Archiv | Oktober, 2013

Tipps zur Examensvorbereitung (Veranstaltungshinweis)

25 Okt
Ein Hinweis auf eine Veranstaltung des CENTRAL, die ich wirklich empfehlen kann, da der Referent in diesem Gebiet mehr als kompetent ist!
28. Oktober 2013
18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Raum S 13 im neuen Seminargebäude am Albertus-Magnus-Platz (gegenüber dem Hauptgebäude).

Referent:
Notarassessor Dr. Armin Winnen

Beschreibung:
Eine der wesentlichen Hürden des Studiums der Rechtswissenschaften ist die Examensvorbereitung. Neben einer angemessenen Planung der Vorbereitung steht vor allem das Lernen im Vordergrund. Die Veranstaltung soll aus praktischer Erfahrung Anregungen und Tipps zur Vorbereitung geben. Es wird u.a. ein dezidiertes Lernsystem erläutert, das durch die Berücksichtigung der Erinnerungsprozesse sehr effektiv ist.

Um Anmeldung wird gebeten.

Erfolgreich Studieren (Veranstaltungshinweis)

24 Okt

Hinweise zur Studienplanung für Studierende ab dem 2. Semester

14:00 – 15:30, Freitag den 25.10.2013

Hörsaal XVIII (Uni Köln)

Eine Kooperationsveranstaltung des StudKBZ Jura und des Großen Examens- und Klausurenkurses.

Eine erfolgreiche Examensvorbereitung beginnt nicht erst ein Jahr vor dem Examen beim (kommerziellen) Repetitor, sondern bereits während des Studiums. Daher möchten wir Euch bereits jetzt wertvolle Hinweise zur Studienplanung und Examensvorbereitung geben.

Schwerpunktbereich oder staatliche Pflichtfachprüfung – was kommt zuerst? (Gastbeitrag Oliver Barten)

1 Okt
Die nachfolgende Darstellung will einen knappen Überblick über die Möglichkeiten zur Gestaltung des Hauptstudiums im Studiengang Rechtswissenschaft bieten. Sie kann, soll und darf auf keinen Fall die persönliche Beratung der Studierenden unter Berücksichtigung ihrer individuellen Studien- und Lebensumstände ersetzen.

A. Rechtslage

Seit der letzten großen Reform der Juristenausbildung im Jahr 2003 existiert die erste juristische Staatsprüfung – ungeachtet des umgangssprachlich weiterhin gebrauchten Begriffs „Staatsexamen“ – als bis dahin einheitlich durch die Justizprüfungsämter abgenommene Abschlussprüfung des rechtswissenschaftlichen Studiums nicht mehr.

An ihre Stelle ist gem. § 5 I Deutsches Richtergesetz (DRiG) nunmehr bundesweit die sogenannte erste Prüfung getreten, die laut dieser Vorschrift „aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung“ besteht. Dabei fließt das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung zu 30% und das Ergebnis der Pflichtfachprüfung zu 70% in die Endnote der ersten Prüfung ein, worüber ein einheitliches Zeugnis erteilt wird (§ 5d II 4 DRiG).

Den genauen Ablauf und Inhalt dieser Prüfungen hat der Bundesgesetzgeber weitgehend den einzelnen Bundesländern überlassen, die aufgrund der Vorgaben des DRiG eigene Juristenausbildungsgesetze erlassen und darin ihrerseits den Universitäten große Freiräume bei der Gestaltung der Schwerpunktbereichsprüfung eingeräumt haben.

Das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (JAG NW) regelt die staatliche Pflichtfachprüfung in den §§ 3 – 27 abschließend. Die nordrhein-westfälischen Rechtsfakultäten haben aufgrund von § 28 IV JAG NW im Rahmen ihrer Studien- und Prüfungsordnungen eigene Vorschriften über die Schwerpunktbereichsprüfung erlassen (vgl. §§ 7 – 14 der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Rechtswissenschaft der Universität zu Köln vom 15. Juli 2008).

Eine Frist, innerhalb der die erste Prüfung oder eine ihrer Teilprüfungen abgelegt worden sein muss, enthält das JAG NW nicht. Hinsichtlich des zeitlichen Verhältnisses von Schwerpunktbereichs- und Pflichtfachprüfung bestimmt § 10 I 2 JAG NW: „Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung soll im Regelfall dem mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehen“.

Die drei für die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zuständigen nordrhein-westfälischen Justizprüfungsämter bei den Oberlandesgerichten in Köln, Düsseldorf und Hamm ziehen aus dieser Vorschrift nach bisheriger Praxis die Konsequenz, dass die Reihenfolge von Schwerpunktbereichs- und Pflichtfachprüfung faktisch freigegeben und somit in das Ermessen des einzelnen Prüflings gestellt ist.

Gesetz und behördliche Praxis in NRW erlauben es zurzeit also jeder Kandidatin/jedem Kandidaten, selbst zu entscheiden, wann und in welcher Reihenfolge sie/er die Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität und die staatliche Pflichtfachprüfung bei einem Justizprüfungsamt ablegt.

B. Praktische Konsequenzen

Da es den Studierenden in Nordrhein-Westfalen aktuell somit freisteht, die Prüfungsreihenfolge selbst zu bestimmen, ergibt sich für viele das praktische Problem, sich nicht oder nur schwer entscheiden zu können. Sie leiden unter der sprichwörtlichen „Qual der Wahl“.

Dies führt häufig zu der Frage, welche Reihenfolge in der ersten Prüfung denn nun grundsätzlich „die beste“ sei. Diese Frage ist aber – insoweit eine Parallele zu vielen juristischen Entscheidungen – nicht pauschal, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Wichtig ist also zunächst einmal festzustellen: Einen „Königsweg“ gibt es nicht.

Insgesamt ergeben sich grob gesehen drei mögliche Aufbau-Varianten, die alle sowohl Vor- als auch Nachteile aufweisen und daher in jedem Fall gegeneinander abgewogen werden müssen:

I. Schwerpunktbereichsprüfung vor der staatlichen Pflichtfachprüfung

Dies entspricht dem oben genannten gesetzlichen Regelfall und dem Musterstudienplan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.

Klarer Vorteil dieser Reihenfolge ist die Möglichkeit, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit von 9 Semestern (§ 1 S. 2 JAG NW) vollständig abzuschließen, was insbesondere für BAFöG-Empfänger und ggf. auch Stipendiaten eine lückenlose Förderung bis zum Studienabschluss ermöglicht. Inhaltlich können bestimmte Schwerpunktbereiche die Vorbereitung auf die staatliche Prüfung fördern, je nachdem wie groß die „Schnittmenge“ zwischen Schwerpunkt und Pflichtfachstoff ausfällt. Weiterhin kann die im Regelfall mehrere Monate dauernde Wartezeit zwischen Bewerbung für und Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) ggf. durch einen Verbesserungsversuch überbrückt werden, soweit es sich beim ersten Versuch um einen bestandenen Freiversuch handelte (dazu sogleich).

Andererseits sind die Studierenden in dieser Konstellation einem äußerst straffen Zeitplan unterworfen, wenn – was in der Regel der Fall sein wird – der sogenannte Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung wahrgenommen werden soll, der eine Anmeldung beim Justizprüfungsamt bis zum Ende des 8. Fachsemesters erfordert (§ 25 I 1 JAG NW) und einen zweiten Prüfungsversuch zur Notenverbesserung ermöglicht (§ 26 I 1 JAG NW). Dies ergibt sich daraus, dass für Grundstudium und Zwischenprüfung in der Regel vier und für das Hauptstudium inklusive Schwerpunktbereichsstudium mindestens zwei Semester zu veranschlagen sind, was die Vorbereitungszeit auf den staatlichen Prüfungsteil ebenfalls auf die mindestens erforderlichen zwei Semester begrenzt und somit – von nicht zu berücksichtigenden Freisemestern abgesehen – kaum zeitliche Spielräume übrig lässt.

II. Schwerpunktbereichsprüfung nach der staatlichen Pflichtfachprüfung

Diese Möglichkeit ist durch das JAG NW eröffnet und wird von den nordrhein-westfälischen Justizprüfungsämtern anerkannt (siehe oben).

Vorteil dieses Aufbaus ist zum einen die stärkere inhaltliche Konzentration auf den Pflichtfachstoff, da nach der Zwischenprüfung und den im Rahmen des Hauptstudiums zu absolvierenden Übungen die unmittelbare Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung erfolgen kann. Zum anderen ist auch eine zeitliche Entzerrung des Hauptstudiums möglich, weil die Übungen ohne gleichzeitiges Schwerpunktbereichsstudium im Idealfall nur ein Semester in Anspruch nehmen (sollten). Rein theoretisch könnten die Übungen zwar ebenfalls erst im Anschluss an die staatliche Pflichtfachprüfung absolviert werden, da sie formal keine notwendige Voraussetzung für die Anmeldung zu dieser Prüfung, sondern – jedenfalls in Köln – für die Schwerpunktbereichsprüfung sind (vgl. § 8 III 1 Nr. 1 StudPrO der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln); dies ergibt allerdings grundsätzlich keinen Sinn, weil sie inhaltlich den im Grundstudium behandelten Pflichtfachstoff im Hinblick auf die staatliche Prüfung ergänzen und vertiefen, also ein wichtiges Bindeglied zwischen dem Grundstudium und dem Besuch eines (universitären oder kommerziellen) Repetitoriums darstellen. Das Vorziehen der staatlichen Pflichtfachprüfung eröffnet ggf. jedoch die weitere Option, sich bereits bis zum Ende des 7. Fachsemesters beim Justizprüfungsamt zu melden und damit die Möglichkeit des sogenannten Abschichtens wahrzunehmen, d.h. die Klausuren der Pflichtfachprüfung nach Rechtsgebieten unterteilt in verschiedenen Monaten (und nicht wie sonst innerhalb von zwei Wochen) anfertigen zu dürfen, wobei die Meldung für den letzten Klausurenblock auch hier bis zum Ende des 8. Fachsemesters erfolgt sein muss (vgl. § 12 JAG NW).

Deutlicher Nachteil dieser Variante ist, dass die Regelstudienzeit nahezu zwangsläufig überschritten wird, wenn sich an die staatliche Prüfung noch das Schwerpunktbereichsstudium anschließen muss; durchschnittlich ist deshalb mit einer Verlängerung der Studiendauer um 2-3 Semester zu rechnen. Um noch zusätzlich mindestens 2 Semester verlängert sich das Studium außerdem, wenn eine Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung wegen Nichtbestehens oder zur Notenverbesserung nach einem Freiversuch notwendig ist, bevor das Schwerpunktbereichsstudium aufgenommen wird. Zu erheblichen Problemen kann dies vor allem bei BAföG-Empfängern und Stipendiaten führen, die für ihre weitere Förderung auf die Einhaltung der Regelstudienzeit angewiesen sind und ansonsten nicht über die Mittel zur Fortführung ihres Studiums verfügen; für diesen Personenkreis kommt daher prinzipiell nur der Regelstudienaufbau (Schwerpunktbereichs- vor Pflichtfachprüfung, siehe oben) in Betracht. Zudem ist bis zum endgültigen Abschluss beider Prüfungsteile die erste Prüfung insgesamt nicht bestanden und daher eine Bewerbung für das Referendariat nicht möglich, so dass auch eine Wartezeitüberbrückung in dieser Variante nicht in Betracht kommt.

III. „Misch“-Aufbau

Aufgrund der Unabhängigkeit der Schwerpunktbereichs- von der staatlichen Pflichtfachprüfung kann das Hauptstudium natürlich auch so gestaltet werden, dass mit der Schwerpunktbereichsprüfung vor der Pflichtfachprüfung begonnen, sie aber erst nach dieser abgeschlossen wird. So kann es beispielsweise durchaus sinnvoll sein, die Mindestzahl der in Klausurform zu erbringenden Schwerpunktleistungen schon vor der staatlichen Prüfung zu erbringen, das abschließende Seminar jedoch erst anschließend, um sich damit – quasi als wissenschaftliche „Visitenkarte“ – unmittelbar bei einem zukünftigen Promotionsbetreuer („Doktorvater/-mutter“) einzuführen. Nach den Erfahrungsberichten verschiedener Professoren der Kölner Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist ein deutlicher Qualitätsanstieg bei Seminararbeiten zu verzeichnen, die erst nach der staatlichen Pflichtfachprüfung angefertigt wurden. Sollte außerdem die Pflichtfachprüfung nicht wie erhofft ausgefallen sein, so können optional auch die weiteren Klausurversuche in der Schwerpunktbereichsprüfung zur Notenverbesserung ausgeschöpft werden. Auch hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass bis zum endgültigen Abschluss der Schwerpunktbereichsprüfung die erste Prüfung nicht bestanden ist und eine Bewerbung für den Referendardienst daher noch nicht erfolgen kann.

C. Fazit

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es „den“ bzw. „den richtigen“ Aufbau des juristischen Hauptstudiums nicht gibt. Die Gestaltung der Prüfungsphase hängt vielmehr von ganz unterschiedlichen Faktoren wie dem jeweiligen Prüfungs- und Lerntyp, dem gewählten Schwerpunktbereich und auch den konkreten Karrierevorstellungen der/des einzelnen Studierenden ab. Entscheidend ist, dass ein Aufbau gewählt wird, der das individuell bestmögliche Ergebnis erwarten lässt – eine Garantie dass dies am Ende auch tatsächlich eintritt ist niemals möglich, denn der Erfolg hängt zum ganz überwiegenden Teil von der eigenen Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Kandidatin/des Kandidaten ab. Idealerweise sollte daher nach dem Bestehen der Zwischenprüfung und vor Aufnahme des Hauptstudiums das Gespräch mit der Fachstudienberatung gesucht werden, um den weiteren Studienverlauf unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und persönlichen Vorstellungen sorgfältig zu planen.

Ass. iur. Oliver Barten ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Studien- und Karriereberatungszentrum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.