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Aufstieg und Krise einer Verfassungskultur – Verfassungswirklichkeit in Ungarn

25 Sept

Aufstieg und Krise einer Verfassungskultur - Verfassungswirklichkeit in Ungarn

Menschenrechte in Russland

25 Apr

Vortrag: Die aktuelle Rechtsentwicklung in Russland, Vortrag von Dr. Anton Burkov, Universität Jekaterinburg

Do., 02. Mai 2013, 19.00 Uhr im Lew Kopelew Forum, Neumarkt 18a, Köln

Einführung: Prof. Dr. Caroline von Gall, Institut für Ostrecht der Universität zu Köln
Moderation: Maria Birger, Lew Kopelew Forum-Beirat

Dr. Anton Burkov, Jg. 1976, ist Rechtsanwalt mit Spezialgebiet Menschenrechte. Er hat vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Fälle gegen Russland vertreten und streitet gegenwärtig vor dem russischen Verfassungsgericht über das Wahlgesetz. 1999 absolvierte er die Staatliche Juristische Hochschule im Ural, 2002 war er Stipendiat an der Columbia University, USA; 2004 an der University of Essex, UK. Promoviert hat er 2005 an der Staatlichen Universität in Tumen/Russland und 2009 an der Universität Cambridge. Heute ist er Leiter des Instituts für Europäisches und Vergleichendes Recht an der Geisteswissenschaftlichen Universität in Jekaterinburg, Direktor des Menschenrechtsprogramms „I’ve Got Rights“, Leiter des Russlandbüros von Management Systems International Inc. USA und juristischer Berater der NGO „Sutajnik“/Jekaterinburg. Dr. Burkov ist Autor von zahlreichen Artikeln und Büchern zum europäischen und russischen Menschenrechtsschutz.

Veranstaltung in russischer Sprache mit der Übersetzung von Nadja Simon

Erniedrigungen zum Semesteranfang: strafbar?

12 Apr

Das Sommersemester an der Uni Köln hat diese Woche begonnen. Für Erstsemestler bedeutet dies einen neuen Lebensabschnitt. Ab dem zweiten Semester fühlt man sich schon sicherer und kann es nicht lassen, ab und zu einem „Kleinen“ zu zeigen, wie unerfahren er noch ist. Ganz neu eben.

In Frankreich gehört es schon lange zur Tradition, insbesondere im elitären Hochschulmilieu, die neuen Jahrgänge mit einer Reihe von „Prüfungen“ zu begrüßen. Wer „dazu“ gehören will, muss da durch! Dabei kann es sich um harmlose Spielchen handeln, aber auch hin bis zu Beleidigungen, Körperverletzungen, Erpressungen. Einige aktuelle Beispiele aus dem vergangenen Oktober:

  • Militärschule Saint-Cyr: nächtliches Überqueren eines Weihers bei „Ausfall“ der Lichtanlage: ein Toter
  • Universität Poitiers: Studenten bedroht und gezwungen, nackt und vorher beschmutzt, den Kopf in einen Behälter mit ekelhaftem Inhalt zu halten
  • Universität Lille: Vergewaltigung (Vorliegen eines Einverständnisses des Opfers noch ungeklärt)

Um dieser Tendenz entgegenzuwirken wurde diese Art von Misshandlungen besonders pönalisiert. 1998 wurden Artikel 225-16-1 ff. in das französische Strafgesetzbuch eingefügt. Art. 225-16.1 Code Pénal lautet:

Hors les cas de violences, de menaces ou d’atteintes sexuelles, le fait pour une personne d’amener autrui, contre son gré ou non, à subir ou à commettre des actes humiliants ou dégradants lors de manifestations ou de réunions liées aux milieux scolaire et socio-éducatif est puni de six mois d’emprisonnement et de 7 500 euros d’amende.

Auf Deutsch etwa:

Soweit es sich nicht um die Fälle von Gewalttätigkeiten, Drohungen oder sexuellen Übergriffen handelt, wird derjenige, der einen anderen, gegen dessen Willen oder nicht, dazu veranlasst, sich bei Veranstaltungen oder Versammlungen in schulischen oder sozio-pädagogischen Kreisen erniedrigenden oder entwürdigenden Handlungen zu unterziehen oder diese zu begehen, mit sechs Monaten Gefängnis und 7.500 € Geldstrafe bestraft.

Eigentlich waren solche Handlungen schon seit dem 20. Oktober 1928 offiziell verboten, zumindest in den Schulen und Universitäten. Die Schul- bzw. Hochschuldirektoren wurden, mit Verweis auf ihre disziplinären Plichten damit beauftragt, für die Einhaltung dieses Verbots zu sorgen.

1994 wurde aber festgestellt, dass trotz dieses Verbots immer noch ein Viertel der Studenten (etwa 100.000 pro Jahr) misshandelt wurden.

Die Pönalisierung dieses Verhaltens sollte somit einen weiteren Schritt zur Vermeidung dieser Rituale darstellen. Mehr als eine symbolische Bedeutung ist aber der Vorschrift kaum zu entnehmen. Kommt es tatsächlich zu Gewalttätigkeiten, Drohungen oder sexuellen Übergriffen, so ist der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet. Normtauglich sind lediglich „erniedrigende und entwürdigende Handlungen“. Was darunter zu verstehen ist bis heute noch unsicher. Die Tathandlung des „Veranlassens“ wird auch nicht näher definiert. Ist ein „Veranlassen“ weniger als eine „Verleitung“? Reicht die Schaffung einer Tatgelegenheit aus? Die Rechtsprechung liefert darauf keine Antworten, da die Norm in der Praxis kaum eine Rolle spielt.

Ebenfalls anzumerken ist die Tatsache, dass sich die Vorschrift auf das „schulische oder sozialpädagogische“ Milieu beschränkt. Es mag sein, dass diese Tradition ihren Ursprung in diesen Kreisen findet, heutzutage ist aber diese Praxis auch in anderen Bereichen präsent (vor allem das Militär, Bsp. aus Deutschland: BVerwG NJW 2001, 2343).

In Deutschland wird das Problem der Mutprobe vor allem bei der objektiven Zurechnung im Rahmen der Selbstgefährdung des Opfers diskutiert, wobei dies in Frankreich für diesen Tatbestand gerade irrelevant ist.

Französische Weinprobe mal anders

31 Mai

In Frankreich besteht ab dem 1. Juli für Autofahrer die Pflicht, einen unbenutzten Alkoholtest mit sich zu führen. Damit verbunden ist die Hoffnung, dass Fahrer, wenn sie sich nicht sicher snd, ob sie noch im Stande sind ihr Auto sicher zu führen ihre Atemalkoholkonzentration testen und dan aufs Autofahren verzichten. Hierdurh erhofft man sich einen Rückgang der − in Frankreich anscheinend recht hohen − Zahl alkoholbedingter Verkehrsunfälle. Ab 1. November wird für den Fall, dass kein Alkoholtest an Bord ist, ein Bußgeld in Höhe von 11,00 € fällig.

Mir kommen dabei (nicht ganz so) leise Zweifel, ob diese Maßnahme überhaupt geeignet ist, das gewünschte Ziel zu erreichen. Denn, was macht der Fahrer, wenn er nur ein Röhrchen dabei hat? Wenn er pustet und merkt, dass er nicht mehr fahren sollte, lässt er (im besten Fall) das Auto stehen. Wunderbar! Aber wenn er pustet und noch fahrtüchtig ist, riskiert er, das Bußgeld zahlen zu müssen, wenn er kontrolliert wird, weil er ja kein einsatzbereites Röhrchen mehr dabei hat. Das droht meines Erachtens, dazu zu führen, dass die Röhrchen weitgehend ungenutzt bleiben. Um dem entgegen zu wirken müsste die Vorschrift so geändert werden, dass derjenige, der den Test gerade eingesetzt hat, um die Zahlung herumkommt, weil die Regel anderenfalls nutzlos bleiben dürfte. Aber dann kann man auf die Regelung auch gleich verzichten, weil wohl ohnehin jeder, der keinen Test dabei hat, behaupten wird, ihn gerade erst benutzt und danach entsorgt zu haben. Letzteres wäre wohl ohnehin die bessere Alternative.

Wie belästige ich andere sexuell und bleibe straffrei?

10 Mai

In Frankreich ist das seit letztem Freitag möglich, da Art. 222-33 frz. StGB (sexuelle Nötigung) vom Verfassungshof mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde (Entscheidung im Original). Die Richter störten sich am aktuellen Wortlaut des Art. 222-33, der seit 2002 gilt:

Wer eine andere Person belästigt, um sich sexuelle Gefälligkeiten zu verschaffen, wird mit einem Jahr Gefängnis und 15.000 € Geldstrafe bestraft.

a.F. bis 2002: Wer unter Mißbrauch seiner Aufsichtsstellung eine andere Person belästigt, indem er Befehle erteilt, Drohungen ausspricht, Zwang ausübt oder schwere Druckmittel anwendet, um sich sexuelle Gefälligkeiten zu verschaffen, wird mit einem Jahr Gefängnis und 15.000 € Geldstrafe bestraft.

Die historische Entwicklung der Vorschrift kann man zu Recht als unglücklich bezeichnen (vgl. Mistretta, Harcèlement, Rép. Pén. Dalloz, n° 11 ff.). Während in der alten Fassung des StGB von 1992 klare Tatbestandsmerkmale vorlagen, wurde der Tatbestand vom Gesetzgeber 2002 zu stark vereinfacht. Darum erklärten die Verfassungsrichter (in Frankreich auch als die neun „Weisen“ gennant) die Vorschrift für verfassungswidrig, da sie gegen das Gesetzlichkeitsprinzip und das daraus abgeleitete Bestimmtheitsgebot verstösst (Art. 34 Verf und Art. 8 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789).

Diese Argumentation ist überraschend, denn die französischen Gerichte legten die sexuelle Nötigung bisher sehr vorsichtig aus. Beispielhaft tdazu ist die Entscheidung des Kassationshofes von 2004, als die Richter ein Urteil mangels Nachweises einer sexuellen Belästigung aufhoben. Die Unterinstanz hatte hierbei einen Lehrer verurteilt, welcher einer Schülerin zunächst sagte, dass er sie liebe und sie zudem in seinem Büro mehrmals auf den Mund küsste. Der Kassationshof (Cass. crim., 10 novembre 2004, n° 03-87986, Bull. crim., n° 280) interpretierte diese Handlungen als zulässigen Ausdruck der Gefühle (expression légitime de sentiments amoureux).

Problematisch an der Entscheidung des Verfassungshofes (neben einer politischen Dimension) erscheint insbesondere die sofortige Aufhebung der Norm und damit die vermeintliche Schaffung der Straffreiheit für sexuelle Nötigungen bis zur Verabschiedung eines neuen Gesetztes. Jedoch bleibt die Verletzung anderer strafrechtlicher Tatbestände, wie z.B. die der (psychischen) Körperverletzung (dazu rechtsvergleichend Steinberg/Mathieu, Revue Internationale de Droit Comparé 2011, 131) möglich. Daneben kommen auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche in Frage (im Einzelnen dazu der (frz.) Kommentar von Olivier Bachelet).

10.000 Euro für jedes Jahr Freiheitsstrafe – BnO (IV)

6 Feb

Es drohen Ihnen 10 Jahre Gefägnis? Kein Problem, falls sie die nötigen 100.000 Euro (auch in Dollar zahlbar) aufbringen können. Das ist der gängige Tarif bei manchen ukrainischen Staatsanwälten und Richtern.

Während einer Geschäftsreise letzten Herbst war ich Zeuge eines bizzaren Gesprächs zwischen zwei Ukrainern irgendwo tief in den südlichen Steppen am schwarzen Meer. Das Thema war Gefägnis. Dazu meinte einer der beiden, dass er ja eigentlich jetzt eine Haftstrafe absitzen müsste. Vor drei Jahren hatte er auf der Straße zwei Frauen mit seinem Fahrzeug erfasst. Natürlich fuhr er mit überhöhter Geschwindigkeit. Es drohten ihm, nach wohlwollender Interpretation der Rechtsprechung, mindestens zwei Jahre Gefängnis. Ohne Bewährung. 30.000 Dollar habe er einem westukrainischen Staatsanwalt zahlen müssen. Danach war das Problem aus der Welt: Verfahren eingestellt… Schockiert hatte mich vor allem die Selbstverständlichkeit mit der darüber gesprochen wurde.

Ach und im Zivilverfahren gilt oft: der Meistbietende gewinnt.

Der Blick nach Osten berichtet in unregelmäßigen Abständen zu Rechts- und Politikentwicklungen in Osteuropa.

Kirsten Dunst und „ihr“ Stalker

12 Dez

Stein des Anstoßes für diesen Beitrag war der Artikel auf Spiegel Online, indem geschildert wurde, wie die Schauspielerin Kirsten Dunst sich „erfolgreich“ gegen einen Stalker vor einem Gericht in Los Angeles (USA) wehrte. Im Wesentlichen ging es um ein Verbot, sich Dunst auf ca. 100 Metren räumlich zu nähern.

Ich nehme diesen Vorgang zum Anlass, auf den deutschen Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) hinzuweisen. Dieser steht im 18. Abschnitt des BT und ist gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 7 lit. b) JAG NW (theoretisch) tauglicher Prüfungsstoff in der ersten Prüfung. Insbesondere in mündlichen Prüfungen dürften sich Fragen anbieten, die auf der Schnittstelle von Straf- und Verfassungsrecht liegen, da der Tatbestand entsprechende Probleme aufweist, die auch ohne vertiefte Kenntnisse durch Auslegung ermittelt werden können.

Das Wichtigste ist zunächst natürlich die Lektüre der Vorschrift. § 238 StGB beschreibt in Abs. 1 recht vielgestaltig Verhaltensweisen, welche das „typische“ Stalking darstellen. So heißt es auch in dem SpOn-Beitrag, Dunst wurde mit „50 Briefen bombardiert“ und mindestens fünf mal habe der Stalker in einem Auto vor ihrer Haustür gewartet, bzw. Dunst´Mutter vor deren Haustüre abgepasst. Da der Straftatbestand sich als Instrument zur Flankierung des zivilrechtlichen Schutzes vor Nachstellungen (vgl. etwa Gewaltschutzgesetz) versteht, reicht die Vornahme der dort beschriebenen Handlungen allerdings noch nicht aus. Problematisch ist insbesondere, dass die Tathandlungen bisweilen für sich genommen zunächst einmal nicht sozial inadäquat erscheinen (sich irgendwo aufhalten; Telefonieren; SMS versenden etc.). Daher müssen diese Handlungen „unbefugt“ und „beharrlich“ vorgenommenen werden. Der Täter muss also eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag legen, was im Einzelfall zu eruieren sein dürfte; eine wiederholte Tatbegehung ist demnach Voraussetzung, aber nicht alleine ausreichend. Zudem müssen die Tathandlungen bei dem Opfer zu einer „schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ führen. Dass diese Formulierung der Ausfüllung bedarf ist klar. Fraglich ist, was darunter zu verstehen ist? Maßgeblich soll die Opfersicht sein. Hier soll den Ausschlag geben, dass eine überdurchschnittliche Belästigung vorliegt. Nicht ausreichend sollen regelmäßig hinzunehmende und bloß belästigende Beeinträchtigungen sein….hier ist die Argumentation am Einzelfall gefragt.

Überaus problematisch ist in diesem Zusammenhang auch § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB (eine andere vergleichbare Handlung). Bei dieser Formulierung deutet sich ein Konflikt mit dem für das Strafrecht so bedeutsamen Bestimmtheitsgrundsatz an. Empfehlenswert ist hier die Lektüre des Beschlusses des BGH aus dem November 2009 (mit zust. Anm von Gazeas; NJW 2010, 1680ff.). In dieser Entscheidung hat der BGH sich erstmals zum § 238 StGB geäußert und in einem obiter dictum den Auffangtatbestand in Nr. 5 als iHa den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungsrechtlich sehr bedenklich eingestuft (die hL hält Nr. 5 für verfassungswidrig; vgl. bei Gazeas S. 1685 mwN).

Essenz: zumindest die Problemkreise des Wortlauts der Norm und die Bedenken iHa Nr. 5 und das Bestimmtheitsgebot sollte man in der Prüfung beherrschen. Für deutsche Gerichte könnte sich der konkrete Fall auch noch stellen….Kirsten Dunst besitzt nämlich (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit und „könnte sich vorstellen, mal in Berlin zu leben“. Dann müsste ihr französischer Stalker auch nicht mehr sein Hab und Gut veräußern, um kostspielige Anreisen in die USA zu finanzieren…

Mumia Abu-Jamal und das Bundesverfassungsgericht

8 Dez

Der wegen Mordes an einem Polizisten vor 30 Jahren zum Tode verurteilte US-Amerikaner und von seinen Unterstützern als politischer Häftling angesehene Mumia Abu-Jamal wird, nachdem der zuständige Staatsanwalt erklärt hat, nicht mehr auf der Todesstrafe zu bestehen, nun nicht mehr hingerichtet werden, sondern eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung („life without parole“) verbüßen.

Neben der Todesstrafe wäre in Deutschland auch eine solche Freiheitsstrafe ohne jede Möglichkeit jemals wieder in Freiheit zu gelangen verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1977 (BVerfGE 45, 187) entschieden. Danach gehört „zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs […], daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Denn “ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe [ist] nur dann sichergestellt ist, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können; […] der Kern der Menschenwürde wird getroffen, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben muß.“ Aus dem Rechtsstaatsprinzip folge, dass allein die Möglichkeit einer Begnadigung nicht genügt, um der lebenslangen Freiheitsstrafe den Verstoß gegen die Menschenwürde zu nehmen. Denn die Entscheidung für oder gegen eine Begnadigung erfolgt nach freiem Ermessen und ist nicht justiziabel. Vielmehr müssten die Voraussetzungen für eine mögliche Freilassung gesetzlich geregelt werden. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit § 57a StGB nachgekommen, der eine Aussetzung des Strafrests vorsieht, wenn der Verurteilte mindestens 15 Jahre verbüßt hat, keine besondere Schwere der Schuld vorliegt, von dem Verurteilten keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und er der Freilassung zustimmt (ob letzterer Punkt jemals problematisch ist?).

In Anbetracht der Tatsache, dass Abu-Jamal kein „normaler Häftling“ ist, sondern zur Galionsfigur des Kampfes gegen die Todesstrafe und Rassendiskriminierung avanciert ist, sei noch auf einen Artikel von Spiegel Online hingewiesen, der sich mit dem Phänomen befasst, dass Weiße in den Vereinigten Staaten viermal häufiger begnadigt werden als Menschen anderer Hautfarbe.

Der Stolz der Griechen: Makedonien vs. Mazedonien

5 Dez

Der Internationale Gerichtshof hat heute über den kurios anmutende Namensstreit zwischen Griechenland und Mazedonien entschieden, über den Michael Martens in der FAZ (Ausgabe vom 5.10.2011, Seite 10) schreibt. Griechenland wirft Mazedonien Irredentismus in Bezug auf die griechische Region Makedonien mit deren Hauptstadt Thessaloniki vor, dass Mazedonien sich diese Region also einverleiben wolle. Dies hat zu  skurrilen Auswüchsen geführt.

So durfte Mazedonien den Vereinten Nationen nicht als „Mazedonien“, sondern laut der Sicherheitsresolution 817 nur als „Former Yugoslav Republic of Macedonia“ („Fyrom“) beitreten und belegte Griechenland Mazedonien 1994 mit einem 18 Monate dauernden Handelsembargo, das Mazedonien empfindlich traf und das nur mit Hilfe eines unter internationalen Vermittlungen zustande gekommenen Abkommens beigelegt werden konnte. Unter dem Namen „Fyrom“ durfte Mazedonien der OSZE, dem Europarat, dem Programm „Partnerschaft für Frieden“ und anderen Organisationen beitreten. Gegen den – von den übrigen Mitgliedsstaaten begrüßten! – Beitritt zur Nato opponiert Griechenland jedoch – wie auch gegen einen EU-Beitritt – bis heute. In dieser Blockade NATO sah Mazedonien einen Verstoß gegen das genannte Abkommen.

Heute nun hat der Internationale Gerichtshof in Den Haag entschieden, dass der Widerspruch gegen den NATO-Beitritt Mazedoniens einen Verstoß gegen das Abkommen von 1994 darstellt, das Griechenland – verkürzt – verpflichtet, Mazedonien keine Steine in den Weg zu legen, sofern es Internationalen Organisationen nicht als Mazedonien, sondern als Fyrom beitritt. Griechenland muss diese Haltung also aufgeben und man darf wohl davon ausgehen, dass einem NATO-Beitritt Mazedoniens nichts mehr im Wege steht und Griechenland sich nun anderen Themen zuwenden kann.

Todesstrafe und Kalter Krieg – BnO (III)

5 Dez

I. Todesstrafe

In Weißrussland wurden letzten Mittwoch Dmitri Konowalow und Wladislaw Kowalew wegen Terrorismus zum Tode verurteilt. Ihnen wird die Durchführung des Anschlag vom 11. April in einer Minsker U-Bahn-Station vorgeworfen. Dass die Todesstrafe in einem modernen Staat abzulehnen ist, steht ausser Frage (siehe nur Entschließungsantrag des EU-Parlaments; Petition gegen die Vollstreckung hier). Bei aller Kritik ist jedoch nicht zu vergessen, dass in manchen europäischen Staaten die Todesstrafe noch vor nicht allzu langer Zeit abgeschafft worden ist (z.B. Frankreich) und in anderen die Debatten um die Wiedereinführung immer wieder entflammen (z.B. Niederlande, Polen). Schließlich gehört die Todesstrafe im Rechtsstaat USA noch zum Alltag. Dass dies einige der Argumente des weißrussischen Staates sind, ist alles andere als überraschend.

II. Kalter Krieg

Gestern haben die Parlamanentswahlen in Russland stattgefunden. Neben offensichtlicher Wahlmanipulationen, Gewalteinsatz gegen Demonstrierende und „Cyberangriffe“ gegen die einigen wenigen freien Medien, zogen vor allem die Wahlargumente der Reigerungspartei „Einiges Russland“ die Aufmerksamkeit auf sich. Putin kritisierte am 27. November russische NGO’s als Marionetten ausländischer Staaten, die durch Geld versuchen die russische Öffentlichkeit zu beeinflussen. „Die Figur des Judas ist nicht die beliebteste biblische Persönlichkeit unseres Volkes“, sagte er. Antiamerikanismus war das andere Leitthema, nicht nur auf der Facebookseite des Nato-Botschafters Dmitrij Rogosin (Putins „Mann für das Grobe“), sondern auch in einem Interview gegenüber dem Spiegel. Neben einer Kalter Krieg-Mentalität aus schon fast vergessenen Sowjetzeiten, erschreckt die peinliche Logik. Beispiel:

Wenn ein Verbrecher mit Messer und Wodkaflasche in dein Haus eindringt, schaut doch jeder zuerst auf das Messer.

Interview mit dem Spiegel, 3.12.2011.

Der Blick nach Osten berichtet in unregelmäßigen Abständen zu Rechts- und Politikentwicklungen in Osteuropa.

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