Archiv | Oktober, 2011

Neue Umfrage: Welchen Beruf strebt Ihr an?

31 Okt

Wissmit.com ist jetzt einen Monat alt!

31 Okt

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„Der Hehler ist schlimmer als der Stehler!“

28 Okt

Dieser alte Repetitor-Spruch beschreibt die sog. Perpetuirungstheorie im Rahmen des § 259 StGB: Durch die Verschiebung des rechtswidrig erlangten Besitzes verringert sich die Chance des Opfers der Vortat (z.B. Diebstahl), die Sache wiederzubekommen. Zudem bietet die Hehlerei oftmals erst den Anreiz zur Vortat (Wo keine Absatzmöglichkeiten, da weniger Diebstähle). Im Strafmaß schlägt sich dieser vermeintlich höhere Unrechtsgehalt jedenfalls nicht nieder.

Stein des Anstoßes

Vor einigen Tagen habe ich mir – zur Vorbereitung auf den staatsanwaltlichen Sitzungsdienst im Referendariat – eine Verhandlung vor dem AG Köln angesehen. Der türkischstämmige Angeklagte hatte vor einem Kiosk in Köln-Ehrenfeld von einer unbekannten Person ein Apple iPad (weiß) zum Preis von 100€ erstanden. Die unbekannte Person habe dabei behauptet, Eigentümer des iPads zu sein. Ein Ladekabel sei nicht enthalten gewesen. Später wurde der Angeklagte von Streifenpolizisten auf das iPad angesprochen; es stellte sich heraus, dass es am Vortag aus einem KFZ entwendet wurde.

Gang der Verhandlung

Der Angeklagte erschien ohne Verteidiger. Nachdem die Anklage verlesen wurde, wollte er sich zur Sache äußern und erklärte, dass er das iPad keinesfalls gestohlen habe, nur gekauft. Er habe also „mit der ganzen Sache nichts zu tun“. Richter und Staatsanwalt erklärten daraufhin, dass ihm ja auch keinesfalls der Diebstahl, § 242 StGB, sondern eine Hehlerei, § 259 StGB, zur Last gelegt werde. Daraufhin wendete der Angeklagte ein, er habe
1. nicht gewusst, dass das iPad gestohlen ist
2. das Gerät schon gar nicht als iPad erkannt, sondern es vielmehr für einen „Mini-Fernseher“ gehalten.
3. Straßenverkäufe von Elektrogeräten seien in seinem Viertel üblich.

Wie sind diese Einlassungen zu bewerten?

Schützt Nichtwissen um die Vortat vor Strafe?

Ja. Die subjektive Seite des § 259 StGB fordert mindestens Eventualvorsatz (billigendes Inkaufnehmen) hinsichtlich der rechtswidrigen Herkunft des Tatobjekts. Im vorliegenden Fall beteuerte der Angeklagte, er habe den Verkäufer für den Eigentümer des iPad gehalten. Um zu bestimmen, ob der Täter eine rechtswidrige Herkunft des Tatobjekts billigend in Kauf genommen hat, werden die Gesamtumstände berücksichtigt: Ankauf auf der Straße, Handel mit einer unbekannten Person, fehlende Verpackung und Zubehör, und auch der geringe Preis iHv 100€ gegenüber dem Ladenpreis von weit über 400€. An dieser Stelle wird die Einlassung des Angeklagten relevant, er habe das Gerät für einen Minifernseher gehalten. Ein gebrauchter Minifernseher wäre zu dem Preis jedenfalls nicht derart billig, dass ein Verdacht der deliktischen Herkunft sich hätte aufdrängen müssen. Fraglich bleibt also, wie glaubhaft es ist, dass jemand ein iPad nicht als solches erkennt. Meine persönliche Einschätzung: Gering. Auch die Sozialüblichkeit eines Straßenhandels mit Elektrogeräten in Köln-Ehrenfeld ist mir jedenfalls nicht bekannt.
Dem Angeklagten jedenfalls halfen seine Beteuerungen nicht, er wurde zu Tagessätzen wegen Hehlerei verurteilt.

Ende der Geschichte

Als ich das Gerichtsgebäude verließ, sprach mich der nun verurteile Hehler an: Er habe mich im Zuschauerraum gesehen, ob ich die Eigentümerin des iPads sei? Wenn ja, wolle er sich für die Unannehmlichkeiten entschuldigen. Ich erwiderte vielmehr zu Ausbildungszwecken in der Verhandlung gewesen zu sein. Daraufhin beteuerte er – wenigstens eine Person solle ihm glauben – er habe – und das schwöre er „auf Alles“ – das iPad nicht gestohlen.
Ich musste tief Luft holen und versuchte ihm zu erklären, was Hehlerei überhaupt bedeutet und dass ihm keinesfalls der Diebstahl zur Last gelegt wurde. Ob er es verstanden hat, ich weiß es nicht, ich habe mich trotzdem irgendwie dazu verpflichtet gefühlt 😉

Lektüreempfehlung

Aktuelles zur subjektiven Tatseite der Hehlerei: LG Karlsruhe, JuS 2008, 174. (Zur Frage, ob der Startpreis von 1€ bei einer ebay-Auktion den Verdacht einer deliktischen Herkuft der Ware hervorrufen muss. Das LG verneint diese Frage, weil der Startpreis von 1€ bei ebay-Auktionen traditionell einen „Schaukel-Effekt“ unter den Bietern auslösen soll.)

Examensrelevanz

Die Examensrelevanz der Anschlussdelikte sollte nicht unterschätzt werden. Einen guten Überblick zur Hehlerei findet sich bei Jahn/Palm, JuS 2009, 501.

Das erste Mal…Jura (III) – Auslegungsmethoden

28 Okt

Häufig blicke ich bei der Frage nach den Auslegungsmethoden in ratlose Gesichter, was mich verwundert, weil die Auslegung von Normen doch gerade der zentrale Bestandteil der Juristerei ist. Üblicherweise unterscheidet man dabei zwi­schen der grammatischen, systematischen, teleologischen und historischen Aus­legung.

Im Rahmen der grammatischen Ausle­gung wird ermittelt, welchen Wortsinn die Rege­lung hat. Auch wenn der Gesetzgeber sich regelmäßig – schon der Rechtssicherheit wegen – am allgemeinen Sprachgebrauch ori­entieren wird, ist der Wortsinn einer Norm in den seltensten Fällen eindeu­tig. Er stellt daher nur einen Bereich dar, innerhalb dessen mehrere Deutungen mög­lich sind. Daraus ergibt sich, dass der Wortlaut zumindest im Strafrecht die äußerste Grenze der möglichen Auslegung darstellt. Wel­che unter verschiedenen möglichen Auslegungen vorzugswür­dig ist, ergibt sich im Zusam­menspiel mit den übrigen Auslegungs­me­thoden.

Bei der systematischen Auslegung betrachtet man die Norm im Zusammenhang aller Rechtsnor­men, versteht die auszulegende Norm also als Teil eines einheitlichen Regelungssystems und bevorzugt deshalb eine Auslegung, die sich in dieses System ein­fügt.

Neben diesen Kriterien sind bei der Auslegung Sinn und Zweck (= Telos) der Norm zu beachten. Diese ergeben sich oftmals aus einer Analyse der Interessenlage, d.h. im Strafrecht des geschützten Rechtsguts. An­haltspunkte für das geschützte Rechtsgut können sich etwa aus dem systematisch­en Zusammenhang und häufig auch aus der Überschrift des Abschnitts ergeben. Hier sollte man sich verdeutlichen, wel­che Interessen sich gegenüberstehen und wie diese vom Gesetzgeber bewertet wer­den.

Bei der historischen Auslegung sind schließlich die Ent­stehungsgeschichte und die Normvorstell­ung des historischen Gesetzgebers zu be­rücksichtigen. Sie steht deshalb in enger Verbindung mit der teleologischen Auslegung. Hierbei bedient man sich an Gesetzesentwürfen, Be­ratungsprotokollen, Entwurfsbegründung­en Parlamentsberichten usw. Na­turgemäß kann der Bearbeiter in der Klau­sursituation hierzu regelmäßig wenig sa­gen, sodass die historische Auslegung eher in Hausarbeiten eine Rolle spielt.

Eigentlich gar nicht schwer, oder?

Das erste Mal…Jura soll vor allem den Studienanfängern einen (kleinen) Überlick bei den grundlegenden Fragen des Studiums verschaffen.

Examensreport NRW – Zivilrecht 10/2011

27 Okt

1. Klausur (lief abgewandelt auch in Niedersachsen)

Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info).

Schwerpunkte: Mietrecht (v.a. Kündigung), Pfandrecht, Bereicherungsrecht und Sachenrecht.

2. Klausur: (lief auch in Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland).

Sachverhalt (juraexamen.info) fast identisch mit Übungsklausur (SS 2010) von Prof. Boemke (Leipzig): Sachverhalt + Lösung.

Schwerpunkte: BGB-AT (MJ und StV), Sachenrecht, GoA.

3. Klausur: (lief auch in Hamburg)

Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info).

Schwerpunkte: Handels- und Gesellschaftsrecht (insb. Umwandlung OHG in KG, Prokura, Anscheinsvollmacht, Handelsregister) und Arbeitsrecht (innerbetrieblicher Schadensausgleich).

So vieles ganz falsch! (Gastbeitrag Prof. Dr. Cornelius Nestler)

26 Okt
Kommentar von Prof. Dr. Nestler zu einem Interview in der Zeit vom 1. September 2011 mit dem Strafverteidiger und bekannten Buchautor Ferdinand von Schirach

Cornelius Nestler

In diesem Interview versucht die Redaktion der ZEIT eine Brücke zwischen dem neuen Roman von von Schirach und der Reaktion der Justiz der BRD auf die NS-Verbrechen zu schlagen. Dabei ist einiges erstaunlich daneben geraten:

„Warum kamen die meisten NS-Verbrecher straffrei davon?“ Auf diese Frage wollte die ZEIT mit Hilfe des Strafverteidigers und Bestsellerautors Ferdinand von Schirach eine Antwort finden. Das sog. Dreher-Gesetz, nach dem langjährigen Autor des über Jahrzehnte am meisten genutzten Kommentars zum StGB genannt (Nachfolger ist der „Fischer“), das mit kräftiger Unterstützung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 375) ab 1969 zur Straflosigkeit vieler NS-Täter wegen Verjährung führte, ist Gegenstand seines neuen Romans. Leider gerät die Antwort ziemlich daneben.

So heißt es in dem Infokasten, den die Redaktion dem Interview beigefügt hat: Mit dem Gesetz gelang es, „sämtliche Nazi-Verbrechen verjähren zu lassen, indem sie als Mittäterschaft eingestuft werden konnten.“ Ich denke, dass die aufmerksamen Leser sich gewundert haben, selbst die ohne juristische Vorkenntnisse: Verjährung für „sämtliche“ Naziverbrechen? – es gab doch auch nach 1969 noch Strafverfahren gegen NS-Täter. Und wie hat denn bitte ein Gesetz, dass alle Nazi-Verbrecher auf eine Ebene MIT den Tätern Hitler und Himmler stellt, ausgerechnet zur Straflosigkeit führen können? Es war natürlich ganz anders: In den 60ger Jahren hatte sich eine Rechtsprechung etabliert, die nahezu alle NS-Täter nur als Helfer der eigentlichen Täter Hitler und Himmler definierte und bei den Helfern dann auch nur  Gehorsam sah, aber keinen eigenen Rassenhass. Das Dreher-Gesetz führte für diese Beschuldigten zur Verjährung der Beihilfe zum Mord und damit zur Straflosigkeit.

Von Schirach sagt dann im Interview, auch der Prozeß gegen Täter wie Demjanuk sei noch wegen dieses Gesetzes „enorm schwierig. Man muss beweisen, dass sie keine Gehilfen waren, sondern Mörder.“ Hat der erfahrene Strafverteidiger das wirklich so gesagt? Demjanjuk wurde als Hilfswilliger der SS angeklagt und verurteilt, wegen Beihilfe zum Massenmord in Sobibor. Den Nachweis, er sei Täter = Mörder gewesen, wollte, konnte und musste die Staatsanwaltschaft niemals führen. Und die Verurteilung von Demjanjuk wegen Beihilfe war möglich, weil der Massenmord in Sobibor auf grausame Weise oder heimtückisch durchgeführt wurde. Auf diese Mordmerkmale ist das Dreher-Gesetz gerade nicht anwendbar.

Prof. Dr. Cornelius Nester, Universität zu Köln, hat 12 Nebenkläger im Strafverfahren gegen Demjanjuk vor dem LG München vertreten.

How to…: Wie kommuniziere ich mit einem Dozenten?

25 Okt

Neben dem grundsätzlich immer erwünschten persönlichen Kontakt (nach der Vorlesung/AG) kann man sich natürlich auch über Email mit dem Dozenten in Verbindung setzen. Dabei gelten in der Kommunikation ein paar Spielregeln: Bombardiert eure AG-Leiter ruhig mit Fragen, den Professor möglichst nur dosiert. Wenn es nur um einen Veranstaltungstermin oder sonstige Organisationsfragen geht, hört im Sekretariat nach und nicht beim Prof direkt; wenn sich beim Nacharbeiten eine Frage stellt, sollte das persönlich nach der Vorlesung und nicht zu Unzeiten per Mail geklärt werden. Wenn man aus triftigem Grund dem Professor persönlich schreibt, gelten in Kurzform folgende „Benimm“-Regeln: Die Anrede lautet „Sehr geehrter Herr Professor XY“; keinesfalls „Hallo Prof. Dr. XY“. Der Text sollte sachlich und präzise formuliert sein und die Mail endet bestenfalls mit „Mit freundlichen Grüßen“ NICHT „LG“ o.ä. 😉
Die AG-Leiter sollte man so anreden, wie es in der Stunde besprochen wurde. Wenn man beim „Du“ ist, dann lautet die bestmögliche Anrede „Lieber XY (Vorname)“. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass den meisten Studenten das „Du“ gegenüber dem AG-Leiter recht schwer fällt; allerdings: Wer euch duzt, den dürft ihr gerne zurück duzen ☺ Hier gilt übrigens keinesfalls die gegenüber dem Professor grundsätzlich empfohlene Zurückhaltung: Fragt, fragt, fragt. Dafür sind die AG-Leiter da. Nachtrag: Kollege Kahsnitz bat mich dringendst zu ergänzen „beim AG-Leiter dürft ihr ruhig LG schreiben“ Bitte schön, Martin ☺

Wie läuft das erste Staatsexamen eigentlich ab?

25 Okt

Nicht nur fortgeschrittene Studenten stellen sich Fragen zu Jura-Examen (genauer: Erste Prüfung = universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und  staatliche Pflichtfachprüfung). In seiner Studienzeit hört man Vieles: Wahrheit und Legende vermischen sich dabei aber oft. Während zum universitären Teil man Informationen an der jeweiligen Uni bekommen kann (z.b. Köln), empfiehlt sich für die staatliche Pflichtfachprüfung in NRW der Aufsatz von Frau Dr. Dylla-Krebs (ehem. richterl. Doz. im JPA am OLG Köln), der auch auf der Seite des Justizprüfungsamt (JPA) am OLG Köln zu finden ist.

Für alle, die wissen wollen, wie sich die Juristenausbildung in Deutschland entwickelt hat: Hattenhauer, JuS 1989, 513.

kostenloses Jahresabo der FAZ bei squeaker.net

25 Okt

Die FAZ liegt bei vielen Juristen auf dem Tisch und spätestens vor der mündlichen Prüfung wird auch der Examenskandidat reinschauen müssen. Falls Ihr damit jetzt schon beginnen wollt, ohne Geld auszugeben: wenn Ihr (Student oder Promotionsstudent) Euch bei squeaker.net anmeldet bekommt Ihr ein kostenloses Jahresabo der FAZ (+Sonntagsausgabe) ab dem 01.01.2012, das automatisch ausläuft.

Was ist squeaker.net?

squeaker.net ist das Social Network für junge und ambitionierte Talente, die ihre Karriere durch Professional Networking unterstützen und sich mit anderen High Potentials sowie Top-Unternehmen und Hochschulen vernetzen wollen.

Wer steckt hinter squeaker.net?

squeaker.net wurde im Jahr 2000 von drei BWL-Studenten der Uni Köln gegründet und ist seither eine von Medienkonzernen unabhängige und eigenständige Community für junge Talente.

Examensreport NRW – öffentliches Recht 10/2011

25 Okt

Hinweise zu den Sachverhalten der Klausuren findet Ihr hier.

1. Klausur: Rückzahlung von Subventionen (lief auch in Niedersachsen und Hamburg): Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info).

Subventionsrecht, Verwaltungsrecht AT (insb. Widerruf nach §§ 49, 49a VwVfG). Angelehnt an VG Hannover 11 A 3779/07.

2. Klausur: Verfassungsbeschwerde einer Partei, die mit einem Verstorbenen wirbt (lief auch in Mecklenburg-Vorpommern).

Verfassungsrecht (insb. Verfassungsbeschwerde (auch Zulässigkeit und Grundrechte) : Vgl. BverfG 1 BvR 932/94.