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Streit um Borussia Dortmund Fahne in Wohngebiet – Aktuelles zum Pokalviertelfinale Bayern gegen Dortmund

27 Feb

Im Jurion Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über folgenden kuriosen Fall.

Beim VG Arnsberg ist folgender Nachbarschaftsstreit anhängig. Es geht um die Frage, ob eine auf einem Nachbarschaftgrundstück wehende Fahne von Borussia Dortmund unzulässige Werbung ist. Nach Pressemeldungen möchte ein Mann aus Hemer in Nordrhein-Westfalen mit einem juristischen Kniff seinen Nachbarn zum Abbau eines störenden Fahnenmastes mit der Fahne von Borussia Dortmund zwingen. Der Mann war bei der Stadt im Sauerland zunächst mit seiner Forderung gescheitert, den störenden Fahnenmast als ungenehmigtes Bauwerk zu verbieten. Er zog gegen die Kommune vor Gericht. In seiner Klage hat er ausgeführt, dass Borussia Dortmund ein börsennotiertes Unternehmen und deshalb Werbung in Wohngebieten für diesen Verein unzulässig sei, sagte der Gerichtssprecher am Mittwoch.

Wann sich das Gericht intensiver mit dem Fall beschäftigen wird, ist noch nicht bekannt, auf jeden Fall ist aber ein Ortstermin am Fahnenmast geplant. Sollte der Mann aus Hemer damit durchkommen muss sein Nachbar die Dortmundfahne einholen. Eine Bayernfahne dürfte er dann aufhängen. 😦

Sächsischer Dialekt, verobjektivierter Empfängerhorizont und die Eurokrise – AG Stuttgart – Bad Cannstatt 12 C 3263/11 –

16 Sept

Wie tückisch es sein kann, wenn man unverfälschten Dialekt spricht, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart – Bad Cannstatt dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Eine Sächsin wollte in einem Reisebüro in Stuttgart – Bad Cannstatt telefonisch eine Reise nach Porto buchen. Da sie dies in unverfälschtem Sächsisch tat und Porto mit „Bordoo“ aussprach, gab die Reisebüromitarbeiterin eine Reise nach Bordeaux in ihren Computer ein. Auf ihre zweimalige Nachfrage hin, ob die reiselustige Sächsin wirklich nach Bordeaux wolle und diese das bestätigte, buchte die Reisebüromitarbeiterin endgültig eine Reise nach Bordeaux. Als das Reisebüro der Dame dann die schriftliche Reisebestätigung über eine Reise nach Bordeaux statt nach Porto übersandte, wollte diese jedoch nicht zahlen. Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt entschied, dass doch ein Reisevertrag zustandegekommen sei und daher Zahlungsanspruch aus §§ 675, 670 BGB bestehe. Es begründete dies entsprechend dem verobjektivierten Empfängerhorizont wie folgt: „Versteht der Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zu Lasten des Erklärenden, der das Risiko dafür trägt, dass der Empfänger seine Worte auch erfassen kann.“

Böse Zungen behaupten nunmehr, dass viele Sachsen zu ihrer Verwunderung in der jemenitischen Hauptstadt Aden landen und nicht, wie eigentlich gewollt, in der griechischen Hauptstadt Athen und dadurch die Eurokrise ausgelöst haben. Daher mein Aufruf: Liebe Sachsen, lernt endlich Hochdeutsch, denn nur so können wir den Euro retten!!! 😉 Weiterlesen

Verleihung des Osborne Clarke – Promotionspreises für Internationales Recht an Frau Dr. Helene Bubrowski und Herrn Dr. Björn Jan Schiffbauer

13 Jul

Am 21. Juni 2012 wurde der Osborne Clarke – Promotionspreis für Internationales Recht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu Köln im Rahmen einer angemessenen akademischen Feier verliehen. Dieser Preis, der zum dritten Mal von der Kölner Depandance der vor 250 Jahren gegründeten englischen Kanzlei Osborne Clarke, verliehen wurde, ging in diesem Jahr an Frau Dr. Helene Bubrowski und Herrn Dr. Björn Schiffbauer. Beide Preisträger hatten sich unter insgesamt sechs Mitbewerbern nach einer Art „Schiedsverfahren“ durchgesetzt. Frau Dr. Bubrowski erhielt den Preis für ihre Arbeit über „Das Verhältnis zwischen internationalen Investitionsschiedsverfahren und nationalen Gerichtsverfahren“ und Herr Dr. Schiffbauer für seine Arbeit über „Vorbeugende Selbstverteidigung im Völkerrecht. Eine systematische Ermittlung des gegenwärtigen friedenssicherungsrechtlichen Besitzstandes aus völkerrechtsdogmatischer und praxisanalytischer Sicht.“ Den Festvortrag hielt Herr Prof. Dr. Matthias Herdegen, Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Direktor am Institut für Völkerrecht der Universität Bonn zu dem Thema „Internationales Wirtschaftsrecht, Rationalität und Good Governance“

Die Laudatio auf die beiden Preisträger hielten ihre jeweiligen „Doktorväter“ in jeweils sehr bewegenden Ansprachen, wobei Herr Prof. Dr. Kempen, Leiter des Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht, als „Doktorvater“ Frau Dr. Bubrowski coram publico den eindringlichen Antrag unterbreitete ihm weiterhin als Habilitandin und Mitarbeiterin seinem Institut erhalten zu bleiben und Herr Prof. Dr. Kreß bekannt gab, dass sein doktorväterlicher Antrag bereits Früchte getragen habe und Herr Dr. Schiffbauer ihm weiterhin als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Aufbau des am 26. April 2012 gegründeten Institute for International Peace and Security Law erhalten bleibe. Gerade diese letztere Ankündigung erfreut uns, das Redaktions- und Autorenteam von wissmit.com, besonders, da der von uns menschlich und wissenschaftlich sehr geschätzte Kollege Dr. Schiffbauer damit auch mittelbar weiterhin dem Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht erhalten bleibt. Beide Laudatoren wiesen weiter darauf hin, dass die beiden Preisträger mit ihren Arbeiten Neuland auf ihren jeweiligen Forschungsgebieten betreten haben und ihre Arbeiten daher wegweisend für die weitere Forschung sein werden.

Beiden Preisträgern sei an dieser Stelle noch einmal ein ganz herzlicher Glückwunsch zu dieser zusätzlichen akademischen Anerkennung ihrer hervorragenden Promotionsarbeiten ausgesprochen.

Im Rahmen der Verleihung des Osborne Clarke-Promotionspreises wurden ferner die erfolgreichen Moot Court Teams der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln geehrt. Alle Teams, die in den Wettbewerben des Wilhelm C. Vis Moot Court, des Manfred Lachs Moot Court und des Telders International Law Moot Court vorderste Plätze belegt haben, ist es unter anderem, nach der Laudatio unserer Dekanin Frau Prof. Dr. B. Grunwald, zu verdanken, dass die Universität zu Köln nunmehr mit zu den Exzellenzuniversitäten in Deutschland gehört. Daher auch an dieser Stelle einen ganz herzlichen Glückwunsch an alle erfolgreichen Teilnehmer und Teilnehmerinnen dieser Wettbewerbe.

AG Lübeck: Urt. v. 08.06.2011 – 746 Js 13196/11 – Bespritzen mit Sperma als Körperverletzung gem. § 223 StGB (BeckRS 2011, 19102)

29 Feb

Sachverhalt nach BeckRS 2011, 19102 (verkürzt)

Der A begab sich zu einem Supermarkt. Er führte ein Fläschchen gefüllt mit eigenem Sperma in der Absicht bei sich eine beliebige Frau bei geeigneter Gelegenheit mit dem Sperma zu bespritzen. Im Supermarkt angekommen, stellte er sich dort mit einigen Artikeln in eine Schlange im Kassenbereich. Vor ihm stand die M, der er das mit Sperma gefüllte Fläschchen auf die Kleidung spritzte. A kam es auf eine gedankliche Erregung während der Tat an, die aber ausblieb. M bemerkte dies, empfand starken Ekel und fühlte sich in ihrer Ehre herabgesetzt. Sie leidet seit ihrer Jugendzeit unter psychischen Problemen. Im Alter von 15 Jahren wurde sie zudem Opfer einer Vergewaltigung. M litt in der Folge unter erheblichen psychischen Belastungen und etwa eine Woche nach der Tat zudem unter massiven Schlafstörungen, die sich gegenüber den Schlafstörungen, die sie sonst zuweilen hat, verschlimmerten. Die Tat des A ließ die Erinnerung an die an ihr begangene Sexualstraftat wieder in ihr Bewusstsein treten. M leidet ferner an Multipler Sklerose, was sich beim Auftreten von Stress in Muskelkrämpfen äußert. Durch die durch die Tat des A ausgelösten Belastungen erlitt M wiederholt Krampfanfälle, was zu Schmerzen in Armen und Beinen führte. Der A nahm mögliche Folgeschäden der M über das unmittelbare Bespritzen mit Sperma hinaus, insbesondere Beeinträchtigungen des seelischen Wohlbefindens in Kauf. Es kam ihm zwar auf derartige Folgen nicht an, er fand sich aber mit ihnen ab. Mögliche Folgen für sein Opfer M waren ihm im Zeitpunkt der Tatbegehung egal, da er die M als Lust-/Sexualobjekt ansah, an dem er seine eigenen Fantasie freien Lauf lassen konnte. Davon, dass M oder andere anwesende Personen etwas bemerkten ging der A nicht aus. Er wollte vielmehr, dass die Tat selbst unbeobachtet bleibt.

Das AG hat den bereits einschlägig vorbestraften A wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 223 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Anmerkung

Mag dieser Fall auch widerwärtig und gerade für das Opfer äußerst erniedrigend sein, soll dennoch hier auf ihn eingegangen werden, da er zum einen verdeutlicht, wann eine psychische Beeinträchtigung in eine Körperverletzung umschlägt und zum anderen wesentliche Probleme aus dem AT hinsichtlich der objektiven und subjektiven Zurechnung behandelt. Das AG subsumiert den oben dargestellten Sachverhalt geradezu in fast mustergültig schulmäßiger Form, weshalb die Lektüre der Entscheidungsgründe dringend zu empfehlen ist.

Das Gericht beginnt seine Prüfung mit den einschlägigen Definitionen zur körperlichen Misshandlung und zur Gesundheitsbeschädigung, lässt indes ausdrücklich offen unter welche Alternative es letztendlich subsumiert. Es stellt zunächst, basierend auf der hM., klar, dass allein der Ekel den M empfunden hat noch nicht unter die beiden Alternativen fällt und somit keine Körperverletzung darstellt, da der Ekel als solcher keine körperlichen Auswirkungen hat, weil eine Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, wie z.B. die Auslösung von Panik- und Angstgefühlen, den objektiven Tatbestand der Körperverletzung grundsätzlich nicht erfüllen. Ein Umschlagen in eine Körperverletzung setzt nach der Ansicht des Gerichts dann ein, wenn infolge von Abscheu und Ekel körperliche Wirkungen hinzutreten, wobei auch solche psychischen Beeinträchtigungen ausreichen, die den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand von nervlicher Art, versetzen, weshalb auch somatische Tatfolgen wie Schlaflosigkeit und Angstzustände zumindest dann als tatbestandliche Körperverletzung anzusehen sind, wenn sie nicht nur unerheblichen Ausmaßes sind. Konsequent bejaht das Gericht daher, das die Tat des A hier einen somatisch objektivierbaren Zustand hervorgerufen hat, weil die M nach der Tat eine Woche unter verschlimmerten Schlafstörungen litt und die Krampfanfälle, die zwar in der Vorerkrankung (MS) angelegt sind durch den durch die Tat ausgelösten Stress erneut aufgetreten sind. Nach der Ansicht des Gerichts sind diese somatischen körperlichen Auswirkungen sowohl subjektiv aus der Sicht der M als auch aus der objektiven Sicht eines Dritten als erheblich einzustufen.

Das Gericht rechnet mit überzeugender Begründung die Tatfolgen dem A auch objektiv zu. Es verneint insgesamt einen atypischen Kausalverlauf, da außergewöhnliche Tatfolgen, die A nicht hätte erkennen und mit diesen nicht hätte rechnen können nicht gegeben sind. Als Hauptargument führt das Gericht unter wörtlicher Zitierung einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe NJW 2003, 1263, 1264) aus, dass dem A auch die Kenntnis zuzuschreiben ist, „dass sich Geschädigte in ihren psychischen Reaktionen auf an ihnen verübten Straftaten voneinander unterscheiden und eine besondere Anfälligkeit gerade von weiblichen Geschädigten dann besteht, wenn sie bereits früher – was nicht selten ist – Opfer einer Gewalttat geworden sind“. Das AG beendet nach weiteren Ausführungen zur Vorhersehbarkeit der konkreten Tatfolgen bei M die objektive Zurechnung mit dem treffenden Satz: „Der Angeklagte konnte schlichtweg nicht darauf vertrauen, nicht auf ein vorgeschädigtes Opfer treffen zu können, sondern musste jederzeit damit rechnen“.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes definiert das AG Lübeck diesen dann vorbildlich wie folgt: „Bedingter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Körperverletzungserfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihr abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch unerwünscht sein. Ausreichend ist dabei, dass dem Täter der als möglich erkannte Erfolg gleichgültig ist.“ Das AG sieht diese Voraussetzungen mit zutreffender Begründung als erfüllt an, da dem A auf Grund seiner einschlägigen Vorbestrafungen in ähnlichen Fällen auch zum Tatzeitpunkt bekannt gewesen sei, dass Opfer über das unmittelbare Bespritzen hinaus auch körperlich in Anspruch genommen würden. Deshalb konnte er nicht auf ein Ausbleiben des Taterfolges vertrauen. Nach der überzeugenden Ansicht des Gerichts hat sich A über die als möglich erkannten Tatfolgen hinweggesetzt. Da dem A der Eintritt der von ihm erkannten Tatfolgen im Endeffekt gleichgültig war, rechnet ihm das AG diese subjektiv mit Eventualvorsatz auch zu. Interessant an dieser subjektiven Zurechnung des Gerichts ist, dass es neben der sog. „Billigungstheorie“ der Rechtsprechung für seine Argumentation, unter Berufung auf BGH NJW 1960, 1821, 1822; BGHSt 40, 304, 306, die auch heute noch vertretene „Gleichgültigkeitstheorie“ (siehe dazu eingehend Engisch, Untersuchungen über Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht, 1930, S. 186 ff.) heranzieht. Hieran erkennt man, dass sich die Rechtsprechung nicht unbedingt auf eine der Theorien, die sowohl ein kognitives (Wissen) und ein voluntatives (Wollen) Element zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit enthalten, konkret festlegt, sondern diese zur Begründung ihrer Entscheidungen in „gemischter Form“ heranzieht.

Einziger Kritikpunkt an der Entscheidung des AG Lübeck ist die Verneinung des Tatbestandes der Beleidigung gem. § 185 StGB. Das Bespritzen mit Sperma ist ganz offensichtlich eine degradierende Kundgabe der Nicht- und Missachtung der M als reines Lust- und Sexualobjekt, die den Geltungswert der M, d. h. ihre Geschlechtsehre völlig negiert (so auch Hecker, Jus 2012, 179, 181). Indes lässt das AG hier den Tatbestandsvorsatz hinsichtlich des Kundgabewillens entfallen, da A keinen Kundgabevorsatz gehabt habe, weil ihm nach seiner unwiderleglichen Einlassung, dass die Tat (zunächst) unbemerkt bleiben solle, ein Eventualvorsatz nicht nachzuweisen gewesen sei. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. A führte seine Tat in einer Schlange eines Supermarktes aus und konnte so sehr wohl erkennen und musste auch damit rechnen, dass die Möglichkeit bestand, dass seine Tat, wenn auch nicht unbedingt von M sondern von anderen Kunden im Kassenbereich entdeckt werden konnte. Dies nahm er auch billigend in Kauf bzw. ihm war dies im Endeffekt auch gleichgültig (ähnlich Hecker, Jus 2012, 179, 181).

Ergänzende Literatur: Hecker, Jus 2012, S. 179 ff.

Aus aktuellem Anlass – Das Parteiverbotsverfahren (Art. 21 GG i. V. m §§ 13 I Nr. 2, 43 ff. BVerfGG)

13 Dez

I. Vorbemerkung

Nach der Aufdeckung einer rechtsradikalen terroristischen Vereinigung in Deutschland, die seit gut dreizehn Jahren völlig unbehelligt neun Menschen mit Migrationshintergrund und eine Polizistin ermorden und einen Polizisten lebensgefährlich verletzen sowie einen schweren Bombenanschlag in der Kölner Keupstraße, einer Einkaufsstraße, in welcher sich hauptsächlich Geschäfte von türkischstämmigen Einwanderern befinden, mit zweiundzwanzig z. T. Schwerverletzten verüben konnten, wird in der Politik aber auch in der breiten Öffentlichkeit erneut über ein Parteiverbotsverfahren gem. Art. 21 GG i. V. m §§ 13 I Nr. 2, 43 ff. BVerfGG der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) vor dem Bundesverfassungsgericht diskutiert. In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland gab es bisher drei Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, wobei zwei erfolgreich waren und ein Drittes scheiterte. Das Erste 1952 (BVerfGE 2, 1 ff.) gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) und das Zweite 1956 (BVerfGE 5, 85 ff.) gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) waren erfolgreich. Das Dritte (BVerfGE 107, 339 ff.)  von 2001 bis 2003 gegen die NPD war aus Zulässigkeitsgründen erfolglos. Daher sollen an dieser Stelle einmal das Verfahren eines Parteiverbotes vor dem Bundesverfassungsgericht und die materiellen Voraussetzungen, die zu einem Parteiverbot führen können, vorgestellt werden.

II. Einleitung eines Verbotsverfahrens

Nach Art. 21 II 2 GG entscheidet über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei allein das Bundesverfassungsgericht. Antragsberechtigt für ein Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sind nach Art. 21 III GG i. V. m. § 43 BVerfGG der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung (§ 43 I BVerfGG). Eine Landesregierung nur, wenn der Antrag sich gegen eine Landespartei richtet (§ 43 II BVerfGG). Der Antragsgegner muss eine politische Partei im Sinne der Begriffsbestimmung von § 2 PartG sein. Handelt es sich indes nicht um eine politische Partei i. S. v. § 2 PartG, so steht der jeweiligen Verbotsbehörde nach Art. 9 II GG i. V. m. § 3 II VereinsG die Befugnis zu die Vereine zu verbieten, wenn deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Dies sind die Landesinnenminister oder der Bundesminister des Inneren. Der Verbotsantrag darf nicht formlos erfolgen. Es bedarf eines schriftlichen Antrages mit Begründung und die Benennung derjenigen Beweismittel, die nach Auffassung des Antragstellers die Verfassungswidrigkeit erweisen (§ 23 I BVerfGG).

In dem dann beginnenden Vorverfahren gibt das Bundesverfassungsgericht dem Vertretungsberechtigten der betroffenen Partei, dem Vorstand (§ 44 BVerfGG i. V. m. § 11 PartG), binnen einer bestimmten Frist, Gelegenheit zur Äußerung und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist (§ 44 BVerfGG).

III. Begründetheit des Verbotsverfahrens

Nach Art. 21 II 1 GG ist der Antrag begründet und eine Partei dann verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. Art. 21 II GG lässt sich nach dem Bundesverfassungsgericht „als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem jeweiligen Willen der Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt“ (BVerfGE 2, 1 [12 f.]), wobei zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung mindestens zu rechnen sind: „die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“ (BVerfGE 2, 1 [13]; siehe auch BVerfGE 2, 1 [Leitsatz Nr. 2]).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt indes eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch nicht vor, wenn eine Partei diese Prinzipien nicht anerkennt, diese ablehnt oder ihnen andere Prinzipien entgegensetzt. Hinzukommen muss zusätzlich eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung der Partei gegenüber der bestehenden Ordnung, wobei sie den Willen besitzen muss erkennbar planvoll vorgehend das Funktionieren dieser Ordnung zu beeinträchtigen und im weiteren Verlauf zu beseitigen (BVerfGE 5, 85 [141 f.]).

Unter dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland ist ihre territoriale Unversehrtheit und ihre politische Unabhängigkeit zu verstehen.

Ob die von einem Verbotsantrag betroffene Partei letztendlich, ausgehend vom Wortlaut des Art. 21 II 1 GG darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder ihren Bestand zu gefährden, richtet sich nach den in der Gegenwart nachweisbaren Zielen der Partei. Die Ziele der Partei ergeben sich dabei in der Regel aus dem Parteiprogramm, den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, den Schriften der von der Partei als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Propagandamaterial, sowie aus den von ihr herausgegebenen Zeitungen und Zeitschriften (BVerfGE 5, 85 [144]), wobei heutzutage auch die von der betroffenen Partei in den neuen Medien, vor allem im Internet, verbreiteten und von ihr zu verantwortenden Inhalte und Beiträge in Websides, Newsletters, Blogs etc. zu zählen sind. Indes sind auch geheime Zielsetzungen mit in die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit einzubeziehen (BVerfGE 2, 1 [20]; 5, 85 [144]) Daneben kann aber auch das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger der Partei ausschlaggebend sein. Wobei als Parteianhänger nicht nur die Mitglieder der Partei zu verstehen sind, sondern auch diejenigen Personen, die sich offen zu der Partei bekennen, sich mit ihren Zielen identifizieren und sich damit für sie einsetzen (vgl. BVerfGE 5, 85 [144]).

IV. Wirkungen eines Parteiverbots

Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei muss gem. §§ 13 Nr. 2, 15 IV 1 BVerfGG, divergierend vom Regelfall, nicht mit einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des zuständigen Senats, sondern mit einer 2/3 Mehrheit der Senatsmitglieder getroffen werden. Diese qualifizierte Mehrheit von sechs Senatsmitgliedern gilt im Übrigen auch für die im Vorverfahren zu treffende Entscheidung, dass der Antrag zulässig und hinreichend begründet und deshalb die Verhandlung durchzuführen ist (BVerfGE 107, 339 [357]).

Bestätigt sich der Verbotsantrag letztendlich als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht nach § 46 I BVerfGG fest, dass die Partei verfassungswidrig ist. Indes kann die Feststellung auf einen rechtlich oder organisatorisch Teil der Partei beschränkt werden (§ 46 II BVerfGG). Nach § 46 III 1 BVerfGG sind mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Auflösung oder des selbstständigen Teils der Partei und das Verbot eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 46 III 2 BVerfGG ferner – dies steht aber in seinem Ermessen – die Einziehung des Vermögens der verbotenen Partei oder des verbotenen selbständigen Teils zugunsten des Bundes oder eines Landes, sofern es sich um eine Landespartei gehandelt hat, zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.

In einem nachfolgenden Beitrag wird anhand des ablehnenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG 107, 339) zum Verbot der NPD der Frage nachgegangen, wie und unter welchen Voraussetzungen ein erneuter Verbotsantrag gegen die NPD erfolgreich sein kann.

Die EC-Karte im Papierkorb – OLG Hamm III-3 RVs 103/10

25 Nov

I. Sachverhalt

Der A begleitete die M gelegentlich, um ihr bei Reinigungsarbeiten in einer Bankfiliale zu helfen. Am Tattag bat M den A den Inhalt eines Papierkorbes in einen Müllsack zu entleeren und den Sack nach draußen zu bringen, wo er von einem Entsorgungsunternehmen abgeholt werden sollte. In dem Papierkorb entdeckte A ein schwarzes Kästchen. Er entleerte zunächst den Inhalt des Papierkorbes in den Müllsack, verbrachte diesen nach draußen und nahm anschließend das Kästchen an sich und öffnete es. In dem Kästchen fand er eine EC-Karte und einen Briefumschlag, in welchem sich die dazugehörige PIN befand. Die EC-Karte und der Briefumschlag waren am morgen von einem Kunden dem Bankmitarbeiter Z, nach Kündigung eines Geschäftskontos, übergeben und von Z weisungswidrig nicht in den Sondermüll, der von einer Spezialfirma entsorgt wird, sondern nur in den einfachen Papierkorb geworfen worden. A nahm die EC-Karte samt PIN an sich und tätigte sodann noch am selben Tag bei zwei verschiedenen Banken Abhebungen in Höhe von insgesamt 900 €. Das Geld gab er für eigene Zwecke aus. Einen Strafantrag stellte die Bank nicht.

II. Probleme

Der Fall berührt zwei Problembereiche. Zum einen stellt sich die Frage, ob die EC-Karte ein taugliches Diebstahlsobjekt i. S. d § 242 StGB darstellt, da eine Eigentumsaufgabe gem. § 959 BGB seitens der Bank vorgelegen haben könnte, so dass es sich bei der EC-Karte nicht mehr um eine „fremde“ Sache handelte. Zum anderen steht die Frage im Raum, sofern man die EC-Karte als taugliches Diebstahlsobjekt ansieht, ob ein Diebstahl einer geringwertigen Sache (§ 248a StGB) vorliegt. Denn, sollte es sich bei der EC-Karte um eine geringwertige Sache handeln, muss in Betracht gezogen werden, ob ein hinreichender Strafantrag gestellt wurde, wobei zu beachten ist, dass die Staatsanwaltschaft ein Einschreiten, bei Fehlen eines Strafantrages, wegen des besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen für geboten halten kann. (Beachte: § 242 Abs. 1 StGB i. V. m. 248a StGB ist ein relatives Antragsdelikt)

III. Dereliktion gem. § 859 BGB

Sollte eine Eigentumsaufgabe (Dereliktion) der Bank nach § 959 BGB vorliegen, müsste von ihr eine diesbezügliche einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben worden sein. Für die Auslegung dieser Willenserklärung kommt es auf den tatsächlichen Willen des Eigentümers an. Dies ist auf jeden Fall die Bank, denn ihr ist am Tattag die Karte von K zurückgegeben worden, so dass sich die Frage nach dem Eigentum an der Karte des K nicht stellt. Verfolgt die Bank als Eigentümer der EC-Karte einen bestimmten Zweck mit dieser, liegt keine Eigentumsaufgabe vor. Das OLG Hamm beantwortet diese Frage überzeugend dahingehend, dass die Bank die Karte aufgrund der darin gespeicherten persönlichen Daten nicht einem beliebigen Dritten (hier: A oder einem beliebigen Abfallentsorger) überlassen wollte, sondern auf Grund ihres eindeutig geäußerten Willens nur dem zuständigen Spezialabfallentsorger. Daher lag keine Dereliktion i. S. d. § 859 BGB vor. Da ansonsten alle übrigen Tatbestandsmerkmale eindeutig vorlagen, bejahte das OLG Hamm die Erfüllung des Diebstahlstatbestandes gem. § 242 StGB.

IV. Geringwertige Sache i. s. d. § 248a StGB

Die sog. Bagatellgrenze wird vom BGH bei derzeit 25,- € gezogen. Der Substanzwert einer EC-Karte liegt unter diesem Wert bzw. besitzt keinen messbaren objektiven Verkehrswert. Hier stellt sich nunmehr die Frage, ob entgegen des eigentlichen Substanzwertes der Karte, deren Wert höher einzuschätzen ist. Die Geringfügigkeit hört bei Gegenständen ohne messbaren Verkehrswert dort auf, wenn sich ihr Wert für den Täter in dem mit der Sachherrschaft verknüpften Wert funktioneller Möglichkeiten erschöpft (Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 248a Rn. 4 m. w. N.). Dem schließt sich der erkennende 3. Senat des OLG Hamm an, weil die Geringfügigkeitsgrenze hier aufgrund des funktionellen Wertes für A infolge der Möglichkeit der Geldabhebung mittels der (hier gleichfalls erlangten) PIN überschritten ist. Ein Strafantrag war somit nicht erforderlich.

Der Fall ist für die mündliche Prüfung im 1. Staatsexamen zum „warmlaufen“ geeignet.

Der Beschluss  des OLG Hamm vom 10.02.2011 findet sich hier. Siehe auch Schmidt, Iurratio, StrRBT 6005.

Die Widerspruchslösung – Das unbekannte Wesen II

10 Nov

In diesem Beitrag, der an den vorherigen zur Widerspruchslösung anschließt, soll wie angekündigt eine neue Voraussetzung für einen zulässigen Widerspruch, der ein Beweisverwertungsverbot vor dem Tatsachengericht geltend macht vorgestellt werden. Seit langem ist es ständige Rechtsprechung des BGH, dass der Revisionsführer in einer Revision „die Angriffsrichtung seiner Rüge eindeutig bestimmen muss“, wenn nach den von ihm vorgetragenen Tatsachen mehr als ein Verfahrensmangel in Betracht kommt. Das heißt, kommen aus den in der Revisionsbegründung vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensfehler in Betracht, muss der Revisionsführer konkret denjenigen benennen und begründen, den er rügt. Diese aus § 344 Abs. 2 Satz StPO hergeleitete Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfahrensrüge hat der 1. Strafsenat des BGH nunmehr mit Beschluss vom 11. September 2007 auch auf die Widerspruchslösung übertragen (BGHSt 52, 38, 42).

Für einen Widerspruch gegen ein Beweisverwertungsverbot in der Hauptverhandlung bedeutet dies, dass konkret das Beweisverwertungsverbot benannt wird und es einer Begründung bedarf, die zumindest in groben Zügen darlegt, unter welchem Gesichtspunkt man den zu erhebenden Beweis für unverwertbar hält bzw. warum er einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Das heißt der Widerspruch muss so explizit die Angriffsrichtung bestimmen, dass der Prüfungsumfang des Tatgerichts begrenzt wird. Eine Nachholung der Begründung nach dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt kann nicht erfolgen. Für einen Referendar in der Ausbildung bei einem Strafverteidiger der eine Hauptverhandlung vorbereiten soll, bedeutet dies, dass er, sofern er mehrere Beweisverwertungsverbote findet, keinen pauschalen Widerspruch formulieren darf, sondern für jedes einzelne Beweisverwertungsverbot einen konkreten Widerspruch formulieren und begründen muss, um so sicher zu gehen, dass die Widersprüche auch zulässig erhoben werden.

Insoweit noch in Praxistipp. In der Regel weisen Gerichte einen Widerspruch per Beschluss zurück, der zum Hauptverhandlungsprotokoll (§§ 273, 274 StPO) genommen wird. Indes teilen manche Vorsitzende lediglich als prozessleitende Verfügung (§ 238 Abs. 1 StPO) mit, dass das in Rede stehende Beweismittel dennoch in die Hauptverhandlung eingeführt wird. In diesem Fall sollte der Verteidiger auf jeden Fall diese Verfügung gem. § 238 Abs. 2 Satz 2 StPO beanstanden und den für die Revision erforderlichen Gerichtsbeschluss herbeiführen, da ein solcher Beschluss in der richternahen Praxisliteratur zunehmend als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung gefordert wird (vgl. nur Moosbacher, NStZ 2011, 606 ff.). Muss eine Revision vorbereitet werden, und soll ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht werden, d. h. dass trotz des Widerspruchs die für unzulässig gehalten Beweisverwertung durchgeführt wurde, kann dies nur unter den strengen Voraussetzungen einer Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erfolgen. In diesem Fall sind in der Revisionsbegründungsschrift als verfahrenserhebliche Tatsachen jew. im konkreten Wortlaut der Widerspruch, der Beschluss sowie das Hauptverhandlungsprotokoll beizufügen, denn ansonsten ist die Verfahrensrüge bereits unzulässig.

Weiterführende Literatur: Kuhn, Die Widerspruchslösung, JA 2010, 891 ff.; Bauer, Die „Angriffsrichtung“ des Widerspruchs, StV 2011, 635 ff.; Jahn, Strafverfolgung um jeden Preis? – Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel, StraFo 2011, 117 ff.; Moosbacher, Zur aktuellen Debatte um die Rügepräklusion – Zugleich ein Beitrag zur Zukunft der Widerspruchslösung, NStZ 2011, 606 ff.

Der erste Beitrag zur Widerspruchslösung findet sich hier.

Der Beuys’sche „Fetteckenfall“ lässt grüßen

7 Nov

Seit einigen Tagen berichten die Medien ausgiebig von der Zerstörung einer Installation des renommierten Künstlers Martin Kippenberger. Eine Putzfrau im Dortmunder Museum Ostwall schrubbte bei der Installation „Wenn’s anfängt durch die Decke zu tropfen“ einen weißlichen Kalkfleck (Patina), der sich am Boden eines Gummitroges befand weg, weil sie diesen irrtümlich für eine Verschmutzung hielt. Tatsächlich war dieser Fleck ein wesentlicher Bestandteil der Installation und diese damit unwiederbringlich zerstört. Das Museum hatte die Installation erst Anfang des Jahres von einem Sammler als Leihgabe erhalten. Indes ist ein solcher Vorfall kein Einzelfall in der neueren Deutschen Kunstgeschichte, wobei es Kunstwerke von Joseph Beuys besonders hart traf. Im Jahre 1973 „reinigten“ zwei Frauen bei einer Feier eines SPD-Ortsvereins aus Leverkusen, eine von Beuys mit Mullbinden und Heftpflastern versehenen Babybadewanne, um darin Gläser zu spülen. Das Land NRW zahlte damals 40.000 DM Schadenersatz.

Aufsehenerregender war hingegen der „Fetteckenfall“. Beuys hatte in seinem Atelier in der Staatlichen Kunstakademie Düsseldorf im Rahmen einer künstlerischen Aktion eine „Fettecke“ angebracht. Dabei handelte es sich um eine 25 cm hohe Ecke aus Fett, die er in einer Höhe von 5 m in einer Ecke des Raumes unmittelbar und ohne weitere Verbindung auf den Putz aufbrachte, wobei Fett in den Putz eindrang. Im Jahre 1986, kurz nach dem Tod von Beuys, wurde das Atelier gereinigt und dabei von einem Arbeiter die „Fettecke“, die er versehentlich für Schmutz hielt, entfernt. Ein enger Mitarbeiter und Meisterschüler von Beuys, Johannes Stüttgen, verklagte damals das Land NRW vor dem LG Düsseldorf auf Schadenersatz in Höhe von 50.000 DM, mit der Behauptung Beuys habe ihm die „Fettecke“ bei der Aktion mit den Worten „Johannes, jetzt mache ich Dir endlich Deine Fettecke“ geschenkt und und zu Eigentum übertragen. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. In späteren Vergleichsverhandlungen erhielt J. S. indes 40.000 DM.

Was hat dies mit dem Examen zu tun? Antwort: Viel! Der neue Fall bietet sich wie damals der „Fetteckenfall“ sowohl als Teil einer Klausur für einen Klausurenkurs als auch als Fall für die mündliche Prüfung an, wobei gerade auch daran zu denken ist, dass der „Fetteckenfall“ in seinem 25järigen Jubiläum eine Renaissance in Klausuren und Prüfungen erleben kann.

Der neue „Installationsfall“ eignet sich um zivilrechtliche Schadenersatzansprüche durchzuprüfen. Hier ist zunächst einmal an Ansprüche aus dem Leihvertrag (§§ 589, 604 i. V. m. §§ 280 ff. BGB) zu denken und dann aus Delikt (§§ 823 ff. BGB) wobei bei den deliktischen Ansprüchen, insbesondere die Ansprüche aus § 831 i. V. m § 823 BGB und § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu beachten sind, da es sich um ein städtisches Museum handelt. Diese sind insofern etwas problematisch, weil hier abzugrenzen ist, ob die Reinigung des Museums privatrechtlicher Natur ist, dann richtet sich die Haftung nach § 831 BGB, oder ob das Reinigungspersonal hoheitlich tätig geworden ist, dann § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Hinsichtlich des Verschuldens (§ 276 BGB) bei der Zerstörung des Kunstwerks ist darauf zu achten, ob ein Verschulden von Organen der Stadt vorliegt, z.B. durch falsche Einweisung des Reinigungspersonals durch die Museumsdirektion, dann erfolgt die Zurechnung des Verschuldens an die Stadt über §§ 31, 89 BGB. Liegt hingegen ein Verschulden von Hilfspersonen vor, erfolgt die Zurechnung über § 278 Satz 1 BGB.

Für die Prüfung sachenrechtlicher Probleme bietet sich der „Fetteckenfall“ geradezu an. Im Mittelpunkt steht hier insbesondere die Frage, ob J.S., der damalige Kläger, ein Schadenersatzanspruch aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 989, 990 BGB zusteht. Dabei geht es u. a. auch um das Problem, ob die Akademie und damit das Land Eigentum an der „Fettecke“ erworben hat, was das LG verneinte, da es zu recht annahm, dass die Fettecke nicht wesentlicher Bestandteil des Akademiegebäudes i. S. d. § 94 BGB geworden sei. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang ferner ein völliger Besitzverlust von Beuys und ein damit einhergehender möglicher Eigentumserwerb des J.S. nach § 929 Satz 1 BGB oder nach § 929 Satz 2 BGB sowie ein Eigentumserwerb durch ein die Besitzübergabe ersetzendes Besitzmittlungsverhältnis (§ 930 BGB) oder ein Eigentumserwerb durch §§ 929, 931 BGB. Zu denken ist auch an an einen Eigentumserwerb des J.S nach § 950 BGB. Bejaht man entgegen der Ansicht des LG Düsseldorf einen Eigentumserwerb des J.S – was vertretbar ist – sind auch hier die deiktischen Ansprüche gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG und gem. § 831 BGB einschlägig, wobei hier dann zu diskutieren ist, ob diese Ansprüche nicht bereits durch – so die h.M. – die §§ 989, 990 BGB ausgeschlossen sind. In diesem Fall wird auch wieder die Frage relevant, ob die Zurechnung des Verschuldens an das Land NRW nach §§ 31, 89 BGB oder nach § 278 Satz 1 BGB zu erfolgen hat.

Beide Fälle bieten aber auch einen guten Anlass für einen Prüfer im Bereich des Öffentlichen Rechts zu einer Grundrechtsprüfung, um die unterschiedlichen Ansätze bezüglich des Kunstbegriffs aus Art. 5 Abs. 3 GG zu erörtern, so dass eine Auseinandersetzung mit dem von der h.M vertretenen offenen Kunstbegriff sowie dem materiellen und formellen Kunstbegriff erfolgen muss.

Betrachtet man beide Fälle haben sie durchaus einen Schwierigkeitsgrad, der zumindest für die mündliche Prüfung geeignet ist.

Literatur: LG Düsseldorf, NJW 1988, 345 ff.; Richard/Junker, Die zerstörte Fettecke – LG Düsseldorf, NJW 1988, 345, in: Jus 1988, 686 ff. mit gut vertretbarer abweichender Lösung zu der des LG Düsseldorf, sowie möglichen (vor)vertraglichen Ansprüchen.

Die „Widerspruchslösung“ – Das unbekannte Wesen I

17 Okt

Immer wieder fällt auf, dass in Ausbildungszeitschriften revisionsrechtliche Klausuren für Referendare erscheinen, die zutreffende Lösungen bei Beweisverwertungsverboten anbieten, weil sie sich lediglich auf die Begründetheit der Revision beschränken. Indes kann die Geltendmachung einer Verfahrensrüge, die ein Beweisverwertungsverbot beinhaltet, bereits bei der Zulässigkeit einer solchen Rüge ein großes Problem darstellen. Dieses Problem entsteht durch die vom für seine Eigenwilligkeiten bekannten 5. Strafsenat des BGH in BGHSt 38, 214 ff. contra legem entwickelte, in der Literatur höchst umstrittene, indes von allen Strafsenaten des BGH und allen Revisionsgerichten mittlerweile übernommene sog. Widerspruchslösung. Im Jahre 1992 schloss sich der 5. Strafsenat der in der Literatur bereits bestehenden herrschenden Meinung an, dass ein Unterbleiben der zwingend gem. § 136 StPO vorgeschriebenen Belehrung des Beschuldigten vor der ersten Vernehmung ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat. Indes machte er eine grundlegende Einschränkung. Das Verbot, den Inhalt der Aussage der ohne vorherige Belehrung vorgenommenen Beschuldigtenvernehmung dem Urteil zu Grunde zu legen, soll nur dann gelten, wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung bis zu dem in § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt in der ersten Tatsacheninstanz ausdrücklich nicht zustimmt bzw. ihr widerspricht. Eine Zustimmung, das Beweisverwertungsverbot dennoch dem Urteil zu Grunde legen zu dürfen, sieht der BGH bereits im Schweigen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers. Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht bis zu dem in § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt der Verwertung nicht ausdrücklich widerspricht und diesen Widerspruch nicht in das Hauptverhandlungsprotokoll aufnehmen lässt (§ 273 StPO), eine Verfahrensrüge, die sich auf das Beweisverwertungsverbot beruft, für die Revision bereits präkludiert ist. Das heißt, eine auf das Verwertungsverbot gestützte Verfahrensrüge wird vom Revisionsgericht bereits als unzulässig angesehen und ihre Begründetheit nicht weiter geprüft. Diese Widerspruchslösung, die mittlerweile auch vom Bundesverfassungsgericht abgesegnet wurde (BVerfG StV 2008, 1), haben die Revisionsgerichte auf folgende weitere Beweisverwertungsverbote ausgedehnt:

  • Verstöße gegen die Benachrichtigungspflicht aus § 168c Abs. 5 StPO (BGH NJW 2003, 3142)
  • Verletzung der Anordnungsvoraussetzungen des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers gem. § 110a StPO (BGH NStZ-RR 2001, 260)
  • Verletzung der Anordnung der Überwachung der Telekommunikation gem. § 100a StPO (BGH StV 2008, 63)
  • Missachtung des Richtervorbehalts bei § 81a Abs. 2 StPO (OLG Frankfurt/M. StV 2011, 611; OLG Hamm NJW 2009, 242; OLG Hamburg NJW 2008, 2597)
  • Verletzung der Belehrungspflicht des Wiener Konsularrechtsübereinkommens gem. Art. 36 Abs. 1 lit. b S. 3 WÜK (BGHSt 52, 38)

Der BGH hat somit, was von der Literatur zu recht kritisiert wird, die aus der Fürsorgepflicht der Tatsachengerichte (§ 259 StPO) entspringende Pflicht zu prüfen, ob Beweisverwertungsverbote vorliegen, die dem Urteil nicht zu Grunde gelegt werden dürfen, dem Verteidiger überantwortet. Was bedeutet dies für die Ausbildung? Für den Referendar der eine Station beim Strafverteidiger absolviert und eine Hauptverhandlung vorbereiten soll, muss nicht nur prüfen, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, sondern muss auch überlegen, ob Widerspruch zu erheben ist, wenn das Tatsachengericht den Beweis dennoch verwerten will. Da nicht abzusehen ist, ob der BGH die Widerspruchslösung noch auf weitere Beweisverwertungsverbote ausdehnt, sollte generell und nicht nur bei den bisher von der Widerspruchslösung betroffenen Beweisverwertungsverboten, Widerspruch eingelegt werden, um sich so eine entsprechende Verfahrensrüge für eine Revision auf jeden Fall offenzuhalten. Sofern eine Revision vorbereitet werden soll und eines der oben benannten Beweisverwertungsverbote in Betracht kommt, muss zwingend darauf geachtet werden, dass sich im Hauptverhandlungsprotokoll ein entsprechender Widerspruch wiederfindet. Ist dies nicht der Fall, ist wegen der Beweiskraft des Protokolls (§ 273 StPO) eine diesbezügliche Verfahrensrüge bereits präkludiert. Hinzuweisen ist noch darauf, dass der BGH inzwischen hinsichtlich des abzugebenden Widerspruchs eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung geschaffen hat (BGHSt 52, 38). Dazu in einem Folgebeitrag mehr.

Weiterführende Literatur: Finger, Prozessuale Beweisverwertungsverbote – Eine Darstellung ausgewählter Fallgruppen, JA 2006, 529 (538); Heinrich, Rügepflichten in der Hauptverhandlung und Disponibilität strafverfahrensrechtlicher Vorschriften, ZStW 112 (2000), 398.

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