Archiv | Januar, 2012

Solarienverbot für Minderjährige verfassungsgemäß

30 Jan

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom  21.12.2011 (1 BvR 2007/10) entschieden, dass die am 04.08.2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierter Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) verfassungsgemäß ist.

Die Benutzung von Anlagen nach § 3 zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht gestattet werden.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Verbots wurde vorgebracht, dass es Minderjährige in ihrer aus Art. 2 Abs. 1 resultierenden Handlungsfreiheit,  die Eltern in ihrem Erziehungsecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und die Solarienbetreiber in Art. 12 Abs. 1 GG verletzte.

Zu Art. 2 Abs. 1 GG:

Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Ansicht, dass der Eingriff in die aus Art. 2 Abs. 1 resultierende allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen zwar keineswegs belanglos sei, da dieser die Dispositionsbefugnis über ihre Freizeitaktivitäten und Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes genommen werde, ohne dass sie sich selbst gemeinschädlich verhalten würde. Auch habe jeder Mensch grundsätzlich die Möglichkeit, selbstbestimmt Handlungen vorzunehmen, die ein gesundheitliches Risiko aufweisen. Der mit dem Verbot verfolgte Jugendschutz ist hingegen als Rechtfertigungsgrund im Grundgesetz anerkannt (vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG beispielsweise) und kann ausnahmsweise Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit rechtfertigen. Im Hinblick auf die Vermeidung oder Verminderung des Risikos von Hautkrebs und anderen Schäden erscheint das Verbot nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes verhältnismäßig. Gerade die Angemessenheit wird dadurch gewährleistet, dass der Minderjährige nach wie vor „Sonnenbaden“ oder private Solarien nutzen kann.

Zu Art. 6 Abs. 2 GG:

Der Einwand der Eltern, durch das Sonnenstudio-Verbot werde das Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt, wurde ebenfalls mit der Begründung verneint, dass der Eingriff vor dem Hintergrund des Jugendschutzes gerechtfertigt sei und den Eltern genügend andere Möglichkeiten ließe, dem Kind UV-Strahlung zuzuführen.

Zu Art. 12 Abs. 1 GG:

Auch hier vertrat das Bundesverfassungsgericht, dass der Betreiber nicht in seinem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sei. Insofern erweist sich auch hier der Eingriff vor dem Hintergrund des Jugendschutzes und der mit der UV-Strahlung verbundenen Gefahren als verhältnismäßig.

„Ghostwriting – Jura-Hausarbeiten – günstig!“

27 Jan

lese ich in den Ebay-Kleinanzeigen. Ein „junges Team von Juristen und Geisteswissenschaftlern“ bietet seinen günstigen Service an: 50 % des üblichen Marktpreises, weil die Anbieter „selbst schreiben“ − es gibt also üblicherweise Ghostwriter hinter dem Ghostwriter!? Auf der Homepage des Teams (jurahausarbeiten.de) heißt es:

Gleichviel, ob Sie Studierende(r) der Rechtswissenschaft oder einer anderen Disziplin, Doktorand oder Professional sind – wir fertigen für Sie individuelle Fallbearbeitungen und Tlhemenarbeiten an, die Sie nach den Vorgaben und „Spielregeln“ des geltenden Rechts verwenden können.

Unter den „FAQs“ findet sich als lapidare Antwort zur Legalität des Ghostwritings:

Akademisches Ghostwriting ist juristisch nicht zu beanstanden, sofern der Auftraggeber den von uns ausgearbeiteten Text als Grundlage für einen eigenen Text verwendet und nicht eins zu eins übernimmt und als eigene Leistung einreicht.

Dabei ist für den Leser klar, dass der Auftraggeber sich wohl kaum die Mühe machen wird, die Arbeit nicht eins zu eins zu übernehmen. Aber selbst wenn doch: auch in der Dissertation von Herrn zu Guttenberg gab es Passagen, die selbstständig ausgearbeitet waren − trotzdem handelte es sich um ein Plagiat. Die Besucher einer Internetseite, die „jurahausarbeiten.de“ heißt, werden sich zu einem solchen Verhalten geradezu eingeladen fühlen. Auch drängt sich die Frage auf, ob dann überhaupt „Ghostwriting“ im juristischen Sinne vorliegt, denn:

Bei einer Ghostwritervereinbarung verpflichtet sich der Urheber einerseits zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft, andererseits soll der Namensgeber die Möglichkeit erhalten, das Werk als eigenes in der Öffentlichkeit zu präsentieren (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 13 Rn. 22). Wird dies ausgeschlossen, kann man nicht mehr von „Ghostwriting” sprechen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10 (s. auch hier).

Eindeutiger wird es auf lass-andere.schreiben.de. Im Bereich „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ wird in einer Anzeige ein Bearbeiter für eine Strafrechtshausarbeit gesucht. „Sachverhalt nicht allzu anspruchsvoll… „. Preisvorstellung: 400 Euro…

Gewinnspiel: 5x 1 Buch aus dem Rolf Schmidt-Verlag

26 Jan

Unter unseren Lesern verlosen wir 5 Mal jeweils ein Buch aus dem Verlag Dr. Rolf Schmidt, die uns der Verlag hierfür freundlicherweise zur Verfügung stellt. Hierfür müsst Ihr nichts weiter tun, als bis zum 9. Februar 2012 unsere Facebook-Seite zu liken. Diejenigen, die das auch bisher schon tun, nehmen automatisch an dem Gewinnspiel teil.

Die Gewinner werden per Facebook benachrichtigt und hier bekannt gegeben. Sie können unter folgenden Titeln auswählen:

Schmidt, Strafrecht – Allgemeiner Teil, 10. Auflage 2011

Schmidt / Priebe, Strafrecht – Besonderer Teil I (Nichtvermögensdelikte), 10. Auflage 2011

Schmidt / Priebe, Strafrecht – Besonderer Teil II (Vermögensdelikte), 10. Auflage 2011

Hartmann/Schmidt, Strafprozessrecht, 4. Auflage 2012

Priebe, Fälle zum Strafrecht I (AT), 3. Auflage 2010

Priebe, Fälle zum Strafrecht II (BT), 4. Auflage 2010

Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage 2011

Schmidt, Besonderes Verwaltungsrecht I (BauR, SubventionsR, BeamtenR, SachenR), 13. Auflage 2010

Schmidt, Besonderes Verwaltungsrecht II (Polizei- und Ordnungsrecht, Gewerberecht), 13. Auflage 2010

Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 14. Auflage 2011

Schmidt , Grundrechte, 13. Auflage 2011

Schmidt , Staatsorganisationsrecht, 11. Auflage 2011

Schmidt, BGB – Allgemeiner Teil, 7. Auflage 2010

Hütte/Helbron, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2010

Wenzel, Schuldrecht Besonderer Teil I (Vertragliche Schuldverhältnisse), 6. Auflage 2010

Schmidt, Schuldrecht Besonderer Teil II (Gesetzliche Schuldverhältnisse), 6. Auflage 2009

Hütte, Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht), 5. Auflage 2011

Schmidt, Sachenrecht II (Immobiliarsachenrecht; Kreditsicherungsrecht), 5. Auflage 2011

Schmidt, Familienrecht, 1. Auflage 2012

Hartmann, Handelsrecht, 1. Auflage 2008

Wenzel, Fälle zum Bürgerlichen Recht, 4. Auflage 2010

Wenzel, Fälle zum Bürgerlichen Recht II, 2. Auflage 2008

Croset, Fälle zum Arbeitsrecht, 3. Auflage 2008

Die Grundlagen der Kausalität erklärt beim IUREO-Podcast

25 Jan

Die neue Podcastfolge von IUREO ist da! Diesmal geht es um die Grundlagen der Kausalität.

Wir sind auf die Reaktionen gespannt. Hier, auf Facebook oder bei iureo.de!

Die erste Folge (zum Erlaubnistatbestandsirrtum) findet sich hier.

Abspielen des „Paulchen Panther“-Lieds auf Neonazi-Demonstration strafbar? Ja!

24 Jan

Vergangenen Samstag haben Rechtsradikale auf einer Demonstration in München die Melodie von „Paulchen Panther“, die durch die Mordserie der sogenannten „Zwickauer Zelle“ (zurecht zum Unwort des Jahres gewählt wurde der Begriff „Döner Morde“) zu trauriger Berühmtheit gelangte, abgespielt. Die Süddeutsche Zeitung berichtet, dass dies „empörend, aber nur schwer zu bestrafen“ sei. Denn für eine Strafbarkeit nach § 140 StGB wegen Billigung von Straftaten sei erforderlich, dass die Billigung geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies sei vorliegend jedoch wohl nicht der Fall. Das erscheint mir richtig, und das Abspielen des Liedes, wie vom Grünen-Politiker Siegfried Benker gefordert, „als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu werten, oder zumindest als Werbung für diese“, erscheint mir fraglich − auch wenn ja prinzipiell so ziemlich jede Verhaltensweise unter § 129a StGB fallen kann.

Strafrechtliche Konsequenzen könnte das Abspielen meines Erachtens aber schon haben − und zwar nach § 189 StGB wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Verunglimpfung ist dabei mehr als eine bloße Beleidigung, es muss sich vielmehr um eine besonders schwere Kränkung handeln. Eine solche lässt sich im Fall der Billigung der Ermordung eines Menschen bejahen, stellt dies doch eine der schwersten Kränkungen, wenn nicht die schwerste Kränkung überhaupt und damit eine Verunglimpfung des Andenkens dar. So gelangt man also, auch wenn das Lied an sich natürlich − anders als etwa das „Horst-Wessel-Lied“ − nicht „verboten“ ist, zum Ergebnis, dass das Abspielen eine Straftat darstellte. Mal sehen, ob die Staatsanwaltschaft das auch so sieht…

Zu dem Thema schreibt auch Christoph Nebgen und Carsten Hoenig. Siehe auch den Beitrag von Markus Bader.

„Er ließ sich widerstandslos verhaften, wobei er verletzt wurde.“

20 Jan

Dieser Satz, der mich ein wenig schaudern lässt, findet sich in der Urteilsbegründung des Falls, in dem ein „Hell’s Angel“ einen Polizisten in Putativnotwehr (= Erlaubnistatbestandsirrtum) erschossen hatte. Als die Pressemeldung zu diesem Urteil veröfentlicht wurde, hatte es ja schon ein breites Medienecho hierzu gegeben, und die Deutsche Polizeigewerkschaft hatte sich durch platte nicht ganz überzeugende Kritik am BGH hervorgetan. (Dazu hatte ich hier schon etwas geschrieben.) Nachdem das Urteil veröffentlicht wurde, erscheint mir die damals geäußerte Kritik noch weniger nachvollziehbar, das Urteil des BGH dagegen umso richtiger. Denn, nachdem der Beschuldigte − in der wohl berechtigten Befürchtung, es handele sich bei den Polizisten um ein „Rollkomando“ (BGH) der verfeindeten „Bandidos“ − zwei Schüsse auf die Tür abgegeben hatte, „rief ein anderer Beamter: ‚Sofort aufhören zu schießen. Hier ist die Polizei.‘ Der Angeklagte legte die Waffe sofort weg, lief zum Fenster und rief: ‚Wie könnt ihr so was machen? Warum habt ihr nicht geklingelt? Wieso gebt ihr euch nicht zu erkennen?‘. Er ließ sich widerstandslos verhaften, wobei er verletzt wurde.“

Das klingt für mich ziemlich überzeugend und lässt die Schilderung des Angeklagten, dass er von einem Bandido-Angriff ausgegangen sei, absolut glaubwürdig und nicht als bloße Schutzbehauptung erscheinen.

Merkwürdig finde ich daneben den Grund für die damalige Durchsuchung. Der Beschuldigte war verdächtigt worden, den Betreiber eines Fitnessstudios und in einem anderen Fall eine Prostituierte bedroht zu haben. Die Wohnungsdurchsuchung hatte den Zweck in dieser Sache Beweismittel, insbesondere Aufzeichnungen zu den Vorwürfen zu finden. Ich kenne mich zwar zugegebenermaßen in der Rockerszene nicht besonders gut aus, doch die Vorstellung, dass protokolliert wird, wer wann wem gedroht hat, finde ich doch, nunja, sagen wir mal phantasievoll. Das lässt schon Zweifel an der Geeignetheit und somit der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme aufkommen. Aber gut – der Richter, der den Durchsuchungsbeschluss ausgestellt hat, wird sich dabei schon etwas gedacht haben.

BGH 2 StR 375/11

Zwei Gerichte, eine Kranke und (k)ein Auskunftsverweigerungsrecht

19 Jan

Der BGH hat heute entschieden, dass die vom OLG Stuttgart angeordnete Beugehaft gegen Christa Eckes, eine Zeugin im Verfahren gegen die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker wegen des Mordes am damaligen Generalbundesanwalt Buback, aufzuheben ist. (Pressemitteilung) Diese war angeordnet worden, weil Eckes angegeben hatte, sich durch eine Aussage in die Gefahr der Strafverfolgung zu bringen und sie deshalb die Aussage verweigert hatte. Grund für die Aufhebung war jedoch nicht, dass der BGH dies, anders als das OLG Stuttgart, ebenfalls so einschätzte, sondern dass der gesundheitliche Zustand der Zeugin eine umfangreiche (intensiv-)medizinische Behandlung erforderlich machte und dies in der JVA nicht sichergestellt werden konnte. Letztlich war die Entscheidung also nicht das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse der Zeugin, sich nichtselbst zu belasten, sondern der Abwägung zwischen Strafverfolgungsinteresse und der Gesundheit bzw. dem Leben der Zeugin. Kurz: Der BGH erklärt dem OLG, dass man bei der Suche nach der Wahrheit nicht über Leichen gehen darf. Dass das OLG nicht selbst auf diese Idee gekommen ist, hinterlässt Fragezeichen.

Daneben gilt: wer Gefahr läuft, sich durch seine Aussage selbst einer Straftat zu bezichtigen, darf diese verweigern. Nemo tenetur se ipsum accusare! Um erst gar nicht in die Gefahr zu kommen, sich einem Verdachts auszusetzen, sollte die Aussageverweigerung bereits dann anerkannt werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass irgendeine Antwort auf die Frage den Verdacht der Strafbarkeit begründen kann. Es geht also nur um die Möglichkeit der Selbstbelastung. Stünde hingegen nur demjenigen, der sich bei einer Aussage sicher der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, das Auskunftsverweigerungsrecht zu, käme dessen Inanspruchnahme de facto einer Selbstbealstung gleich. Vorleigend kann man sich aber wohl die Frage stellen, welchem verdacht sie sich hätte aussetzen können. Denn, bis auf eine unmittelbare Beteiligung an dem Mord wären die in Betracht kommenden Delikte – § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten), 129a StGB (Bildung einer terroristischen Vereinigung) – heute verjährt, also nicht mehr verfolgbar, sodass insofern kein Auskunftsverweigerungsrecht mehr bestehen würde. Da es bei der Vernehmung jedoch um Gespräche aus dem Jahr 2008 handeln sollten, erschließt sich mir nicht, weshalb ein Auskunftsverweigerungsrecht vorliegen sollte – der BGH lässt diese Frage in seinem Beschluss offen. Aus der Ferne gehe ich deshalb davon aus, dass die ursprüngliche Entscheidung in Ordnung ging – lasse mich aber auch gerne eines Besseren belehren.

Andere schreiben dazu hier und hier.

Bleibepflicht des Kommandanten bei einer Havarie: Gibt es die Pflicht für den Kapitän „als letzter Mann von Bord“ zu gehen?

18 Jan

Francesco Schettino, Kapitän des havarierten Kreuzfahrtschiffs Costa Concordia, hat versagt: Die Evakuierung der Passagiere nach dem Schiffbruch vor der Insel Giglio verlief unkoordiniert, wenn nicht katastrophal. Schettino selbst, der darüber hinaus nicht nur für die Havarie wegen eines riskanten Manövers verantwortlich sein soll, befand sich möglicherweise im Zeitpunkt der Evakuierung überhaupt nicht mehr an Bord als die Mehrzahl der Passagiere noch nicht in Sicherheit war.

Nun stellt sich die Frage, ob ein Kapitän, der ein sinkendes Schiff vor Ende der Rettungsarbeiten verlässt, damit eine gesetzliche Pflicht verletzt. Hier sei einmal auf das deutsche Recht geblickt: Für alle Kauffahrteischiffe (= Handelsschiffe, zu denen auch Passagierschiffe gehören), welche die deutsche Bundesflagge führen, gilt jedenfalls das SeemG. Danach ist der Kapitän der vom Reeder bestellte Führer des Schiffs, § 2 Abs. 1 SeemG. Nach § 106 SeemG „hat er für die Erhaltung der Ordnung und Sicherheit an Bord zu sorgen“. Eine Bleibepflicht bei Seenot ist dem SeemG allerdings explizit nicht zu entnehmen. Das Postulat für den Kapitän „als letzter von Bord zugehen“ und damit die Evakuierung aller Passagiere abzuwarten, bis er sich selbst in Sicherheit bringt, ist demnach – auch nach deutschem Recht – keine gesetzliche Verpflichtung, sondern schlichtweg ein Ehrenkodex. Allerdings wäre eine Garantenpflicht aus seiner Stellung als Kapitän (i.S. einer Beschützergarantenstellung) durchaus denkbar und somit eine Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassensdelikts möglich. Darüber hinaus hat er das Unglück wohl selbst zu verantworten, sodass zudem eine Garantenstellung aus Ingerenz in Betracht kommt.

Das Versagen eines Kapitäns auf See zieht zumeist besonders schwere Folgen nach sich: So war es ebenfalls der Kapitän des Öltankers Exxon Valdez, der im Jahr 1989 nach immensem Alkoholkonsum nicht mehr fähig war, das Schiff nach einer Kursabweichung wieder zurückzuführen. Die anschließende Havarie löste vor Alaska eine der schlimmsten Umweltkatastrophen (Ölpest) der Geschichte aus.

Examensreport NRW – öffentliches Recht 12/2011

12 Jan

Die Sachverhalte der Klausuren findet Ihr hier.

1. Klausur: VerfassungsbeschwerdeFühren eines Fachkundenachweises wegen Terrorgefahr

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, Grundrechte, Europarecht (Warenverkehrsfreiheit).

2. Klausur: Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

Zulässigkeit der Anfechtungsklage (insb. Form und Frist), StVO, Kostenbescheid. Angelehnt an OVG Hamburg 5 Bf 124/08.

Examensreport NRW – Strafrecht 12/2011

11 Jan

Den Sachverhalt der Klausur findet Ihr hier. (Lief einwenig entschärft auch in Hamburg). Es handelt sich hier wohl um einen Übungsfall von Prof. Dr. Bernsmann (Uni Bochum).

Schwerpunkte:

Vermögensdelikte (v.a. Diebstahl und Dreicksbetrug)

Anschlussdelikte (v.a. Hehlerei)

Dazu kleinere Probleme bei Täterschaft und Teilnahme und Urkundendelikte.