Archiv | Juli, 2012

Herr Jäger und der Blutalkohol

18 Jul

Nach einem Bericht von Spiegel-Online fordert der nordrhein-westfälische Innenminister Ralf Jäger (SPD) eine Absenkung der absoluten Fahruntüchtigkeit für Fahrradfahrer von derzeit 1,6 Promille auf 1,1 Promille. Dabei offenbart Jäger beträchtliche Wissenslücken, was § 316 StGB angeht.

Bei der Trunkenheitsfahrt wird zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit unterschieden. Die relative beginnt bei 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) und die absolute beim Auto bei 1,1 Promille BAK und beim Fahrrad bei 1,6 Promille BAK. Herr Jäger stellt es sich nun so vor, dass man diesen letzteren Wert einfach absenken kann – aber so einfach ist das nicht. Das zeigen die medizinischen Erkenntnisse, die hinter den beiden Begriffen stehen. Danach wird nämlich davon ausgegangen, dass ab 0,3 Promille BAK eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist. Das bedeutet aber (natürlich) nicht, dass derjenige, der 0,3 Promille Alkohol im Blut hat, tatsächlich fahruntüchtig und damit strafbar ist, sondern man muss nachweisen, dass er tatsächlich nicht im Stande ist, ein entsprechendes Gefährt zu führen. Wie macht man das? Indem man prüft, ob er Ausfallerscheinungen zeigt – etwa die berühmten Schlangenlinien. § 316 StGB ist also erfüllt, wenn man ein bisschen Alkohol (0,3 Promille BAK) getrunken hat und das Gefährt nicht mehr sicher steuern kann (Ausfallerscheinungen). Neben dieser relativen Fahruntüchtigkeit gibt es aber auch noch die absolute. Dabei ist der Fahrer nicht „fahruntüchtiger“ als bei der relativen, sondern es werden nur andere Anforderungen an den Nachweis gestellt. Hier kommt wieder die Medizin ins Spiel: Es ist wissenschaftlich gesichert, dass ab 1,1 Promille BAK niemand, aber wirklich niemand mehr ein Auto auf Dauer sicher führen kann – beim Fahrrad ist das ab 1,6 Promille BAK der Fall. Wenn dieser Wert erreicht ist, ist völlig egal, ob der Fahrer in der konkreten Situation Fehler gemacht hat oder nicht, weil es ihm aus medizinischer Sicht unmöglich ist, sicher zu fahren.

Weil diese absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern aber erst bei 1,6 Promille BAK erreicht ist, kann Herr Jäger den Grenzwert nicht einfach absenken. Dafür bräuchte man vielmehr neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die die Erkenntnisse des Innenministers stützen. Der andere Weg wäre, § 316 StGB zu ändern und dort starre Grenzen einzuführen. Aber dafür sind erstens nicht die Länder zuständig, und zweitens mag der Gesetzgeber im Strafrecht keine konkreten Zahlen und belässt es lieber bei abstrakten Formulierungen. Alles in allem: Schön, dass Herr Jäger darüber geredet hat.

Kölner Linkliste ist online!

17 Jul

Spätenstens beim Schreiben der ersten Hausarbeit merkt man, wie mühselig es ist, Literatur zusammen zu suchen. Jedoch haben viele Verlage in den letzten Jahren viele Zeitschriften und Bücher online gestellt. Das gilt sogar für Großkommentare, wie den Leipziger Kommentar zum StGB oder den Staudinger zum BGB. Normalerweise nur gegen ein Entgelt abrufbar, ist der Zugang an der Universität zu Köln – und wohl auch an den meisten anderen Universitäten – für Studenten und Mitarbeiter kostenlos. Nachteil des Ganzen ist aber, dass es bisher keine einheitliche Onlineliste für deutschsprachige Literatur existiert (Die USB bietet lediglich eine globale Liste an).

Das soll sich mit der „Kölner Linkliste“, die vor allem für die Kölner Studenten gedacht ist, ändern. Ab heute ist die vorläufige Version online und über wissmit.com/kl oder oben unter dem Menü „Kölner Linkliste“ zu erreichen. Beachtet werden sollte, dass die Links grundsätzlich nur vom Kölner Campus aus oder dem VPN zu erreichen sind (siehe Erläuterungen).

In den nächsten Wochen werden wir Euch die verschieden Datenbanken und Zeitschriften und die Recherchemöglichkeiten darstellen.

Eure Meinung ist wie immer gefragt!

Verleihung des Osborne Clarke – Promotionspreises für Internationales Recht an Frau Dr. Helene Bubrowski und Herrn Dr. Björn Jan Schiffbauer

13 Jul

Am 21. Juni 2012 wurde der Osborne Clarke – Promotionspreis für Internationales Recht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu Köln im Rahmen einer angemessenen akademischen Feier verliehen. Dieser Preis, der zum dritten Mal von der Kölner Depandance der vor 250 Jahren gegründeten englischen Kanzlei Osborne Clarke, verliehen wurde, ging in diesem Jahr an Frau Dr. Helene Bubrowski und Herrn Dr. Björn Schiffbauer. Beide Preisträger hatten sich unter insgesamt sechs Mitbewerbern nach einer Art „Schiedsverfahren“ durchgesetzt. Frau Dr. Bubrowski erhielt den Preis für ihre Arbeit über „Das Verhältnis zwischen internationalen Investitionsschiedsverfahren und nationalen Gerichtsverfahren“ und Herr Dr. Schiffbauer für seine Arbeit über „Vorbeugende Selbstverteidigung im Völkerrecht. Eine systematische Ermittlung des gegenwärtigen friedenssicherungsrechtlichen Besitzstandes aus völkerrechtsdogmatischer und praxisanalytischer Sicht.“ Den Festvortrag hielt Herr Prof. Dr. Matthias Herdegen, Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Direktor am Institut für Völkerrecht der Universität Bonn zu dem Thema „Internationales Wirtschaftsrecht, Rationalität und Good Governance“

Die Laudatio auf die beiden Preisträger hielten ihre jeweiligen „Doktorväter“ in jeweils sehr bewegenden Ansprachen, wobei Herr Prof. Dr. Kempen, Leiter des Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht, als „Doktorvater“ Frau Dr. Bubrowski coram publico den eindringlichen Antrag unterbreitete ihm weiterhin als Habilitandin und Mitarbeiterin seinem Institut erhalten zu bleiben und Herr Prof. Dr. Kreß bekannt gab, dass sein doktorväterlicher Antrag bereits Früchte getragen habe und Herr Dr. Schiffbauer ihm weiterhin als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Aufbau des am 26. April 2012 gegründeten Institute for International Peace and Security Law erhalten bleibe. Gerade diese letztere Ankündigung erfreut uns, das Redaktions- und Autorenteam von wissmit.com, besonders, da der von uns menschlich und wissenschaftlich sehr geschätzte Kollege Dr. Schiffbauer damit auch mittelbar weiterhin dem Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht erhalten bleibt. Beide Laudatoren wiesen weiter darauf hin, dass die beiden Preisträger mit ihren Arbeiten Neuland auf ihren jeweiligen Forschungsgebieten betreten haben und ihre Arbeiten daher wegweisend für die weitere Forschung sein werden.

Beiden Preisträgern sei an dieser Stelle noch einmal ein ganz herzlicher Glückwunsch zu dieser zusätzlichen akademischen Anerkennung ihrer hervorragenden Promotionsarbeiten ausgesprochen.

Im Rahmen der Verleihung des Osborne Clarke-Promotionspreises wurden ferner die erfolgreichen Moot Court Teams der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln geehrt. Alle Teams, die in den Wettbewerben des Wilhelm C. Vis Moot Court, des Manfred Lachs Moot Court und des Telders International Law Moot Court vorderste Plätze belegt haben, ist es unter anderem, nach der Laudatio unserer Dekanin Frau Prof. Dr. B. Grunwald, zu verdanken, dass die Universität zu Köln nunmehr mit zu den Exzellenzuniversitäten in Deutschland gehört. Daher auch an dieser Stelle einen ganz herzlichen Glückwunsch an alle erfolgreichen Teilnehmer und Teilnehmerinnen dieser Wettbewerbe.

Im Kopf des Korrektors

6 Jul

Anmerkung zu Frenzel, Die Korrektur der Klausur und ihr Wert – eine Handreichung für Studenten und Korrektoren, ZJS 2011, 327.

Bei der Aufarbeitung einiger Aufsätze (die, die man sich unbedingt noch durchlesen wollte) fiel mir der Aufsatz (mit einem vielversprechenden Titel) von Frenzel in die Hände. Für Studenten kann ich die Lektüre nur empfehlen. Es wird einerseits vielschichtig argumentiert, warum man sich auf jeden Fall (!) mit einer Korrektur auseinander setzen sollte (S. 328f.), aber auch wie (S. 329). Vor allem bei Letzterem ist man als Student manchmal hilflos, unabhängig von der Qualität der Korrektur und des Lösungsvorschlages. Schließlich ist aus der Sicht des Korrektors erfreulich, dass der Verfasser in dessen Welt, mit ihren Zeit- und Sachproblemen einführt (S. 329f.).

Worauf aber Frenzel leider nicht eingeht, was aber für die Beziehung zwischen Klausurbearbeiter und -korrektor bedeutend ist, ist die Psychologie des Letzteren. Es existieren nämlich einige Regeln, die bei entsprechender Betrachtung sich positiv auf den Korrektor und damit auch auf die Endnote auswirken können.

1. Form

Das sollte man eigentlich schon in der Schule gelernt haben. Eine Klausur sollte sauber gegliedert sein (z.B: für das Strafrecht: Tatkomplexe, Delikte etc., die mit A., I., 1., a. etc. beginnen). Zwischenüberschriften sind nie verkehrt (obj. Tatbestand, subj. Tatbestand). Auch mit Absätzen sollte man nicht geizen. Sie helfen dem Leser der Gedankenstruktur zu folgen. Und übrigens, der Gutachtenstil gilt nicht nur für das erste Semester. Schließlich sollte auch stets der Korrekturrand eingehalten und die Rückseite des Blattes nicht beschrieben werden.

2. Schlüsselbegriffe

Wie Frenzel zutreffend festgestellt hat, unterstreicht der Korrektor gerne, oder setzt Häckchen (S. 330f.). Am liebsten macht er das, wenn er die Schlüsselbegriffe liest („gekreuzte Mordmerkmale“, „beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit“, „Adressatentheorie“). Dies vermittelt ihm das unbewusste Gefühl, dass die Klausur im Kielwasser der Lösung fährt und manch Ungenauigkeit wird dann milder bewertet. Am erfolgreichsten wirkt sich dies auf den müden und genervten Korrektor aus.

3. Drama, Baby!

Es gibt nicht schlimmeres, als immer dieselben Sätze und Ausführungen zu lesen. Dieser Déjà-vu Effekt wirkt sich verständlicherweise negativ auf die Laune und Aufmerksamkeit des Korrektors und damit auch auf die Bewertung aus. Darum sollte der Klausurbearbeiter stets auf den Spannungsbogen achten. Dies gilt vor allem für Schwerpunkte der Klausur und Meinungsstreitigkeiten. Der Korrektor sollte langsam zum Problem hingeführt werden und mit Sätzen wie „grundsätzlich würde die Voraussetzungen vorliegen“ Spannung aufbauen. Der Leser würde idealerweise mitfiebern und sich fragen, ob der Bearbeiter das Problem noch erkennen wird. Und dann kommt die Klimax und der Bearbeiter breitet das Problem souverän aus. Darum sollte man auch beim Meinungsstreit auf den richtigen Aufbau achten (z.B. schwächste Argumente zuerst), aber das kennt man ja auch aus der Mittelstufe, oder…?

Diese Hinweise können zwar Wissenslücken nicht kaschieren, aber zumindest den Korrektor glücklich machen und für ein paar Punkte mehr sorgen.