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Gericht und Verteidigung – Konflikte in der Hauptverhandlung

10 Apr

Hörsaal A2 im Hörsaalgebäude (Uni Köln), 16. April 2013, 19.00 Uhr

Für die nächste Diskussionsveranstaltung des Vereins zur Förderung des ISS zum Thema „Gericht und Verteidigung – Konflikte in der Hauptverhandlung“ sind als Referenten der ehemalige Vorsitzender Richter des Staatsschutzsenates am OLG Düsseldorf, Ottmar Breidling, und Strafverteidiger Prof. Norbert Gatzweiler eingeladen (zum Thema schon beide Referenten in StraFo 2010, 397 ff.).

Neue Ermittlungen zu NS-Verbrechen: drei Fragen

8 Apr

Die Bild titelt: ERMITTLER KENNEN NAMEN UND ADRESSEN – 20 Fahnder jagen 50 KZ-Aufseher. Kommt also noch der letzte große Prozess zu NS-Verbrechen?

Möglich ist es, da nicht nur in Ludwigsburg, sondern auch in diversen Staatsanwaltschaften zu NS-Verbrechen ermittelt wird, z.B. gegen J. Kalymon in München, oder J. Breyer in Weiden i.d. Oberpfalz. Bei der regen Berichterstattung der letzen Tage sind drei Kernfragen jedoch einwenig untergegangen.

1. neue Rechtslage?

Auch wenn seit dem Demjanjuk-Verfahren in der Presse immer wieder von „juristischem Novum“ (SZ Magazin, 23.4.2010, S. 15) die Rede ist, hätte man aus rechtlicher Sicht gegen Wachmänner aus Vernichtungs- und Konzentrationslagern auch früher ermitteln können. Subsumiert man den Sachverhalt eines Vernichtungslagers, liegen alle Voraussetzungen der Beihilfe vor: rechtswidrige Haupttat und eine Hilfeleistung, die für den Taterfolg förderlich ist. Alleine die Anwesenheit der Wachmänner im Lager, ermöglichte den Tatausführenden das tägliche Morden, was st. Rspr. des BGH ist (vgl. nur NStZ 1995, 490). Die Teilnahme des Lagerpersonals wurde entsprechend in Verfahren zu Sobibor (LG Hagen, 1966) oder Majdanek (LG Düsseldorf, 1981) treffend als funktionelle Mitwirkung bezeichnet:

„In den einzelnen Fällen haben die jeweils damit befassten Angeklagten durch ihre funktionelle Mitwirkung zusammen mit anderen SS-Angehörigen die Tötungen ursächlich ermöglicht. Keiner von ihnen war dabei überflüssig; alle waren auf dem Platz, auf den sie gestellt waren, notwendig, um als tatnahe Mitwirkende des betreffenden Geschehens das Funktionieren der „Mordmaschinerie“ zu gewährleisten. Jeder einzelne war zwar wie alle Angehörige des Kommandanturstabes, um bei dem Bild zu bleiben, nur „ein Rad im Getriebe“ des Lagers; die Auswechselbarkeit eines solchen „Rades“, d.h. die denkbare Ersetzung eines Angeklagten durch einen anderen SS-Angehörigen (…), vermag an der gegebenen Kausalkette aber nichts zu ändern.“ – LG Düsseldorf vom 30.06.1981, 8 Ks 1/75

Interessanter ist also die Frage, warum erst jetzt gegen diese „kleineren“ Teilnehmer von NS-Verbrechen ermittelt wird. Eine der Antworten ist die Ausgangslage nach dem Krieg, die typisch ist für Länder nach einen totalitären und verbrecherischen System. Bei konsequenter Anwendung des Strafrechts hätte die deutsche Justiz gegen tausende von Männern und Frauen ermitteln müssen, die Ende der 50er ansonsten nicht vorbestraft und in der Gesellschaft integriert waren…(siehe dazu das Schlussplädoyer von Cornelius Nester im Demjanjuk-Verfahren).

2. weitere Tätergruppen?

Neben Wachmännern in Vernichtungs- und Konzentrationslagern, kommen auch Mitglieder aller Einheiten (Einsatzgruppen, Waffen-SS, Ordnungspolizei, Wehrmacht, etc.) in Betracht, die bei Erschießungen oder Gaswageneinsätzen z.B. als Absperrposten eingesetzt worden sind. Bisher wurden gegen solche Personen nicht systematisch ermittelt, obwohl sie in vielen Verfahren als Belastungszeugen fungierten. Ebenfalls ist eine Ermittlung bei Teilnahmen an sog. „Ghetto-Liquidierungen“ und Zugtransporten in die Todeslager möglich, wenn Kenntnis über das weitere Schicksal der Opfer nachgewiesen werden kann.

3. viele Verfahren?

50 Verfahren nur für Auschwitz? Wohl kaum. Neben Sachverhaltsfragen (Wurden Menschen in KZ’s genau so systematisch wie in Vernichtungslagern getötet?) und materiell-rechtlichen Problemen, die sowohl Ermittlungen, als auch Prozess verlangsamen, oder gar stoppen könnten (bsp. doppelter Gehilfenvorsatz, eventuelle Mordmerkmale, Überprüfung eines sog. Befehlsnotstandes), kommen noch rein praktische dazu. Die Beschuldigten sind potentiell verhandlungsunfähig, ja sogar das hohe Alter an sich kann in einem solchen Fall ein Verfahrenshindernis sein (BGHSt. 49, 189). Schließlich ist regelmäßig ein Sachverständigengutachten anzufordern, was das Verfahren deutlich verlangsamt.

Fazit

Auch wenn es heute (leider) nicht 20 Fahnder sind, so ist die neuste Aktivität der Ludwigsburger Behörde erfreulich. Als Providurium, Übergangslösung für ein vermeintlich schnell zu lösendes Problem eingerichtet, hat die „Zentrale Stelle“, obwohl keine Staatsanwaltschaft, durch ihre Ermittlungsarbeit für Achtungserfolge gesorgt. Schon immer schwamm man gegen den Strom, früher gegen die Gesellschaft, die die Verbrechen vergessen wollte, heute gegen die übrige Justiz, die den Sinn von NS-Verfahren immer häufiger bezweifelt. Ohne ihre Ermittlungsergebnisse in Form von Vernehmungen, Gutachten und Vemerken wäre die historische Erfassung von NS- und Kriegsverbrechen in ihrer Form nie möglich gewesen.

Zum weiterlesen: Umansky, Geschichtsschreiber wider Willen? Einblick in die Quellen der „Außerordentlichen Staatlichen Kommission“ und der „Zentralen Stelle“, in: Nußberger/von Gall, Bewusstes Erinnern und bewusstes Vergessen, Tübingen 2011, S. 347ff.

Die „frewillig“ abgegebene Speichelprobe

23 Nov

Laut Spiegel-Online sollen nach der Vergewaltigung einer Soldatin in einer niedersächsischen Kaserne 500 Soldaten – das gesamte männliche Personal der Kaserne – zum freiwilligen Speicheltest zwecks Bestimmung des sogenannten „genetischen Fingerabdrucks“ antreten. Ihre rechtliche Grundlage findet eine solche Maßnahme in § 81h StPO. Sie bedarf der richterlichen Anordnung und ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen zulässig. Zwangsweise darf der Test nicht durchgeführt werden, denn schließlich besteht gegen keinen der zum Test aufgerufenen ein Verdacht.

Was aber tun, wenn ein Aufgerufener nicht zum Test erscheint? Die Antwort des BVerfG (NJW 1996, 1587, 1588)  ist klar: Die Verweigerung der Probe darf „nicht als ein den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründendes oder bestärkendes Indiz gewertet werden […]; das ergibt sich aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass das Gebrauchmachen von einem gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf.“ Entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/5674 S. 13 f.): „Aus der Ausgestaltung der Regelung als Befugnisnorm für eine Maßnahme auf der Basis freiwilliger Mitwirkung der Betroffenen folgt [], dass allein die Verweigerung der Teilnahme am Reihengentest für sich betrachtet keinen Anfangsverdacht begründen kann.“

Nimmt man dies ernst, wird § 81h StPO eigentlich überflüssig, denn das Ziel eines Reihengentests ist es ja gerade, möglichst viele Unschuldige zum DNA-Test zu bewegen, um dann durch das Ausschlussverfahren auf den Täter zu kommen. Darf man den Anfangsverdacht also nicht aus dem Fernbleiben vom DNA-Test folgern, stellt sich die Frage, wie man überhaupt an ihn kommen soll.

Laut der Gesetzesbegründung darf man deshalb hierfür auf „sonstige Umstände, zu denen auch die Prüfmerkmale nach Absatz 1 zählen,“ zurückgreifen. Dem fernbleiben kommt für einen so gefundenen Anfangsverdacht – entgegen der Vorgabe des BVerfG – eine „verdachtsverstärkende Wirkung“ zu.

Im Klartext: Aus der Tatsache, dass man nicht zum Gentest erscheint, darf kein Verdacht geschlossen werden, wohl aber daraus, dass man zu der Gruppe, die für den Test ausgewählt wurde. Dieser Verdacht wird dann dadurch verstärkt, dass man nicht zum Test erschienen ist. Von der Freiwilligkeit bleibt damit nichts mehr übrig.

Offensichtlich unbegründet!

25 Mai

„In diesem Verfahren wurde das Rechtsmittel ohne weitere Begründung verworfen. Rechtskräftig ist somit die Entscheidung der Vorinstanz geworden, das Aktenzeichen der Vorinstanz können Sie der Pressemitteilung entnehmen.“

Diese Erklärung begegnet einem, wenn man auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs nach dem letztinstanzlichen Urteil im Fall Magnus Gäfgen sucht. Dahinter verbirgt sich eine Verfahrenbeendigung nach § 349 Abs. 2 StPO, wonach das Gericht „auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden [kann], wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.“ Wenn man sich bislang noch nicht mit der Verwerfung als „offensichtlich unbegründet“, der sogenannten „ou-Verwerfung“, befasst hat, mag es einerseits verwundern, dass die Revision dieses heftig umstrittenen Falls tatsächlich „offensichtlich unbegründet“ gewesen sein soll und andererseits, dass ein solches Instrument, mit dem Revisionen ohne jegliche Begründung abgeschmettern werden können, überhaupt existiert. Weniger ungewöhnlich ercheint die ou-Verwerfung bei Gäfgen, wenn man sich die Statistik des BGH ansieht: 76 % der erledigten Revisionen werden mit einem „ou“ quittiert.

Zu diesem Thema ist in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) − besuchenswert auch das Schwesterprojekt „Zeitschrift für das juristische Studium (ZJS)“ − ein lesenswerter Aufsatz von Henning Rosenau, Professor in Augsburg, erschienen. Darin geht er zunächst auf die Entstehungsgeschichte des § 349 Abs. 2 StPO ein, der ursprünglich geschaffen wurde, um diejenigen Revisionen schnell erledigen zu können, bei denen offensichtlich war, dass es dem Beschuldigten nur darum ging, die Rechtskraft hinauszuzögern und er deshalb kein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung durch Urteil hatte. Deshalb konnten Revisionen, bei denen überhaupt kein Zweifel an der Unbegründetheit bestanden, als „ou“ verworfen werden. Selbst das kann man bereits kritisieren, aber hier war der Anwendungsbereich zumindest noch deutlich geringer als nach der heutigen Lesart. Denn heute genügt es nach der Rechtsprechung, „dass der Revisionssenat einhellig der Auffassung ist, dass die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und auch die Durchführung einer Revisionshauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten lässt.“ Damit ist der Anwendungsbereich der ou-Verwerfung ganz erheblich ausgedehnt und kann sich auch negativ auf die Rechtsfortbildung auswirken: Wenn eine gefestigte oder ständige Rechtsprechung besteht, lassen sich Rechtsfragen in der Regel ohne weiteres beantworten, und zu einer Änderung der Rechtsprechung kann es nicht kommen, weil Revisionen, die sich hiergegen wenden, „ou“ sind. Aber neben diesen noch eher praktischen Fragen, stellt sich meines Erachtens die Frage, ob diese Vorgehen eines Rechtsstaats überhaupt würdig ist. Meine Antwort: Nein!

Henning Rosenau, Die offensichtliche Ungesetzlichkeit der „ou“-Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO in der Spruchpraxis des BGH, ZIS 2012, 195-205

10.000 Euro für jedes Jahr Freiheitsstrafe – BnO (IV)

6 Feb

Es drohen Ihnen 10 Jahre Gefägnis? Kein Problem, falls sie die nötigen 100.000 Euro (auch in Dollar zahlbar) aufbringen können. Das ist der gängige Tarif bei manchen ukrainischen Staatsanwälten und Richtern.

Während einer Geschäftsreise letzten Herbst war ich Zeuge eines bizzaren Gesprächs zwischen zwei Ukrainern irgendwo tief in den südlichen Steppen am schwarzen Meer. Das Thema war Gefägnis. Dazu meinte einer der beiden, dass er ja eigentlich jetzt eine Haftstrafe absitzen müsste. Vor drei Jahren hatte er auf der Straße zwei Frauen mit seinem Fahrzeug erfasst. Natürlich fuhr er mit überhöhter Geschwindigkeit. Es drohten ihm, nach wohlwollender Interpretation der Rechtsprechung, mindestens zwei Jahre Gefängnis. Ohne Bewährung. 30.000 Dollar habe er einem westukrainischen Staatsanwalt zahlen müssen. Danach war das Problem aus der Welt: Verfahren eingestellt… Schockiert hatte mich vor allem die Selbstverständlichkeit mit der darüber gesprochen wurde.

Ach und im Zivilverfahren gilt oft: der Meistbietende gewinnt.

Der Blick nach Osten berichtet in unregelmäßigen Abständen zu Rechts- und Politikentwicklungen in Osteuropa.

„Er ließ sich widerstandslos verhaften, wobei er verletzt wurde.“

20 Jan

Dieser Satz, der mich ein wenig schaudern lässt, findet sich in der Urteilsbegründung des Falls, in dem ein „Hell’s Angel“ einen Polizisten in Putativnotwehr (= Erlaubnistatbestandsirrtum) erschossen hatte. Als die Pressemeldung zu diesem Urteil veröfentlicht wurde, hatte es ja schon ein breites Medienecho hierzu gegeben, und die Deutsche Polizeigewerkschaft hatte sich durch platte nicht ganz überzeugende Kritik am BGH hervorgetan. (Dazu hatte ich hier schon etwas geschrieben.) Nachdem das Urteil veröffentlicht wurde, erscheint mir die damals geäußerte Kritik noch weniger nachvollziehbar, das Urteil des BGH dagegen umso richtiger. Denn, nachdem der Beschuldigte − in der wohl berechtigten Befürchtung, es handele sich bei den Polizisten um ein „Rollkomando“ (BGH) der verfeindeten „Bandidos“ − zwei Schüsse auf die Tür abgegeben hatte, „rief ein anderer Beamter: ‚Sofort aufhören zu schießen. Hier ist die Polizei.‘ Der Angeklagte legte die Waffe sofort weg, lief zum Fenster und rief: ‚Wie könnt ihr so was machen? Warum habt ihr nicht geklingelt? Wieso gebt ihr euch nicht zu erkennen?‘. Er ließ sich widerstandslos verhaften, wobei er verletzt wurde.“

Das klingt für mich ziemlich überzeugend und lässt die Schilderung des Angeklagten, dass er von einem Bandido-Angriff ausgegangen sei, absolut glaubwürdig und nicht als bloße Schutzbehauptung erscheinen.

Merkwürdig finde ich daneben den Grund für die damalige Durchsuchung. Der Beschuldigte war verdächtigt worden, den Betreiber eines Fitnessstudios und in einem anderen Fall eine Prostituierte bedroht zu haben. Die Wohnungsdurchsuchung hatte den Zweck in dieser Sache Beweismittel, insbesondere Aufzeichnungen zu den Vorwürfen zu finden. Ich kenne mich zwar zugegebenermaßen in der Rockerszene nicht besonders gut aus, doch die Vorstellung, dass protokolliert wird, wer wann wem gedroht hat, finde ich doch, nunja, sagen wir mal phantasievoll. Das lässt schon Zweifel an der Geeignetheit und somit der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme aufkommen. Aber gut – der Richter, der den Durchsuchungsbeschluss ausgestellt hat, wird sich dabei schon etwas gedacht haben.

BGH 2 StR 375/11

Zwei Gerichte, eine Kranke und (k)ein Auskunftsverweigerungsrecht

19 Jan

Der BGH hat heute entschieden, dass die vom OLG Stuttgart angeordnete Beugehaft gegen Christa Eckes, eine Zeugin im Verfahren gegen die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker wegen des Mordes am damaligen Generalbundesanwalt Buback, aufzuheben ist. (Pressemitteilung) Diese war angeordnet worden, weil Eckes angegeben hatte, sich durch eine Aussage in die Gefahr der Strafverfolgung zu bringen und sie deshalb die Aussage verweigert hatte. Grund für die Aufhebung war jedoch nicht, dass der BGH dies, anders als das OLG Stuttgart, ebenfalls so einschätzte, sondern dass der gesundheitliche Zustand der Zeugin eine umfangreiche (intensiv-)medizinische Behandlung erforderlich machte und dies in der JVA nicht sichergestellt werden konnte. Letztlich war die Entscheidung also nicht das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse der Zeugin, sich nichtselbst zu belasten, sondern der Abwägung zwischen Strafverfolgungsinteresse und der Gesundheit bzw. dem Leben der Zeugin. Kurz: Der BGH erklärt dem OLG, dass man bei der Suche nach der Wahrheit nicht über Leichen gehen darf. Dass das OLG nicht selbst auf diese Idee gekommen ist, hinterlässt Fragezeichen.

Daneben gilt: wer Gefahr läuft, sich durch seine Aussage selbst einer Straftat zu bezichtigen, darf diese verweigern. Nemo tenetur se ipsum accusare! Um erst gar nicht in die Gefahr zu kommen, sich einem Verdachts auszusetzen, sollte die Aussageverweigerung bereits dann anerkannt werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass irgendeine Antwort auf die Frage den Verdacht der Strafbarkeit begründen kann. Es geht also nur um die Möglichkeit der Selbstbelastung. Stünde hingegen nur demjenigen, der sich bei einer Aussage sicher der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, das Auskunftsverweigerungsrecht zu, käme dessen Inanspruchnahme de facto einer Selbstbealstung gleich. Vorleigend kann man sich aber wohl die Frage stellen, welchem verdacht sie sich hätte aussetzen können. Denn, bis auf eine unmittelbare Beteiligung an dem Mord wären die in Betracht kommenden Delikte – § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten), 129a StGB (Bildung einer terroristischen Vereinigung) – heute verjährt, also nicht mehr verfolgbar, sodass insofern kein Auskunftsverweigerungsrecht mehr bestehen würde. Da es bei der Vernehmung jedoch um Gespräche aus dem Jahr 2008 handeln sollten, erschließt sich mir nicht, weshalb ein Auskunftsverweigerungsrecht vorliegen sollte – der BGH lässt diese Frage in seinem Beschluss offen. Aus der Ferne gehe ich deshalb davon aus, dass die ursprüngliche Entscheidung in Ordnung ging – lasse mich aber auch gerne eines Besseren belehren.

Andere schreiben dazu hier und hier.

Aus aktuellem Anlass: Gebetsmühle U-Haft und U-Bahn-Schläger

9 Dez

Am vergangenen Sonntag kam es an der Kölner U-Bahn-Haltestelle Friesenplatz zu einer brutalen Gewalttat. Zwei Männer verprügelten in den frühen Morgenstunden einen 19-Jährigen. Ein Passant filmte den Übergriff, die Schläger stellten sich wenige Tage später der Polizei.

Im Kölner Express flammt nun jene Diskussion wieder auf, die solche Taten automatisch nach sich zu ziehen scheint: Das Opfer muss den schmerzhaften Heilungsprozess überstehen, während die Täter „frei herumlaufen“.
Der Express fragt: „Warum sind die Täter noch frei?“ Die Antwort ist einfach: Weil sie (noch) nicht verurteilt sind.

In dem Express-Artikel klingt an, dass zumindest Untersuchungshaft als Reaktion auf die Tat angebracht wäre. Diese Forderung ist allerdings nicht mit der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar. Sanktionen sind staatliche Reaktion auf die Tat; Untersuchungshaft, § 112 StPO, hingegen sichert das Verfahren. Deshalb muss zum dringenden Tatversacht ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO vorliegen (und die Anordnung muss verhältnismäßig sein). Fluchtgefahr konnte die StA offenbar ausschließen, Wiederholungsgefahr ebenso.

Letzteres sieht zumindest der Express anders: „Keine Wiederholungsgefahr? Nach EXPRESS-Informationen hat sich inzwischen ein weiterer Zeuge bei der Polizei gemeldet. Er wurde offenbar kurz nach der Tat vom Friesenplatz von dem Haupttäter in der Bahn am Ebertplatz „dumm angemacht“.“
Die Wahrscheinlichkeitsprognose bezieht sich bei der Wiederholungsgefahr ausschließlich auf die künftige Begehung von Straftaten und nicht auf die Durchführung künftiger Verfahren wegen bereits begangener Taten. Ein belästigendes Anpöbeln reicht dafür als Indiz allerdings nicht aus. Schließlich muss eine „rechtsethische und psychologische Gleichheit des strafbaren Verhaltens“ vorliegen.

Schließlich kennt auch § 112 StPO in Abs. 3 einen systemfremden Haftgrund. Systemfremd deshalb, weil damit originär keine Verfahrenssicherung verbunden ist. Bei bestimmten Kapitaldelikten kann Untersuchungshaft auch gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn kein Haftgrund i.S.d. Abs. 2 vorliegt. Nach Maßgabe des BVerfG darf allerdings ein solcher zumindest nicht ausgeschlossen sein. Damit werde die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft gewahrt. Faktisch werden demnach über Abs. 3 schlicht die Anforderungen an die Begründung eines Haftgrundes gelockert. Die kochende Volksseele. Jetzt im Express.

Zwei Pullover = Zwei Monate U-Haft?

1 Dez

Gestern habe ich mit einigen Teilnehmern meiner Arbeitsgemeinschaften eine Gerichtsverhandlung beim AG Köln besucht − genau wie den Besuch einer JVA halte ich so etwas für äußerst sinnvoll, denn hier sieht man mal wie ein Strafverfahren, das man ja nur mittelbar kennt, eigentlich in der Realität abläuft. Praktiker lesen ab hier am besten nicht weiter, weil ich mir vorstellen kann, dass das was ich hier gern problematisieren möchte „Alltagsgeschäft“, also nichts Besonderes ist − trotzdem:

Der Angeklagte hatte Mitte September 2011 zwei Pullover bei H&M (Gesamtwert: 79,80 €) gestohlen. Angeklagt war die Tat als räuberischer Diebstahl, weil der Angeklagte, vom Ladendetektiv außerhalb des Geschäfts gestellt, sich so aus seinem Rucksack gewunden hatte, dass der Detektiv den Eindruck bekam, der Angeklagte wolle ihn schlagen, um im Besitz der Beute zu bleiben. Nach der Zeugenvernehmung blieb vom räuberischen Diebstahl nur noch der Diebstahl übrig – allerdings ein besonders schwerer, weil der Angeklagte die Pullover in Alufolie gewickelt hatte, um so die Diebstahlsicherung zu überlisten (was auch funktionierte). Hierfür gab es 4 Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung.

Nun mag man daran zweifeln, dass ein solches Sicherungsetikett um eine „Schutzvorrichtung gegen Wegnahme“ handelt, schließlich war die Wegnahme bereits mit Einpacken der Pullover in den Rucksack und der damit begründeten Gewahrsamsenklave vollendet, sodass das Etikett nicht die Wegnahme sondern die Beutesicherung erschweren sollten. Aber darum geht es mir gar nicht.

Ich frage mich aber, warum der Angeklagte wegen dieser Tat zweieinhalb Monate in Untersuchungshaft verbringen musste. Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Strafverfahrens, im konkreten Fall sollte sichergestellt werden, dass der Angeklagte nicht flüchtet. Klar: Der Angeklagte stammte aus Rumänien, was wohl zumindest abstrakt den Verdacht nahe legt, dass er sich dem Verfahren durch Flucht gen Heimat entziehen könnte (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Zumal es sich bei der ursprünglich angeklagten Tat um ein Verbrechen (§ 12 Abs. 2 StGB) handelte. Allerdings lagen die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung mit Ausnahme des Alufolien-Tricks auch schon im Ermittlungsverfahren vor; man hätte also auch da schon auf die Idee kommen können, dass am Vorwurf des räuberischen Diebstahls nicht viel dran war. Und dann bleibt nicht mehr viel übrig: Nämlich der Diebstahl zweier Pullover im Wert von 79,80€! Bei Erlass des Haftbefehls muss das Interesse des Angeklagten, in Freiheit zu bleiben, gegen das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Strafverfahrens und die Gefahr, dass sich der Angeklagte dem Verfahren entzieht abgewogen werden (§ 112 Abs. 1 StPO). Und hier, so meine ich, neigt sich die Waagschale doch sehr stark zugunsten des Angeklagten. Denn ob das Interesse an der Durchführung eines Verfahrens wegen einer solchen – ich glaube, man kann es so nennen – Lapalie es rechtfertigt, einen Beschuldigten zweieinhalb Monate in Untersuchungshaft versauern zu lassen, erscheint mir mehr als zweifelhaft…

Einstellung des Guttenberg-Verfahrens – Darf die Staatsanwaltschaft das?

23 Nov

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hof gegen Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg wurde gemäß §153a Abs. 1 StPO eingestellt, obwohl 23 Verstoße gegen § 106 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) festgestellt wurden (Der Verdacht auf Untreue oder Betrug wurde nicht bestätigt). Jedoch hat Guttenberg gem. § 153a Abs.1 Nr 2., 1.Alt. StPO einen Geldbetrag zugunsten der deutschen Kinderkrebshilfe geleistet (siehe auch hier, hier, hier und hier).

Schluss. Aus. Vorbei. Es wird keine Hauptverhandlung gegen ihn geben!

(Bild.de)

1. Stimmt das? Liegen die Voraussetzungen des § 153a StPO vor?

Grundsätzlich ist die Staatanwaltschaft bei Anfangsverdacht (zureichende tatsächliche Anhaltspunkte: 152 Abs. 2 StPO) verpflichtet zu ermitteln (Legalitätsprinzip). Kommt es zum hinreichenden Tatverdacht, wird Klage erhoben (§ 170 Abs. 1 StPO). Andernfalls wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO eingestellt. Daneben kann die Staatsnawaltanschaft, nach pflichtgemäßen Ermessen, unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren nach den §§ 153ff. StPO einstellen (Opportunitätsprinzip). Eine Möglichkeit bietet die Verfahrenseinstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO. Folgende Voraussetzungen müssten vorliegen:

a) keine vorherige Klagerhebung (sonst Abs. 2): hier (+)

b) hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 StGB): hier (+), s.o.

c) keine entgegenstehende Schwere der Schuld: hier hat die StA großen Spielraum, daher Bejahung vertretbar.

d) Geeignetheit der Auflagen das öffentliche Interesse zu beseitigen: hier str. (vertretbare Lösung auf juraexamen.info)

e) Zustimmung des Gerichts: hier AG Hof (+)

f) Zustimmung des Beschuldigten (kein Schuldeingetändnis!): hier (+)

Wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Beschuldigte die angeordnete Auflage erfüllt, so kann die Tat als Vergehen nicht mehr verfolgt werden gem. § 153a Abs. 1 S. 5 StPO (beschränkter Strafklageverbrauch). Guttenberg hat laut StA Hof die Zahlung getätigt und damit konnte sie das Verfahren nach § 153a Abs. 1 S. 1 StPO endgültig einstellen.

2. Ist eine Hauptverhandlung nicht mehr möglich?

Theoretisch ist die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, wenn die selbe Tat ein Verbrechen darstellen sollte (arg. § 153a Abs. 1 S. 5 StPO). Deswegen spricht man auch von beschränktem Strafklageverbrauch. Ein Vebrechen liegt im vorliegenden Fall sicherlich nicht vor (ein gewerbsmäßiger Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB scheidet eindeutig aus).

3. Welche anderen Möglichkeiten hatte die Staatsanwaltschaft?

Nach § 170 Abs. 2 StPO konnte wegen des hinreichenden Tatverdachts (s.o.) nicht eingestellt werden. Ob mangelnde Geringfügkeit und fehelndes öffentliches Interesse nach § 153 StPO bejaht werden kann, ist fraglich (dabei ist zu beachten, dass bei Vorliegen von öff. Interesse nur § 153a StPO zur Anwendung kommt). Die Voraussetzungen der §§ 153b ff. StPO liegen ebenfalls nicht vor. Damit hatte die StA Hof als Alternative nur noch die Klageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO.

Zur Kritik an § 153a StPO siehe Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 14 Rn. 14.