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Gericht und Verteidigung – Konflikte in der Hauptverhandlung

10 Apr

Hörsaal A2 im Hörsaalgebäude (Uni Köln), 16. April 2013, 19.00 Uhr

Für die nächste Diskussionsveranstaltung des Vereins zur Förderung des ISS zum Thema „Gericht und Verteidigung – Konflikte in der Hauptverhandlung“ sind als Referenten der ehemalige Vorsitzender Richter des Staatsschutzsenates am OLG Düsseldorf, Ottmar Breidling, und Strafverteidiger Prof. Norbert Gatzweiler eingeladen (zum Thema schon beide Referenten in StraFo 2010, 397 ff.).

Die „frewillig“ abgegebene Speichelprobe

23 Nov

Laut Spiegel-Online sollen nach der Vergewaltigung einer Soldatin in einer niedersächsischen Kaserne 500 Soldaten – das gesamte männliche Personal der Kaserne – zum freiwilligen Speicheltest zwecks Bestimmung des sogenannten „genetischen Fingerabdrucks“ antreten. Ihre rechtliche Grundlage findet eine solche Maßnahme in § 81h StPO. Sie bedarf der richterlichen Anordnung und ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen zulässig. Zwangsweise darf der Test nicht durchgeführt werden, denn schließlich besteht gegen keinen der zum Test aufgerufenen ein Verdacht.

Was aber tun, wenn ein Aufgerufener nicht zum Test erscheint? Die Antwort des BVerfG (NJW 1996, 1587, 1588)  ist klar: Die Verweigerung der Probe darf „nicht als ein den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründendes oder bestärkendes Indiz gewertet werden […]; das ergibt sich aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass das Gebrauchmachen von einem gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf.“ Entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/5674 S. 13 f.): „Aus der Ausgestaltung der Regelung als Befugnisnorm für eine Maßnahme auf der Basis freiwilliger Mitwirkung der Betroffenen folgt [], dass allein die Verweigerung der Teilnahme am Reihengentest für sich betrachtet keinen Anfangsverdacht begründen kann.“

Nimmt man dies ernst, wird § 81h StPO eigentlich überflüssig, denn das Ziel eines Reihengentests ist es ja gerade, möglichst viele Unschuldige zum DNA-Test zu bewegen, um dann durch das Ausschlussverfahren auf den Täter zu kommen. Darf man den Anfangsverdacht also nicht aus dem Fernbleiben vom DNA-Test folgern, stellt sich die Frage, wie man überhaupt an ihn kommen soll.

Laut der Gesetzesbegründung darf man deshalb hierfür auf „sonstige Umstände, zu denen auch die Prüfmerkmale nach Absatz 1 zählen,“ zurückgreifen. Dem fernbleiben kommt für einen so gefundenen Anfangsverdacht – entgegen der Vorgabe des BVerfG – eine „verdachtsverstärkende Wirkung“ zu.

Im Klartext: Aus der Tatsache, dass man nicht zum Gentest erscheint, darf kein Verdacht geschlossen werden, wohl aber daraus, dass man zu der Gruppe, die für den Test ausgewählt wurde. Dieser Verdacht wird dann dadurch verstärkt, dass man nicht zum Test erschienen ist. Von der Freiwilligkeit bleibt damit nichts mehr übrig.

Zwei BGH-Richter plaudern aus dem Nähkästchen

9 Nov

So könnte der Titel des Aufsatzes von Professor Dr. Thomas Fischer (Autor des gleichnamigen StGB-Kommentars) und Professor Dr. Christoph Krehl, beide Mitglieder des 2. Strafsenats des BGH, in der September-Ausgabe  des Strafverteidigers lauten, den ich jedem am Strafverfahren Interessierten zur Lektüre empfehlen möchte. Sie haben sich jedoch für „Strafrechtliche Revision, ‚Vieraugenprinzip‘, gesetzlicher Richter und rechtliches Gehör“ entschieden. Darin setzen sich beide mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.5.2012 auseinander, in dem es um die Frage ging, ob es mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter vereinbar ist, wenn ein Richter zwei Strafsenaten gelichzeitig vorsitzt. Grund hierfür war, dass Thomas Fischer vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Wege des einstweiligen Rechtschutzes erreicht hatte, dass der Posten des Vorsitzenden des 2. Strafsenats, um den er sich ebenfalls – nicht erfolgreich – beworben hatte, zunächst nicht besetzt werden darf.

Dies nehmen Fischer und Krehl zum Anlass, über die Arbeit von BGH-Richtern und insbesondere von Senatsvorsitzenden zu schreiben und bieten hiermit einen sehr interessanten Einblick, der sich dem Außenstehenden sonst nicht bietet. Beispielsweise ist es gängige Praxis, dass die Revisionsakten nicht von allen Richtern, sondern nur vom Vorsitzenden und einem Berichterstatter gelesen werden. Letzterer trägt seinen Senatskollegen den Sachverhalt, die Urteilsbegründung, die Revisionsbegründung und seine eigene Einschätzung der rechtlichen Probleme vor. An einem Tag mit sieben Stunden Beratungszeit werden so laut Fischer und Krehl 8-15 etwa 70-seitige Akten besprochen – dass es schwierig sein dürfte, hier den Überblick zu behalten und vor allem fundierte Beiträge zur Urteilsfindung zu leisten, ist offensichtlich und wird in dem Aufsatz problematisiert. Wenn es dann noch um „exotische“ Probleme geht, dürfte es im Ergebnis wohl darauf hinauslaufen, dass sich der Berichterstatter, der sich ja als einziger vertieft mit der Materie beschäftigt hat, durchsetzt. Vielleicht ist hierin auch eine Erklärung für Urteile zu suchen, die den Leser manchmal nicht vollends überzeugen.

Im Kollegium des BGH dürfte der Aufsatz wahrscheinlich nicht auf ungeteilte Begeisterungsstürme stoßen, denn auch mit Seitenhieben in Richtung ihrer Kollegen sparen Fischer und Krehl nicht.

Thomas Fischer/Christoph Krehl, Strafverteidiger 2012 (Heft 9), S. 550-559

Offensichtlich unbegründet!

25 Mai

„In diesem Verfahren wurde das Rechtsmittel ohne weitere Begründung verworfen. Rechtskräftig ist somit die Entscheidung der Vorinstanz geworden, das Aktenzeichen der Vorinstanz können Sie der Pressemitteilung entnehmen.“

Diese Erklärung begegnet einem, wenn man auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs nach dem letztinstanzlichen Urteil im Fall Magnus Gäfgen sucht. Dahinter verbirgt sich eine Verfahrenbeendigung nach § 349 Abs. 2 StPO, wonach das Gericht „auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden [kann], wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.“ Wenn man sich bislang noch nicht mit der Verwerfung als „offensichtlich unbegründet“, der sogenannten „ou-Verwerfung“, befasst hat, mag es einerseits verwundern, dass die Revision dieses heftig umstrittenen Falls tatsächlich „offensichtlich unbegründet“ gewesen sein soll und andererseits, dass ein solches Instrument, mit dem Revisionen ohne jegliche Begründung abgeschmettern werden können, überhaupt existiert. Weniger ungewöhnlich ercheint die ou-Verwerfung bei Gäfgen, wenn man sich die Statistik des BGH ansieht: 76 % der erledigten Revisionen werden mit einem „ou“ quittiert.

Zu diesem Thema ist in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) − besuchenswert auch das Schwesterprojekt „Zeitschrift für das juristische Studium (ZJS)“ − ein lesenswerter Aufsatz von Henning Rosenau, Professor in Augsburg, erschienen. Darin geht er zunächst auf die Entstehungsgeschichte des § 349 Abs. 2 StPO ein, der ursprünglich geschaffen wurde, um diejenigen Revisionen schnell erledigen zu können, bei denen offensichtlich war, dass es dem Beschuldigten nur darum ging, die Rechtskraft hinauszuzögern und er deshalb kein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung durch Urteil hatte. Deshalb konnten Revisionen, bei denen überhaupt kein Zweifel an der Unbegründetheit bestanden, als „ou“ verworfen werden. Selbst das kann man bereits kritisieren, aber hier war der Anwendungsbereich zumindest noch deutlich geringer als nach der heutigen Lesart. Denn heute genügt es nach der Rechtsprechung, „dass der Revisionssenat einhellig der Auffassung ist, dass die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und auch die Durchführung einer Revisionshauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten lässt.“ Damit ist der Anwendungsbereich der ou-Verwerfung ganz erheblich ausgedehnt und kann sich auch negativ auf die Rechtsfortbildung auswirken: Wenn eine gefestigte oder ständige Rechtsprechung besteht, lassen sich Rechtsfragen in der Regel ohne weiteres beantworten, und zu einer Änderung der Rechtsprechung kann es nicht kommen, weil Revisionen, die sich hiergegen wenden, „ou“ sind. Aber neben diesen noch eher praktischen Fragen, stellt sich meines Erachtens die Frage, ob diese Vorgehen eines Rechtsstaats überhaupt würdig ist. Meine Antwort: Nein!

Henning Rosenau, Die offensichtliche Ungesetzlichkeit der „ou“-Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO in der Spruchpraxis des BGH, ZIS 2012, 195-205

Student Litigators: Studentische Rechtsberatung

9 Nov

Wir möchten Euch auf das Projekt Student Litigators aufmerksam machen. Hierbei geht es um Rechtsberatung durch Studenten, was für den einen oder anderen interessant sein könnte!

Studentische Rechtsberatung – Gutes tun – und davon profitieren

Unrecht und Ungerechtigkeit gehören zum Alltag. Überall, wo sich Menschen streiten, geht es auch um rechtliche Fragestellungen. Das reicht vom harmlosen Nachbarstreit anlässlich der nicht geschnittenen Hecke über die nicht bezahlte Rechnung, den Konflikt mit dem Vermieter bis hin zu Betrugsfällen, die uns zum Beispiel im Internet begegnen. Wer da seine Rechte kennt, der kann selbstbewusst auftreten – und seine Positionen verteidigen.

Seit 2008 gilt in Deutschland das Rechtsdienstleistungsgesetz, das die unentgeltliche Erbringung von Rechtsberatung liberalisiert hat. Seitdem hat sich auch eine neue Branche etabliert: die studentische Rechtsberatung. – Die erste selbständige studentische Rechtsberatungsgesellschaft in Deutschland wurde von Kölner Studierenden gegründet und heißt Student Litigators. Es geht darum, pro bono – d. h. unentgeltlich – Beratungsaufträge in lebensnahen juristischen Bereichen zu bearbeiten, etwa in der Konfliktlösung, der Vertragsgestaltung, im Verhandlungsmanagement und auch im Unternehmensrecht. Im Team von Student Litigators agieren Studentinnen und Studenten – jeweils unter anwaltlicher Anleitung. Dass Studierende noch nicht das Niveau eines Rechtsanwalts erreichen, versteht sich von selbst. Daher können auch nicht sämtliche Felder der Rechtsberatung abgedeckt werden. Aber auch schon fortgeschrittene Studierende können eine gute Erstberatung gewährleisten. Dabei stehen Qualität und Teamgeist im Vordergrund.

Student Litigators verfolgt sowohl soziale als auch pädagogische Ziele: Das Projekt möchte dazu beitragen, dass „Recht haben“ und „Recht bekommen“ im Alltag von Bürgerinnen und Bürgern näher zusammenrücken. Im gleichen Zuge sollen Studentinnen und Studenten von der Arbeit für und mit Student Litigators profitieren, dort ihr rechtliches Wissen praktisch vertiefen und am Aufbau einer Beratungsgesellschaft mitwirken.

Mehr über „Student Litigators“ erfahrt Ihr unter www.student-litigators.de sowie auf http://www.facebook.com/student.litigators

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