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Tipps zur Examensvorbereitung (Veranstaltungshinweis)

25 Okt
Ein Hinweis auf eine Veranstaltung des CENTRAL, die ich wirklich empfehlen kann, da der Referent in diesem Gebiet mehr als kompetent ist!
28. Oktober 2013
18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Raum S 13 im neuen Seminargebäude am Albertus-Magnus-Platz (gegenüber dem Hauptgebäude).

Referent:
Notarassessor Dr. Armin Winnen

Beschreibung:
Eine der wesentlichen Hürden des Studiums der Rechtswissenschaften ist die Examensvorbereitung. Neben einer angemessenen Planung der Vorbereitung steht vor allem das Lernen im Vordergrund. Die Veranstaltung soll aus praktischer Erfahrung Anregungen und Tipps zur Vorbereitung geben. Es wird u.a. ein dezidiertes Lernsystem erläutert, das durch die Berücksichtigung der Erinnerungsprozesse sehr effektiv ist.

Um Anmeldung wird gebeten.

Erfolgreich Studieren (Veranstaltungshinweis)

24 Okt

Hinweise zur Studienplanung für Studierende ab dem 2. Semester

14:00 – 15:30, Freitag den 25.10.2013

Hörsaal XVIII (Uni Köln)

Eine Kooperationsveranstaltung des StudKBZ Jura und des Großen Examens- und Klausurenkurses.

Eine erfolgreiche Examensvorbereitung beginnt nicht erst ein Jahr vor dem Examen beim (kommerziellen) Repetitor, sondern bereits während des Studiums. Daher möchten wir Euch bereits jetzt wertvolle Hinweise zur Studienplanung und Examensvorbereitung geben.

Schwerpunktbereich oder staatliche Pflichtfachprüfung – was kommt zuerst? (Gastbeitrag Oliver Barten)

1 Okt
Die nachfolgende Darstellung will einen knappen Überblick über die Möglichkeiten zur Gestaltung des Hauptstudiums im Studiengang Rechtswissenschaft bieten. Sie kann, soll und darf auf keinen Fall die persönliche Beratung der Studierenden unter Berücksichtigung ihrer individuellen Studien- und Lebensumstände ersetzen.

A. Rechtslage

Seit der letzten großen Reform der Juristenausbildung im Jahr 2003 existiert die erste juristische Staatsprüfung – ungeachtet des umgangssprachlich weiterhin gebrauchten Begriffs „Staatsexamen“ – als bis dahin einheitlich durch die Justizprüfungsämter abgenommene Abschlussprüfung des rechtswissenschaftlichen Studiums nicht mehr.

An ihre Stelle ist gem. § 5 I Deutsches Richtergesetz (DRiG) nunmehr bundesweit die sogenannte erste Prüfung getreten, die laut dieser Vorschrift „aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung“ besteht. Dabei fließt das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung zu 30% und das Ergebnis der Pflichtfachprüfung zu 70% in die Endnote der ersten Prüfung ein, worüber ein einheitliches Zeugnis erteilt wird (§ 5d II 4 DRiG).

Den genauen Ablauf und Inhalt dieser Prüfungen hat der Bundesgesetzgeber weitgehend den einzelnen Bundesländern überlassen, die aufgrund der Vorgaben des DRiG eigene Juristenausbildungsgesetze erlassen und darin ihrerseits den Universitäten große Freiräume bei der Gestaltung der Schwerpunktbereichsprüfung eingeräumt haben.

Das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (JAG NW) regelt die staatliche Pflichtfachprüfung in den §§ 3 – 27 abschließend. Die nordrhein-westfälischen Rechtsfakultäten haben aufgrund von § 28 IV JAG NW im Rahmen ihrer Studien- und Prüfungsordnungen eigene Vorschriften über die Schwerpunktbereichsprüfung erlassen (vgl. §§ 7 – 14 der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Rechtswissenschaft der Universität zu Köln vom 15. Juli 2008).

Eine Frist, innerhalb der die erste Prüfung oder eine ihrer Teilprüfungen abgelegt worden sein muss, enthält das JAG NW nicht. Hinsichtlich des zeitlichen Verhältnisses von Schwerpunktbereichs- und Pflichtfachprüfung bestimmt § 10 I 2 JAG NW: „Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung soll im Regelfall dem mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehen“.

Die drei für die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zuständigen nordrhein-westfälischen Justizprüfungsämter bei den Oberlandesgerichten in Köln, Düsseldorf und Hamm ziehen aus dieser Vorschrift nach bisheriger Praxis die Konsequenz, dass die Reihenfolge von Schwerpunktbereichs- und Pflichtfachprüfung faktisch freigegeben und somit in das Ermessen des einzelnen Prüflings gestellt ist.

Gesetz und behördliche Praxis in NRW erlauben es zurzeit also jeder Kandidatin/jedem Kandidaten, selbst zu entscheiden, wann und in welcher Reihenfolge sie/er die Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität und die staatliche Pflichtfachprüfung bei einem Justizprüfungsamt ablegt.

B. Praktische Konsequenzen

Da es den Studierenden in Nordrhein-Westfalen aktuell somit freisteht, die Prüfungsreihenfolge selbst zu bestimmen, ergibt sich für viele das praktische Problem, sich nicht oder nur schwer entscheiden zu können. Sie leiden unter der sprichwörtlichen „Qual der Wahl“.

Dies führt häufig zu der Frage, welche Reihenfolge in der ersten Prüfung denn nun grundsätzlich „die beste“ sei. Diese Frage ist aber – insoweit eine Parallele zu vielen juristischen Entscheidungen – nicht pauschal, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Wichtig ist also zunächst einmal festzustellen: Einen „Königsweg“ gibt es nicht.

Insgesamt ergeben sich grob gesehen drei mögliche Aufbau-Varianten, die alle sowohl Vor- als auch Nachteile aufweisen und daher in jedem Fall gegeneinander abgewogen werden müssen:

I. Schwerpunktbereichsprüfung vor der staatlichen Pflichtfachprüfung

Dies entspricht dem oben genannten gesetzlichen Regelfall und dem Musterstudienplan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.

Klarer Vorteil dieser Reihenfolge ist die Möglichkeit, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit von 9 Semestern (§ 1 S. 2 JAG NW) vollständig abzuschließen, was insbesondere für BAFöG-Empfänger und ggf. auch Stipendiaten eine lückenlose Förderung bis zum Studienabschluss ermöglicht. Inhaltlich können bestimmte Schwerpunktbereiche die Vorbereitung auf die staatliche Prüfung fördern, je nachdem wie groß die „Schnittmenge“ zwischen Schwerpunkt und Pflichtfachstoff ausfällt. Weiterhin kann die im Regelfall mehrere Monate dauernde Wartezeit zwischen Bewerbung für und Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) ggf. durch einen Verbesserungsversuch überbrückt werden, soweit es sich beim ersten Versuch um einen bestandenen Freiversuch handelte (dazu sogleich).

Andererseits sind die Studierenden in dieser Konstellation einem äußerst straffen Zeitplan unterworfen, wenn – was in der Regel der Fall sein wird – der sogenannte Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung wahrgenommen werden soll, der eine Anmeldung beim Justizprüfungsamt bis zum Ende des 8. Fachsemesters erfordert (§ 25 I 1 JAG NW) und einen zweiten Prüfungsversuch zur Notenverbesserung ermöglicht (§ 26 I 1 JAG NW). Dies ergibt sich daraus, dass für Grundstudium und Zwischenprüfung in der Regel vier und für das Hauptstudium inklusive Schwerpunktbereichsstudium mindestens zwei Semester zu veranschlagen sind, was die Vorbereitungszeit auf den staatlichen Prüfungsteil ebenfalls auf die mindestens erforderlichen zwei Semester begrenzt und somit – von nicht zu berücksichtigenden Freisemestern abgesehen – kaum zeitliche Spielräume übrig lässt.

II. Schwerpunktbereichsprüfung nach der staatlichen Pflichtfachprüfung

Diese Möglichkeit ist durch das JAG NW eröffnet und wird von den nordrhein-westfälischen Justizprüfungsämtern anerkannt (siehe oben).

Vorteil dieses Aufbaus ist zum einen die stärkere inhaltliche Konzentration auf den Pflichtfachstoff, da nach der Zwischenprüfung und den im Rahmen des Hauptstudiums zu absolvierenden Übungen die unmittelbare Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung erfolgen kann. Zum anderen ist auch eine zeitliche Entzerrung des Hauptstudiums möglich, weil die Übungen ohne gleichzeitiges Schwerpunktbereichsstudium im Idealfall nur ein Semester in Anspruch nehmen (sollten). Rein theoretisch könnten die Übungen zwar ebenfalls erst im Anschluss an die staatliche Pflichtfachprüfung absolviert werden, da sie formal keine notwendige Voraussetzung für die Anmeldung zu dieser Prüfung, sondern – jedenfalls in Köln – für die Schwerpunktbereichsprüfung sind (vgl. § 8 III 1 Nr. 1 StudPrO der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln); dies ergibt allerdings grundsätzlich keinen Sinn, weil sie inhaltlich den im Grundstudium behandelten Pflichtfachstoff im Hinblick auf die staatliche Prüfung ergänzen und vertiefen, also ein wichtiges Bindeglied zwischen dem Grundstudium und dem Besuch eines (universitären oder kommerziellen) Repetitoriums darstellen. Das Vorziehen der staatlichen Pflichtfachprüfung eröffnet ggf. jedoch die weitere Option, sich bereits bis zum Ende des 7. Fachsemesters beim Justizprüfungsamt zu melden und damit die Möglichkeit des sogenannten Abschichtens wahrzunehmen, d.h. die Klausuren der Pflichtfachprüfung nach Rechtsgebieten unterteilt in verschiedenen Monaten (und nicht wie sonst innerhalb von zwei Wochen) anfertigen zu dürfen, wobei die Meldung für den letzten Klausurenblock auch hier bis zum Ende des 8. Fachsemesters erfolgt sein muss (vgl. § 12 JAG NW).

Deutlicher Nachteil dieser Variante ist, dass die Regelstudienzeit nahezu zwangsläufig überschritten wird, wenn sich an die staatliche Prüfung noch das Schwerpunktbereichsstudium anschließen muss; durchschnittlich ist deshalb mit einer Verlängerung der Studiendauer um 2-3 Semester zu rechnen. Um noch zusätzlich mindestens 2 Semester verlängert sich das Studium außerdem, wenn eine Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung wegen Nichtbestehens oder zur Notenverbesserung nach einem Freiversuch notwendig ist, bevor das Schwerpunktbereichsstudium aufgenommen wird. Zu erheblichen Problemen kann dies vor allem bei BAföG-Empfängern und Stipendiaten führen, die für ihre weitere Förderung auf die Einhaltung der Regelstudienzeit angewiesen sind und ansonsten nicht über die Mittel zur Fortführung ihres Studiums verfügen; für diesen Personenkreis kommt daher prinzipiell nur der Regelstudienaufbau (Schwerpunktbereichs- vor Pflichtfachprüfung, siehe oben) in Betracht. Zudem ist bis zum endgültigen Abschluss beider Prüfungsteile die erste Prüfung insgesamt nicht bestanden und daher eine Bewerbung für das Referendariat nicht möglich, so dass auch eine Wartezeitüberbrückung in dieser Variante nicht in Betracht kommt.

III. „Misch“-Aufbau

Aufgrund der Unabhängigkeit der Schwerpunktbereichs- von der staatlichen Pflichtfachprüfung kann das Hauptstudium natürlich auch so gestaltet werden, dass mit der Schwerpunktbereichsprüfung vor der Pflichtfachprüfung begonnen, sie aber erst nach dieser abgeschlossen wird. So kann es beispielsweise durchaus sinnvoll sein, die Mindestzahl der in Klausurform zu erbringenden Schwerpunktleistungen schon vor der staatlichen Prüfung zu erbringen, das abschließende Seminar jedoch erst anschließend, um sich damit – quasi als wissenschaftliche „Visitenkarte“ – unmittelbar bei einem zukünftigen Promotionsbetreuer („Doktorvater/-mutter“) einzuführen. Nach den Erfahrungsberichten verschiedener Professoren der Kölner Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist ein deutlicher Qualitätsanstieg bei Seminararbeiten zu verzeichnen, die erst nach der staatlichen Pflichtfachprüfung angefertigt wurden. Sollte außerdem die Pflichtfachprüfung nicht wie erhofft ausgefallen sein, so können optional auch die weiteren Klausurversuche in der Schwerpunktbereichsprüfung zur Notenverbesserung ausgeschöpft werden. Auch hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass bis zum endgültigen Abschluss der Schwerpunktbereichsprüfung die erste Prüfung nicht bestanden ist und eine Bewerbung für den Referendardienst daher noch nicht erfolgen kann.

C. Fazit

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es „den“ bzw. „den richtigen“ Aufbau des juristischen Hauptstudiums nicht gibt. Die Gestaltung der Prüfungsphase hängt vielmehr von ganz unterschiedlichen Faktoren wie dem jeweiligen Prüfungs- und Lerntyp, dem gewählten Schwerpunktbereich und auch den konkreten Karrierevorstellungen der/des einzelnen Studierenden ab. Entscheidend ist, dass ein Aufbau gewählt wird, der das individuell bestmögliche Ergebnis erwarten lässt – eine Garantie dass dies am Ende auch tatsächlich eintritt ist niemals möglich, denn der Erfolg hängt zum ganz überwiegenden Teil von der eigenen Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Kandidatin/des Kandidaten ab. Idealerweise sollte daher nach dem Bestehen der Zwischenprüfung und vor Aufnahme des Hauptstudiums das Gespräch mit der Fachstudienberatung gesucht werden, um den weiteren Studienverlauf unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und persönlichen Vorstellungen sorgfältig zu planen.

Ass. iur. Oliver Barten ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Studien- und Karriereberatungszentrum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.

Vorstellung der Kölner Repetitorien

11 Apr

Vorstellung der Kölner Repetitorien durch die ELSA Köln.

Datum: Mo, 29.04.2013
Uhrzeit: 19:30 Uhr
Treffpunkt: S11 (neues Seminargebäude)

Bei dieser Veranstaltung habt ihr die Gelegenheit, alle Repetitorien in Köln auf einen Blick kennenzulernen. Es berichten euch (ehemalige) Kursteilnehmer von ihren Erfahrungen mit den Kursen, Unterlagen und Dozenten.

Ihr bekommt Erfahrungen aus erster Hand von ehemaligen Kursteilnehmern von

  • Abels und Langels
  • Alpmann Schmidt
  • KISS Akademie
  • Hemmer
  • Jura Intensiv
  • Juriq
  • Uni Repetitorium

Ihr erfahrt von Kommilitonen was die Angebote und Besonderheiten der einzelnen Repetitorien sind und könnt Fragen an die ehemaligen Teilnehmer stellen. Neben den offenen Kursstunden der jeweiligen Repetitorien ist dies eine gute Möglichkeit sich einen Überblick über die Möglichkeiten zur Examensvorbereitung zu gewinnen.

Wenn ihr im September/Oktober mit der gezielten Examensvorbereitung starten wollt, solltet ihr diese Veranstaltung nutzen, um euch bereits Vorabinformationen zu sichern.

Um vorherige Anmeldung wird gebeten (aber spontanes Vorbeikommen ist auch möglich).

Kein Comeback für das Widerspruchsverfahren in NRW. Vorerst…

4 Nov

Der nordrhein-westfälische Landtag hat die Aussetzung des Vorverfahrens bei der Anfechtungsklage im Verwaltungsrecht bis zum 31.12.2013 verlängert. Das Fünfte Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie des Justizministeriums beinhaltet Modifikationen von Fristen gesetzlicher Regelungen und der gesetzlichen Berichtspflicht der Landesregierung und trat zum 31.10. in Kraft. Folgende Gesetze sind laut Internetseite des Landtags betroffen:

  • Konnexitätsausführungsgesetz – unbefristete Geltung
  • Korruptionsbekämpfungsgesetz – befristete Geltung bis 31.12.2013
  • Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit – unbefristete Geltung
  • Gesetz über den Regionalverband Ruhr – Berichtspflicht entfällt
  • Kreisordnung – Berichtspflicht entfällt
  • Landschaftsverbandsordnung – Berichtspflicht entfällt
  • Gemeindeordnung – Berichtspflicht entfällt
  • Landesbeamtengesetz – Verlängerung der Befristung in § 104 Absatz 1 bis zum 31.12.2013
  • Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung – Berichtspflicht entfällt
  • Justizgesetz – Verlängerung der Befristung in § 110 Absatz 1 bis zum 31.12.2013

Durch das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (BAG II) von 2007, wurde das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO für Verwaltungsakte, die während des Zeitraumes vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben worden sind, abgeschafft (damals § 6 AG VwGO, ab 2011 § 110 JustizG). Dabei wurde zunächst eine Frist gesetzt um Vor- und Nachteile der Änderungen zu evaluieren. Die fünf Jahre erwiesen sich jedoch als zu kurz für den Gesetzgeber. „Die ausreichende Analyse und die darauf basierende politische Willensbildung erfordert mehr Zeit, als bis zum Auslaufen der Regelung der befristeten Abschaffung des Vorverfahrens zur Verfügung steht“, hiess es im Gesetzesentwurf der Landesregierung. Die Ausnahmen der Absätze 2 und 3 von § 110 JustizG wurden nicht verändert.

Für Examenskandidaten ist damit § 110 JustizG iVm § 68 Abs. 1 S. 2 Var. 1 VwGO weiterhin zu beachten!

Tipps zur Examensvorbereitung (Veranstaltungshinweis)

11 Okt
Ein Hinweis auf eine Veranstaltung des CENTRAL, die ich wirklich empfehlen kann, da der Referent in diesem Gebiet mehr als kompetent ist!
22. Oktober 2012
18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Raum S 13 im neuen Seminargebäude am Albertus-Magnus-Platz (gegenüber dem Hauptgebäude)

Referent:
RA Dr. Armin Winnen

Beschreibung:
Eine der wesentlichen Hürden des Studiums der Rechtswissenschaften ist die Examensvorbereitung. Neben einer angemessenen Planung der Vorbereitung steht vor allem das Lernen im Vordergrund. Die Veranstaltung soll aus praktischer Erfahrung Anregungen und Tipps zur Vorbereitung geben.

Um Anmeldung wird gebeten.

Kontakt:

CENTRAL – Center for Transnational Law
Universität zu Köln
Albertus-Magnus-Platz
50923 Köln
Tel: 0221 – 470 3773
Fax: 0221 – 470 511
Email: b.kruschinski(at)uni-koeln.deWeitere Veranstaltungen des CENTRAL im WS 2012/13.

Grenzüberschreitende Umwandlung einer Gesellschaft und die Niederlassungsfreiheit

3 Aug

Der Entscheidung des EuGH vom 12.07.2012 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine italienische Gesellschaft beantragte ihre Löschung aus dem Handelsregister in Rom, da sie ihren Sitz und ihre Geschäftstätigkeit nach Ungarn verlegen wollte. Nach Löschung in Rom und Neugründung einer Gesellschaft (in ungarischer Gesellschaftsform) beantragte der gesetzliche Vertreter beim ungarischen Handelsregister die Eintragung unter Hinweis der Rechtsvorgängerschaft. Dieser Antrag wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass eine in Italien gegründete und eingetragene Gesellschaft nicht nach Ungarn verlegt und als Rechtsvorgängerin in das ungarische Handelsregister eingetragen werden könne.

 Trotz der Tatsache, dass das Europarecht derzeit noch eher eine seltenere Materie des 1. Staatsexamens darstellt, kann die künftige Bedeutung dieses Rechtsgebiets kaum unterschätzt werden. Daher sollen die wesentlichen materiell-rechtlichen Punkte des Urteils im Folgenden kurz dargestellt werden.

1. Niederlassungsfreiheit Art. 49, 54 AEUV

Unter dem Begriff der Niederlassung versteht man grundsätzlich die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat auf unbestimmte Zeit.

Damit die Niederlassungsfreiheit in „persönlicher Hinsicht“ auch auf juristische Personen der Mitgliedstaaten angewandt werden kann, muss diese gemäß Art. 54 Abs. 1 AEUV ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben. Zudem muss es sich gemäß Art. 54 Abs. 2 AEUV um eine Gesellschaft handeln, die einen Erwerbszweck verfolgen.

In „sachlicher Hinsicht“ gewährleistet Art. 49 AEUV die sekundäre Niederlassungsfreiheit. Juristische Personen haben hiernach grundsätzlich das Recht, Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften zu gründen. Nicht vom Schutzbereich des Art. 49 AEUV erfasst ist die primäre Niederlassungsfreiheit in dem Sinne, dass jede beliebige, in einem Mitgliedsstaat der EU anerkannte Gesellschaftsform als Gründungsform in einem anderen Mitgliedstaat gewählt werden könne. Es sei insofern darauf hingewiesen, dass eine Gesellschaft nach der Rechtsprechung des EuGH nur vermittels der nationalen Rechtsvorschriften existiert, die für ihre Gründung und Funktionsweise maßgebend sind. Damit eine mitgliedstaatliche Gesellschaftsform in Deutschland anerkannt wird, muss diese Gesellschaft auch noch in dem entsprechenden Mitgliedstaat anerkannt sein.

Der vorliegende Fall tangierte diese Problematik jedoch nicht. Da es sich um die Umwandlung einer italienischen Gesellschaft in eine ungarische Gesellschaft handelte, wurde weder in die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats noch in die von ihm vorzunehmende Festlegung der Regeln für die Gründung und die Funktionsweise der aus einer grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft eingegriffen. Die Gesellschaft unterliegt vielmehr allein dem innerstaatlichem Recht des Aufnahmemitgliedstaats (Ungarn), das die erforderliche Anknüpfung wie auch die Gründung und die Funktionsweise der Gesellschaft regelt.

Im Ergebnis handelt es sich daher bei Umwandlungen von Gesellschaften um derartige wirtschaftliche Tätigkeiten, hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV beachten müssen.

2. grenzüberschreitender Bezug

Es darf sich zudem nicht um einen rein nationalen Sachverhalt gehandelt haben, damit die Vorschriften der Art. 49 und 54 AEUV anwendbar sind. Dies könnte allein fraglich sein, wenn man bedenkt, dass es sich um die Gründung einer ungarischen Gesellschaft und der alleinigen Ausübung der Geschäftstätigkeit in Ungarn handelt. Zu beachten ist jedoch, dass der Sachverhalt insofern einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, als dass es sich um eine Umwandlung von einer italienischen in eine ungarische Gesellschaft handelt und der Gesellschaft der Eintrag ins Handelsregister unter Vermerk der Rechtsvorgängerschaft verwehrt wird.

3. Bereichsausnahme gemäß Art. 51 AEUV

Da die von der Gesellschaft ausgeübte Tätigkeit nicht dauernd oder zumindest zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden war, griff die Bereichsausnahme des Art. 51 AEUV nicht ein.

4. Eingriff in den Schutzbereich

Bei der Verweigerung der Eintragung ins Handelsregister mit dem Vermerk der Rechtsvorgängerschaft der Gesellschaft müsste es sich zudem um einen Eingriff in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit handeln. Da die ungarische Gesetzeslage lediglich die Umwandlung nationaler Gesellschaften vorsieht, die ihren Sitz schon in Ungarn haben, begründet diese Regelung nach Ansicht des EuGH eine unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften je nachdem, ob es sich um eine innerstaatliche oder grenzüberschreitende Umwandlung handelt. Dieser Eingriff ist auch grundsätzlich geeignet, Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten, von ihrer im AEUV verorteten Niederlassungsrecht Gebrauch zu machen.

5. Rechtfertigung

Der Eingriff könnte dadurch gerechtfertigt sein, dass die grenzüberschreitende Umwandlung spezifische Konsequenzen wie die sukzessive Anwendung von zwei nationalen Rechtsordnungen mit sich bringt. Dass eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Fehlens vereinheitlichten Unionsrechts gerechtfertigt sein soll, erscheint jedoch angesichts der Bedeutung der Niederlassungsfreiheit fraglich. Auch zwingende Gründe des Allgemeinwohls wie der Schutz der Gläubigerinteressen, Minderheitsgesellschafter oder Arbeitnehmer, die Wahrung der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen oder die Lauterkeit des Handelsverkehrs kommen nur dann als Rechtfertigung in Betracht, wenn der Eingriff zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur ihrer Erreichung erforderlich ist. Dies ist jedoch bereits vor dem Hintergrund abzulehnen, dass es einer generellen Ablehnung grenzüberschreitender Umwandlungen nicht bedurft hätte, sodass es an der Erforderlichkeit mangelt.

6.  Weiteres

Im Übrigen ist zu beachten, dass der Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich befugt ist, das für grenzüberschreitende Umwandlungen geltende Recht festzulegen und anzuwenden, dabei jedoch den Äquivalenzgrundsatz und den Effektivitätsgrundsatz zu beachten hat, nach denen grenzüberschreitende Umwandlungen nicht anders behandelt werden dürfen als innerstaatliche Umwandlungen („wenn eine solche Eintragung der Vorgängergesellschaft im Handelsregister bei innerstaatlichen Umwandlungen vorgesehen ist“).

Außerordentliche Kündigung bei Schwarzarbeit im Dienst?

12 Apr

In zwei aktuellen Verfahren (3 Ca 3495/11 und 3 Ca 3566/11) hatte sich das Arbeitsgericht Mönchengladbach mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Durchführung von Schwarzarbeit während der eigentlichen Dienstzeit eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen kann.

Zwei Arbeiter der Grünpflegekolonne – einer von Ihnen war Vorarbeiter – hatten gegen Zahlung von 300 Euro versprochen, privat vier Bäume zu beseitigen, was jedoch nur teilweise erfolgte. Daraufhin beschwerte sich die Grundstückseigentümerin bei der Stadt, die so von der Vereinbarung der Schwarzarbeit erfuhr und den beiden Arbeitnehmern gemäß § 626 Abs. 1 BGB fristlos kündigte. Die Kläger des Kündigungsschutzverfahrens gemäß § 4 S. 1 KSchG beriefen sich darauf, dass sie jedenfalls kein Entgelt gefordert hätten und das Geld einer Sparkasse der Grünpflegekolonne zugeführt wurde.

1. Kündigungsschutzklage des Vorarbeiters

Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg, da die Stadt versäumte, die fristlose Kündigung innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. II BGB zu erklären. Anknüpfungspunkt des Fristbeginns ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den kündigungsrelevanten Umständen Kenntnis erlangt hat. Zwar können im Einzelfall weitere Aufklärungsmaßnahmen des Arbeitgebers dazu führen, dass der Zeitpunkt nicht unmittelbar an die erstmalige Kenntniserlangung anknüpft (so etwa bei Verdacht einer Straftat und internen Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts, um den Verdacht zu entkräften oder ein solides Fundament für eine Kündigung zu erhalten). Im vorliegenden Fall lag jedoch keine entsprechende Sachlage vor, sodass das Arbeitsgericht von einem Fristversäumnis ausgehen konnte. Insbesondere bestritten die Kläger nicht, dass es zu einer entsprechenden vereinbarung gekommen war.

2. Kündigungschutzklage des anderen Arbeitnehmers

Auch die Kündigungsschutzklage des anderen Arbeitnehmers hatte Erfolg. In diesem Fall wurde zwar die Ausschlussfrist des § 626 Abs. II BGB gewahrt. Die fristlose Kündigung ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn der Kündigungsgrund gemäß § 626 Abs. 1 BGB 1. an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen und 2. auch im Einzelfall eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Fall ergibt, dass der außerordentlichen Kündigung keine Einwände entgegen stehen. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach vertrat hierzu den Standpunkt, dass zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sei, dass dieser bereits viele Jahre in dem Betrieb tätig war und er letztlich auf Anweisung des Vorarbeiters tätig geworden sei, sodass dessen Schuld jedenfalls schwerer wiege.

Tipps zur Examensvorbereitung (Veranstaltungshinweis)

3 Apr
Ein Hinweis auf eine Veranstaltung des CENTRAL, die ich wirklich empfehlen kann, da der Referent in diesem Gebiet mehr als kompetent ist!
16. April 2012
18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Institut für Bankrecht, Hauptgebäude
Albertus-Magnus-Platz 50923 Köln

Referent:
RA Dr. Armin Winnen

Beschreibung:
Eine der wesentlichen Hürden des Studiums der Rechtswissenschaften ist die Examensvorbereitung. Neben einer angemessenen Planung der Vorbereitung steht vor allem das Lernen im Vordergrund. Die Veranstaltung soll aus praktischer Erfahrung Anregungen und Tipps zur Vorbereitung geben.

Um Anmeldung wird gebeten.

Kontakt:

CENTRAL – Center for Transnational Law
Universität zu Köln
Albertus-Magnus-Platz
50923 Köln
Tel: 0221 – 470 3773
Fax: 0221 – 470 511
Email: b.kruschinski(at)uni-koeln.de

http://www.central.uni-koeln.de/dev_monday/frontend/42/veranstaltungen/0/veranstaltungen

AG Lübeck: Urt. v. 08.06.2011 – 746 Js 13196/11 – Bespritzen mit Sperma als Körperverletzung gem. § 223 StGB (BeckRS 2011, 19102)

29 Feb

Sachverhalt nach BeckRS 2011, 19102 (verkürzt)

Der A begab sich zu einem Supermarkt. Er führte ein Fläschchen gefüllt mit eigenem Sperma in der Absicht bei sich eine beliebige Frau bei geeigneter Gelegenheit mit dem Sperma zu bespritzen. Im Supermarkt angekommen, stellte er sich dort mit einigen Artikeln in eine Schlange im Kassenbereich. Vor ihm stand die M, der er das mit Sperma gefüllte Fläschchen auf die Kleidung spritzte. A kam es auf eine gedankliche Erregung während der Tat an, die aber ausblieb. M bemerkte dies, empfand starken Ekel und fühlte sich in ihrer Ehre herabgesetzt. Sie leidet seit ihrer Jugendzeit unter psychischen Problemen. Im Alter von 15 Jahren wurde sie zudem Opfer einer Vergewaltigung. M litt in der Folge unter erheblichen psychischen Belastungen und etwa eine Woche nach der Tat zudem unter massiven Schlafstörungen, die sich gegenüber den Schlafstörungen, die sie sonst zuweilen hat, verschlimmerten. Die Tat des A ließ die Erinnerung an die an ihr begangene Sexualstraftat wieder in ihr Bewusstsein treten. M leidet ferner an Multipler Sklerose, was sich beim Auftreten von Stress in Muskelkrämpfen äußert. Durch die durch die Tat des A ausgelösten Belastungen erlitt M wiederholt Krampfanfälle, was zu Schmerzen in Armen und Beinen führte. Der A nahm mögliche Folgeschäden der M über das unmittelbare Bespritzen mit Sperma hinaus, insbesondere Beeinträchtigungen des seelischen Wohlbefindens in Kauf. Es kam ihm zwar auf derartige Folgen nicht an, er fand sich aber mit ihnen ab. Mögliche Folgen für sein Opfer M waren ihm im Zeitpunkt der Tatbegehung egal, da er die M als Lust-/Sexualobjekt ansah, an dem er seine eigenen Fantasie freien Lauf lassen konnte. Davon, dass M oder andere anwesende Personen etwas bemerkten ging der A nicht aus. Er wollte vielmehr, dass die Tat selbst unbeobachtet bleibt.

Das AG hat den bereits einschlägig vorbestraften A wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 223 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Anmerkung

Mag dieser Fall auch widerwärtig und gerade für das Opfer äußerst erniedrigend sein, soll dennoch hier auf ihn eingegangen werden, da er zum einen verdeutlicht, wann eine psychische Beeinträchtigung in eine Körperverletzung umschlägt und zum anderen wesentliche Probleme aus dem AT hinsichtlich der objektiven und subjektiven Zurechnung behandelt. Das AG subsumiert den oben dargestellten Sachverhalt geradezu in fast mustergültig schulmäßiger Form, weshalb die Lektüre der Entscheidungsgründe dringend zu empfehlen ist.

Das Gericht beginnt seine Prüfung mit den einschlägigen Definitionen zur körperlichen Misshandlung und zur Gesundheitsbeschädigung, lässt indes ausdrücklich offen unter welche Alternative es letztendlich subsumiert. Es stellt zunächst, basierend auf der hM., klar, dass allein der Ekel den M empfunden hat noch nicht unter die beiden Alternativen fällt und somit keine Körperverletzung darstellt, da der Ekel als solcher keine körperlichen Auswirkungen hat, weil eine Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, wie z.B. die Auslösung von Panik- und Angstgefühlen, den objektiven Tatbestand der Körperverletzung grundsätzlich nicht erfüllen. Ein Umschlagen in eine Körperverletzung setzt nach der Ansicht des Gerichts dann ein, wenn infolge von Abscheu und Ekel körperliche Wirkungen hinzutreten, wobei auch solche psychischen Beeinträchtigungen ausreichen, die den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand von nervlicher Art, versetzen, weshalb auch somatische Tatfolgen wie Schlaflosigkeit und Angstzustände zumindest dann als tatbestandliche Körperverletzung anzusehen sind, wenn sie nicht nur unerheblichen Ausmaßes sind. Konsequent bejaht das Gericht daher, das die Tat des A hier einen somatisch objektivierbaren Zustand hervorgerufen hat, weil die M nach der Tat eine Woche unter verschlimmerten Schlafstörungen litt und die Krampfanfälle, die zwar in der Vorerkrankung (MS) angelegt sind durch den durch die Tat ausgelösten Stress erneut aufgetreten sind. Nach der Ansicht des Gerichts sind diese somatischen körperlichen Auswirkungen sowohl subjektiv aus der Sicht der M als auch aus der objektiven Sicht eines Dritten als erheblich einzustufen.

Das Gericht rechnet mit überzeugender Begründung die Tatfolgen dem A auch objektiv zu. Es verneint insgesamt einen atypischen Kausalverlauf, da außergewöhnliche Tatfolgen, die A nicht hätte erkennen und mit diesen nicht hätte rechnen können nicht gegeben sind. Als Hauptargument führt das Gericht unter wörtlicher Zitierung einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe NJW 2003, 1263, 1264) aus, dass dem A auch die Kenntnis zuzuschreiben ist, „dass sich Geschädigte in ihren psychischen Reaktionen auf an ihnen verübten Straftaten voneinander unterscheiden und eine besondere Anfälligkeit gerade von weiblichen Geschädigten dann besteht, wenn sie bereits früher – was nicht selten ist – Opfer einer Gewalttat geworden sind“. Das AG beendet nach weiteren Ausführungen zur Vorhersehbarkeit der konkreten Tatfolgen bei M die objektive Zurechnung mit dem treffenden Satz: „Der Angeklagte konnte schlichtweg nicht darauf vertrauen, nicht auf ein vorgeschädigtes Opfer treffen zu können, sondern musste jederzeit damit rechnen“.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes definiert das AG Lübeck diesen dann vorbildlich wie folgt: „Bedingter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Körperverletzungserfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihr abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch unerwünscht sein. Ausreichend ist dabei, dass dem Täter der als möglich erkannte Erfolg gleichgültig ist.“ Das AG sieht diese Voraussetzungen mit zutreffender Begründung als erfüllt an, da dem A auf Grund seiner einschlägigen Vorbestrafungen in ähnlichen Fällen auch zum Tatzeitpunkt bekannt gewesen sei, dass Opfer über das unmittelbare Bespritzen hinaus auch körperlich in Anspruch genommen würden. Deshalb konnte er nicht auf ein Ausbleiben des Taterfolges vertrauen. Nach der überzeugenden Ansicht des Gerichts hat sich A über die als möglich erkannten Tatfolgen hinweggesetzt. Da dem A der Eintritt der von ihm erkannten Tatfolgen im Endeffekt gleichgültig war, rechnet ihm das AG diese subjektiv mit Eventualvorsatz auch zu. Interessant an dieser subjektiven Zurechnung des Gerichts ist, dass es neben der sog. „Billigungstheorie“ der Rechtsprechung für seine Argumentation, unter Berufung auf BGH NJW 1960, 1821, 1822; BGHSt 40, 304, 306, die auch heute noch vertretene „Gleichgültigkeitstheorie“ (siehe dazu eingehend Engisch, Untersuchungen über Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht, 1930, S. 186 ff.) heranzieht. Hieran erkennt man, dass sich die Rechtsprechung nicht unbedingt auf eine der Theorien, die sowohl ein kognitives (Wissen) und ein voluntatives (Wollen) Element zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit enthalten, konkret festlegt, sondern diese zur Begründung ihrer Entscheidungen in „gemischter Form“ heranzieht.

Einziger Kritikpunkt an der Entscheidung des AG Lübeck ist die Verneinung des Tatbestandes der Beleidigung gem. § 185 StGB. Das Bespritzen mit Sperma ist ganz offensichtlich eine degradierende Kundgabe der Nicht- und Missachtung der M als reines Lust- und Sexualobjekt, die den Geltungswert der M, d. h. ihre Geschlechtsehre völlig negiert (so auch Hecker, Jus 2012, 179, 181). Indes lässt das AG hier den Tatbestandsvorsatz hinsichtlich des Kundgabewillens entfallen, da A keinen Kundgabevorsatz gehabt habe, weil ihm nach seiner unwiderleglichen Einlassung, dass die Tat (zunächst) unbemerkt bleiben solle, ein Eventualvorsatz nicht nachzuweisen gewesen sei. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. A führte seine Tat in einer Schlange eines Supermarktes aus und konnte so sehr wohl erkennen und musste auch damit rechnen, dass die Möglichkeit bestand, dass seine Tat, wenn auch nicht unbedingt von M sondern von anderen Kunden im Kassenbereich entdeckt werden konnte. Dies nahm er auch billigend in Kauf bzw. ihm war dies im Endeffekt auch gleichgültig (ähnlich Hecker, Jus 2012, 179, 181).

Ergänzende Literatur: Hecker, Jus 2012, S. 179 ff.