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Betriebsübergang ins Ausland und § 613a BGB – Anm. zu BAG ZIP 2011, 2023

6 Nov

In der Regel wird der Rechtsstudent in den schriftlichen Prüfungen des ersten Staatsexamens eher selten mit Fragestellungen des internationalen Privatrechts behelligt. Häufiger dagegen kann eine arbeitsrechtliche Thematik Bestandteil einer Examensklausur sein. Der Sachverhalt, mit dem sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu befassen hatte (BAG vom 26.05.2011 – 8 AZR 37/10, ZIP 2011, 2023), vereint beide Rechtsgebiete miteinander und stellt daher einen zwar exotischen, nicht aber minderinteressanten Fall dar,  dessen Kernproblem hier in Kürze dargestellt werden soll.

In dem zitierten Urteil wurde die Frage aufgeworfen, ob im Falle eines Betriebsübergangs ins Ausland § 613a BGB Anwendung findet. Dabei soll zunächst kurz erörtert werden, was unter einen Betriebsübergang zu verstehen ist. In einem zweiten Schritt folgt hieran anknüpfend die Darstellung des Meinungsstands zur Anwendbarkeit des § 613a BGB bei Betriebsverlagerungen ins Ausland.

 I. Allgemeines zum Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB

Um eine Vorstellung davon zu entwickeln, was unter einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB zu verstehen ist, muss zunächst der Begriff des „Betriebs“ oder „Betriebsteils“ erörtert werden. Bei einem Betrieb handelt es sich nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts um eine organisatorische Einheit, in der Personen mit Hilfe persönlicher, sächlicher oder immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgen. Die Richtlinie 2001/23/EG beschreibt den Begriff des Betriebs in Art. 1 I lit. b als eine ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- und Nebentätigkeit. Ein Betriebsteil stellt eine auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtete und in dessen Organisation eingegliederte, aber organisatorisch abgrenzbare und verselbständige Einheit dar, bei der zumindest eine Person existiert, die das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausübt.

Ausgehend von diesen Begriffsbestimmungen gelangte der Europäische Gerichtshof in mehreren Urteilen zu der Erkenntnis, ein Betriebsübergang sei dann anzunehmen, wenn der Betrieb im Rahmen der Übertragung seine wirtschaftliche Identität bewahre. Offensichtlich ist dem Rechtsanwender allein mit dieser Aussage wenig geholfen. Daher entwickelte der Europäische Gerichtshof hieran anknüpfend einen 7-Punkte-Katalog, der die wesentlichen Elemente eines Betriebsübergangs aufschlüsselt:

1. die Art des Betriebs oder Unternehmens
2. die Übernahme der immateriellen betriebsmittel und deren Wert sowie die vorhandene Organisation
3. die Übernahme der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen
4. der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung
5. die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft
6. die Dauer der Unterbrechung der Tätigkeit
7. der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit
 

Anhand dieser Kriterien lässt sich in der Regel feststellen, ob ein Betriebsübergang vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass die Indizwirkung der Merkmale 2 – 7 je nach Art des Betriebs oder Unternehmens variieren kann. Abzugrenzen hiervon ist darüber hinaus die Betriebsstilllegung, die gerade nicht auf die Wahrung der wirtschaftlichen Identität ausgerichtet ist. Vielmehr geht es hierbei um die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktorganisation. Die Einstellung muss hierbei in der ernstlichen Absicht erfolgen, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauerhaft oder zumindest für eine längere Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen.

II. Der aktuelle Fall – § 613a BGB bei Betriebsübergängen ins Ausland

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei einer Betriebsverlagerung ins Ausland § 613a BGB Anwendung findet. Zu beachten ist, dass sich diese Frage nur stellt, sofern die räumliche Verlagerung des Betriebs und der Betriebsübergang zeitgleich erfolgen beziehungsweise die räumliche Verlagerung vor dem eigentlichen Betriebsübergang.

Während man zum Teil davon ausgeht, dass es sich bei § 613a BGB um eine territoriale Vorschrift handle, deren Geltungsbereich an den deutschen Grenzen ende, tendieren Stimmen in der Literatur dazu, dass Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Betriebsort angesiedelt ist (widerspricht jedoch bereits in der Regel Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO).

Richtigerweise erkennt das Bundesarbeitsgericht, dass sich die Anwendbarkeit des § 613a BGB nach dem Arbeitsvertragsstatut richtet. Anzuwenden ist das internationale Privatrecht; im vorliegenden Sachverhalt die Rom I-Verordnung (im Urteil bezieht sich das Gericht noch auf das EGBGB, da der zeitliche Anwendungsbereich der Rom I-VO noch nicht eröffnet war). Das Gericht führt hierzu aus, dass Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO das Recht desjenigen Staates für einschlägig erkläre, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung seines Arbeitsvertrags die Arbeitsleistung erbringt. Dies werde auch dem Vertrauensschutz des Arbeitnehmers gerecht, der bisher in Deutschland gearbeitet und seinen Arbeitsvertrag in der Regel nach deutschem Recht abgeschlossen hat. Zwar liegt nach Betriebsübergang eine engere Verbindung des Vertrags zum ausländischen Staat vor, sodass insofern ein Statutenwechsel in Betracht kommt und ausländisches Recht Anwendung finden kann. Dieser Umstand tritt jedoch erst nach Betriebsübergang ein und steht der Anwendbarkeit des § 613a BGB nicht entgegen.

III. Vertiefendes

Das Bundesarbeitsgericht hat mit diesem Urteil eine bereits seit langem diskutierte Frage entschieden, an die einige Folgeprobleme anknüpfen. Insbesondere hinsichtlich der Fortgeltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sind Entwicklungen der aktuellen Rechtsprechung zu verzeichnen (BAG v. 22.04.2009 – 4 AZR 100/08), die auch im Hinblick auf Betriebsübergänge mit Auslandsbezug von Interesse sein dürften. Zur weitergehenden Lektüre sei auf den aktuellen Aufsatz von Gaul/Mückl aus der Zeitschrift „Der Betrieb“ verwiesen, der insofern einen strukturierten Überblick enthält (Gaul/Mückl in DB 2011, 2318).