Archive by Author

Kirsten Dunst und „ihr“ Stalker

12 Dez

Stein des Anstoßes für diesen Beitrag war der Artikel auf Spiegel Online, indem geschildert wurde, wie die Schauspielerin Kirsten Dunst sich „erfolgreich“ gegen einen Stalker vor einem Gericht in Los Angeles (USA) wehrte. Im Wesentlichen ging es um ein Verbot, sich Dunst auf ca. 100 Metren räumlich zu nähern.

Ich nehme diesen Vorgang zum Anlass, auf den deutschen Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) hinzuweisen. Dieser steht im 18. Abschnitt des BT und ist gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 7 lit. b) JAG NW (theoretisch) tauglicher Prüfungsstoff in der ersten Prüfung. Insbesondere in mündlichen Prüfungen dürften sich Fragen anbieten, die auf der Schnittstelle von Straf- und Verfassungsrecht liegen, da der Tatbestand entsprechende Probleme aufweist, die auch ohne vertiefte Kenntnisse durch Auslegung ermittelt werden können.

Das Wichtigste ist zunächst natürlich die Lektüre der Vorschrift. § 238 StGB beschreibt in Abs. 1 recht vielgestaltig Verhaltensweisen, welche das „typische“ Stalking darstellen. So heißt es auch in dem SpOn-Beitrag, Dunst wurde mit „50 Briefen bombardiert“ und mindestens fünf mal habe der Stalker in einem Auto vor ihrer Haustür gewartet, bzw. Dunst´Mutter vor deren Haustüre abgepasst. Da der Straftatbestand sich als Instrument zur Flankierung des zivilrechtlichen Schutzes vor Nachstellungen (vgl. etwa Gewaltschutzgesetz) versteht, reicht die Vornahme der dort beschriebenen Handlungen allerdings noch nicht aus. Problematisch ist insbesondere, dass die Tathandlungen bisweilen für sich genommen zunächst einmal nicht sozial inadäquat erscheinen (sich irgendwo aufhalten; Telefonieren; SMS versenden etc.). Daher müssen diese Handlungen „unbefugt“ und „beharrlich“ vorgenommenen werden. Der Täter muss also eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag legen, was im Einzelfall zu eruieren sein dürfte; eine wiederholte Tatbegehung ist demnach Voraussetzung, aber nicht alleine ausreichend. Zudem müssen die Tathandlungen bei dem Opfer zu einer „schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ führen. Dass diese Formulierung der Ausfüllung bedarf ist klar. Fraglich ist, was darunter zu verstehen ist? Maßgeblich soll die Opfersicht sein. Hier soll den Ausschlag geben, dass eine überdurchschnittliche Belästigung vorliegt. Nicht ausreichend sollen regelmäßig hinzunehmende und bloß belästigende Beeinträchtigungen sein….hier ist die Argumentation am Einzelfall gefragt.

Überaus problematisch ist in diesem Zusammenhang auch § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB (eine andere vergleichbare Handlung). Bei dieser Formulierung deutet sich ein Konflikt mit dem für das Strafrecht so bedeutsamen Bestimmtheitsgrundsatz an. Empfehlenswert ist hier die Lektüre des Beschlusses des BGH aus dem November 2009 (mit zust. Anm von Gazeas; NJW 2010, 1680ff.). In dieser Entscheidung hat der BGH sich erstmals zum § 238 StGB geäußert und in einem obiter dictum den Auffangtatbestand in Nr. 5 als iHa den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungsrechtlich sehr bedenklich eingestuft (die hL hält Nr. 5 für verfassungswidrig; vgl. bei Gazeas S. 1685 mwN).

Essenz: zumindest die Problemkreise des Wortlauts der Norm und die Bedenken iHa Nr. 5 und das Bestimmtheitsgebot sollte man in der Prüfung beherrschen. Für deutsche Gerichte könnte sich der konkrete Fall auch noch stellen….Kirsten Dunst besitzt nämlich (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit und „könnte sich vorstellen, mal in Berlin zu leben“. Dann müsste ihr französischer Stalker auch nicht mehr sein Hab und Gut veräußern, um kostspielige Anreisen in die USA zu finanzieren…

Literaturempfehlung – Ausgewählte Probleme im Straf-, Zivil- und Öffentlichen Recht

18 Nov

Gerade in den Arbeitsgemeinschaften für Studienanfänger habe ich den Eindruck gewonnen, dass es durchaus Probleme bereitet, betsimmte (vermeintlich die selben) Probleme, die in einzelnen Rechtgebieten auftauchen, unter abweichenden Vorzeichen in anderen Rechtsgebieten zu erfassen. Exemplarisch steht hier für den AG-Leiter im Strafrecht natürlich Kausalität und objektive Zurechnung. Bei diesen Aspekten, die dem Studenten bereits in den ersten Wochen begegnen, ist natürlich die Verwirrung besonders groß, weil sich Maßstäbe und Theorien nicht eins zu eins etwa auf das Zivilrecht übertragen lassen.

Daher möchte ich drei Ausätze der Professoren Rönnau, Fehling und Faust empfehlen, die den Charme haben, dass sie die ausgewählten Probleme jeweils unter dem Gesichtspunkt des Straf-, Zivil- und Öffentlichen Rechts vergleichend darstellen. Dies ermöglicht es dem Studenten vielleicht etwas besser, eine benötigte Struktur und Vernetzung dieser Aspekte herzustellen.

Rönnau/Faust/Fehling „Durchblick: Kausalität und objektive Zurechnung“ JuS 2004, 113

Rönnau/Faust/Fehling „Durchblick: Der Irrtum und seine Rechtsfolgen“ JuS 2004, 667

Fehling/Faust/Rönnau „Durchblick: Grund und Grenzen des Eigentums- und Vermögensschutzes“ JuS 2006, 18

Terrorismusstraftaten und der Generalbundesanwalt

17 Nov

Stein des Anstoßes zu diesem Beitrag sind freilich die aktuellen Entwicklungen rund um die sogenannte „Zwickauer Terrorzelle“ (vgl. etwa hier). Hierbei handelt es sich um ein nach Lage der Dinge rechtsextremistisches Trio (ggf. mit weiteren Unterstützern), welches über Jahre hinweg mehrere Tötungsdelikte an Kleingewerbetreibenden und Polizisten, sowie Raub- und Sprengstoffdelikte verübt haben soll. Ziel dieses Beitrages ist es ausdrücklich nicht, eine politische Diskussion über die Frage zu führen, ob der Rechtsterrorismus von verantwortlichen Stellen unterschätzt wurde (vgl. dazu etwa hier). Auch soll es nicht um die möglichen Zusammenhänge und den Verdacht der Verwicklung von Verfassungsschutzämtern gehen. Diese Fragen müssen erst im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (und den entsprechenden parlamentarischen Kontrollgremien) untersucht werden. Letzteres führt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (hier, hier, hier und hier).

Aber genau dieser Punkt soll Gegenstand des Beitrags sein. Wer führt eigentlich diese Ermittlungen und warum? Interessant ist dies insbesondere für Studenten, die sich in Richtung der mündlichen Examensprüfung bewegen. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 8 JAG NRW ist nämlich die Kenntnis von der erstinstanzlichen Zuständigkeit in Strafsachen möglicher Prüfungsgegenstand. Aufgrund der Aktualität der Ereignisse liegt es auch nicht fern, dass Fragen dazu gestellt werden. Ich selber habe es in meiner Prüfung erlebt, dass sich geschlagene 20 Minuten um die Fragen kreisten „Wofür ist das Oberlandesgericht zuständig? Was macht der Generalbundesanwalt? Wo steht das?…“ Daher hier ein (kleiner) Überblick.

Grundsätzlich ist die Strafrechtspflege Ländersache. Daher bedarf es besonderer Regelungen, welche die Zuständigkeit etwa des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof begünden. Maßgeblich ist hier § 142a GVG. Hier wird normiert, dass der GBA grundsätzlich in allen Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ist, die den Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gemäß § 120 Abs. 1, 2 GVG (lesen!) zugewiesen sind. Diese Vorschrift ist recht umfangreich, daher sollen uns nur die Grundsätze interessieren. Zunächst sind schwere Staatsschutzdelikte aufgeführt (etwa Friedens-, Hoch- und Landesverrat oder Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch). Sodann sind weitere schwere Straftaten aufgelistet, die man jedoch auch als „normale“ Normen des StGB kennt. Hier geht es um Tötungs- und Brandstiftungsdelikte, sowie gemeingefährliche Straftaten. Allerdings ist bei diesen Delikten erforderlich, dass der GBA die Ermittlung wegen der besonderen Bedeutung des Falles übernimmt, bzw. diese Delikte bestimmt und geeignet sind, den Bestand und die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, Verfassungsgrundsätze der BRD zu beseitigen oder Bestand und Sicherheit internationaler Organisationen zu beeinträchtigen. An die Bejahung der besonderen Bedeutung sind, vor dem Hintergrund der föderal organisierten Strafrechtspflege, strenge Anforderungen zu stellen. So ist diese anzunehmen, wenn es sich unter Beachtung des Ausmaßes der Rechtgutsverletzung um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das die Schutzgüter des Gesamtstaates in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des GBA und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist (Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, § 120 GVG Rn. 3; BGHSt 53, 128, 140-hier).

Natürlich sind dies bereits Details, die man vom Prüfling nicht erwarten kann. Die grundsätzlichen Zuständigkeitsregeln und die „Hausnummern“ der Normen sollte man jedoch parat haben. Auch schadet es nicht, die Frage beantworten zu können, wer eigentlich zur Zeit Generalbundesanwalt ist. Da las man in den letzten Tagen in den Medien vieles und weniges stimmte. So wird die Behörde derzeit vom ständigen Vertreter des Generalbundesanwalts, Bundesanwalt Rainer Griesbaum, geleitet. Nach dem Eintritt von Monika Harms in den Ruhestand und einigen Problemen bei der Neubesetzung dieses wichtigen Amtes (der GBA ist eben politischer Beamter; vgl. § 149 GVG) haben sich nun alle relevanten Stellen (Bundesjustizministerium, Bundesregierung und Bundesrat) auf Harald Range geeinigt, der jedoch noch vom Bundespräsidenten ernannt werden muss.

Und so schnell kann es manchmal gehen: Harald Range ist als neuer GBA in sein Amt eingeführt worden!

Zwischenruf – Vorlesung Strafrecht GK III

14 Nov

An dieser Stelle will ich eine Beobachtung ansprechen, die ich in den letzten Semestern verstärkt gemacht habe. Sie betrifft die Hörerzahl in der Vorlesung Strafrecht GK III. Diese ist traditionell immer geringer, als diejenige in den ersten beiden Semestern. Da die meisten Studenten ihre zwei Strafrechtsscheine im GK I und GK II erledigen, höre ich oft von ehemaligen AG-Teilnehmern: „Jetzt mache ich erstmal die Zivilrechtsscheine und die Grundlagenfächer.“

Das ist zunächst sehr verständlich. Dennoch möchte ich etwas Salz in die Wunde streuen. Gerade die im GK III behandelten Normen und Probleme taugen nicht zur berühmten „Lücke“. Auch darf die erhebliche Examensrelevanz der Vermögens- und Anschlussdelikte keineswegs unterschätzt werden. Die große Zahl verschiedenster Betrugskonstellationen, der Diebstahl in Gestalt von Qualifikation und Regelbeispiel und last but not least Raub und räuberische Erpressung haben es „in sich“. Gleiches ist für die Anschlussdelikte (vgl. dazu auch den Beitrag von Swantje Kreuzner hier im Blog) zu konstatieren, die immer wieder Gegenstand von Examensklausuren sind. Auch sollte man nicht zu sehr auf das (wohl unvermeidliche) Rep warten, wo das dann schon alles erklärt wird. Die Vermittlung dieser Grundlagen geschieht in einem ersten Schritt am besten im Rahmen der Vorlesung, zu deren Besuch ich daher nachdrücklich auffordern will!

Der Schöffe muss die deutsche Sprache beherrschen!

2 Nov

Gegenstand des Beitrags ist das Urteil des BGH vom 26.01.2011 (2 StR 338/10). Dieses ist aus mehreren Gründen interessant. Zunächst einmal spielt der Sachverhalt vor unserer Haustür, nämlich vor dem LG Köln. Gegenstand ist die Revision gegen ein Urteil der Strafkammer gegen zwei Angeklagte. Diese wurden zu Haftstrafen u.a. wegen Raubdelikten verurteilt. Vor dem BGH wurde eine sog. Besetzungsrüge erhoben (§ 338 Nr. 1 StPO), weil eine Schöffin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Dies äußerte sich darin, dass zu jedem Verhandlungstag ein Dolmetscher der russischen Sprache für die Schöffin (!) anwesend sein musste und diese bei Telefonaten mit der Vorsitzenden der StrK „nur sehr gebrochen deutsch sprach“ und das Telefon wegen Verständigungsschwierigkeiten an eine Kollegin weitergeben musste. Die vorschriftswidrige Besetzung stellt einen absoluten Revisionsgrund dar. D.h. dass vermutet wird, das Urteil beruhe auch auf dem Verstoß gegen das Gesetz. Jeder hat einen Anspruch auf seinen gesetzlichen Richter, was bei der vorschriftswidrig besetzten Kammer gerade nicht mehr der Fall ist.

Schöffen sind Laienrichter und mit den Berufsrichtern gleich stimmberechtigt. In der großen Strafkammer am LG sind zwei Schöffen neben drei Berufsrichtern aktiv. Aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§§ 261, 264 StPO) ist zu verlangen, dass das „Urteil auf einer umfassenden Würdigung der unmittelbar vor dem erkennenden Gericht erhobenen Beweise beruht“ (BGH). Und weiter heißt es, sei hierzu erforderlich, dass „der erkennende Tatrichter Prozessabläufe akustisch und optisch wahrnehmen und verstehen und sich unmittelbar – ohne Zuhilfenahme von Sprachmittlern – mit den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Gerichtssprache – diese ist gemäß § 184 S. 1 GVG deutsch – verständigen kann“ (BGH). Diese Grundsätze haben zur Folge, dass in der Tatsacheninstanz in Strafsachen ein hör- und sprechunfähiger oder blinder Richter ungeeignet zur Ausübung des Amtes ist.

Die StrK beließ die Schöffin jedoch im Amt, da es keine gesetzliche Grundlage für deren Ausschluss gebe. Das stimmt bis zum 30.07.2010. Erst mit Wirkung zu diesem Tage hat der Gesetzgeber in § 33 Nr. 5 GVG ausdrücklich angeordnet, dass der Schöffe wegen Ungeeignetheit ausgeschlossen werden solle, wenn er die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht. Zwar handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, sodass bei einem Verstoß dagegen nicht automatisch ein absoluter Revisionsgrund gegeben ist, dennoch bringt der Gesetzgeber seine Wertung klar zum Ausdruck.

Der BGH sah trotzdem eine vorschriftswidrige Besetzung, da die oben skizzierten Grundsätze vorliegend verletzt seien. Für die Ausbildung (in der die Grundzüge des Strafverfahrens beherrscht werden sollten) ergibt sich die Gelegenheit, sich die Prozessmaximen, die Liste der absoluten Revisionsgründe und die Stellung des (Laien-)Richters noch einmal anzusehen.

Weniger ist manchmal mehr

24 Okt

In diesem Beitrag soll es um den Vortrag im Rahmen eines Schwerpunktseminars gehen. Eine Seminararbeit muss jeder Student im Zuge des Hauptstudiums anfertigen. Dazu gehört es auch, die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit vorzutragen. Die Modalitäten zu diesem Vortrag sind jedoch bisweilen sehr unterschiedlich. Daher ist die goldene Regel natürlich, sich an die Formalhinweise des jeweiligen Professors zu halten. Dies gilt sowohl im Hinblick auf zeitliche Vorgaben, als auch im Hinblick auf etwaige Vorgaben zur Präsentationsform.

Grundsätzlich sind zwei Formen der Präsentation denkbar. Entweder findet diese im Rahmen eines Blockseminars statt. Das ist meistens eine ganztägige Veranstaltung in der die Studenten vor den anderen Seminarteilnehmern und dem Dozenten referieren. An den Vortrag schließt sich in der Regel eine kleine Diskussion mit Nachfragen an. Die andere Variante ist, dass der Vortrag alleine vor dem Prüfer und Schriftführer (oft ein Wiss. Mit.) erfolgt. Beide Situationen haben Vor- und Nachteile, daher nimmt man das am besten, wie es einem vorgegeben wird und denkt nicht lange drüber nach.

Wichtiger sollte die Frage sein, in welcher Form präsentiert werden soll. In aller Regel stellen die Dozenten es den Studenten frei, ob und welche technischen Hilfsmittel sie zur Präsentation nutzen wollen. Hier sollte der Student jedoch genau überlegen. Das Wichtigste ist, den Vortrag in freier Rede zu halten. Das bedeutet natürlich: Übung macht den Meister. Hier sollte der Vortag einige male im Vorfeld geübt werden. Entweder vorm Spiegel (auch wenn es vielleicht komisch erscheint) oder vor einem Testpublikum. Selbstverständlich kann man Karteikarten oder Zettel verwenden, aber man sollte frei und mit Augenkontakt zum Publikum referieren können. Auf jeden Fall sind die zeitlichen Vorgaben unbedingt einzuhalten! Deshalb: üben.

Der zweite wichtige Punkt ist nun die Überlegung, ob und welche technischen Hilfsmittel verwendet werden sollen. Durchaus üblich geworden ist inzwischen eine Power-Point Präsentation. Diese ist aber keineswegs ein must have. Ich habe schon ausgezeichnete Vorträge gehört, die mit nichts als dem gesprochenen Wort auskamen. Auch der Einsatz von Folien auf dem Overhead-Projektor ist absolut ok. Allerdings sollten einige Grundregeln beachtet werden. Zunächst ersetzt eine noch so tolle PP-Präsentation keinen Inhalt. Es kommt vorrangig auf das an, was der Seminarteilnehmer zu berichten hat. Dennoch kann der gezielte Einsatz von PP-Folien den Vortrag unterstützen oder abrunden. Aber man sollte tunlichst darauf achten, die Folien nicht zu überfrachten. Kurze prägnante Stichworte oder relevante Gesetzesauszüge, bzw. Graphiken gehören auf die Folie, keine ellenlangen Sätze oder Ausführungen. Zudem sollte man darauf achten, die Anzahl der Folien nicht zu übertreiben. Wenn dem Auditorium im Schnitt alle 30 Sekunden eine neue Folie präsentiert wird ist das anstrengend, auf die Dauer ermüdend und letztlich kontraproduktiv. Bilder oder Fotos sollten nur für einen Einstieg/Abschluss verwendet werden, oder an den Stellen, wo der Einsatz des Fotos das Thema auch inhaltlich voranbringt. Weniger ist eben manchmal mehr.

Wissenschaft lebt vom Denken des Undenkbaren

12 Okt

Der aus der Überschrift ersichtlichen Forderung ist noch anzufügen: „Tabus haben in der Rechtswissenschaft keinen Platz!“. Dieses Selbstverständnis rechtswissenschaftlicher Forschung ist dem überaus lesenswerten Beitrag von Christian Fahl (JR 2011, 338) entnommen. Der Beitrag enthält die Festrede des Rostocker Strafrechtsprofessors anlässlich einer Examensfeier im vergangenen Jahr.

Inhaltlich beschäftigt sich Fahl mit wahrlich „schwerer Kost“. Es geht um nicht mehr oder weniger als Folter, Menschenwürde und Tabus in der Rechtswissenschaft. Aber langsam. Ausgangspunkt der Betrachtung ist der Fall Gäfgen. Verkürzt ging es darum, dass ein Täter (Gäfgen) sein damals elfjähriges Opfer (Jakob von Metzler) entführt und ermordet hat. Die Polizei nimmt Gäfgen fest und ist davon überzeugt, das Opfer lebt noch, benötigt aber alsbald Hilfe. Auf Anweisung der Polizeiführung geht nunmehr ein Vernehmungsbeamter zu Gäfgen und droht diesem mit einem Experten, der ihm starke Schmerzen zufügen wird, wenn er nicht verrate, wo das Kind sei. Daraufhin macht der Täter Angaben. Das Kind kann aber nur noch tot aufgefunden werden.

Ist dieses Androhen von (je nach Standpunkt und Diktion) „Folter“ oder unmittelbarem Zwang erlaubt? Man stelle sich nur einmal kurz vor, das Kind hätte gerettet werden können. Ist der Preis von vielleicht fünf Minuten Unbehagen bei dem Täter das wert? Das Problem wird unter dem Begriff „Rettungsfolter“ diskutiert. An dieser Stelle kann und soll keine erschöpfende Betrachtung stehen. Aber ein Denkanstoß soll gegeben werden. Jeder Jurist sollte den Anspruch haben, dieses Problem frei zu durchdenken. Dies gilt sowohl für die an der Universität beschäftigten Wissenschaftler, als auch für die an der Universität lernenden Studenten.

Hier spielen freilich viele komplexe Rechtsmaterien eine Rolle. So hat sich der Strafrechtler mit § 136a StPO; §§ 240 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 343 StGB zu beschäftigen. Wichtig sind zudem die Menschenwürdegarantie, die sog. Justizgrundrechte und die Frage nach den Voraussetzungen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Gefahrenabwehr. Letztlich spielen Fragen zu Art. 3, 6 MRK ebenso eine Rolle, wie der nationale Staatshaftungsanspruch.

Vertiefen lässt sich insbesondere der straf(prozess)rechtliche Werdegang des Verfahrens gegen Gäfgen mit der Lektüre von LG Frankfurt (StV 2003, 325, 327; m. Anm. Weigend S. 436) und die handelnden Polizeibeamten LG Frankfurt (NJW 2005, 692Daschner). Die letzte Entscheidung des EGMR in dieser Sache bespricht ebenfalls Weigend in StV 2011, 325.

Die besondere Schwere der Schuld

6 Okt

Sie begegnet einem immer wieder. Die Forderung nach der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Insbesondere bei Aufsehen erregenden Strafverfahren eilt medienwirksam dieser Ruf durch die Republik. Aber was hat es eigentlich mit der besonderen Schwere der Schuld auf sich? An dieser Stelle freilich nur ein kursorischer Blick auf dieses Instrument:

Ausgangspunkt sind zunächst einmal Straftatbestände, die als möglichen Strafrahmen (zumindest auch) eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen. Zu denken ist an den Mord (§ 211 StGB), der sogar zwingend von diesem Strafmaß ausgeht. Allerdings gibt es etliche andere Tatbestände im StGB, die die Verhängung einer (auch) lebenslangen Freiheitsstrafe vorsehen (§§ 80, 81 I, 176b, 178, 179 VII, 212 II, 239a III, 239b II, 251, 306c, 307 III Nr. 1, 308 III, 309 IV, 313 II, 314 II StGB). Aber heißt „lebenslänglich“ wirklich „ein Leben lang“? Zu betrachten ist § 57a I StGB. Diese Norm regelt die Voraussetzungen zur Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe zur Bewährung. Grundsätzlich kann dies nach der Verbüßung von 15 Jahren erfolgen (Nr. 1). Die Ausnahme bildet der Umstand, dass die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet (Nr. 2).

Da liegt also der Knackpunkt bei dem Ruf nach der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Die vorzeitige Entlassung soll verhindert oder jedenfalls verzögert werden. Wichtig ist, dass die Entscheidung nach § 57a StGB die Strafvollstreckungskammer (StVK) des LG im Rahmen einer „vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung“ trifft. Insoweit ist die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld durch das Schwurgericht als Tatgericht nur vorbereitend. In der Praxis jedoch entfaltet die Feststellung der besonderen Schuldschwere die Wirkung einer „Qualifikation des § 211“ (Fischer StGB § 57a Rn. 7).

Gesichtspunkte für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld durch das Tatgericht sind etwa die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung/Motive, die Tötung mehrerer Opfer, die Begehung mehrerer Mordtaten und nach st. Rspr. auch die Mehrheit von Mordmerkmalen. Ein im Strafverfahren zulässiges Verteidigungsverhalten darf jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung Beweisverwertungsverbote beantragt oder auch dem Gang der Verhandlung scheinbar emotionslos gegenübersteht. Es gelten grundsätzlich die Regeln zur Bestimmung der Strafzumessungsschuld (§ 46 I StGB), sodass das Verbot der Doppelbewertung gilt. Demnach darf das Vorliegen eines Mordmerkmals nicht im Rahmen der Frage zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erneut herangezogen werden.

Wer diesen (zugegeben nicht einfachen und den Bereich des Pflichtfachstoffes übersteigenden) Aspekt des Strafrechts nachvollziehen und vertiefen will sei auf die Darstellung Fischers zu § 57a und die Lektüre der „Lebenslänglich-Entscheidung“ des BVerfG NJW 1992, 2947, bzw. den Beschluss des Großen Senats des BGH in BGHSt 40, 360 verwiesen.

The final countdown

30 Sept

Am Montag dieser Woche habe ich eine Dokumentation über einen Haftrichter des AG Frankfurt/Main gesehen, die ich aus zweierlei Gründen jedem ans Herz legen möchte. Zum einen gehören Kenntnisse über die strafprozessualen Zwangsmittel (vorläufige Festnahme, Verhaftung) zumindest „im Überblick“ zum Pflichtfachstoff der ersten Prüfung in NRW (§ 11 Abs. 2 Nr. 8 JAG NRW). Insbesondere in der Mündlichen Prüfung kann dem Prüfling daher durchaus mal die Frage begegnen: „Was sind eigentlich die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls?“ Hier sollte ein Blick in § 112 StPO helfen (den sich jeder Student einmal durchlesen sollte). Kurz gesagt: Es bedarf eines dringenden Tatverdachts (= große Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist) und eines Haftgrundes. Haftgründe sind die Flucht, die Fluchtgefahr oder die Verdunkelungsgefahr. Zudem verlangt das Gesetz eine besonders gründliche Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgrund des grundrechtsintensiven Eingriffs des Staates. Für einige besonders schwere Delikte ergeben sich gewisse Besonderheiten (vgl. § 112 Abs. 3 StPO).

Der zweite Grund ist nun der, dass man als Student nicht allzu viele Gelegenheiten bekommt an derartigen Haftentscheidungen teilzunehmen. Die Dokumentation vermittelt, trotz der zeitlichen Straffung, doch einen guten Einblick in die Arbeit des Haftrichters. Nicht abschrecken lassen sollte man sich von dem recht martialischen Titel „Der Knast-Entscheider“. Ein letzter Hinweis: die Sendung ist ab 16 Jahren freigegeben und kann daher nur im Zeitraum von 22-6 Uhr gesehen werden.

http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=8315176

%d Bloggern gefällt das: