Archiv | Mai, 2013

Umbau des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht

29 Mai

Die Gesamtrenovierung des Kölner ISS dauert nun schon seit einigen Monaten, neigt sich aber dem Ende zu.

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Eine kleine Vorschau des renovierten Arbeitsraums mit neuen Regalen.

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„Bring dich mal um!“ – Soll die Anstiftung zur Selbsttötung strafbar sein?

14 Mai

Sterbehilfe. Die letzten Jahren wurde extrem massiv über die Sterbehilfe in den Medien diskutiert, sei sie passiv oder aktiv. Begeisterung, Entsetzung, Verständnislosigkeit, Erleichterung. Mittlerweile ist sie entpönalisiert worden, natürlich unter strengen Voraussetzungen. Gemeinsam haben diese Fälle die Tatsache, dass der Betroffene sein Leben beenden möchte, aus welchen Gründen auch immer, der Entschluß kommt aus eigener Initiative. Bei der Diskussion ging es um die Frage, wie man dieser Person helfen kann, ohne sich selbst strafbar zu machen. In vielen Fällen aber bleibt die Strafbarkeit des Helfers bestehen. Es kommt für den Täter eine Privilegierung nach § 216 in Betracht. So viel aber zur Sterbehilfe, es ist hier nicht das eigentliche Thema.

Angesprochen soll hier nämlich eine andere – aber nicht so weit entfernte – Konstellation: die der Anstiftung zum Selbstmord. Wie ist der Fall zu behandeln, in welchem eine Person eine andere Person davon überzeugt, sich selbst umzubringen?

§ 26 StGB lautet:

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Ganz eindeutig setzt die Vorschrift für die Strafbarkeit des Anstifters eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat voraus. Wer sich aber umbringt, begeht keine Straftat, und somit auch keine für den § 26 taugliche Haupttat. Keine Strafbarkeit. Dabei ist doch die kriminelle Energie des Hintermannes, der bei dem „Opfer“ diesen morbiden Tatentschluss hervorruft, doch viel höher, als die desjenigen, der einfach einem Sterbenden Hilfe leisten möchte, um ihm Schmerzen zu ersparen. Oder etwa nicht?

Dieses Thema war schon in der Vergangenheit wieder zu finden, denn Selbstmord und Teilnahme zum Selbstmord sollten in den 20er Jahren unter Strafe gesetzt werden. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, auf eine Pönalisierung doch zu verzichten, führt zu merkwürdigen Ergebnissen. Ein Beispiel davon ist die aus „nichts“ enstande Garantenpflicht des „Teilnehmers“, der beim Verlust des Bewusstseins beim Selbstschädigenden plötzlich verpflichtet ist, diesem zu helfen (§ 13 StGB). Dies widerspricht sowohl dem Willen des Opfers, als auch der Straflosigkeit der ursprünglichen Anstiftungshandlung.

Die umstrittenen Fälle werden bisher über die Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft (§ 25 II StGB) gelöst, wenn der Selbstmörder ohne Vorsatz (Sirius-Fall) oder nicht freiverantwortlich (§§ 19, 20, 35 StGB u.a.) handelte. Und in den übrigen Fällen? Keine Strafbarkeit. Warum soll derjenige, der einem Dritten zur Verwirklichung eines eigenen Entschlusses beiwohnt, besser da stehen, als derjenige, der bei diesem Dritten den für ihn völlig fremden fatalen Entschluss selbst hervorruft? Dabei haben schon viele Länder eine spezielle Regelung eingefügt, die die Verleitung zur Selbsttötung unter Strafe stellt.

Darunter zum Beispiel das französische Strafrecht:

Art. 223-13 Code Pénal : Wer einen anderen zur Selbsttötung anstiftet, wird mit drei Jahren Gefängnis und 45.000 € Geldstrafe bestraft, wenn die Anstiftung eine Selbsttötung oder einen Selbsttötungsversuch zur Folge hatte.

Das Problem der Akzessorietät, das aufgrund der Straflosigkeit des Suizids einer Strafbarkeit des Anstifters entgegensteht, wäre somit umgangen. Eine ähnliche Lösung wurde unter anderen auch von Polen und Spanien bevorzugt.