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Der BGH, ein verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen

18 Dez

Ein Stuttgarter Richter kämpft gegen die Ungerechtigkeit des BGH, LG Stuttgart AG 1996, 561 – Adventskalender (18)

Das LG Stuttgart zur Sittenwidirgkeit von Kreditverträgen:

„Das erkennende Gericht verkennt nicht, daß im Lichte der Rechtsprechung des BGH und des zuständigen Berufungssenats des OLG Stuttgart vorstehende Ausführungen, wie auch die späteren, möglicherweise nicht die Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Vertrages bedingen würden.
Jedoch:
Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern der gegenwärtigen Bonner Koalition dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
Die Rechtsprechung des 9. Senats des OLG Stuttgart ist der des BGH konform, ja noch „bankenfreundlicher“ sie ist von der (wohl CDU-) Vorsitzenden des Senats bestimmt die der gesellschaftlichen Schicht der Optimaten angehört (Ehemann Arzt) und deren Rechtsansichten evident dem Muster „das gesellschaftliche Sein bestimmt das Rechtsbewußtsein“ folgen. Solche RichterInnen haben für „kleine Leute“ und deren, auch psychologische Lebenswirklichkeiten kein Verständnis, sie sind abgehoben, akademisch sozialblind, in ihrem rechtlichen Denken tendieren sie von vornherein darwinistisch. „Banken“ gehören für sie zur Nomenklatura, ehrenwerte Institutionen, denen man nicht sittenwidriges Handeln zuordnen kann, ohne das bestehende Ordnungsgefüge zu tangieren. Und immer noch spukt in den Köpfen der Oberrichter das ursprüngliche BGH-Schema herum, daß nämlich die sog. Privatautonomie als Rechtsinstitut von Verfassungsrang die Anwendung des § 138 BGB auf Fälle vorliegender Art verbiete, obwohl doch § 138 BGB die Vertragsfreiheit verfassungskonform limitiert.“

Zur analogen Anwendung von § 312 BGB (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HausTWG a.F.):

„…die Herbeiführung der Unterschriftsleistung unter den Kreditvertrag durch die Beklagte ist tatbestandsgemäß i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG, welche Regelung kraft der Einwirkung der Bankenlobby gemäß § 5 Abs. 2 HausTWG nicht unmittelbar auf vorliegenden Rechtsstreit zur Anwendung kommen kann.
Denn durch geschickte Beeinflussung der Gesetzgebungsmaschinerie ist es der zuständigen Lobby im Laute der Jahre gelungen, den früheren Schutz von Kreditnehmern, die Kreditverträge im Bereich ihrer privaten Lebenssphäre abgeschlossen haben, zunichte zu machen. Durch die Regelung des § 5 Abs. 2 HausTWG ist der Schutz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG beseitigt worden, und durch erstgenannte Verweisungsvorschrift und die Regelung des Verbraucherkreditgesetzes ist der frühere Schutz des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO zum Wegfall gekommen.
Im Raum stehen bleibt aber die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG, die nach ratio legis und Interessenlage zumindest analoge Anwendung auf vorliegenden Fall finden muß, weil mit dieser gesetzlichen Regelung gerade Fälle vorliegender Art erfaßt sein sollen, bei denen ein Vertrag im Bereich einer Privatwohnung abgeschlossen wird.“

In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.

„Da läuft er ja, der Psycho“

7 Dez

Das Beschimpfen des Vorgesetzten als Psychopath muss nicht zur fristlosen Kündigung führen, LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.07.2014 – 5 Sa 55/14 – Adventskalender (7)

Am 09.07.2013 führte der Produktionsleiter K. mit dem Kläger ein Personalgespräch in seinem Büro. Der Kläger hatte sich geweigert, eine neue Stellenbeschreibung zu unterschreiben, weil er ua. die Eingruppierung in Entgeltgruppe E4 als ungerecht empfand. Der Ablauf des eskalierenden Gesprächs wird von den Parteien unterschiedlich geschildert. Es wurde vom Vorgesetzten dadurch beendet, dass er die Tür öffnete und den Kläger mit der Aufforderung „Raus hier!“ seines Büros verwies.

Am 10.07.2013 gegen 12:45 Uhr hielt sich der Kläger im Rauchercontainer auf. Ebenfalls anwesend waren die Arbeitskollegen G. und K. sowie ein Leiharbeitnehmer. Der Kläger schimpfte in diesem Kreis über seinen Vorgesetzten. Er räumt ein, dass er geäußert hat: „Der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen“, „der ist nicht normal“. Als der Vorgesetzte am Rauchercontainer vorbeilief, äußerte er: „Da läuft er ja, der Psycho“, „der wird schon sehen, was er davon hat“.

Nach dem Vorbringen der Beklagten soll der Kläger geäußert haben: „Da läuft ja der Psychopath“, „der ist nicht richtig im Kopf“, „der gehört in die Psychiatrie, weil er psychisch krank ist“, „der gehört eingesperrt“. Außerdem soll er seinen Vorgesetzten als „Arschloch“ bezeichnet und gedroht haben: „Der wird sich noch wundern, ich lasse mich nicht einfach aus dem Büro werfen“, „der wird schon noch sehen, was er davon hat“.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis (…) wegen gravierender ehrverletzender Äußerungen des Klägers über seinen Vorgesetzten und ausgestoßener Drohungen fristlos (…). Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger (…).

Dazu das LAG:

„Trotz dieser groben Beleidigung ist die außerordentliche Kündigung (…) nach den Umständen des vorliegenden Falls wegen des Fehlens einer Abmahnung unverhältnismäßig. Die Berufungskammer stellt ausdrücklich klar, dass die erhebliche Ehrverletzung des Vorgesetzten (…) von der Beklagten nicht sanktionslos hingenommen werden muss. Lediglich bei der Prüfung der Frage, ob die Kündigung als einzig mögliche und vertretbare Reaktion der Beklagten auf den respektlosen Ausbruch des Klägers angemessen war, ist die Berufungskammer – wie das Arbeitsgericht – der Ansicht, dass eine Abmahnung als Reaktion genügt hätte.

Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind neben der ordentlichen Kündigung auch Abmahnung und Versetzung anzusehen. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck – die Vermeidung künftiger Störungen – zu erreichen. Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (…).

Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, dass sein verbaler Ausbruch von den Arbeitskollegen, die sich mit ihm im Rauchercontainer aufhielten, nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht beschädigt wird. Entgegen der Ansicht der Berufung musste der Kläger nicht mit einer Weitertragung seiner Äußerungen durch seine Arbeitskollegen rechnen, denn es gilt der allgemeine Erfahrungssatz, dass anfechtbare Äußerungen über Vorgesetzte, sofern sie im Kollegenkreis erfolgen, in der sicheren Erwartung geschehen, dass sie nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen werden (…).

Hinzu kommt, dass sich der Kläger zu den beleidigenden Äußerungen hat hinreißen lassen, weil er am Vortag von seinem Vorgesetzten aus dem Büro geworfen worden ist. Diesen Rauswurf hat er als höchst demütigend empfunden. Vor diesem Hintergrund erscheint seine inadäquate emotionale Reaktion – wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat – wenn auch hierdurch nicht entschuldigt, so doch in einem milderen Licht.

Unter diesen Umständen war vor Ausspruch einer auf die erhobenen Vorwürfe gestützten Kündigung eine Abmahnung des Klägers nicht entbehrlich. Weder gibt es Anhaltspunkte für die Annahme, eine Abmahnung hätte eine Änderung im Verhalten des Klägers in der Zukunft nicht bewirken können, noch wiegt dessen Pflichtverletzung so schwer, dass selbst ihre einmalige Hinnahme der Beklagten objektiv unzumutbar wäre.“

In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.

Cannabis-Anbau im Schlafzimmer

6 Dez

17 Marihuana-Pflanzen im Schlafzimmer können zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages führen, AG Köln WM 2008, 595 – Adventskalender (6)

„Der Beklagte mietete die von ihm bewohnte Wohnung von der Klägerin ab September 2002. Die Polizei stellte am 18.9.2007 in der Wohnung 17 Marihuana-Pflanzen und 43 Blumentöpfe mit Reststengeln (…) sicher. Die Klägerin kündigte dem Beklagten unter dem 5.10.2007 fristlos hilfsweise fristgerecht wegen professionellen Anbaus von Cannabis und Ernte, Konsum und Weitergabe an Dritte. Der Beklagte hält dem entgegen, er habe nur einige Pflanzen für den Eigenbedarf gezogen und nicht weitergeben sondern die nervliche Belastung aus dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Pflege seiner todkranken Mutter abmildern wollen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe in der Wohnung in erheblichem Umfang Cannabis-Pflanzen angebaut, geerntet, konsumiert und an Dritte weitergegeben. Er habe Nachbarn mit dem typisch süßlichen Geruch belästigt und unerwünschte Personen in das Mietshaus eingelassen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die (…) Mietwohnung, bestehend aus 2 Zimmern (…) zu räumen (…).

Die Klage ist begründet.

(…) Der Beklagte hat das Vertragsverhältnis dadurch in seiner Grundlage entscheidend erschüttert, dass er die Wohnung genutzt hat, um in erheblichem Umfang Rauschgift zu produzieren. (…)

Der Beklagte kann sein Fehlverhalten nicht damit abmildern, dass er von einigen Marihuana-Pflanzen und keineswegs professionellem Vorgehen redet. Die Liste über die asservierten Gegenstände, deren Richtigkeit nicht in Frage gestellt worden ist, spricht für sich. Das Schlafzimmer war mit 17 Marihuanapflanzen von 1,10 m Höhe und 19 Blumentöpfen mit Reststengel völlig zweckentfremdet. Auf dem Balkon standen weitere 24 Blumentöpfe mit Reststengel neben drei Marihuanapflanzen, wobei die dazu angegebenen Höhen von 45, 70 und 71 cm im Zusammenhang mit dem vorgefundenen Cannabissamen belegen, dass auch nicht nur eine einzige Aussaat angenommen werden kann. Die weiter sichergestellten Gerätschaften bis zu einem angerauchten Joint belegen das zielgerichtete Vorgehen des Beklagten in großem Stil. Er wird nicht ernsthaft glauben machen wollen, er sei von dem Ergebnis seiner Produktion überrollt worden. Der Ablauf ist von ihm auch hinsichtlich der dabei auf die erworbene Fachliteratur aufbauend gewonnenen Erkenntnisse nach wie vor nicht plausibel dargestellt worden. Angesichts des nicht zu bestreitenden Bestandes hat sich der Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten immerhin bemüßigt gesehen, eine Absicht dahin zu verlautbaren, dass ein Vorrat für ihn für wenigstens ein halbes Jahr entstehen sollte. Wenngleich wie gesagt von Seiten des Beklagten zu den hergestellten und verbrauchten Mengen konkret nichts gesagt wird, muss eine Weitergabe an Dritte unter den festzustellenden Umständen wenigstens in Betracht gezogen werden. Dass der Beklagte durch die Anzeige einer Mitmieterin und das Einschreiten der Polizei an der Fortsetzung seines Unterfangens gehindert worden ist, kann er nicht für sich anführen. Er hat die zu Wohnzwecken überlassenen Räumen in einer Weise zu anderen Zwecken missbraucht, die der Vermieter nicht hinnehmen muss.“

In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.

Remonstration? – Ja, aber richtig!

10 Nov

Die Klausur ist abgeholt und man ist von der Note – nun ja, negativ überrascht. Die Kommilitonen haben bessere Noten, die Begründung unverständlich und unfair. Was nun? Zunächst sollte man die Remonstration nicht überhastet und aufgewühlt verfassen, sondern lieber erst einmal eine Nacht darüber schlafen. Die eigentlich wichtigsten Hinweise fasst Professor Dr. Barbara Dauner-Lieb für unsere Leser so zusammen:

„Korrekturen und Bewertung genau lesen und selbstkritisch reflektieren! Verbleibende Zweifel höflich und fundiert formulieren. Und: Aus Fehlern lernen!“

1. Inhalt

Wichtig ist also, sich mit seiner Arbeit und den Korrekturbemerkungen intensiv auseinander zu setzen und zu überlegen, ob die Kritik des Korrektors berechtigt ist. Eine Remonstration lohnt im Grunde nur, wenn dies nicht der Fall ist, d.h. wenn unberechtigte Kritik vorliegt. Wenn Fehler in der Korrektur nicht auf den ersten Blick offensichtlich sind, würden wir empfehlen, Nachweise, weshalb die eigenen Ausführungen richtig sind, beizufügen (Urteile, Kommentare, Aufsätze usw.). Setzt man sich ernsthaft mit der Arbeit und der Kritik hieran auseinander, führt an einer Auseinandersetzung mit dem Schrifttum und der Rechtsprechung ohnehin kein Weg vorbei.

Außerdem sollte man auch (soweit angeboten) unbedingt die Besprechung der Klausur besuchen und die Lösungsskizze (falls vorhanden) durchsehen. Beachten sollte man bei der Lektüre auch, dass sich nicht jede Randbemerkung des Korrektors auf die Note auswirkt. Manchmal handelt es sich dabei lediglich um einen (gutgemeinten) Kommentar.

2. Form & Frist

Zunächst ist die Remonstrationsfrist zu beachten, die sie je nach Grund- oder Hauptstudium unterscheiden kann. In Köln gilt gemäß § 23 I StudPrO (für Klausuren im Schwerpunkt gilt abweichend Abs. 2):

(1) Gegen die Bewertung einer Einzelleistung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses durch das Prüfungsamt und der Möglichkeit der Einsichtnahme in die oder Abholung der Arbeit schriftlich und mit Begründung bei der Prüferin oder dem Prüfer remonstriert werden. (2) Wird das Ergebnis einer Leistung während der vorlesungsfreien Zeit bekanntgegeben, so beginnt die Frist an dem ersten Vorlesungstag des folgenden Semesters. (3) Sollte das Ergebnis erst in der nächsten Vorlesungszeit bekannt gegeben werden, so ist Fristbeginn diese Bekanntgabe bzw. der erste Tag der Einsichtnahme, sofern dieser zeitlich nach der Bekanntgabe liegt. (…)

Eine Klausurremonstration hat, außer dass sie schriftlich mit einer Begründung eingereicht wird keine vorgeschriebene Form. Wichtig ist (wie immer), sich sprachlich korrekt und präzise auszudrücken und alle Kritikpunkte bezüglich der Bewertung einzeln und verständlich vorzubringen.

3. Was nicht in eine Remonstration gehört

Zu beachten ist für die Remonstration, dass allein sachliche Gründe zählen. Die persönliche Situation oder Auswirkungen einer schlechten Note auf den Prüfling sind irrelevant und können schon aus Fairness den übrigen Kommilitonen nicht berücksichtigt werden. Entsprechende Ausführungen sollte man sich deshalb sparen. Gleiches gilt für das Hinterfragen des Sinns oder der Absichten des Klausurerstellers.

4. Fazit

Beachtet man die genannten Punkte und kommt zur Überzeugung, dass die Arbeit nicht korrekt bewertet wurde, braucht man sich nicht scheuen, eine Remonstration zu verfassen. Auch Korrektoren sind nur Menschen und machen Fehler. Ist die Remonstration begründet, kann und wird der Prüfer kein Problem damit haben, dies auch so anzuerkennen. In jedem Fall wird die nochmalige Auseinandersetzung mit dem Lernstoff einen positiven Lerneffekt haben.

Zum Weiterlesen:

Tonio Gas – Die Remonstration gegen die Bewertung von Klausuren und Hausarbeiten – und wie man sie (nicht) schreiben sollte (JuS-Magazin 6/2004, S. 24ff.).  Ein empfehlenswerter Leitfaden von Prof. Dr. Erb, Universität Mainz findet sich hier. Ein Formulierungsbeispiel wird auf der Seite der LMU München angeboten.

Seminar zu verfassungs- und völkerrechtlichen Aspekten des Sports an (Veranstaltungshinweis)

22 Jan
Prof. Dr. Bernhard Kempen, Direktor des Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln und RLG Dr. Jan F. Orth, LL.M. bieten für das SS 2014 ein höchst interessantes Seminar zu verfassungs- und völkerrechtlichen Aspekten des Sports an. Das Seminar wird als Tagesblockseminar am 23.05.2014 in der Universität zu Köln veranstaltet. Anmelden kann man sich mit Themenwunsch und Kurzlebenslauf via e-Mail bei Herrn Dr. Orth (jan.orth@uni-koeln.de) bis zum 31.01.2014. Alle weiteren Infos (insbesondere die Themen) finden sich hier.

BGB Moot Court in Köln: Gäste willkommen!

12 Nov

Derzeit läuft der 9. Moot Court zum Bürgerlichen Recht, organisiert vom Projekt „Recht Aktiv“ der Universität zu Köln. Teilnehmer dieses Wettbewerbs sind Studierende unserer Fakultät, die in insgesamt vier Verhandlungsrunden als Kläger- bzw. Beklagtenvertreter jeweils zu einem neuen Fall ihren Mandanten in einem mündlichen Plädoyer vertreten.

Die Wettbewerbsjury besteht aus Praktikern und Professoren. Die Wettbewerbsrunden werden am Mittwoch, den 13. November 2013, ab 18 Uhr in der Kanzlei Osborne Clarke (Innere Kanalstraße 15, 50823 Köln), am Dienstag, den 19. November 2013, ab 18 Uhr in der Rechtsanwaltskammer Köln (Riehler Str. 30, 50668 Köln) und schließlich das Finale am Dienstag, den 26. November 2013, ab 18.30 Uhr im Oberlandesgericht Köln (Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln) ausgetragen.

Diese Veranstaltungen bieten neben den unterhaltsamen Verhandlungen der Studierenden auch die Möglichkeit, in entspannter Atmosphäre mit Anwälten, Richtern und Professoren ins Gespräch zu kommen und einen Blick in Kanzleien und Gerichte zu werfen.

An den genannten Abenden sind Gäste herzlich eingeladen! Aus organisatorischen Gründen bitten wir Sie hierfür um eine kurze Rückmeldung unter bgbmootcourt(at)uni-koeln.de.

Tipps zur Examensvorbereitung (Veranstaltungshinweis)

25 Okt
Ein Hinweis auf eine Veranstaltung des CENTRAL, die ich wirklich empfehlen kann, da der Referent in diesem Gebiet mehr als kompetent ist!
28. Oktober 2013
18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Raum S 13 im neuen Seminargebäude am Albertus-Magnus-Platz (gegenüber dem Hauptgebäude).

Referent:
Notarassessor Dr. Armin Winnen

Beschreibung:
Eine der wesentlichen Hürden des Studiums der Rechtswissenschaften ist die Examensvorbereitung. Neben einer angemessenen Planung der Vorbereitung steht vor allem das Lernen im Vordergrund. Die Veranstaltung soll aus praktischer Erfahrung Anregungen und Tipps zur Vorbereitung geben. Es wird u.a. ein dezidiertes Lernsystem erläutert, das durch die Berücksichtigung der Erinnerungsprozesse sehr effektiv ist.

Um Anmeldung wird gebeten.

Erfolgreich Studieren (Veranstaltungshinweis)

24 Okt

Hinweise zur Studienplanung für Studierende ab dem 2. Semester

14:00 – 15:30, Freitag den 25.10.2013

Hörsaal XVIII (Uni Köln)

Eine Kooperationsveranstaltung des StudKBZ Jura und des Großen Examens- und Klausurenkurses.

Eine erfolgreiche Examensvorbereitung beginnt nicht erst ein Jahr vor dem Examen beim (kommerziellen) Repetitor, sondern bereits während des Studiums. Daher möchten wir Euch bereits jetzt wertvolle Hinweise zur Studienplanung und Examensvorbereitung geben.

Schwerpunktbereich oder staatliche Pflichtfachprüfung – was kommt zuerst? (Gastbeitrag Oliver Barten)

1 Okt
Die nachfolgende Darstellung will einen knappen Überblick über die Möglichkeiten zur Gestaltung des Hauptstudiums im Studiengang Rechtswissenschaft bieten. Sie kann, soll und darf auf keinen Fall die persönliche Beratung der Studierenden unter Berücksichtigung ihrer individuellen Studien- und Lebensumstände ersetzen.

A. Rechtslage

Seit der letzten großen Reform der Juristenausbildung im Jahr 2003 existiert die erste juristische Staatsprüfung – ungeachtet des umgangssprachlich weiterhin gebrauchten Begriffs „Staatsexamen“ – als bis dahin einheitlich durch die Justizprüfungsämter abgenommene Abschlussprüfung des rechtswissenschaftlichen Studiums nicht mehr.

An ihre Stelle ist gem. § 5 I Deutsches Richtergesetz (DRiG) nunmehr bundesweit die sogenannte erste Prüfung getreten, die laut dieser Vorschrift „aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung“ besteht. Dabei fließt das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung zu 30% und das Ergebnis der Pflichtfachprüfung zu 70% in die Endnote der ersten Prüfung ein, worüber ein einheitliches Zeugnis erteilt wird (§ 5d II 4 DRiG).

Den genauen Ablauf und Inhalt dieser Prüfungen hat der Bundesgesetzgeber weitgehend den einzelnen Bundesländern überlassen, die aufgrund der Vorgaben des DRiG eigene Juristenausbildungsgesetze erlassen und darin ihrerseits den Universitäten große Freiräume bei der Gestaltung der Schwerpunktbereichsprüfung eingeräumt haben.

Das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (JAG NW) regelt die staatliche Pflichtfachprüfung in den §§ 3 – 27 abschließend. Die nordrhein-westfälischen Rechtsfakultäten haben aufgrund von § 28 IV JAG NW im Rahmen ihrer Studien- und Prüfungsordnungen eigene Vorschriften über die Schwerpunktbereichsprüfung erlassen (vgl. §§ 7 – 14 der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Rechtswissenschaft der Universität zu Köln vom 15. Juli 2008).

Eine Frist, innerhalb der die erste Prüfung oder eine ihrer Teilprüfungen abgelegt worden sein muss, enthält das JAG NW nicht. Hinsichtlich des zeitlichen Verhältnisses von Schwerpunktbereichs- und Pflichtfachprüfung bestimmt § 10 I 2 JAG NW: „Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung soll im Regelfall dem mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehen“.

Die drei für die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zuständigen nordrhein-westfälischen Justizprüfungsämter bei den Oberlandesgerichten in Köln, Düsseldorf und Hamm ziehen aus dieser Vorschrift nach bisheriger Praxis die Konsequenz, dass die Reihenfolge von Schwerpunktbereichs- und Pflichtfachprüfung faktisch freigegeben und somit in das Ermessen des einzelnen Prüflings gestellt ist.

Gesetz und behördliche Praxis in NRW erlauben es zurzeit also jeder Kandidatin/jedem Kandidaten, selbst zu entscheiden, wann und in welcher Reihenfolge sie/er die Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität und die staatliche Pflichtfachprüfung bei einem Justizprüfungsamt ablegt.

B. Praktische Konsequenzen

Da es den Studierenden in Nordrhein-Westfalen aktuell somit freisteht, die Prüfungsreihenfolge selbst zu bestimmen, ergibt sich für viele das praktische Problem, sich nicht oder nur schwer entscheiden zu können. Sie leiden unter der sprichwörtlichen „Qual der Wahl“.

Dies führt häufig zu der Frage, welche Reihenfolge in der ersten Prüfung denn nun grundsätzlich „die beste“ sei. Diese Frage ist aber – insoweit eine Parallele zu vielen juristischen Entscheidungen – nicht pauschal, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Wichtig ist also zunächst einmal festzustellen: Einen „Königsweg“ gibt es nicht.

Insgesamt ergeben sich grob gesehen drei mögliche Aufbau-Varianten, die alle sowohl Vor- als auch Nachteile aufweisen und daher in jedem Fall gegeneinander abgewogen werden müssen:

I. Schwerpunktbereichsprüfung vor der staatlichen Pflichtfachprüfung

Dies entspricht dem oben genannten gesetzlichen Regelfall und dem Musterstudienplan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.

Klarer Vorteil dieser Reihenfolge ist die Möglichkeit, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit von 9 Semestern (§ 1 S. 2 JAG NW) vollständig abzuschließen, was insbesondere für BAFöG-Empfänger und ggf. auch Stipendiaten eine lückenlose Förderung bis zum Studienabschluss ermöglicht. Inhaltlich können bestimmte Schwerpunktbereiche die Vorbereitung auf die staatliche Prüfung fördern, je nachdem wie groß die „Schnittmenge“ zwischen Schwerpunkt und Pflichtfachstoff ausfällt. Weiterhin kann die im Regelfall mehrere Monate dauernde Wartezeit zwischen Bewerbung für und Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) ggf. durch einen Verbesserungsversuch überbrückt werden, soweit es sich beim ersten Versuch um einen bestandenen Freiversuch handelte (dazu sogleich).

Andererseits sind die Studierenden in dieser Konstellation einem äußerst straffen Zeitplan unterworfen, wenn – was in der Regel der Fall sein wird – der sogenannte Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung wahrgenommen werden soll, der eine Anmeldung beim Justizprüfungsamt bis zum Ende des 8. Fachsemesters erfordert (§ 25 I 1 JAG NW) und einen zweiten Prüfungsversuch zur Notenverbesserung ermöglicht (§ 26 I 1 JAG NW). Dies ergibt sich daraus, dass für Grundstudium und Zwischenprüfung in der Regel vier und für das Hauptstudium inklusive Schwerpunktbereichsstudium mindestens zwei Semester zu veranschlagen sind, was die Vorbereitungszeit auf den staatlichen Prüfungsteil ebenfalls auf die mindestens erforderlichen zwei Semester begrenzt und somit – von nicht zu berücksichtigenden Freisemestern abgesehen – kaum zeitliche Spielräume übrig lässt.

II. Schwerpunktbereichsprüfung nach der staatlichen Pflichtfachprüfung

Diese Möglichkeit ist durch das JAG NW eröffnet und wird von den nordrhein-westfälischen Justizprüfungsämtern anerkannt (siehe oben).

Vorteil dieses Aufbaus ist zum einen die stärkere inhaltliche Konzentration auf den Pflichtfachstoff, da nach der Zwischenprüfung und den im Rahmen des Hauptstudiums zu absolvierenden Übungen die unmittelbare Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung erfolgen kann. Zum anderen ist auch eine zeitliche Entzerrung des Hauptstudiums möglich, weil die Übungen ohne gleichzeitiges Schwerpunktbereichsstudium im Idealfall nur ein Semester in Anspruch nehmen (sollten). Rein theoretisch könnten die Übungen zwar ebenfalls erst im Anschluss an die staatliche Pflichtfachprüfung absolviert werden, da sie formal keine notwendige Voraussetzung für die Anmeldung zu dieser Prüfung, sondern – jedenfalls in Köln – für die Schwerpunktbereichsprüfung sind (vgl. § 8 III 1 Nr. 1 StudPrO der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln); dies ergibt allerdings grundsätzlich keinen Sinn, weil sie inhaltlich den im Grundstudium behandelten Pflichtfachstoff im Hinblick auf die staatliche Prüfung ergänzen und vertiefen, also ein wichtiges Bindeglied zwischen dem Grundstudium und dem Besuch eines (universitären oder kommerziellen) Repetitoriums darstellen. Das Vorziehen der staatlichen Pflichtfachprüfung eröffnet ggf. jedoch die weitere Option, sich bereits bis zum Ende des 7. Fachsemesters beim Justizprüfungsamt zu melden und damit die Möglichkeit des sogenannten Abschichtens wahrzunehmen, d.h. die Klausuren der Pflichtfachprüfung nach Rechtsgebieten unterteilt in verschiedenen Monaten (und nicht wie sonst innerhalb von zwei Wochen) anfertigen zu dürfen, wobei die Meldung für den letzten Klausurenblock auch hier bis zum Ende des 8. Fachsemesters erfolgt sein muss (vgl. § 12 JAG NW).

Deutlicher Nachteil dieser Variante ist, dass die Regelstudienzeit nahezu zwangsläufig überschritten wird, wenn sich an die staatliche Prüfung noch das Schwerpunktbereichsstudium anschließen muss; durchschnittlich ist deshalb mit einer Verlängerung der Studiendauer um 2-3 Semester zu rechnen. Um noch zusätzlich mindestens 2 Semester verlängert sich das Studium außerdem, wenn eine Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung wegen Nichtbestehens oder zur Notenverbesserung nach einem Freiversuch notwendig ist, bevor das Schwerpunktbereichsstudium aufgenommen wird. Zu erheblichen Problemen kann dies vor allem bei BAföG-Empfängern und Stipendiaten führen, die für ihre weitere Förderung auf die Einhaltung der Regelstudienzeit angewiesen sind und ansonsten nicht über die Mittel zur Fortführung ihres Studiums verfügen; für diesen Personenkreis kommt daher prinzipiell nur der Regelstudienaufbau (Schwerpunktbereichs- vor Pflichtfachprüfung, siehe oben) in Betracht. Zudem ist bis zum endgültigen Abschluss beider Prüfungsteile die erste Prüfung insgesamt nicht bestanden und daher eine Bewerbung für das Referendariat nicht möglich, so dass auch eine Wartezeitüberbrückung in dieser Variante nicht in Betracht kommt.

III. „Misch“-Aufbau

Aufgrund der Unabhängigkeit der Schwerpunktbereichs- von der staatlichen Pflichtfachprüfung kann das Hauptstudium natürlich auch so gestaltet werden, dass mit der Schwerpunktbereichsprüfung vor der Pflichtfachprüfung begonnen, sie aber erst nach dieser abgeschlossen wird. So kann es beispielsweise durchaus sinnvoll sein, die Mindestzahl der in Klausurform zu erbringenden Schwerpunktleistungen schon vor der staatlichen Prüfung zu erbringen, das abschließende Seminar jedoch erst anschließend, um sich damit – quasi als wissenschaftliche „Visitenkarte“ – unmittelbar bei einem zukünftigen Promotionsbetreuer („Doktorvater/-mutter“) einzuführen. Nach den Erfahrungsberichten verschiedener Professoren der Kölner Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist ein deutlicher Qualitätsanstieg bei Seminararbeiten zu verzeichnen, die erst nach der staatlichen Pflichtfachprüfung angefertigt wurden. Sollte außerdem die Pflichtfachprüfung nicht wie erhofft ausgefallen sein, so können optional auch die weiteren Klausurversuche in der Schwerpunktbereichsprüfung zur Notenverbesserung ausgeschöpft werden. Auch hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass bis zum endgültigen Abschluss der Schwerpunktbereichsprüfung die erste Prüfung nicht bestanden ist und eine Bewerbung für den Referendardienst daher noch nicht erfolgen kann.

C. Fazit

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es „den“ bzw. „den richtigen“ Aufbau des juristischen Hauptstudiums nicht gibt. Die Gestaltung der Prüfungsphase hängt vielmehr von ganz unterschiedlichen Faktoren wie dem jeweiligen Prüfungs- und Lerntyp, dem gewählten Schwerpunktbereich und auch den konkreten Karrierevorstellungen der/des einzelnen Studierenden ab. Entscheidend ist, dass ein Aufbau gewählt wird, der das individuell bestmögliche Ergebnis erwarten lässt – eine Garantie dass dies am Ende auch tatsächlich eintritt ist niemals möglich, denn der Erfolg hängt zum ganz überwiegenden Teil von der eigenen Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Kandidatin/des Kandidaten ab. Idealerweise sollte daher nach dem Bestehen der Zwischenprüfung und vor Aufnahme des Hauptstudiums das Gespräch mit der Fachstudienberatung gesucht werden, um den weiteren Studienverlauf unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und persönlichen Vorstellungen sorgfältig zu planen.

Ass. iur. Oliver Barten ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Studien- und Karriereberatungszentrum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.

Vorstellung der Kölner Repetitorien

11 Apr

Vorstellung der Kölner Repetitorien durch die ELSA Köln.

Datum: Mo, 29.04.2013
Uhrzeit: 19:30 Uhr
Treffpunkt: S11 (neues Seminargebäude)

Bei dieser Veranstaltung habt ihr die Gelegenheit, alle Repetitorien in Köln auf einen Blick kennenzulernen. Es berichten euch (ehemalige) Kursteilnehmer von ihren Erfahrungen mit den Kursen, Unterlagen und Dozenten.

Ihr bekommt Erfahrungen aus erster Hand von ehemaligen Kursteilnehmern von

  • Abels und Langels
  • Alpmann Schmidt
  • KISS Akademie
  • Hemmer
  • Jura Intensiv
  • Juriq
  • Uni Repetitorium

Ihr erfahrt von Kommilitonen was die Angebote und Besonderheiten der einzelnen Repetitorien sind und könnt Fragen an die ehemaligen Teilnehmer stellen. Neben den offenen Kursstunden der jeweiligen Repetitorien ist dies eine gute Möglichkeit sich einen Überblick über die Möglichkeiten zur Examensvorbereitung zu gewinnen.

Wenn ihr im September/Oktober mit der gezielten Examensvorbereitung starten wollt, solltet ihr diese Veranstaltung nutzen, um euch bereits Vorabinformationen zu sichern.

Um vorherige Anmeldung wird gebeten (aber spontanes Vorbeikommen ist auch möglich).