Archiv | November, 2014

Remonstration? – Ja, aber richtig!

10 Nov

Die Klausur ist abgeholt und man ist von der Note – nun ja, negativ überrascht. Die Kommilitonen haben bessere Noten, die Begründung unverständlich und unfair. Was nun? Zunächst sollte man die Remonstration nicht überhastet und aufgewühlt verfassen, sondern lieber erst einmal eine Nacht darüber schlafen. Die eigentlich wichtigsten Hinweise fasst Professor Dr. Barbara Dauner-Lieb für unsere Leser so zusammen:

„Korrekturen und Bewertung genau lesen und selbstkritisch reflektieren! Verbleibende Zweifel höflich und fundiert formulieren. Und: Aus Fehlern lernen!“

1. Inhalt

Wichtig ist also, sich mit seiner Arbeit und den Korrekturbemerkungen intensiv auseinander zu setzen und zu überlegen, ob die Kritik des Korrektors berechtigt ist. Eine Remonstration lohnt im Grunde nur, wenn dies nicht der Fall ist, d.h. wenn unberechtigte Kritik vorliegt. Wenn Fehler in der Korrektur nicht auf den ersten Blick offensichtlich sind, würden wir empfehlen, Nachweise, weshalb die eigenen Ausführungen richtig sind, beizufügen (Urteile, Kommentare, Aufsätze usw.). Setzt man sich ernsthaft mit der Arbeit und der Kritik hieran auseinander, führt an einer Auseinandersetzung mit dem Schrifttum und der Rechtsprechung ohnehin kein Weg vorbei.

Außerdem sollte man auch (soweit angeboten) unbedingt die Besprechung der Klausur besuchen und die Lösungsskizze (falls vorhanden) durchsehen. Beachten sollte man bei der Lektüre auch, dass sich nicht jede Randbemerkung des Korrektors auf die Note auswirkt. Manchmal handelt es sich dabei lediglich um einen (gutgemeinten) Kommentar.

2. Form & Frist

Zunächst ist die Remonstrationsfrist zu beachten, die sie je nach Grund- oder Hauptstudium unterscheiden kann. In Köln gilt gemäß § 23 I StudPrO (für Klausuren im Schwerpunkt gilt abweichend Abs. 2):

(1) Gegen die Bewertung einer Einzelleistung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses durch das Prüfungsamt und der Möglichkeit der Einsichtnahme in die oder Abholung der Arbeit schriftlich und mit Begründung bei der Prüferin oder dem Prüfer remonstriert werden. (2) Wird das Ergebnis einer Leistung während der vorlesungsfreien Zeit bekanntgegeben, so beginnt die Frist an dem ersten Vorlesungstag des folgenden Semesters. (3) Sollte das Ergebnis erst in der nächsten Vorlesungszeit bekannt gegeben werden, so ist Fristbeginn diese Bekanntgabe bzw. der erste Tag der Einsichtnahme, sofern dieser zeitlich nach der Bekanntgabe liegt. (…)

Eine Klausurremonstration hat, außer dass sie schriftlich mit einer Begründung eingereicht wird keine vorgeschriebene Form. Wichtig ist (wie immer), sich sprachlich korrekt und präzise auszudrücken und alle Kritikpunkte bezüglich der Bewertung einzeln und verständlich vorzubringen.

3. Was nicht in eine Remonstration gehört

Zu beachten ist für die Remonstration, dass allein sachliche Gründe zählen. Die persönliche Situation oder Auswirkungen einer schlechten Note auf den Prüfling sind irrelevant und können schon aus Fairness den übrigen Kommilitonen nicht berücksichtigt werden. Entsprechende Ausführungen sollte man sich deshalb sparen. Gleiches gilt für das Hinterfragen des Sinns oder der Absichten des Klausurerstellers.

4. Fazit

Beachtet man die genannten Punkte und kommt zur Überzeugung, dass die Arbeit nicht korrekt bewertet wurde, braucht man sich nicht scheuen, eine Remonstration zu verfassen. Auch Korrektoren sind nur Menschen und machen Fehler. Ist die Remonstration begründet, kann und wird der Prüfer kein Problem damit haben, dies auch so anzuerkennen. In jedem Fall wird die nochmalige Auseinandersetzung mit dem Lernstoff einen positiven Lerneffekt haben.

Zum Weiterlesen:

Tonio Gas – Die Remonstration gegen die Bewertung von Klausuren und Hausarbeiten – und wie man sie (nicht) schreiben sollte (JuS-Magazin 6/2004, S. 24ff.).  Ein empfehlenswerter Leitfaden von Prof. Dr. Erb, Universität Mainz findet sich hier. Ein Formulierungsbeispiel wird auf der Seite der LMU München angeboten.