Archiv | November, 2012

Irene-Fall und § 228 StGB mal anders erklärt (IUREO)

29 Nov

Diesmal geht es um die Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB und deren Darstellung anhand BGHSt. 49, 166 (Irene-Fall).

Wir sind wie immer auf Eure Reaktionen gespannt. Hier, auf Facebook oder bei iureo.de!

Die vorherigen Folgen des Podcasts finden sich hier.

Vergesst nicht, an unserem Gewinnspiel teilzunehmen!

Gewinnspiel: 5 x 1 Buch aus dem Kohlhammer Verlag

28 Nov

Weihnachten steht (fast) vor der Tür, und da sollen auch unsere Leser nicht leer ausgehen! Deshalb verlosen wir unter allen, die unsere Facebook-Seite bis zum 24.12.2012 „liken“ fünfmal jeweils ein Buch aus dem Kohlhammer-Verlag, die uns der Verlag hierfür freundlicherweise zur Verfügung stellt. Die Gewinner werden nach Weihnachten benachrichtigt.

Die Gewinner können aus folgenden Büchern auswählen:

Boecken, Winfried
BGB – Allgemeiner Teil
Studienreihe Rechtswissenschaften
2. Aufl.
XXVI, 516 Seiten, kartoniert

Jochum, Georg
Europarecht unter Berücksichtigung des Vertrages von Lissabon
Studienreihe Rechtswissenschaften
2. Aufl.
XXII, 474 Seiten, kartoniert

Joussen, Jacob
Schuldrecht I: Allgemeiner Teil
Studienreihe Rechtswissenschaften
1. Aufl.
XXV, 544 Seiten kartoniert

Caroline Meller-Hannich
Zivilprozessrecht:
Erkenntnisverfahren
Studienreihe Rechtswissenschaften
1. Aufl.
XXIV, 264 Seiten, kartoniert

Wilms, Heinrich
Staatsrecht I:
Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der Föderalismusreform
Studienreihe Rechtswissenschaften
1. Aufl.
XXII, 358 Seiten, kartoniert

Podiumsdiskussion zur Beschneidung

27 Nov

Podiumsdiskussion mit Prof. Dr. Reinhard Merkel, Prof. Dr. Wolfram Höfling, M.A., Dr. Gil Yaron und Dr. Michael Schmidt-Salomon in Köln, im Rahmen der „Kölner Diskurse zum Rechtspluralismus“.

Moderation: Prof. Dr. Dan Wielsch, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Rechtstheorie

Universität zu Köln, Hörsaal II, Hauptgebäude, Do. 6. Dez 2012, 19:30

Weitere Informationen hier.

Repetitoren jagen Wissenschaftliche Mitarbeiter

26 Nov

LTO berichtete kürzlich über Einzelrepetitorien und deren angeblichen Erfolg (der Artikel liest sich stellenweise wie eine Werbung). Nur acht Tage später bekomme ich eine Mail eines Berliner Repetitoriums, das sich im Raum Köln/Bonn erweitern möchte. Die E-mail ist nicht personalisiert, jedoch an wissenschaftliche Mitarbeiter gerichtet:

„Die Tätigkeit ist auf 6 Std./Woche beschränkt und daher gut neben Ihrer wiss. Mit.-Stelle zu realisieren. Eine leistungsgerechte überdurchschnittliche Vergütung ist selbstverständlich.“

Es geht um Einzelunterricht. Laut Internetseite des Repetitors zahlt der Kunde 69 Euro stündlich. Keine schlechter Lohn auf den ersten Blick. Aber… Der Repetitor möchte ja auch etwas davon haben, manchmal bis zu 50 %: für Vermittlung des Kunden, Materialien und das Totschlagargument „bezahltes Lernen“. Man wiederholt schon mal für das Zweite.

Angenommen Berliner sind großzügig und wollen mich tatsächlich „überdurchschnittlich“ entlohnen. Gehen wir also von 40-45 Euro aus. Immer noch sehr ordentlich, oder? Aber…die Vorbereitung der Unterrichtsstunde? In 30 Minuten ist es nicht getan. Eventuelle Fragen müssen nachgeschlagen und vorbereitet werden. Einem AG-Teilnehmer könnte man noch eventuell sagen: „Das weiß ich gerade nicht. Ich schau bis zum nächsten mal nach.“ Aber einem Examenskandidaten, der 69 Euro bezahlt hat? Also schmälert sich der Stundenlohn und bei den sechs Wochenstunden bleibt es sicherlich auch nicht. Und versteuern muss man das Ganze auch. Bei einer halben WissMit-Stelle aufwärts ist der Richtwert bei 30 %.

Schließlich muss man jede Nebentätigkeit der Universität anzeigen gem. § 3 Abs. 4 TV-L i.V.m. § 40 Nr. 2 Ziff. 2 TV-L. Sie kann es kaum verhindern (potentielle Beeinträchtigung der Arbeitsleistung notwendig), aber ob der Professor darüber glücklich sein wird, dass man für einen Repetitor tätig ist?

Immer noch interessiert?

Die „frewillig“ abgegebene Speichelprobe

23 Nov

Laut Spiegel-Online sollen nach der Vergewaltigung einer Soldatin in einer niedersächsischen Kaserne 500 Soldaten – das gesamte männliche Personal der Kaserne – zum freiwilligen Speicheltest zwecks Bestimmung des sogenannten „genetischen Fingerabdrucks“ antreten. Ihre rechtliche Grundlage findet eine solche Maßnahme in § 81h StPO. Sie bedarf der richterlichen Anordnung und ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen zulässig. Zwangsweise darf der Test nicht durchgeführt werden, denn schließlich besteht gegen keinen der zum Test aufgerufenen ein Verdacht.

Was aber tun, wenn ein Aufgerufener nicht zum Test erscheint? Die Antwort des BVerfG (NJW 1996, 1587, 1588)  ist klar: Die Verweigerung der Probe darf „nicht als ein den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründendes oder bestärkendes Indiz gewertet werden […]; das ergibt sich aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass das Gebrauchmachen von einem gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf.“ Entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/5674 S. 13 f.): „Aus der Ausgestaltung der Regelung als Befugnisnorm für eine Maßnahme auf der Basis freiwilliger Mitwirkung der Betroffenen folgt [], dass allein die Verweigerung der Teilnahme am Reihengentest für sich betrachtet keinen Anfangsverdacht begründen kann.“

Nimmt man dies ernst, wird § 81h StPO eigentlich überflüssig, denn das Ziel eines Reihengentests ist es ja gerade, möglichst viele Unschuldige zum DNA-Test zu bewegen, um dann durch das Ausschlussverfahren auf den Täter zu kommen. Darf man den Anfangsverdacht also nicht aus dem Fernbleiben vom DNA-Test folgern, stellt sich die Frage, wie man überhaupt an ihn kommen soll.

Laut der Gesetzesbegründung darf man deshalb hierfür auf „sonstige Umstände, zu denen auch die Prüfmerkmale nach Absatz 1 zählen,“ zurückgreifen. Dem fernbleiben kommt für einen so gefundenen Anfangsverdacht – entgegen der Vorgabe des BVerfG – eine „verdachtsverstärkende Wirkung“ zu.

Im Klartext: Aus der Tatsache, dass man nicht zum Gentest erscheint, darf kein Verdacht geschlossen werden, wohl aber daraus, dass man zu der Gruppe, die für den Test ausgewählt wurde. Dieser Verdacht wird dann dadurch verstärkt, dass man nicht zum Test erschienen ist. Von der Freiwilligkeit bleibt damit nichts mehr übrig.

Ehebruch bei der Bundeswehr strafbar?

22 Nov

In den Medien wurde im Fall Petraeus immer wieder auf die Strafbarkeit des Ehebruchs im US-Militärstrafrecht verwiesen. In der Tat stellt das amerikanische Wehrstrafrecht in Art. 134 Uniform Code of Military Justice (UCMJ) iVm Kap. IV § 62 (Adultery) Manual for Courts-Martial (MCM) den Ehebruch („Adultery“) unter Strafe. Das MCM führt den Ehebruch als eine der strafbaren Handlungen aus der Generalklausel des Art. 134 UCMJ. Beim Tatbestand wird der Geschlechtsverkehr zwischen einem Militärangehörigen und einer anderen Person gefordert, wobei zumindest eine(r) der beiden verheiratet sein muss. Ferner muss dieses Verhalten entweder schädigend für die Ordnung und Disziplin der Streitkräfte sein oder geeignet sein, sich rufschädigend für die US-Armee auszuwirken. Als Strafe wird die unehrenhafte Entlassung, der Verlust von Gehalts- und Pensionsansprüchen sowie bis zu ein Jahr Haft angedroht.

Wie verhält es sich in einem solchen Fall in Deutschland?

Zunächst ist daran zu erinnern, dass in Deutschland der Ehebruch seit 1969 straflos ist. Vorher war gemäß § 172 StGB a.F. der ehebrecherische Beischlaf, der zur Scheidung wegen Ehebruchs führte, mit bis zu 6 Monaten Zuchthaus zu bestrafen.

Im deutschen Militärstrafrecht ist der Ehebruch nicht strafbar, jedoch kann er unter Umständen eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darstellen. So handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Einbruch in die Ehe eines Kameraden um eine Verletzung des Kameradschaftsverhältnisses, § 12 Satz 2 Soldatengesetz (SG). Gleichzeitig wird ein solches Handeln nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, den der Dienst als Soldat fordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Falls der Täter Vorgesetzter des „gehörneten“ Ehepartners ist, ist auch die Fürsorgepflicht gegenüber Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG) betroffen. Dem Bundesverwaltungsgericht nach lässt ein Soldat, der sexuelle oder sonstige ehewidrige Beziehungen zu der Ehefrau eines Kameraden unterhält, es an der gebotenen Achtung der ehelichen Lebensgemeinschaft seines Kameraden fehlen (NJW 2002, 3722).

Wenn eine Dienstpflichtverletzung festgestellt wurde, ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) möglich (z.B. die Kürzung der Dienstbezüge nach § 59 WDO) oder ein Beförderungsverbot nach § 60 WDO). Jedoch sind bei Art und Auswirkung der Maßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO).

Man würde meinen, dass die US-amerikanischen und deutschen Gerichte in der Strafhöhe zu ähnlichen Ergebnissen kommen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Während in Deutschland 2002 ein Major a.D. zur Kürzung seines Ruhegehalts um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren verurteilt wurde, traf es 2012 einen ehemaligen Colonel der US-Army deutlich schwerer. Für das Verhältnis mit einer Untergebenen wurde neben einer 60-tägigen Freiheitsstrafe, eine 20.000 $ hohe Geldstrafe verhängt, für den Fall einer Rückkehr in den aktiven Dienst.

Warum Homosexualität nur bei Männern strafbar war

21 Nov

Vor 55 Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der damaligen Vorschrift „Unzucht zwischen Männern“ (§ 175 StGB a.F.) zu entscheiden. Auf 55 Seiten argumentierten die Richter im Jahre 1957 gegen die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 6, 389): Einerseits verstoßen die §§ 175 ff. nicht gegen den speziellen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, weil der biologische Geschlechtsunterschied den Sachverhalt hier so entscheidend prägt, dass etwa vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten. Zudem liegt auch keine Verletzung gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) vor, da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt. Wie das Gericht zu diesem Ergebnis kommt, soll anhand einiger Auszüge aus der Entscheidung dargestellt werden:

1. Zu Art. 3 Abs. 2 und 3 GG

(…)

Schon die körperliche Bildung der Geschlechtsorgane weist für den Mann auf eine mehr drängende und fordernde, für die Frau auf eine mehr hinnehmende und zur Hingabe bereite Funktion hin. Dieser Unterschied der physiologischen Funktion läßt sich aus dem Zusammenhang des geschlechtlichen Seins nicht ausgliedern, er ist mit konstituierend für Mann und Frau als Geschlechtswesen (Gutachter Kroh). Der entscheidende Unterschied zwischen Mann und Frau – der alle übrigen Unterschiede im Keim in sich schließt – ist aber unter dem generativ-vegetativen Aspekt die Tatsache, daß sich das Vatersein an den kurzen Zeugungsvorgang nicht über weitere generativ-vegetative Leistungen, sondern nur durch zeitlich davon getrennte soziale Leistungen anschließt, während die sozialen Leistungen des Mutterseins mit dem Vorgang des Empfangens über die generativ-vegetativen Leistungen der Schwangerschaft, der Geburt und des Stillens, also durch einen langdauernden natürlichen Prozeß, unmittelbar verknüpft sind. Anders als der Mann wird die Frau unwillkürlich schon durch ihren Körper daran erinnert, daß das Sexualleben mit Lasten verbunden ist. Damit mag es zusammenhängen, daß bei der Frau körperliche Begierde (Sexualität) und zärtliche Empfindungsfähigkeit (Erotik) fast immer miteinander verschmolzen sind, während beim Manne, und zwar gerade beim Homosexuellen, beide Komponenten vielfach getrennt bleiben (Gutachter Wiethold-Hallermann). Die Gefahr einer Akzentverschiebung zu Lasten der Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, und zugunsten des bloßen Lustgewinnes ist daher eine besondere Gefahr der männlichen Sexualität. Die kulturelle Aufgabe, Lustgewinn und Bereitschaft zur Verantwortung zu verbinden, wird von „dem männlichen Sexualverhalten extrem häufiger … verfehlt“ als von dem weiblichen (Gutachter Giese).

(…)

2. Zu Art. 2 Abs. 1 GG

(Ferner) trägt der Beschwerdeführer vor, die Bestrafung der einfachen Homosexualität (§ 175 StGB) verletze das in Art. 2 Abs. 1 GG jedem gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Recht umfasse auch die freie geschlechtliche Betätigung des Individuums. (…)

1. Zu dem Bereich der in Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht gewährleisteten freien Entfaltung der Persönlichkeit gehört auch das Gebiet des Geschlechtlichen. Dieses Grundrecht ist aber durch die verfassungsmäßige Ordnung begrenzt. (…) Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz. Auch auf dem Gebiet des geschlechtlichen Lebens fordert die Gesellschaft von ihren Mitgliedern die Einhaltung bestimmter Regeln; Verstöße hiergegen werden als unsittlich empfunden und mißbilligt. Allerdings bestehen Schwierigkeiten, die Geltung eines Sittengesetzes festzustellen. (…) Ein Anhalt dafür, daß die Homosexualität als unsittlich angesehen wird, ergibt sich daraus, daß die Gesetzgebung in Deutschland sich zur Rechtfertigung der Bestrafung der gleichgeschlechtlichen Unzucht stets auf die sittlichen Anschauungen des Volkes berufen hat. Schon die Motive zu dem Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund von 1869 führen aus:

 „Der § 173 hält die auf Sodomie und Päderastie im Preußischen Strafgesetzbuche angedrohte Strafe aufrecht. Denn selbst, wenn man den Wegfall dieser Strafbestimmungen vom Standpunkte der Medizin, wie durch manche der, gewissen Theorien des Strafrechts entnommenen Gründe rechtfertigen könnte; das Rechtsbewußtsein im Volke beurteilt diese Handlungen nicht bloß als Laster, sondern als Verbrechen, und der Gesetzgeber wird billig Bedenken tragen müssen, diesen Rechtsanschauungen entgegen Handlungen für straffrei zu erklären, die in der öffentlichen Meinung als strafwürdige gelten. Die Beurteilung solcher Personen, welche in dieser Weise gegen das Naturgesetz gesündigt, dem bürgerlichen Strafgesetze zu entziehen und dem Moralgesetze anheim zu geben, würde als ein gesetzgeberischer Mißgriff getadelt werden.“

An dieser sittlichen Wertung hat sich in der Folgezeit nichts geändert. So sagt die Begründung zu § 325 des Entwurfs von 1919:

Der Forderung, die Unzucht zwischen Männern an sich straflos zu lassen, gibt der Entwurf ebenso wie die früheren Entwürfe nicht nach. Verfehlungen dieser Art erscheinen dem gesunden Empfinden des Volkes verwerflich und strafwürdig …;“

In ähnlicher Weise begründen der amtliche Entwurf eines allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1925 und der am 14. Mai 1927 dem Reichstag vorgelegte Entwurf (RT III/1924 Drucks. Nr. 3390) die Beibehaltung einer dem § 175 (aF) StGB entsprechenden Strafvorschrift wie folgt:

„… Der Gesetzgeber muß sich die Frage vorlegen, ob der § 175 nicht trotz der Härten, zu denen seine Anwendung führen kann, und trotz seiner beschränkten praktischen Durchführbarkeit eine Schranke bedeutet, die man nicht ohne Schaden für die Gesundheit und Reinheit unseres Volkslebens hinwegziehen darf. Dabei ist davon auszugehen, daß der deutschen Auffassung die geschlechtliche Beziehung von Mann zu Mann als eine Verirrung erscheint, die geeignet ist, den Charakter zu zerrütten und das sittliche Gefühl zu zerstören. Greift diese Verirrung weiter um sich, so führt sie zur Entartung des Volkes und zum Verfall seiner Kraft …“

Diese Umstände rechtfertigen die Feststellung, daß auch heute noch das sittliche Empfinden die Homosexualität verurteilt. Einzelne gegenteilige Äußerungen, vorwiegend aus interessierten Kreisen, kommen demgegenüber nicht in Betracht, jedenfalls haben sie eine Änderung des allgemeinen sittlichen Urteils nicht durchsetzen können. (…)

Noch 1966 wurde einem bayerischer Staatssekretär, der 1944 wg. § 175 StGB verurteilt wurde, die Berufung zum Beamten wiederrufen und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (MDR 1966, 615). Erst 1969 wurde § 175 StGB a.F. mit dem ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts entschärft und 1994 gestrichen.

Aktuelles Grundrechte-Lehrbuch zum kostenlosen Download

13 Nov

Bei den Kollegen von Jurawelt gibt es das komplette (!) aktuelle Lehrbuch von Prof. Dr. Rolf Schmidt zu den Grundrechten (14. A 2012). Empfehlenswert sind auch die Lehrbücher zum Strafrecht, insbesondere zum Allgemeinen Teil (Leseprobe).

Zwei BGH-Richter plaudern aus dem Nähkästchen

9 Nov

So könnte der Titel des Aufsatzes von Professor Dr. Thomas Fischer (Autor des gleichnamigen StGB-Kommentars) und Professor Dr. Christoph Krehl, beide Mitglieder des 2. Strafsenats des BGH, in der September-Ausgabe  des Strafverteidigers lauten, den ich jedem am Strafverfahren Interessierten zur Lektüre empfehlen möchte. Sie haben sich jedoch für „Strafrechtliche Revision, ‚Vieraugenprinzip‘, gesetzlicher Richter und rechtliches Gehör“ entschieden. Darin setzen sich beide mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.5.2012 auseinander, in dem es um die Frage ging, ob es mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter vereinbar ist, wenn ein Richter zwei Strafsenaten gelichzeitig vorsitzt. Grund hierfür war, dass Thomas Fischer vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Wege des einstweiligen Rechtschutzes erreicht hatte, dass der Posten des Vorsitzenden des 2. Strafsenats, um den er sich ebenfalls – nicht erfolgreich – beworben hatte, zunächst nicht besetzt werden darf.

Dies nehmen Fischer und Krehl zum Anlass, über die Arbeit von BGH-Richtern und insbesondere von Senatsvorsitzenden zu schreiben und bieten hiermit einen sehr interessanten Einblick, der sich dem Außenstehenden sonst nicht bietet. Beispielsweise ist es gängige Praxis, dass die Revisionsakten nicht von allen Richtern, sondern nur vom Vorsitzenden und einem Berichterstatter gelesen werden. Letzterer trägt seinen Senatskollegen den Sachverhalt, die Urteilsbegründung, die Revisionsbegründung und seine eigene Einschätzung der rechtlichen Probleme vor. An einem Tag mit sieben Stunden Beratungszeit werden so laut Fischer und Krehl 8-15 etwa 70-seitige Akten besprochen – dass es schwierig sein dürfte, hier den Überblick zu behalten und vor allem fundierte Beiträge zur Urteilsfindung zu leisten, ist offensichtlich und wird in dem Aufsatz problematisiert. Wenn es dann noch um „exotische“ Probleme geht, dürfte es im Ergebnis wohl darauf hinauslaufen, dass sich der Berichterstatter, der sich ja als einziger vertieft mit der Materie beschäftigt hat, durchsetzt. Vielleicht ist hierin auch eine Erklärung für Urteile zu suchen, die den Leser manchmal nicht vollends überzeugen.

Im Kollegium des BGH dürfte der Aufsatz wahrscheinlich nicht auf ungeteilte Begeisterungsstürme stoßen, denn auch mit Seitenhieben in Richtung ihrer Kollegen sparen Fischer und Krehl nicht.

Thomas Fischer/Christoph Krehl, Strafverteidiger 2012 (Heft 9), S. 550-559

Dem agent provocateur ist nichts zu schwör!

7 Nov

V-Leute sind Personen, „die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit [sind], diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.“  Etwas weniger euphemistisch ausgedrückt kann man sie auch als „Spitzel“ bezeichnen, die sich ihre Spitzelei vom Staat bezahlen lassen.

Eine spezielle Form des Spitzels ist die des „Lockspitzels“. Aufgabe dieses „agent provocateur“ ist es, einen Verdächtigen zu einer Tat zu bewegen, bei deren Begehung man ihn dann überführen kann. Straflos bleibt der agent provocateur dabei deshalb, weil ihm der Vollendungs- oder Beendigungsvorsatz fehlt.

Rechtlich zulässig kann dieses – gesetzlich nicht vorgesehene Vorgehen – allenfalls dann sein, wenn sich die Maßnahme gegen einen Verdächtigen richtet, wenn also z.B. versucht wird, von einem bekannten Drogenhändler Drogen zu kaufen. Wird dagegen ein Unverdächtiger zu einer Tat veranlasst, verstößt das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Einen solchen Verstoß haben, wie die Berliner Zeitung gestern berichtete, anscheinend die Berliner Strafverfolgungsbehörden begangen. 2011 vermeldete man dort den „größten Kokainfund der letzten 33 Jahre“ – insgesamt 100 kg. Vor dem Schmuggel war der nicht vorbestrafte und anscheinend auch nicht sonderlich verdächtige Beschuldigte laut B.Z. rund eineinhalb Jahre lang von einem V-Mann bearbeitet worden, der ihm einen vermeintlichen Schmuggler, der tatsächlich verdeckter Ermittler der Polizei war, vorstellte und ihn immer wieder drängte, in den Drogenhandel einzusteigen.

Der zuständige Staatsanwalt sieht hierin anscheinend kein Problem: „Hätte es das 100-Kilo-Kokaingeschäft […] nicht gegeben, dann hätte die Gruppierung ein anderes Geschäft an uns vorbei gemacht.“ Das Problem liegt hier allerdings gerade darin, dass es momentan so aussieht, als wäre gerade dies nicht der Fall gewesen, als hätte nämlich der Beschuldigte die Tat ohne den V-Mann und den verdeckten Ermittler überhaupt nicht begangen. Sollte sich dies bewahrheiten, löst sich die Begründung der Staatsanwaltschaft in Luft auf und übrig bleibt: ein Verstoß gegen den Rechtsstaat.