Archiv | März, 2012

§ 227 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge (IUREO)

31 Mär

Diesmal geht es um die Problemfelder des § 227 StGB und die Entwicklung der BGH-Rechtsprechung.

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Die vorherigen Folgen des Podcasts finden sich hier.

„Ja, ich will!“ im Strafrecht (IUREO)

30 Mär

Heute erklärt uns Oliver die Abgrenzung von Selbstgefährdung, tatbestandsausschließendem Einverständnis und rechtfertigender Einwilligung.

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Theorie des notwendigen Bestandteils einer hinreichenden Mindestbedingung (IUREO)

29 Mär

Die Grundlagen der Kausalität hatte uns Oliver hier schon erklärt. In diesem „Zuschlag“ geht es auschließlich um eine der Kausalitätslehren und zwar die, der Theorie des notwendigen Bestandteils einer hinreichenden Mindestbedingung vertreten von Prof. Ingeborg Puppe (Uni Bonn).

Zum nachlesen empfiehlt sich das Lehrbuch von Prof. Puppe zum Allgemeinen Teils des Strafrechts (Nomos, 2. Aufl. 2011): Kausalität § 2. Eine Leseprobe aus dem Lehrbuch zur Kausalität und der Theorie von Prof. Puppe findet ihr hier.

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Die erste Folge des Podcasts (Erlaubnistatbestandsirrtum) findet sich hier.

BGH stärkt Rechte von Schnäppchenjägern

28 Mär

Im Januar hatte ich hier etwas zu einem Verfahren beim BGH geschrieben, bei dem es um den ebay-Kauf eines Handys 24.000€ ging. Der Kläger hatte die Auktion für nur 782€ gewonnen und vom Verkäufer Schadensersatz verlangt, weil sich herausstellte, dass es sich um ein Plagiat handelte. Das LG hatte dem nicht stattgegeben und als Begründung hierfür angeführt, dass das Geschäft wegen des Missverhältnisses zwischen dem vermeintlich objektiven Wert und dem Kaufpreis nichtig sei. Zudem habe sich der Käufer aus dem selben Grund nicht darauf verlassen dürfen, dass es sich um ein Original-Handy handele. Dem hat der BGH nun erfreulicherweise eine Absage erteilt.

Auszug aus der entsprechenden Pressemitteilung des BGH:

„Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. (…) Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (…) spreche „vor allem“ der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1 €. Diese Begründung trägt nicht. Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen.“

Das Ende der Straflosigkeit (Gastbeitrag Dr. Lars Berster)

20 Mär

„The End of Impunity“ – Das Ende der Straflosigkeit. Unter diesen monolithischen Titel stellte David Scheffer seinen Vortrag zur Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen, mit dem er am 16. März im Neuen Senatssaal der Universität zu Köln zahlreiche Besucher in seinen Bann schlug. Die Veranstaltung erfolgte auf Einladung des Fördervereins des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht unserer Universität im Zusammenwirken mit der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik sowie der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen. Prof. Claus Kreß, Direktor des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht, moderierte.

David Scheffer

David Scheffer

David Scheffer, Professor am Center for International Human Rights der Northwestern University Law School (Illinois), kann wie kaum ein zweiter Wissenschaftler für sich in Anspruch nehmen, auch die Praxis der jüngeren Entwicklung des Völkerstrafrechts mitbegleitet und mitgeprägt zu haben. Als langjähriger Mitarbeiter der US-Außenministerin Albright war er in den 90er Jahren maßgeblich an der Einrichtung der Internationalen ad-hoc-Tribunale zur Aburteilung der Völkerrechtsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien und Ruanda beteiligt, führte als Sonderbotschafter 1998 die US-amerikanische Delegation bei den Gründungsverhandlungen des ständigen Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) und dient zur Zeit dem UN-Generalsekretär als Sonderberater zum Rote-Khmer-Tribunal in Kambodscha. Aus dem Füllhorn dieses Erfahrungsschatzes schöpfend begeisterte Scheffer mit einem Potpourri aus feinsinniger politischer Analyse, juristischem Scharfblick und Anekdoten aus dem Zirkel der Mächtigen. Trotz diplomatischer Gewandtheit in der Form geizte Scheffer dabei auch mit Blick auf die Haltung der USA nicht mit Kritik. Deutlich zeigte er den Widerspruch einer Politik auf, die die internationale Strafgerichtsbarkeit nur fördert, solange sie selbst und die eigenen Staatsangehörigen sich nicht an ihr messen müssen. Die im gegenwärtigen Kampf um die Präsidentschaft vielbeschworene Idee des „American exceptionalism“ brandmarkte er in diesem Zusammenhang als kontraproduktiv und letztlich sicherheitsgefährdend. Einen Schwerpunkt seines Vortrags bildeten die immensen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten auf dem Weg zu den ad-hoc-Tribunalen für Ex-Jugoslawien und Ruanda. Hier gewährte Scheffer Einblicke in das Ringen um die Art und Weise ihrer Errichtung, ihrer Rechtsgrundlagen und die Rekrutierung einer geeigneten Richterschaft. Ferner betonte Scheffer den steigenden Einfluss der letzten beiden Jahrzehnte völkerstrafrechtlicher Praxis auf die praktische Politik, und unterstrich ihn durch einen Vergleich des haitianischen Ex-Diktators Cédras mit dem syrischen Präsidenten Assad: Während Cédras seit seinem Sturz durch US-Militär im Jahre 1994 ein komfortables Leben in Panama City führe, dürfe die strafrechtliche Verfolgung Assads einen festen Bestandteil der US-amerikanischen Syrienpolitik bilden.

Ausgiebig nahm Scheffer Bezug auf sein kürzlich erschienenes Buch „All the Missing Souls – A Personal History of the War Crimes Tribunals“, was der Lebendigkeit und Eindrücklichkeit des Vortrages keinesfalls abträglich war. Im Gegenteil bereicherte Scheffer sein Publikum durch sehr persönliche Einblicke in die Schwierigkeit, Erfahrungen eines leidenschaftlichen Lebensabschnitts einer Öffentlichkeit näherzubringen, ohne in Selbstbetrachtung, Apologien oder Verteidigung gegen den politischen Gegner zu verfallen.

Nach zwei Stunden Vortrag mit Diskussion und anschließendem Ausklang verabschiedete sich David Scheffer nach einer in jeder Hinsicht gelungenen Veranstaltung. Er hinterließ den Eindruck eines Mannes, der in Zeiten diplomatischer Verwendung das klare Wort nicht verlernt hat.

Dr. Lars Berster, Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht

Prof. Claus Kreß im Nachtmagazin (ARD) zur ersten IStGH-Entscheidung

15 Mär

Nachtmagazin (ARD) vom 15.03.2012

Zum Urteil siehe auch Fabians Beitrag vom 14.03.

Erstes Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs verkündet

14 Mär

Knapp 10 Jahre nach Inkrafttreten des IStGH-Statuts hat der Internationale Strafgerichtshof heute sein erstes Urteil verkündet und Thomas Lubanga für schuldig befunden, in den Jahren 2002 und 2003 Kinder unter 15 Jahren als Soldaten für seine Forces patriotiques pour la libération du Congo rekrutiert und in Kämpfen eingesetzt zu haben. Das Strafmaß wird das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt verkünden.

Nach seinem Statut ist der IStGH für die Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, frühestens 2017 auch für die Verfolgung des Verbrechens des Angriffskriegs zuständig. Anders als nach den Statuten der Internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und Ruanda (ICTR), die eine vorrangige Zuständigkeit vorsehen, belässt das IStGH-Statut die grundsätzliche Zuständigkeit für die Verfolgung der Völkerrechtsverbrechen bei den hiervon am nächsten betroffenen Staaten. Nur wenn diese hierzu nicht willens oder in der Lage sind, ist die Zuständigkeit des IStGH begründet. Die Zuständigkeit des IStGH ergab sich, weil die Demokratische Republik Kongo, deren Behörden Lubanga festgenommen hatten, das Verfahren nicht selbst durchfahren wollten, und den IStGH um die Untersuchung der Kriegsgeschehnissen ersucht hatten.

Beitrag zu Wissmit.com in der Kölner Universitätszeitung

13 Mär

Die Universitätszeitung schreibt in ihrer aktuellen Ausgabe (1/2012) zu Wissmit.com:

Jura ist spannend, aktuell und mitten in der Gesellschaft finden Andrej Umansky und Fabian Stam. Die beiden sind wissenschaftlichen Mitarbeiter am Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht (ISS) haben das Weblog Wissmit.com gegründet, in dem sie und andere Kollegen zu aktuellen juristischen Fragen schreiben. Die private Initiative ist erfolgreich angelaufen und sucht noch Mitstreiter.

Richterbeeinflussung für Anfänger

12 Mär

Wie viele afrikanische Mitgliedsstaaten haben die Vereinten Nationen? Das sollten in den 70er Jahren Probanden in einem Experiment schätzen. Während sie überlegten wurde ein Glücksrad gedreht, und das für den Laien verblüffende Ergebnis war, dass die genannten Zahlen höher ausfielen, wenn das Glücksrad eine hohe Zahl anzeigte, als bei einer niedrigen Zahl. Sozialpsychologen nennen dieses Phänomen „Ankereffekt“. Dabei werden bei der Festlegung von Zahlenwerten auch solche äußeren Umstände berücksichtigt, die mit der zu entscheidenden Frage nichts zu tun haben.

Doch besteht dieser Ankereffekt auch im Rahmen der juristischen Urteilsfindung? Die Antwort lautet: ja! Bei einem anderen Experiment bekamen 177 Referendare realistische Verfahrensakten inklusive des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorgelegt. Die Probanden sollten sich vorstellen, dass während der Verhandlung entweder ein Freund des Opfers oder des Täters aus dem Zuschauerraum lautstark eine hohe Strafe bzw. einen Freispruch fordert. Die Referendare ließen sich von diesen offensichtlich parteiischen und völlig unsachlichen Forderungen beeinflussen, und entsprechend hielten sie mal höhere und mal niedrigere Strafen für angemessen. Nun werden erfahrene Strafrichter sich hierüber nicht wundern, waren die Referendare – zugegeben – noch „grün hinter den Ohren“. Aber so einfach ist das Ganze nicht.

In einem anderen Experiment wurden nämlich Strafrichtern entsprechende Dokumente vorgelegt, und sie sollten die angemessene Strafe festlegen, wobei sich die Forderungen der Staatsanwaltschaft bezüglich des Strafmaßes unterschieden. Auch hier ergab sich, dass die verhängte Strafe – für die selbe Tat! ‑ im Schnitt deutlich höher ausfiel, wenn der Staatsanwalt eine höhere Strafe forderte. Der Effekt zeigte sich sogar dann, wenn die Forderung der Staatsanwaltschaft vor den Augen der Richter ausgewürfelt wurde.

Zur Beruhigung: Es gab einen Unterschied zwischen jüngeren und erfahreneren Richter: die erfahreneren waren sich sicherer, dass das von ihnen festgesetzte Strafmaß die richtige Höhe hatte…

JVA-Besuche durch als Rechtsanwältinnen verkleidete Prostituierte?

10 Mär

Das fragt der Freund eines Insassen auf frag-einen.anwalt.de:

Mein Bekannter (…) sitzt seit 3 Monaten in Untersuchungshaft. Er bekommt ständig Anwaltsbesuch (…) in einem unbeobachteten Raum. Nun möchten wir hübsche Prostituierte casten die gut deutsch sprechen und gegen entsprechende Bezahlung statt Haus- und Hotelbesuche JVA-Besuche machen. Echte Anwältinnen waren nur schwer zu überreden bzw. zu teuer im Stundensatz.
Fragen: Was könnte passieren, wenn es rauskommt, dass der U-Gefangene von einer Prostituierten besucht wurde die einen falschen Ausweis der Rechtsanwaltskammer vorzeigt und in Wahrheit den Gefangenen mit sexuellen Handlungen bedient?
(…)

Nur allzu verständlich, dass der antwortende Rechtsanwalt von dieser Idee dringlich abrät

Für den Hinweis danke ich RRef. Daniel Levelev.

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