Archiv | Dezember, 2013

Frohe Weihnachten

25 Dez

Diesmal kein Fensterchen vom Adventskalender, aber wir wollten unseren Lesern Frohe Weihnachten wünschen. Wir hoffen, dass der Kalender auch dieses Jahr gefiel und sammeln fleissig neue Urteile fürs nächste Jahr!

Gackernde Hühner als Kaufanreiz für Hausfrauen

24 Dez

U.a. zum Unterschied zwischen „Konversationsgegacker“ und „Legegegacker“, BGH GRUR 1961, 544 – Adventskalender (24)

„Die Parteien sind Hersteller von Teigwaren, und zwar sowohl von gewöhnlichen Eierteigwaren, die unter Verwendung von Trockenei hergestellt werden, als auch von Eierteigwaren, für die ausschließlich Frischei verwendet wird. Der Preisunterschied ist beträchtlich. Für ihre gewöhnlichen Eierteigwaren wirbt die Kl. seit 1956 im Rundfunk regelmäßig in der Weise, dass sei ihren Werbetext mit einem Hühnergegacker beginnen oder nach den ersten Textworten ein solches anklingen lässt. Die Bekl. beanstandete diese Werbung, weil durch das dabei verwendete Hühnergegacker der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die angepriesenen gewöhnlichen Eierteigwaren seinen aus Frischei hergestellt. Dies erfülle den Tatbestand der Irreführung gem. § 3 UWG. Sie forderte von der Klägerin Unterlassung und Anerkennung der Unterlassungspflicht. Dies lehnte die Klägerin ab, und beantragte, festzustellen, dass die Bekl. nicht berechtigt ist, die Rundfunkwerbung der Beklagten deswegen zu beanstanden, weil die Kl. dabei das Gegacker von Hühnern verwendet.

Dazu der BGH:

„(…) a) Das BerG. prüft zunächst, ob die Verwendung von Hühnergegacker schlechthin, d. h. in jeder möglichen lautlichen Gestaltung bei Hörern der Werbesendungen der Kl. die Verstellung auslöst, es seien bei der Herstellung der Teigwaren Frischeier verwendet worden. Das BerG. bejaht diese Frage. Seine Auffassung begründet es im wesentlichen wie folgt: Da erfahrungsgemäß die Hühner, insbesondere nach dem Legen eines Eies, gackerten und das Eierlegen der den Menschen am Huhn am meisten interessierende Vorgang sei, denke der Hörer beim Gackern in der Werbesendung sogleich ans Eierlegen. Jedenfalls gelte das für Hörer, die mit dem Landleben bzw. mit Hühnern einigermaßen vertraut seien, mindestens aber für einen nicht unerheblichen Teil dieser Hörer. Bei den dem Landleben ferner stehenden Hörern möge zwar, so führt das BerG. weiter aus, angesichts der kurzen Zeitdauer des Gegackers von zwei bis drei Sekunden nicht schon beim ersten Hören der Sendung mehr als der Eindruck entstehen, dass für die angepriesene Ware Eier vom Huhn verwendet würden. Nach öfterem Hören der Sendung werde sich aber auch bei solchen Hörern die Gedankenverbindung zum ebengelegten Ei einstellen. Der Meinung des LG, der Hörer sage sich nur ganz allgemein, das Gegacker sei vom Huhn wie das Schnattern von Gänsen oder Enten sei, könne nicht beigepflichtet werden. Bei einem erheblichen Teil der Teigwaren kaufenden Rundfunkhörer bringe vielmehr, so stellt das BerG. insoweit abschließend fest, das Gegacker der Henne die Gedankenverbindung zum soeben gelegten Ei, d.h. zum Frischei mit sich. Die Verbindung der Frischeivorstellung mit den angepriesenen Teigwaren führe nun aber, so ist in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, den Hörer zur Annahme, dass in den angepriesenen Teigwaren Frischei verwendet werde. Zwar sei nicht auszuschließen, dass Hörer auch an die Möglichkeit dächten, dass das Frischei aufbewahrt und evtl. auch einem Fabrikationsprozess unterworfen und dann in der Form des so gewonnenen Eierzeugnisses in den Teigwaren verwendet werde. Diese Möglichkeit sei jedoch, jedenfalls beim flüchtigen Hörer, fernliegend. Mit ihr sei daher, so meint das BerG., im allgemeinen nicht zu rechnen.

Die Zuziehung von Sachverständigen hielt das BerG. nicht für veranlasst. Die Richter des Senats seien, so führt das BerG. aus, in der Lage, sich aus eigener Kenntnis ein Urteil zu bilden, zumal sie selbst zugleich auch zum Abnehmerkreis für Eierteigwaren gehörten, solche auch schon wiederholt eingekauft hätten. Auch seien alle Richter des Senats mit ländlich?kleinstädtischen Verhältnissen vertraut.

b) In einer anschließenden Hilfsbegründung geht das BerG. auf die vom LG aufgeworfene Frage ein, ob die besondere lautliche Gestaltung des in den Rundfunksendungen der Kl. wiedergegebenen Gegackers eine andere Beurteilung rechtfertigt. Das BerG. unterscheidet dabei mit dem LG zwischen „Konversationsgegacker“ und „Legegegacker“. Es sei, so führt das BerG. hierzu aus, gerichtsbekannt, dass nach der Überzeugung zahlreicher ländlicher und kleinstädtischer mit Hühnern vertrauter Personen die Hühner nach dem ,Legen eines Eies in einer besonders charakteristischen Weise gackerten („Legegegacker“). Ein solches Gegacker komme vor allem im betonten Hervorheben eines der ersten Gackertöne zum Ausdruck. Wenn aber, so legt das BerG. dar, dieser besondere Tonfall in dem Werbegegacker der Sendungen der Kl. aufklinge, werde bei dem geschilderten Personenkreis die Vorstellung des typischen Legegegackers erweckt, die ihrerseits wieder die Vorstellung des Frischeies hervorrufe.

Auf Grund der in der mündlichen Verhandlung vorgespielten und von ihm auf Tonband aufgenommenen Sendungen stellt das BerG. fest, dass der für ein „Legegegacker“ typische Tonfall in den Werbesendungen der KI. aufgeklungen ist. Nach der Feststellung des BerG. ist dieser Tonfall schwächer in der von der Kl. zunächst vorgeführten Aufnahme, die mit dem LG als „sozusagen typisiertes Gegacker“ bezeichnet werden könne; deutlicher und nicht mehr „typisiert“ dagegen, auch um etwa eine Sekunde länger dauernd, in der letzten der von der Kl. vorgeführten Aufnahmen. Es sei jedoch anzunehmen, so wird in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass auch bei dem mehr typisierten Gegacker das Legegegacker wegen seiner charakteristischen („triumphierenden ? verkündenden“) Form, das die Aufmerksamkeit stark auf sich ziehe, mehr oder minder bewusst vom Hörer herausgehört werde. Es stehe dabei fest, dass es sich tatsächlich um ein „Legegegacker“ handele. Entgegen der Annahme des LG hält es das BerG. dabei für unerheblich, ob das Gegacker von einem Tierstimmenimitator stammt. Auch ein Imitator sei in der Lage, den typischen Tonfall des Legegegackers nachzuahmen. (…)

Entgegen der Meinung der Revision sind hier jedoch keine besonderen Gesichtspunkte ersichtlich, die die Einholung eines sogenannten demoskopischen Gutachtens oder die Hinzuziehung eines Sachver- ständigen bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung aus Rechtsgründen erforderlich gemacht hät- ten. Der Revision kann insbesondere nicht zugegeben werden, daß das BerG zur Einholung sachkun- digen Rates verpflichtet gewesen wäre, weil in erster Linie Hausfrauen als Abnehmer in Frage kom- men. Da es sich bei Eierteigwaren um einen Gegenstand des täglichen Bedarfs der Allgemeinheit und nicht etwa um einen auf die besonderen Bedürfnisse und Wünsche von Frauen ausgerichteten Spezi- alartikel und bei der Beurteilung von Hühnergegacker um einen Vorgang des täglichen Lebens han- delt, kann dem BerG nicht allein deshalb die Fähigkeit, sich aus eigener Sachkunde und Lebenserfah- rung ein selbständiges Urteil über die Vorstellung der Abnehmer zu bilden, abgesprochen werden, weil Eierteigwaren – ebenso wie auch die meisten sonstigen Gegenstände des täglichen Bedarfs – meist von der Hausfrau gekauft werden. Daß das LG die Verkehrsauffassung anders gewertet hat, bietet keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung, zumal das BerG seine Meinungsbildung eingehend und rechtlich bedenkenfrei begründet hat. Überdies hat das LG im Gegensatz zum BerG ersichtlich auch nicht hinreichend beachtet, daß schon die Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teils der Ab- nehmerschaft genügt. (…)“

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

„körperlichen Reize“ verursachen Brand

23 Dez

Kein unentschuldbares Fehlverhalten des Ehemannes bei Brand wegen Ablenkung durch die Ehefrau, OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 621 – Adventskalender (23)

„Der Kläger wohnt mit seiner Lebensgefährtin, mit der er inzwischen verheiratet ist, in einem in offener Bauweise errichteten Einfamilienhaus. Die Schlafräume des Hauses befinden sich im Obergeschoß, das offene Wohnzimmer und die ebenfalls offene Küche befinden sich im Erdgeschoß.
Am 1. Weihnachtsfeiertag 1997 entzündete der Kläger nach dem Aufstehen zunächst im Wohnzimmer die Kerzen des aus echtem Tannengrün gebundenen Adventskranzes, der auf einer Glasplatte auf dem mit einer Kunststofftischdecke gedeckten Wohnzimmertisch stand. Anschließend bereitete er in der Küche den Frühstückskaffee zu und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde. Er verließ das Schlafzimmer erst einige Zeit später. Dabei bemerkte er Brandgeruch und Rauchschwaden im ganzen Haus, die durch den Adventskranz im Wohnzimmer verursacht wurden, der sich zwischenzeitlich entzündet hatte. Die alarmierte Feuerwehr mußte nicht mehr eingreifen, da es dem Kläger bis zu ihrem Eintreffen gelang, den Brand selbst zu löschen.

Dazu das OLG:

„Es steht nicht fest, daß der Kläger den Versicherungsfall zumindest grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG herbeigeführt hat.

Der Kläger hat den Versicherungsfall zwar durch sein Verhalten herbeigeführt, denn er hat den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der versicherten Gefahr deutlich unterschritten, indem er den Adventskranz, der zum Zeitpunkt des Schadensfalls bereits 4 Wochen alt und ausgetrocknet war, über längere Zeit unbeaufsichtigt hat brennen lassen. Auch ein Außerachtlassen eines Adventskranzes für die Dauer von bis zu einer halben Stunde stellt sich objektiv bereits als grob fahrlässig dar. (…)

Mit der Feststellung des danach zu bejahenden objektiv groben Pflichtverstoßes geht im Rahmen des § 61 VVG aber nicht zwangsläufig die Feststellung eines in subjektiver Hinsicht gleich schwerwiegenden Schuldvorwurfs einher. Vielmehr muß selbständig festgestellt werden, daß dem Versicherungsnehmer ein unentschuldbares Fehlverhalten auch persönlich vorzuwerfen ist, also in subjektiver Hinsicht ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit erheblich gesteigertes Verschulden vorgelegen hat, das als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist (…). Sache des für sämtliche Voraussetzungen des § 61 WG darlegungs- und beweispflichtigen Versicherers ist es, die naheliegenden Möglichkeiten, die das Verhalten des Versicherungsnehmers in einem milderen Licht erscheinen lassen, zu widerlegen (…). Dies ist der Beklagten nicht gelungen.
Sie hat die Einlassung des Klägers, er habe sich nur kurz ins Schlafzimmer begeben wollen, um seine Lebensgefährtin zu wecken, nicht entkräften können. Unwidersprochen ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der „körperlichen Reize“ seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht habe. Für die Darstellung des Klägers, von seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt worden zu sein, spricht im übrigen, daß er unstreitig den Frühstückskaffee bereits zubereitet hatte, als er sich in das Schlafzimmer begab. Sein Verhalten erscheint danach zwar fahrlässig, aber – unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte – nicht in einem Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre (…). In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat, daß es sich bei dem Brennenlassen der Kerzen auf leicht entflammbarer Unterlage nicht um eine für den Kläger alltägliche, sich ständig wiederholende und deshalb routinemäßig beherrschte Gefahrensituation handelte. Die durch das unbeaufsichtigte Brennenlassen von Adventskranz- oder Weihnachtsbaumkerzen entstehende besondere Gefahrensituation ergibt sich vielmehr nur in der Weihnachtszeit. Es erscheint deshalb in subjektiver Hinsicht nicht als unverzeihliches Fehlverhalten, daß der Kläger sich der von dem Adventskranz ausgehenden Gefahr während seines nach der Ablenkung durch seine Lebensgefährtin ungeplant verlängerten Aufenthalts im Schlafzimmer zeitweilig nicht mehr bewußt war. (…)“

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

Der Richter macht bloß das Urteil

22 Dez

Der Zeuge hat zwar keine Sachkunde, hat aber etwas gesehen. Der Sachverständige hat zwar nichts gesehen, hat aber Sachkunde. Der Richter hingegen macht bloß das Urteil, AG Köln, Urt. v. 22.02.1991, 226 C 498/90 – Adventskalender (22)

„Die Parteien streiten sich um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 28. 04.1990, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach alleine einzustehen hatte. Es ging im Rechtsstreit um den merkantilen Minderwert eines Fahrzeugs (= der Wert, den ein Fahrzeug aufgrund des Unfalls bei einem späteren Verkauf weniger erzielt).

Der Kläger klagte aufgrund eines Gutachtens seines Sachverständigen 500 DM ein. Die verklagte Haftpflichtversicherung war jedoch der Ansicht, gestützt auf ihren Sachverständigen, dem Kläger stünden nur 250 DM zu. Diese wurden dem Kläger gezahlt.

Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250 DM nebst 4% Zinsen seit Zustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Dazu das AG:

„Die Klage ist teilweise begründet.

Bei dem Unfall war das Fahrzeug des Klägers brandneu. Es handelt sich um einen Fiesta mit 1097 Kubikzentimeter und 37 Kilowatt, der im Unfallzeitpunkt nur 1834 Kilometer gefahren war. Die Reparaturkosten betrugen unstreitig 1.483,12 DM. Beide Sachverständige haben, obwohl von verschiedenen Parteien beauftragt, ihr Gutachten „nach bestem Wissen und Gewissen” erstattet. Demgemäß kommen sie zu völlig entgegen gesetzten Ergebnissen. Deshalb sieht sich das Gericht genötigt, das beschworene beste Gewissen der Sachverständigen als Kriterium der Wahrheitsfindung vorsorglich außer Betracht zu lassen.
Ein Zeuge ist nämlich nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, weil er den Betroffenen angezeigt hat. Ansonsten müßte er ja selbst verurteilt werden, wenn der Betroffene ihn zuerst angezeigt hätte (so zutreffend und mit überraschend gesundem Menschenverstand OLG Bremen NZV 91, 41) (…) Insofern ergibt die gründliche Auswertung der beiden Gutachten, daß der von der IHK öffentlich bestellte und von der beklagten Versicherung beauftragte Sachverständige prima facie weitaus ausführlicher zum Minderwert Stellung genommen hat. Sein Gutachten vom 08.11.1990 umfaßt 34 Zeilen, die auf 2 Seiten verteilt sind. Das geschieht ersichtlich nach dem Motto: „Wer vieles bringt, wird manchem etwas bringen” (Goethe a.a.O.).
(…) Im Ringen um einen gerechten Ausgleich, kommt er aber nur auf einen Minderwert von 250 DM. Das ergibt 7,35 DM pro Zeile. Demgegenüber ist der Sachverständige des Klägers Diplom-Ingenieur. Sein Gutachten umfaßt (einschließlich der Schlußversicherung) nur 9 Zeilen, die zu einem Minderwert von 500 DM führen. Das sind 55,55 DM pro Zeile. Also mehr als das Quadrat von 7,35 DM.

Eine solche Auswertung der beiden Gutachten könnte sich aber natürlich den Vorwurf zuziehen, zu oberflächlich zu sein. Maßgebend kann nämlich nicht das äußere Erscheinungsbild sein, sondern nur der Gehalt. Insofern ist das Gutachten des Sachverständigen des Klägers nach tiefer Überprüfung gehaltvoller. Er bringt nämlich in einer Zeile genau 90 Anschläge unter, während der Sachverständige der Beklagten in sehr unterschiedlich langen Zeilen insgesamt nur 1200 Anschläge unterzubringen vermochte. Daraus folgt, daß das Gutachten des Sachverständigen des Klägers eine größere spezifische Dichte aufweist. Hätte der Sachverständige der Beklagten genau so konzentriert geschrieben, dann hätte er nur 13 1/3 Zeilen benötigt. Damit schrumpft aber der Zeilenvorsprung des Sachverständigen der Beklagten von 277,77% auf einen Anschlagvorsprung von nur noch 33,33% zusammen.

Auch bezüglich des errechneten Minderwertes schrumpft die Differenz relativ ganz erheblich. Insofern ergibt die mathematische Auswertung, daß beim Sachverständigen der Beklagten 20 5/6 Pfennige auf einen Anschlag entfallen und beim Sachverständigen des Klägers 55 5/9 Pfennige. Das sind nur noch 2 2/3 mal soviel. Im übrigen unterscheiden sich die beiden Gutachten, die beide zutreffend auf die Pflicht abstellen, den Schaden zu offenbaren (vgl. dazu schon AG Köln DAR 86,123) im fachlichen Kern nicht im geringsten, – wenn man davon absieht, daß der Sachverständige des Klägers sein Gutachten „unparteiisch” erstattet hat, während der Sachverständige der Beklagten ausdrücklich betont, daß er sich in „ernsthaften Nebenforderungen” nach einem Minderwert „nicht widersetzen” konnte, obwohl er sich ersichtlich ernsthaft bemüht hat. Dem Gericht, das zur gütlichen und Frieden stiftenden Beilegung des Rechtsstreits kraft Amtes berufen ist (§ 279 Abs. l ZPO), bleibt daher nichts anderes übrig, als im Wege der freien Schadensschätzung (§ 287 ZPO) den Minderwert selbst festzulegen.

Berufsjuristen sind ebensowenig im Stande, sich auf eine praktikable pauschalierte Minderwert-Ermittlung zu einigen, wie die Solidargemeinschaft der Versicherer. Deshalb stehen hier nur die mathematischen Methoden zur Verfügung, ein Mittel zu ziehen (…)

Bleibt nur noch zu entscheiden, ob das harmonische, geometrische oder arithmetische Mittel gezogen werden muß. Das harmonische Mittel besteht aus dem doppelten Produkt zweier Werte geteilt durch ihre Summe und ergibt hier 333,333333333 DM. Das geometrische Mittel besteht aus der Wurzel des Produktes der beiden Zahlen und ergibt hier 250 x Wurzel aus 2, das sind ungefähr, aber leider nicht exakt 353,55339050 DM. Das arithmetische Mittel hingegen besteht aus der Hälfte der Summe beider Zahlen und macht hier präzise 375 DM aus. Für die Rechtsfindung muß das geometrische Mittel schon deshalb ausscheiden, weil dann eine unmögliche, weil nicht vollstreckbare Entscheidung herauskäme, wie leicht nachzurechnen ist. 250 DM X Wurzel aus 2 minus gezahlter 250 DM ergäben als zuzusprechenden Klageanspruch nach Adam Riese noch 250 X (Wurzel aus 2 minus 1) DM.

Die Kostenentscheidung müßte dann lauten:

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte zu 100 X (Wurzel aus 2 minus 1)% und der Kläger zu 100 X (2 minus Wurzel aus 2)%. Damit wären aber die Bürovorsteher der Rechtsanwälte völlig überfordert. Würde man hingegen das harmonische Mittel anwenden, dann bekäme der Kläger 333,33 DM minus 250 DM = 83,33 DM und die Kostenentscheidung würde lauten: Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das sieht schon besser aus. Eine solche Entscheidung hätte aber den ersichtlichen Nachteil, daß die unterschiedliche Gewichtung der beiden Gutachten nicht im geringsten ausgeglichen würde, weil der Kläger doppelt so viel an Kosten zu tragen hätte wie die Beklagte, obwohl sein Gutachter ihm doppelt soviel Minderwert zugebilligt hat, wie der der Beklagten.

Es bleibt daher nichts anderes übrig, als das arithmetische Mittel zu ziehen, das hier ersichtlich den Vorzug der größten Genauigkeit und Gerechtigkeit für sich hat. Damit ist hier ein konkreter Minderwert von (500 + 250 =) 750 DM geteilt durch 2 = 375 DM nachgewiesen. Darauf sind bereits 250 DM gezahlt, so daß zugunsten des Klägers noch 125 DM verbleiben (…)

Wie man an der Kostenentscheidung ablesen kann und wie sich durch die Kostenberechnung noch erweisen wird, ist dieses Ergebnis auch höchst gerecht („summum jus”, cicero, de officiis I, 1033; ebenso Terent in Heautonti-morumenos IV 5, 48: Jus summum saepe summa est malitia”). Denn jede Partei hat als gerechten Lohn weniger gewonnen als zeronnen. Ohne Berücksichtigung der Fotokopien, die ja bekanntlich das Hobby mancher Rechtspfleger sind, stehen den gewonnenen 125 DM, 130,38 DM gegenüber, die jede Partei als des Wettkampfes Lohn zu tragen hat (…)

Gleichwohl seien die Rechtsschutzversicherer, wie die Haftpflichtversicherer nebst deren jeweiligen Anwälten in meinem Sprengel zur Vermeidung künftiger Überraschungsentscheidungen fürsorglich schon jetzt im Sinne von § 278 Abs. 3 ZPO vorgewarnt (vgl. dazu insgesamt: „Judex non calculat”; auf deutsch: „ein Richter zählt nichts” oder: „Quisqileas non curat praetor”; auf besonderen Antrag kann auch für den 2. Satz eine Übersetzung geliefert werden, wobei allerdings vorsichtshalber darauf hinzuweisen ist, daß Quisqiliae nach Georges lateinisch-deutschem Wörterbuch, Hannover plus Leipzig, 1902, Spalte 2.149 in des Wortes ursprünglichster Bedeutung nichts anderes sind als „Auswurf”. Weil das Gericht künftig bei Prozessen dieser Güte sein Verfahren „nach billigem Ermessen” bestimmen kann, bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn die Prozeßbevollmächtigten ab 1. April ein Exemplar dieses Urteils in der ersten mündlichen Verhandlung als Simile präsentieren, und die Prozedur zu vereinfachen. Noch einfacher wäre es natürlich, wenn solche Prozesse künftig gar nicht erst mehr stattfänden, weil die Parteien sich nach dem Grundsatz Halbe-Halbe außergerichtlich geeinigt haben. Der Casus beweist nämlich zu wiederholten Male die verschiedenen Rollen, die den an der Urteilsfindung beteiligten Personen durch das Gesetz zugewiesen sind:

Der Zeuge hat zwar keine Sachkunde, hat aber etwas gesehen. Der Sachverständige hat zwar nichts gesehen, hat aber Sachkunde. Der Richter hingegen macht bloß das Urteil. (…)“

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

(K)ein Freibrief auf den Liebhaber der Ehefrau einzuschlagen

21 Dez

Trifft ein Ehemann im Schlafzimmer der Ehewohnung seine Ehefrau in flagranti mit einem Dritten an und greift er daraufhin in aufflammendem Zorn den Liebhaber der Ehefrau tätlich an und verletzt ihn, so kann das Mitverschulden des Verletzten im Einzelfall so hoch zu bewerten sein, dass ein Schmerzensgeldanspruch nicht besteht – LG Paderborn NJW 1990, 260 – Adventskalender (21)

„Am 28. 8. 1988 nachts zwischen 2.00 und 3.00 Uhr hielten sich der Kl. und die Ehefrau des Bekl. in der Ehewohnung des Bekl. und seiner Frau auf. Der Bekl., der sich unerlaubt von seiner Arbeitsstelle entfernt und nach Hause begeben hatte, stellte kurz vor 3.00 Uhr fest, daß die Schlafzimmertür von innen verschlossen war. Er brach diese auf und traf im Schlafzimmer seine Ehefrau mit dem Kl. an. Inwieweit diese bekleidet waren, ist streitig. Der Bekl. verprügelte daraufhin den Kl. derart, daß sich dieser anschließend bis zum 15. 9. 1988 in stationäre Krankenhausbehandlung begab und insgesamt sechs Wochen arbeitsunfähig war. Neben diversen Prellungen zog er sich vier Rißplatzwunden im Bereich des linken Ellenbogengelenkes und eine Wadenbeinköpfchenfraktur mit geringer Verschiebung der Bruchfragmente zu. Der Kl., der das Bestehen ehewidriger Beziehungen zur Ehefrau des Bekl. bis zu diesem Zeitpunkt bestreitet, hat wegen dieses Vorfalles die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt. Dieses hat er unter Berücksichtigung einer Mithaftung von allenfalls 1/3 mit mindestens 1000 DM beziffert. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.

Dazu das LG:

„(…) Das AG hat einen Schmerzensgeldanspruch des Kl. (§ 823 i. V. mit § 847 BGB) zu Recht verneint. Zwar hat der Bekl. den Kl. rechtswidrig und schuldhaft verletzt (1). Den Kl. trifft hieran jedoch ein überwiegendes Mitverschulden (2). Dieses Mitverschulden überwiegt so sehr, daß es unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schmerzensgeldanspruches vorliegend zum völligen Ausschluß des Anspruches führt, § 254 BGB (3).

1. Daß der Bekl. den Kl. körperlich verletzt hat, ist unter den Parteien außer Streit.
a) Hierfür besteht kein Rechtfertigungsgrund, insbesondere nicht der der Notwehr nach § 227 BGB. Zwar geht die Kammer davon aus, daß der Bekl. seine Ehefrau und den Kl. nicht oder nur spärlich bekleidet im Ehebett vorgefunden hat, nachdem er die Schlafzimmertür aufgebrochen hatte, wie weiter unten noch näher ausgeführt wird. Aber auch in Anbetracht des Umstandes, daß damit der sogenannte räumlichgegenständliche Bereich der Ehe verletzt worden ist, wogegen sich der Bekl. mit einem Unterlassungsanspruch zur Wehr setzen könnte, berechtigte dieses ihn nicht, seinerseits den Kl. körperlich anzugreifen, um auf diese Weise Selbstjustiz zu üben. Denn die Ehe als solche ist mit Gewalt nicht zu schützen (vgl. OLG Köln, NJW 1975, 2344). Der körperliche Angriff des Bekl. diente zudem weder dem Zweck, einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, noch war er hierzu geeignet.
b) Das Verhalten des Bekl. war auch schuldhaft. Er hat vorsätzlich gehandelt; seine Verschuldensfähigkeit war im Zeitpunkt der Tat nicht aufgehoben. Die Kammer glaubt dem Bekl. zwar, daß er infolge einer allgemeinen Erregung und sich entladendem Zorn momentan unvernünftig handelte, als er seinen Verdacht des Ehebruchs so unmittelbar vor Augen bestätigt fand; hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß diese Erregung in ihrem Ausmaß zu einer solchen Bewußtseinsstörung führte, daß die freie Willensentscheidung ausgeschlossen war, sind jedoch nicht ersichtlich.
2. Das überwiegende Mitverschulden des Kl. ergibt sich daraus, daß dieser den tätlichen Angriff des Bekl. dadurch in erheblichem Maße selbst verursacht hat, daß er – wie das AG zu Recht ausgeführt hat – nicht nur mit der Ehefrau des Bekl. fremdging, sondern dies auch noch im ehelichen Schlafzimmer des Bekl. geschah. Dieser Sachverhalt steht aufgrund des Inhalts der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme zur Gewißheit der Kammer fest.
a) Allerdings hat die Ehefrau des Bekl. als Zeugin die Darstellung des Kl. bestätigt, daß sie nicht unbekleidet im Bett gelegen hätten, sondern sich zunächst im Flur der Wohnung aufgehalten hätten, um Konzertkarten zu übergeben. Sie hätten sich dann, als sie den Bekl. heimkommen hörten, nur in der Absicht ins Schlafzimmer begeben, dem Kl. ein unbemerktes Verlassen der Wohnung durch das dortige Fenster zu ermöglichen. Die Kammer ist indessen von der Unrichtigkeit dieser Aussage überzeugt, obwohl die Zeugin ihre Aussage beeidet hat. Hierfür sind im wesentlichen folgende Gründe maßgebend:

aa) Es ist zunächst bereits wenig glaubhaft, daß die Zeugin mit dem Kl. bis zu diesem Zeitpunkt noch kein intimes Verhältnis gehabt haben will. Dagegen spricht nicht allein der Umstand, daß sie sich zu nächtlicher Stunde in Abwesenheit des Bekl. mit dem Kl. in der Wohnung aufhielt, sondern die gesamte Vorgeschichte. Die Zeugin, die jetzt mit dem Kl. zusammenlebt, hat selbst zwei Übernachtungen des Kl. bei ihr in der Wohnung eingeräumt. Darüber hinaus hat der im selben Hause wohnende Zeuge L bekundet, daß nach seiner Meinung der Kl. des öfteren in der Wohnung übernachtet habe. Dieses ist in Anbetracht der weiteren noch darzulegenden Umstände von erheblichem Gewicht, auch wenn diese Einschätzung des Zeugen nur eine – allerdings sehr naheliegende – Schlußfolgerung aus dem Umstand ist, daß der Wagen des Kl. häufiger morgens vor der Tür stand. Immerhin kommt noch hinzu, daß der Zeuge L weiter bekundet hat, er habe öfter gesehen, daß der Kl. das Haus vorne verlassen habe und dann über die Terrasse hinten wieder hereingekommen sei. Der Zeuge L ist glaubwürdig … Weiter kommt hinzu, daß die geschilderten Wahrnehmungen des Zeugen L unterstützt werden durch die unstreitige Tatsache, daß die Ehefrau des Bekl. gemeinsam mit dem Kl. einen Urlaub in Spanien verbracht hat. Daß es sich unter all diesen Umständen bis zum Tage des der Klage zugrundeliegenden Vorfalles um eine rein freundschaftliche Beziehung gehandelt haben soll, nimmt die Kammer der Zeugin nicht ab. Die in sich schlüssige, anschauliche, gefühlsbetonte und insoweit zugleich psychologisch stimmige Schilderung des Bekl. in seiner schriftlichen Einlassung im Strafverfahren (Gegenstand des Urkundsbeweises) wirkt demgegenüber weitaus überzeugender.

(…) Die Kammer kann insbesondere nachvollziehen, daß ungeachtet des schon vorher gehegten Verdachts des Bekl., den er gegenüber seiner Frau hinsichtlich ihres Umganges mit dem Kl. hatte, er dennoch nicht darauf gefaßt war, die beiden im ehelichen Schlafzimmer seiner Wohnung im Bett anzutreffen, und daß er unter diesen Umständen in einem Ausbruch spontanen Zornes den Kl. tätlich angriff.

(…) a) Das Verhalten des Kl. stellte eine ungeheure Provokation des Bekl. dar. Zwar ist die Ehe als solche nicht gewaltsam schützbar und der Bekl. letztlich auch nicht davor zu schützen, daß seine Ehefrau durch die Beziehung zu einem anderen Partner aus der Ehe herausdrängt. Die Abwendung vom Ehegatten, die auf einer freien Willensentscheidung beruht, muß von diesem letzten Endes hingenommen werden. Es macht aber einen erheblichen Unterschied, ob sich der Ehebruch an irgendeinem anderen Ort oder im Schlafzimmer der Ehewohnung vollzieht. Denn es offenbart ein besonderes Maß an Hemmungslosigkeit und Unverfrorenheit gegenüber dem Bekl., wenn sich dessen Ehefrau und der Kl. – wie geschehen – zu diesem Zwecke in die Ehewohnung begaben. Dort schlief nicht nur der 12jährige Sohn des Bekl. und seiner Frau, sondern dieses Verhalten geschah auch unter Ausnutzung des Umstandes, daß der Bekl. im 24-Stunden-Schichtdienst auf seiner Arbeitsstelle zu sein hatte, und im Vertrauen darauf, daß er schon aus diesem Grunde nicht am Ort des Geschehens werde erscheinen können. Der Argumentation der Berufungsbegründung, daß der Kl. nicht damit zu rechnen brauchte, daß der ihm als pflichtbewußter Arbeitnehmer bekannte Bekl. seine Arbeitsstelle verlassen würde, und daß gerade deshalb das Mitverschulden des Kl. nicht sehr hoch sei, vermag die Kammer daher nicht zu folgen. Vielmehr mußte dem Bekl., als er den Kl. dennoch in flagranti stellte, schlagartig klar werden, wie berechnend dieser auch die Arbeitsbedingungen des Bekl. schamlos und in nicht zu überbietender Dreistigkeit ausnutzte. Das gilt um so mehr, als dem Bekl. schon seit einiger Zeit der Verdacht ehelicher Untreue seiner Frau gekommen war, der jedoch bis dahin immer wieder zerstreut werden konnte. Dies alles mußte sich auch der Kl. sagen; er hatte in dieser Situation mit aufflammendem Zorn des Bekl. und einem daraus resultierenden körperlichen Angriff zu rechnen (…).

3. (…) b) Eine besondere Genugtuung kann der Kl. danach vom Bekl. schlechterdings nicht verlangen. Der in § 847 BGB enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der Billigkeit soll zu einer Austauschgerechtigkeit im Einzelfall führen. Danach kann der Kl. bei einer solch schwerwiegenden Beleidigung und Kränkung des Bekl., wie sie hier durch sein Verhalten zum Ausdruck kommt, jedenfalls kein Schmerzensgeld neben eventuell bestehenden Ansprüchen auf Ersatz von Sachschaden verlangen. Dies würde auch dem Rechtsempfinden der Bevölkerung widersprechen. Der Schmerzensgeldanspruch dient grundsätzlich nicht dem Zweck, demjenigen, der in eine fremde Ehe eindringt, hierbei im ehelichen Schlafzimmer in flagranti gestellt wird und sich dann einem nach den Umständen zu erwartenden körperlichen Angriff des Ehemannes ausgesetzt sieht, hierfür noch eine Genugtuung in Form eines Schmerzensgeldes zu verschaffen, die hierin immer auch gesehen würde.

c) Auch die daneben zu berücksichtigende Ausgleichsfunktion gebietet vorliegend nicht die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes. Insoweit verkennt die Kammer nicht, daß die dem Kl. vom Bekl. beigebrachten Verletzungen und die von ihm erlittenen Schmerzen schon von einigem Gewicht waren. Bei stationärer Krankenhausbehandlung von einer Woche und insgesamt sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit handelt es sich nicht um Bagatellen und doch schon um mehr als nur “eine gehörige Tracht Prügel”. Dabei kann es dahinstehen, ob dem Kl. diese Verletzungen nur mit Fäusten oder unter Verwendung einer aus dem Türrahmen gelösten Latte beigebracht worden sind, was die Kammer nicht sicher festzustellen vermag. Andererseits hat der Kl. aber keine bleibenden Schäden erlitten. Dann würde der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldanspruches allerdings ein solches Gewicht zufallen, daß auch unter Berücksichtigung der Provokation ein Schmerzensgeld nicht mehr versagt werden könnte. Da dies jedoch nicht der Fall ist, die Wadenbeinköpfchenfraktur im übrigen nicht einmal eine Gipsruhigstellung erforderte, und Schmerzen und Heilungsverlauf andererseits auch noch nicht eine ungewöhnlich lange Dauer erreicht haben, ist die Kammer der Auffassung, daß der Ausgleichsgedanke vorliegend noch in den Hintergrund tritt.

d) Schließlich steht der Verneinung eines Schmerzensgeldanspruches auch nicht der Gedanke entgegen, daß hiermit eine von der Rechtsordnung nicht zugestandene Selbstjustiz legalisiert würde. Das ist nicht der Fall. Das Verhalten des Bekl. bleibt rechtswidrig. Ein Freibrief für Ehemänner, in vergleichbaren Situationen auf die Liebhaber ihrer Ehefrauen einschlagen zu können, kann in dieser Entscheidung schon deshalb nicht gesehen werden, weil bei Verletzungen des Kontrahenten nicht nur ein Schmerzensgeldanspruch im Raume steht, sondern auch Ansprüche auf materiellen Schadensersatz, wie z. B. für Arzt- und Krankenhauskosten. Insoweit kommt zumindest eine Mithaftung durchaus in Betracht, worüber vorliegend aber nicht zu entscheiden war. Ferner hat der Täter stets mit einem Strafverfahren wegen Körperverletzung zu rechnen. Auch wenn dieses Verfahren gegen den Bekl. im vorliegenden Falle letzten Endes gem. § 153 II StPO eingestellt worden ist – wobei der Bekl. aber immerhin seine eigenen notwendigen Auslagen voll und die des im Strafverfahren als Nebenkl. zugelassenen Kl. zur Hälfte zu tragen hatte! -, so ist dieses doch eine Einzelfallentscheidung, die alle wesentlichen Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigen mußte. Dies gilt ebenso für die hier vorgenommene Abwägung nach §§ 847, 254 BGB.“

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

Des Mandanten teure Rache

20 Dez

AG Brilon NJW-RR 1993, 1016 – Adventskalender (20)

„Der kl. Rechtsanwalt hatte eine titulierte Kostenforderung nebst Zinsen gegen den Bekl. in Höhe von insgesamt 1114 DM. Diesen Betrag hat der Bekl. am 8. 2. 1993 auf das Konto des Kl. bei der Spar- und Darlehenskasse in O. überwiesen. Der Bekl. hat jedoch keine Einzelüberweisung in einer Gesamthöhe von 1114 DM vorgenommen, sondern 1114 Einzelüberweisungen zu je 1 DM getätigt. Der Kl. mußte am Tag nach der Buchung 557 Kontoauszüge von seiner Bank abholen, da auf einem Auszug lediglich zwei Buchungen von 1 DM enthalten waren. Für die betreffenden Einzelüberweisungen mußte der Kl. 556,50 DM Buchungsgebühren bezahlen. Er begehrt mit seiner Klage Schadensersatz. (…)

Dazu das AG:

„Der Bekl. ist verpflichtet, die dem Kl. entstandenen Kosten, verursacht durch Einzelüberweisungen von jeweils 1 DM, zu zahlen, da insoweit der Tatbestand der vorsätzlichen Schädigung nach Überzeugung des Gerichts erfüllt ist.“

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Götz von Berlichingen reloaded

19 Dez

Aus den Anfängen der Rechtsprechung zum Götz-Zitat, LG Baden-Baden, Urt. v. 19.12.1955, Ps 7/55 – Adventskalender (19)

„(…) Sagt einer zum anderen ganz deutlich und barsch:
„Leck mich am Arsch!“
benimmt er gar nicht sacht sich
und es trifft ihn die Schuld nach StGB § 185.
Wird erwidert, der Arsch stinket nach üblen Düften
und er hänge hinaus ihn zum Lüften,
trifft zu hier ganz einzig
Strafgesetzbuch § 199.
So etwas ist unanständig und nicht fein,
trotzdem kommt es in Versform in die Gründe rein. (…)

Wenn eine Beleidigung gleich auf der Stelle
erwidert wird mit des Mundwerks Schnelle,
dann kann es der Richter den beiden gewähren,
kann beide Beleidiger für straffrei erklären.
So tat’s mit Recht das Amtsgericht,
und so die Strafkammer auch spricht:

Das Wort des Götz von Berlichingen
ist keines von den feinen Dingen,
wenn man dies wechselseitig sagt,
am besten niemand sich beklagt!

Wer stets vom Recht das Rechte dächte
und sich nicht rächte,
dächte rechte.

Die Kostenlast dabei ergibt sich:
StPO-vierdreiundsiebzig.

Bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.04.1956, 2 Ss 27/56 (NJW 1990, 2009). Sie dazu auch Beaumont, NJW 1990, 1969. Zuletzt zur strafrechtlichen „Götz“-Problematik AG Ehingen/Donau NStZ-RR 2010, 143 (Nr. 21 des Adentskalenders 2012).

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Der komatöse Wellensittich

18 Dez

Zur Rettung eines Wellensittichs ist die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 54 km/h nicht gerechtfertigt, OLG Düsseldorf NStZ 1990, 396 – Adventskalender (18)

„Der Betroffene hat auf der Autobahn die zulässige Geschwindigkeit überschritten. Er hat dies eingeräumt, sich jedoch dahin eingelassen, daß sie gerechtfertigt gewesen sei, weil er eine Frau mit ihrem im Koma liegenden Wellensittich möglichst schnell zu einem Tierarzt habe fahren wollen.

Das AG hat gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 450 DM festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Dazu das OLG:

„Die tatrichterlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. §§ 41 II Nr. 7, 49 III Nr. 4 StVO, 24 StVG. Das Urteil enthält zwar keine Feststellungen zur Durchführung der Radarmessung. Dies ist hier jedoch entbehrlich, da der Betroffene glaubhaft geständig ist, die Geschwindigkeit in der von der Polizei gemessenen Höhe überschritten zu haben; ein glaubhaftes Geständnis bedarf keiner weiteren Überprüfung (Lit.).
Der Betroffene wollte zwar nach seiner unwiderlegten Einlassung einen im Koma liegenden Wellensittich retten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war deshalb jedoch nicht wegen Notstands gem. § 16 OWiG gerechtfertigt. Diese Vorschrift setzt voraus, daß bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützt Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. In diese Erwägungen sind auch die Rangordnungen der betroffenen Rechtsgüter einzubeziehen. Steht z.B. – wie hier – die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit die Gefahr für Leib und Leben von Menschen auf dem Spiel, so tritt demgegenüber die Rettung eines Tieres grundsätzlich zurück. Der Beweggrund, ein erkranktes Tier möglichst rasch zu behandeln zu lassen, rechtfertigt daher die Verletzung von Sicherheitsvorschriften im Straßenverkehr, zu denen auch Geschwindigkeitsbeschränkungen gehören, regelmäßig nicht (Lit.). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 54 km/h war nicht wegen Rettung eines Wellensittischs gerechtfertigt.
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß der Betroffene schon zur Tatzeit der Auffassung war, in Fällen vorliegender Art sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt. Dieser Verbotsirrtum führt jedoch zu keiner anderen Beurteilung seiner Schuld. Die Fahrlässigkeitsschuld setzt zwar, wie die Schuld bei der Vorsatztat, das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit oder potentielles Unrechtsbewußtsein voraus (Lit.). Der Fahrlässigkeitstäter darf auch, was sein potentielles Unrechtsbewußtsein anbelangt, nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß er nur fahrlässig handelt; was ihm bei vorsätzlichem Verhalten in der Form eines vermeidbaren oder unvermeidbaren Verbotsirrtums zugute käme, muß auch im Falle bloß fahrlässigen Verhaltens entlastend wirken, so da unvermeidbarer Verbotsirrtum die Ahndung bewußt oder unbewußt, fahrlässiges Handeln ausschließt (Lit.). Hier liegt jedoch kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, weil der Betroffene bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte wissen können, daß die möglichst rasche Behandlung eines erkrankten Tieres Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig nicht rechtfertigt.“

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Im Namen des Volckes

17 Dez

„Wenn ein hund in nachbaurs garten scheyßt, so darff sich diser des erwern“, AG Berlin Schöneberg NJW 1990, 1972 – Adventskalender (17)

„IM NAMEN DES VOLCKES
ich verkuendt, in dem rechtsstreyt, wo die parteyen sind, A M, 1000 Berlin, als verfuegungsclagerin, als procuratores sie sich die advocati B., 1000 Berlin, gewinn, gegen C…. 1000 Berlin, der verfuegungsbeclagten, streytent mit den advocati D . . . 1000 Berlin, den unverzagten: als inhaber der abtheylung 16 am Schoeneberger Ambtsgericht, krafft meines ambtes und meiner pflicht, auff die muendlich verhandlung vom 14ten Juley des 1989ten A. D., fuer recht ich folgendes erseh:

Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 26. 6. 1989 wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 400 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Eyn kurtzweylig spil von zwo fraw’n
die sich vor gericht thun haun
und dorch merer hauffen coth
kament in die hoechste noth

Wer auff dem lande oder in der stadt
eynen hund zu halten hat,
der sey wol darauff bedacht,
daß das thier keyn unru macht,
wer aber hierzu nit bereyt,
der hat nur groz schad und leyt.

Erzelen will ich lu drumb von zwo frawen,
die dorch eynen ungezognen hund,
zestritent warn zestund,
daß Ir dran kunnet wol erschawen,
wie obgemelte ler wuerckt um,
in eynem feyn exempulum.

Die parteyen wonent als mieter in eym hauß,
die clagerin under der beclagten,
mit zween nachbaurten gaerten,
zu den furet eyn terassen naus,
die gaerten geschiedent dorch eyn kleyn zaun,
die terrassen gemeysam genuczet von den frawn.

Die clag’rin eynen hund sich haelt,
der bar der czwenge diser weld,
nit wissend, was ist meyn und deyn,
kert in den garten der beclagten eyn,
uber den zaun und die terassen,
wie es im grad wol thett passen.

Das thier duencket zu haben eyn kunstsinn,
gleychsam als sey esJoseph Beuys,
jedtags schaffend etwan neus,
pfercht es seyne merdrums hin,
braun, groz und voller dufft gar schoen,
hat die nachbaurin eyn denckmal ste’n.

Doch uber kunst seyt alter zeytt,
die weld, die stet im widerstreyt,
die beclagte hier nun voll verdruß,
empfuendet dis als aergernuß;
und eynen hoehern zaun – anstat des alten – sie setzen laeßt
der theylet garten und terassenpodest.

Die parteyen lerer sind,
und lerer habent immer recht,
wenn aber zween irer andrer meynung sind,
so geht das leyder schlecht,
drumb suchent sie die weysheyt bey gericht,
auff daß es eyn gut urtheyl ticht.

Denn wer uber alles entscheyden thett,
von den er keyn ahnung hett,
der ist grad der richtig man,
der dise sach entscheyden kann.
und wer im staate hat ein ambt,
der hat dazu auch den verstandt.

Die clagerin eyligst undersaget haben will,
– von ires hundes unthat sie schweygt fein still -,
daß die beclagte ein‘ zaun zyhen lasst,
der nit irem willen paßt,
und das gericht dorch beschluß zestund,
das begehrt‘ verbot thett kund.

Die beclagte hett dem widerseyt,
die clagerin will, daß der beschluß so bleybt,
die beclagte antraegt, disen wieder zu cassirn und die clage abzuschmiern.

In behuf des weytern parteygeczaenck
man den blick in die acten lenk.

Und das gericht alhier spricht,
die clagerin enhat den anspruch nicht.

Die beclagte zwar mit fuersatz stoeret,
den besitz, der auch der clagerin gehoeret,
an der terassen und dem zaun,
so daß die beclagte nach acht sechs eyns BGB muß in abbaun,
ganz gleych ob’s zerecht oder unrecht geschicht,
auch mit erlaubnuß des vermieters darf man enstoeren nicht.

Jedoch in acht funf neun BGB es heyßt,
wenn ein hund in nachbaurs garten scheyßt,
so darff sich diser des erwern,
denn dis thett in im besitze stoer’n,
und darff der mittel wuerckung nuczen,
die im in dem besitz thun schutzen.

Die beclagte also eynen zaun darff zyhen lan,
uber den der hund nit springen kann.
und dabey den alten abbaun,
damit der neu erstellte zaun,
nit alleyn auf irem grundstueck steh,
und ir eyn stueck besitz abgeh.

Die clag’rin sprach nun zur beclagten keck:
„Kümmere Dich um Deinen eigenen Dreck!“
Jedoch sind des boesen hunds merdrums,
die fruechte ires eigentums,
und g’hoern nach neun funf drei des BGB,
dem, dem das eygen an dem hund zusteh.

Auch wenn die clagerin dise nit will haben,
zudem sich deroselben derelinquiret,
indes die beclagte die unthat fotographiret,
dise weret sich solcher gaben,
so daß weder eigen noch besitz,
die beclagt‘ sich hier ersitz.

Und die moral des spils nun werd kund,
wer sich haltet eynen hund,
der muß in gar wol erziehn,
und auch reychlich gassi gehn,
dann wird das thier verrichten seyn geschefft,
wo es nit den andren nachbaurn trefft.

Der costenausspruch folgt, ich meyn’s
aus der ZPO neun eyns,
und damit die beclagt‘ in kann auch executiern,
thu ich aus der ZPO 708 nummero 6 und 711 satz 1 citieren,
dieses urtheyl ward geticht,
von Richter Rittner bei Schoenebergens Ambtsgericht.

Berolina, 14 um Julii A:D: MCMLXXXIX

Rittner
manu propria
iudex apud praeturam Schoenebergensis

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

Die terroristische „Dackel”-Vereinigung

16 Dez

Zum Vorliegen des Tatbestandes des § 129a StGB bei einem Dackelangriff, AG Offenbach a.M. NJOZ 2005, 185 – Adventskalender (16)

„Der Kl. begehrt von der Bekl. Schadenersatz und Schmerzensgeld. Hierzu trägt er vor, von den drei Rauhhaardackeln der Bekl. gebissen worden zu sein. Die Bekl. wendet ein, eine Tierhalterhaftung scheide aus, weil der Kl. einen der Dackel zuvor getreten habe, so dass sich die anderen Tiere, die Tochter und Enkelin der getretenen Tiermutter seien, im Wege der „Nothilfe” veranlasst gesehen hätten, ihrer Dackelverwandten zu helfen. Mit Beschluss vom 22. 4. 2002 hat das Gericht auf Folgendes hingewiesen:

I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass dieses absolut ätzende ‚Horrorverfahren‘ bereits seit mehr als 1½ Jahren das AG beschäftigt und sämtliche Dimensionen eines amtsgerichtlichen Verfahrens sprengt; der Umfang von bisher 240 Seiten übersteigt schon ein normales OLG-Verfahren; die Parteien reichen ständig neue Schriftsätze ein, insoweit steht es inzwischen 16:11 für den Kl. Dadurch wird dem Gericht jede Möglichkeit einer endgültigen, zeitaufwendigen Durcharbeit dieser entsetzlichen Akte und für die Absetzung einer Entscheidung genommen.

Da die Sache nun wahrlich exzessiv ausgeschrieben ist, wird höflich darum gebeten, von weiteren Schriftsätzen Abstand zu nehmen, mit Ausnahme von konstruktiven Vergleichsvorschlägen, die allein noch sinnvoll wären. (…)”

Dazu das AG:

„Die Bekl. haftet als Tierhalterin gem. § 833 BGB auf Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe, weil zwischen den Parteien nicht ernsthaft im Streit ist, dass einer der Rauhhaardackel der Bekl. den Kl. gebissen hat. Das Gericht lässt es hier ausdrücklich offen, ob die drei Rauhhaardackel möglicherweise als Mittäter entsprechend § 830 BGB, § 25 II StGB gemäß vorgefasstem Beißentschluss gemeinschaftlich gehandelt haben, dies ist jedenfalls nicht streitentscheidend. So scheidet jeweils eine terroristische „Dackel”-Vereinigung gem. § 129aStGB aus, weil keine der genannten Katalogstraftaten verwirklicht ist. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Dackel insgesamt eine Großfamilie bilden, immerhin handelt es sich um Mutter, Tochter und Enkelin, es besteht also durchaus eine enge verwandtschaftliche Beziehung, der Solidarisierungseffekt ist groß. Das Gericht vermochte aber nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass Dackeltochter und Dackelenkelin im Wege der Dackel-„Nothilfe” ihrer angeblich angegriffenen Dackelmutter bzw. -oma zu Hilfe kommen wollten, um diese vor den von der Bekl. behaupteten Tritten des Kl. mit beschuhtem Fuß zu schützen. Insoweit konnte auch kein – zwingend erforderlicher – Verteidigungswille bei den beiden jüngeren Dackeln festgestellt werden. Auch für Sippenhaftgedanken bzw. Blutrache haben sich keine genügenden Anhaltspunkte ergeben. Insgesamt hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass hier eine Provokation seitens des Kl. vorlag. Die vernommenen Zeugen haben teilweise den eigenen Vortrag der Bekl. so nicht bestätigt, teilweise haben sie auch nur auf Grund von Belllauten das Geschehen mitbekommen, sind also analog bei Verkehrsunfällen als so genannte „Knallzeugen” zu qualifizieren, wobei ein gewisses Entgegenkommen der „Hausgemeinschaft” nicht zu verkennen war, der Bekl. „zu helfen”.

Durch das erfolgte Beißen des Kl. durch Dackel hat sich die typische Tiergefahr realisiert. Das Gericht hat bereits im Termin auf die einschlägige Rspr. hingewiesen, dass in Fällen dieser Art jedenfalls immer die Tierhalterhaftung eingreift, wobei hier ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung auf Seiten des Kl. nicht festgestellt ist. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht die im Aufnahmebericht des Stadtkrankenhauses Offenbach attestierten Verletzungen zu Grunde gelegt. Diese sind allerdings nur als äußerst geringfügig anzusehen, sie hatten jedenfalls keine Folgen, sie bewegen sich im Bereich von Bagatellen, so wie dieser gesamte Prozess ja auch, was der Gesetzgeber in § 495a ZPO niedergelegt hat. Die oberflächlichen drei Schürfbisswunden rechtfertigen auch unter Einbeziehung der einschlägigen Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld als 500 DM. Hierbei ist auch festzustellen, dass die vom Kl. behauptete Arbeitsunfähigkeit von einer Woche nicht substanziiert nachgewiesen worden ist. Das Gericht hatte dem Kl. in der Ladungsverfügung aufgegeben, hierüber ein Attest vorzulegen, was er nicht getan hat. Des Weiteren verblieben gewisse Ungereimtheiten auf Grund der Behauptung der Bekl. und der hierzu vernommenen Zeugen, der Kl. sei durchaus in der Lage gewesen, Fahrrad zu fahren. All dies rechtfertigt jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld als 500 DM im Hinblick auf § 847 BGB unter Abwägung sämtlicher Umstände. (…)

Ergänzend wird wegen dieses spektakulären, für die deutsche Rechtsentwicklung bedeutenden Rechtsstreits, auf die Darstellung in der Offenbach-Post vom 13. 2. 1997 Bezug genommen.

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

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