praxis des Friedenssicherungsrechts weiter pflegen, die während meiner bisherigen Kölner Zeit und meiner vorherigen Tätigkeit im Bundesministerium der Justiz entstanden sind.

2. Ergeben sich hieraus auch Vorteile für die Studierenden an unserer Fakultät?

Die Vielfalt der völkerrechtlichen Lehrveranstaltungen an unserer Fakultät war dank der besonders großen Zahl der in Köln tätigen Völkerrechtlerinnen und Völkerrechtler bereits vor der Gründung des neuen Instituts sehr beeindruckend. Mit diesem soll das Angebot spezieller Vorlesungen und zum International Peace and Security Law verstetigt und durch Seminare vertieft werden. In der näheren Zukunft plane ich etwa ein Seminar zu den völkerrechtlichen Aspekten des Nahostkonflikts, gemeinsam mit Herrn Kollegen Haferkamp ein solches zur Piraterie in Geschichte und Gegenwart, und gemeinsam mit Herrn Kollegen Gercke ein solches zu cyber warfare. Darüber hinaus werden wir am neuen Institut eine friedenssicherungsrechtliche Spezialbibliothek aufbauen, die auch unseren Studenten zu Gute kommen soll und wird. Auch möchten wir in noch stärkerem Maß als bislang hochkarätige Gäste aus Praxis und Lehre des Friedenssicherungsrechts nach Köln einladen. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass die Kölner Studenten das Angebot solcher Gastvorträge als willkommene Ergänzung zu ihrem „Pflichtpensum“ sehr gern annehmen. Ganz bestimmt werden uns – nicht zuletzt im Gespräch mit unseren Studenten – weitere Ideen kommen. Wir legen ja gerade erst los. Mit der Gründung des neuen Instituts verbindet sich jedenfalls der Anspruch, denjenigen angehenden Juristen, die sich der Arbeit an einer Weltfriedensordnung mit Eifer und Idealismus zuwenden möchten, einen überzeugenden Grund zu geben, in Köln zu studieren.

3. Was macht für Sie die Faszination am Völkerrecht und insbesondere am Friedenssicherungsrecht aus?

Das Völkerrecht reizt mich seit jeher wegen seines „langen historischen Atems“ und seiner engen Verbindung mit der internationalen Politik. Im Völkerrecht denkt man im Übrigen gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen aus aller Welt über dieselben Rechtsfragen globaler Bedeutung nach. Natürlich bringt jeder Diskutant seine nationale Rechtskultur mit in diese weltweite Diskussion und darf sicher auch gelegentlich für deren Vorzüge werben. Aber eine Verständigung setzt die Bereitschaft voraus, den jeweiligen nationalen Horizont zu überwinden, sich in fremde Rechtskulturen hinein zu denken und hinein zu fühlen, um am Ende zu einem Gespräch in weltbürgerlicher Gesinnung zu finden. Ein solches Gespräch mit dem Ziel führen zu dürfen, einen ganz kleinen Beitrag dazu zu leisten, die Dinge auf der Welt ein ganz klein wenig zum Besseren zu wenden, empfinde ich als großes Glück. Seit dem ersten Tag meines Studiums wollte ich mich innerhalb des Völkerrechts vor allem dem Friedenssicherungsrecht zuwenden, weil die Fragen, die sich hier stellen, buchstäblich existentielle Bedeutung haben. Im Zuge meines Studiums trat dann bald eine Begeisterung für die Grundlagenfragen des Strafrechts hinzu, und mit der Zeit habe ich mit freudigem Staunen festgestellt, wie viel sich Strafrechts- und Völkerrechtswissenschaft in manchem Grundsätzlichen zu sagen haben, wenn sie es möchten. Ich möchte es.

Das Ende der Straflosigkeit (Gastbeitrag Dr. Lars Berster)

20 Mär

„The End of Impunity“ – Das Ende der Straflosigkeit. Unter diesen monolithischen Titel stellte David Scheffer seinen Vortrag zur Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen, mit dem er am 16. März im Neuen Senatssaal der Universität zu Köln zahlreiche Besucher in seinen Bann schlug. Die Veranstaltung erfolgte auf Einladung des Fördervereins des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht unserer Universität im Zusammenwirken mit der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik sowie der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen. Prof. Claus Kreß, Direktor des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht, moderierte.

David Scheffer

David Scheffer

David Scheffer, Professor am Center for International Human Rights der Northwestern University Law School (Illinois), kann wie kaum ein zweiter Wissenschaftler für sich in Anspruch nehmen, auch die Praxis der jüngeren Entwicklung des Völkerstrafrechts mitbegleitet und mitgeprägt zu haben. Als langjähriger Mitarbeiter der US-Außenministerin Albright war er in den 90er Jahren maßgeblich an der Einrichtung der Internationalen ad-hoc-Tribunale zur Aburteilung der Völkerrechtsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien und Ruanda beteiligt, führte als Sonderbotschafter 1998 die US-amerikanische Delegation bei den Gründungsverhandlungen des ständigen Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) und dient zur Zeit dem UN-Generalsekretär als Sonderberater zum Rote-Khmer-Tribunal in Kambodscha. Aus dem Füllhorn dieses Erfahrungsschatzes schöpfend begeisterte Scheffer mit einem Potpourri aus feinsinniger politischer Analyse, juristischem Scharfblick und Anekdoten aus dem Zirkel der Mächtigen. Trotz diplomatischer Gewandtheit in der Form geizte Scheffer dabei auch mit Blick auf die Haltung der USA nicht mit Kritik. Deutlich zeigte er den Widerspruch einer Politik auf, die die internationale Strafgerichtsbarkeit nur fördert, solange sie selbst und die eigenen Staatsangehörigen sich nicht an ihr messen müssen. Die im gegenwärtigen Kampf um die Präsidentschaft vielbeschworene Idee des „American exceptionalism“ brandmarkte er in diesem Zusammenhang als kontraproduktiv und letztlich sicherheitsgefährdend. Einen Schwerpunkt seines Vortrags bildeten die immensen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten auf dem Weg zu den ad-hoc-Tribunalen für Ex-Jugoslawien und Ruanda. Hier gewährte Scheffer Einblicke in das Ringen um die Art und Weise ihrer Errichtung, ihrer Rechtsgrundlagen und die Rekrutierung einer geeigneten Richterschaft. Ferner betonte Scheffer den steigenden Einfluss der letzten beiden Jahrzehnte völkerstrafrechtlicher Praxis auf die praktische Politik, und unterstrich ihn durch einen Vergleich des haitianischen Ex-Diktators Cédras mit dem syrischen Präsidenten Assad: Während Cédras seit seinem Sturz durch US-Militär im Jahre 1994 ein komfortables Leben in Panama City führe, dürfe die strafrechtliche Verfolgung Assads einen festen Bestandteil der US-amerikanischen Syrienpolitik bilden.

Ausgiebig nahm Scheffer Bezug auf sein kürzlich erschienenes Buch „All the Missing Souls – A Personal History of the War Crimes Tribunals“, was der Lebendigkeit und Eindrücklichkeit des Vortrages keinesfalls abträglich war. Im Gegenteil bereicherte Scheffer sein Publikum durch sehr persönliche Einblicke in die Schwierigkeit, Erfahrungen eines leidenschaftlichen Lebensabschnitts einer Öffentlichkeit näherzubringen, ohne in Selbstbetrachtung, Apologien oder Verteidigung gegen den politischen Gegner zu verfallen.

Nach zwei Stunden Vortrag mit Diskussion und anschließendem Ausklang verabschiedete sich David Scheffer nach einer in jeder Hinsicht gelungenen Veranstaltung. Er hinterließ den Eindruck eines Mannes, der in Zeiten diplomatischer Verwendung das klare Wort nicht verlernt hat.

Dr. Lars Berster, Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht

Prof. Claus Kreß im Nachtmagazin (ARD) zur ersten IStGH-Entscheidung

15 Mär

Nachtmagazin (ARD) vom 15.03.2012

Zum Urteil siehe auch Fabians Beitrag vom 14.03.

Erstes Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs verkündet

14 Mär

Knapp 10 Jahre nach Inkrafttreten des IStGH-Statuts hat der Internationale Strafgerichtshof heute sein erstes Urteil verkündet und Thomas Lubanga für schuldig befunden, in den Jahren 2002 und 2003 Kinder unter 15 Jahren als Soldaten für seine Forces patriotiques pour la libération du Congo rekrutiert und in Kämpfen eingesetzt zu haben. Das Strafmaß wird das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt verkünden.

Nach seinem Statut ist der IStGH für die Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, frühestens 2017 auch für die Verfolgung des Verbrechens des Angriffskriegs zuständig. Anders als nach den Statuten der Internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und Ruanda (ICTR), die eine vorrangige Zuständigkeit vorsehen, belässt das IStGH-Statut die grundsätzliche Zuständigkeit für die Verfolgung der Völkerrechtsverbrechen bei den hiervon am nächsten betroffenen Staaten. Nur wenn diese hierzu nicht willens oder in der Lage sind, ist die Zuständigkeit des IStGH begründet. Die Zuständigkeit des IStGH ergab sich, weil die Demokratische Republik Kongo, deren Behörden Lubanga festgenommen hatten, das Verfahren nicht selbst durchfahren wollten, und den IStGH um die Untersuchung der Kriegsgeschehnissen ersucht hatten.

Ein Sohn von Gaddafi vor dem IStGH? – Einschätzungen von Prof. Dr. Claus Kreß auf Spiegel Online

4 Nov

Gestern wurde in dem Artikel von Thomas Darnstädt auf Spiegel Online diskutiert, ob Saif al-Islam al-Gaddafi, Sohn von Muammar al-Gaddafi, ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag erwartet. Prof. Dr. Claus Kreß, einer der führenden Experten im Völkerstrafrecht, gibt dabei eine Einschätzung ab. Gleichzeitig kommen Grundsätze des Völkerstrafrechts zur Sprache, was das Lesen des Artikels zu einem muss macht.