So könnte der Titel des Aufsatzes von Professor Dr. Thomas Fischer (Autor des gleichnamigen StGB-Kommentars) und Professor Dr. Christoph Krehl, beide Mitglieder des 2. Strafsenats des BGH, in der September-Ausgabe des Strafverteidigers lauten, den ich jedem am Strafverfahren Interessierten zur Lektüre empfehlen möchte. Sie haben sich jedoch für „Strafrechtliche Revision, ‚Vieraugenprinzip‘, gesetzlicher Richter und rechtliches Gehör“ entschieden. Darin setzen sich beide mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.5.2012 auseinander, in dem es um die Frage ging, ob es mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter vereinbar ist, wenn ein Richter zwei Strafsenaten gelichzeitig vorsitzt. Grund hierfür war, dass Thomas Fischer vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Wege des einstweiligen Rechtschutzes erreicht hatte, dass der Posten des Vorsitzenden des 2. Strafsenats, um den er sich ebenfalls – nicht erfolgreich – beworben hatte, zunächst nicht besetzt werden darf.
Dies nehmen Fischer und Krehl zum Anlass, über die Arbeit von BGH-Richtern und insbesondere von Senatsvorsitzenden zu schreiben und bieten hiermit einen sehr interessanten Einblick, der sich dem Außenstehenden sonst nicht bietet. Beispielsweise ist es gängige Praxis, dass die Revisionsakten nicht von allen Richtern, sondern nur vom Vorsitzenden und einem Berichterstatter gelesen werden. Letzterer trägt seinen Senatskollegen den Sachverhalt, die Urteilsbegründung, die Revisionsbegründung und seine eigene Einschätzung der rechtlichen Probleme vor. An einem Tag mit sieben Stunden Beratungszeit werden so laut Fischer und Krehl 8-15 etwa 70-seitige Akten besprochen – dass es schwierig sein dürfte, hier den Überblick zu behalten und vor allem fundierte Beiträge zur Urteilsfindung zu leisten, ist offensichtlich und wird in dem Aufsatz problematisiert. Wenn es dann noch um „exotische“ Probleme geht, dürfte es im Ergebnis wohl darauf hinauslaufen, dass sich der Berichterstatter, der sich ja als einziger vertieft mit der Materie beschäftigt hat, durchsetzt. Vielleicht ist hierin auch eine Erklärung für Urteile zu suchen, die den Leser manchmal nicht vollends überzeugen.
Im Kollegium des BGH dürfte der Aufsatz wahrscheinlich nicht auf ungeteilte Begeisterungsstürme stoßen, denn auch mit Seitenhieben in Richtung ihrer Kollegen sparen Fischer und Krehl nicht.
Thomas Fischer/Christoph Krehl, Strafverteidiger 2012 (Heft 9), S. 550-559
Der Beitrag ist online zugänglich unter http://www.strafverteidiger-stv.de/system/files/users/user5/StV-09-2012_Beitrag_Fischer.pdf – aber erfahrungsgemäß nur für kurze Zeit.
Zum Thema auch:
http://blog.delegibus.com/2012/09/16/zehnaugenprinzip/
http://blog.delegibus.com/2012/09/25/machtkampf-am-bgh-mein-personliches-schicksal-ist-unerheblich/
http://blog.delegibus.com/2012/11/05/er-will-doch-nur-kungeln/
der Artikel ist online zu finden unter http://www.strafverteidiger-stv.de/content/richter-und-rechtliches-gehör
Danke für den Hinweis!
Widerlich, arrogant und bewusste Stimmungsmache. Über die Arbeit der BGH-Richter sollte man kompetenter und breiter aargumentieren.