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Das erste Mal…Jura (I) – der Gutachtenstil

20 Okt

Wenn es ein Wort gibt, dass die AG’s in allen Rechtsgebieten vereint, dann ist es das Wort: Gutachtenstil. Ein ehemaliger Kollege pflegte zu sagen, dass der Gutachtenstil kein Feind ist, sondern der einzige Freund, den man in der Klausur neben dem Gesetzestext hat. Hier also eine kompakte Darstellung von Michael Schieder (für die strafrechtliche Prüfung):

  1. Bildung eines 1. Obersatzes (Einleitungssatzes), der den zu prüfenden Sachverhalt bzw. die zu untersuchende Handlung/Unterlassung (Verhalten) konkret (d. h. kurz und knapp) beschreibt und die zu prüfende Norm benennt.Beispiel: A könnte sich gem. § … StGB strafbar gemacht haben, indem er …
  2. Frage, ob ein bestimmtes Merkmal gegeben ist, wird aufgeworfen. (2. Obersatz bzw. Aufwerfen des Problems)
  3. Das Merkmal wird abstrakt definiert. (Definition)
  4. Prüfung, ob der konkrete Sachverhalt unter die abstrakte Definition fällt. (Subsumtion)
  5. Das Ergebnis wird festgestellt (ja oder nein), und so die Verbindung zum Obersatz hergestellt. (Ergebnis/Zwischenergebnis)

Gegensatz dazu, der Urteilsstil: Dieser stellt das Ergebnis an den Anfang (A hat sich nach § … StGB strafbar gemacht,) und begründet dies dann (weil ….).

Wer das ganze nochmal in aller Ausführlichkeit nachlesen möchte:

Valerius – Der Gutachtenstil in der juristischen Fallbearbeitung, JA Sonderheft für Erstsemester 2011, 48.

Körber – Zivilrechtliche Fallbearbeitung und Klausur und Praxis, JuS 2008, 289.

Planert – Die gutachterliche Fallbearbeitung im Strafrecht, Kriminalistik 2007, 491. (für das Strafrecht)

Weitere Literaturhinweise:

Exner, JuS 2009, 990: Strafbares „Schwarzfahren“ als ein Lehrstück juristischer Methodik.
Fleck/Arnold, JuS 2009, 881: Die Klausur im Zivilrecht – Struktur, Taktik, Darstellung und Stil.
Pilniok, JuS 2009, 394: „h.M.“ ist kein Argument – Überlegungen zum rechtswissenschaftlichen Argumentieren für Studierende in den Anfangssemestern.
Bitter/Rauhut, JuS 2009, 289: Grundzüge zivilrechtlicher Methodik – Schlüssel zu einer gelungenen Fallbearbeitung.
Kuhn, JuS 2008, 956: Rechtsfolgenorientierung im Aufbau zivilrechtlicher Gutachtenklausuren.

Das erste Mal…Jura soll vor allem den Studienanfängern einen (kleinen) Überlick bei den grundlegenden Fragen des Studiums verschaffen.

Examensreport NRW – Strafrecht 10/2011

19 Okt

Den Sachverhalt der Klausur findet Ihr hier. Die Klausur lief auch in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.

Schwerpunkte:

1. materieller Teil:

– missbräuchliche Verwendung von einer Arbeitgebertankkarte: OLG Celle 1 Ws 277/10 (NStZ 2011, 218; Life&Law 2011, 408; Anm. Küpper jurisPR-StrafR 6/2011 Anm 3 auf juris).

– Vorliegen eines Vermögensschadens im Falle des Abpressens einer PIN-Nummer: BGH 3 StR 294/10 (NStZ 2011, 212; RÜ 2011, 97).

– Computerbetrug

– Straßenverkehrsdelikte

2. prozessuale Zusatzfrage:

Blutentnahme ohne richterliche Anordnung bei Gefahr in Verzug (vor allem BVerfG 2 BvR 1046/08; Überblick bei Ernst Jura 2011, 94 und Kraft JuS 2011, 591).

Fahrradhelmpflicht

19 Okt

Die FAZ berichtet heute, dass Bundesverkehrsminister Ramsauer laut darüber nachdenkt, eine Fahrradhelmpflicht einzuführen. Derzeit trügen lediglich 9 % der Radfahrer einen Helm. Deshalb drohte Ramsauer am Dienstag: „Der Anteil der Helmträger muss signifikant steigen, auf mehr als 50 Prozent. Sonst müssen wir in den nächsten Jahren zu einer Helmpflicht kommen.“ Vorerst wolle er aber auf eine Pflicht verzichten, „weil es schon überall so viel Zwang in der Gesellschaft gibt.“ Nach einer Entscheidung der Länderverkehrsminister solle es zunächst bei einer Empfehlung zum Helm bleiben, also nicht auf Zwang, sondern auf Prävention gesetzt werden.

Stellt sich die Frage: wäre eine solche Pflicht mit dem Grundgesetz vereinbar? Schließlich ist es durchaus denkbar, dass der eine oder (insbesondere) die andere Radfahrerin sich um seine Frisur sorgen würde und deshalb mit dem Gedanken an Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht spielen würde. Dies aber wohl ohne Erfolg. Denn über fast denselben Sachverhalt wurde schon im Jahr 1982 entschieden (NJW 1982, 1276 – Link bei Beck Online). Dort ging es um die bußgeldbewehrte Helmpflicht für Motorradfahrer, von der sich die Beschwerdeführerin in ihrer Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt fühlte.

Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Für […] Fälle, in denen das Tragen des Schutzhelmes lediglich unbequem und lästig ist, erscheint es bereits fraglich, ob die Betroffenen in so unzumutbarer Weise belastet werden, daß von einer Verletzung des Grundrechts […] ernstlich die Rede sein kann. Eine Verletzung scheidet aber unabhängig davon jedenfalls deshalb aus, weil die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG nicht uneingeschränkt, sondern nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist. Bestandteil dieser verfassungsmäßigen Ordnung ist jede Rechtsnorm, die formell und materiell der Verfassung gemäß ist […]. […] Es ist allgemein anerkannt […], daß ein Schutzhelm geeignet ist, Kopfverletzungen zu vermeiden oder jedenfalls deren Schwere zu vermindern. Dieser besondere Schutz für Kraftradfahrer ist mit keinen nennenswerten Nachteilen verbunden“ [sieht man von den negativen Folgen für die Frisur einmal ab, d. Verf.].“

Auch habe sich in der Vergangenheit gezeigt, „daß Aufklärung, Appelle an die Vernunft der Kraftradfahrer und zivilrechtliche Folgen allein nicht ausgereicht haben, um eine allgemeine Einhaltung dieser Pflicht zu erreichen […]“. Der Beschluss der Landesminister erscheint vor diesem Hintergrund deshalb wenig erfolgversprechend.

Schließlich führt das Bundesverfassungsgericht noch aus: „Die angegriffene Vorschrift stellt auch keine unzulässige Bevormundung des Bürgers dar. Nach dem Grundgesetz muß der einzelne sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt […]. Die so bezeichneten Grenzen hat der Verordnungsgeber hier nicht überschritten. Ein Kraftradfahrer, der ohne Schutzhelm fährt und deshalb bei einem Unfall eine schwere Kopfverletzung davonträgt, schadet keineswegs nur sich selbst. Es liegt auf der Hand, daß in vielen Fällen weiterer Schaden abgewendet werden kann, wenn ein Unfallbeteiligter bei Bewußtsein bleibt.“

Bleibt also als Ergebnis, dass gegenüber einer Fahrradhelmpflicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen und einzige Lösung des Problems ein Haarkonservator wäre.

Ist das Jurastudium wirklich so einfach, Kollegah?

19 Okt

Der deutsche Rapper Kollegah studiert parallel zu seiner Rapkarriere Jura in Mainz. In der HHNoise erzählt er wie er sein Studium bewältigt:

Um dir einen Einblick zu geben, mein Studium läuft ganz simpel ab. Ich bin Student der Universität Mainz und da gibt es ja keine Anwesentheitspflicht. Ich muss also nirgendwo erscheinen, außer zu den Klausuren. Ich bewältige das gesamte Studium autodidaktisch, setze mich dann mit zwei Büchern und einer guten Zigarre in den Stadtpark und lese mir den Stoff einfach durch. So gesehen nehme Ich eigentlich gar nicht im Unileben teil, sondern schreibe da meine Klausuren und gehe wieder nach Hause. Was Hausarbeiten betrifft, ich gehe dafür nicht in die Bibliothek. Ich setze mich zu Hause hin, hole mir fünf Gramm Flex*, schreibe eine Hausarbeit in zwei Tagen und kriege dafür geile Noten. So läuft mein Studium. (…) Ich habe meine letzte Hausarbeit in zwei Tagen geschrieben, das schwöre ich Dir und habe dafür 12 Punkte bekommen.

*Kokain

Irgendetwas muss ich bei meinem Studium falsch gemacht haben… Oder ist in Mainz alles besser?

Kostenlose Probeexemplare von Zeitschriften zum Semesterbeginn

13 Okt

Die Fachbuchhandlungen haben, wie immer zu Semesterbeginn, eine große Anzahl von kostenlosen Probeexemplaren der gängigen juristischen Zeitschriften bekommen. Als Beispiel kann man die VUB in Köln nennen. Dort gibt es folgende brandaktuelle Zeitschriften zum mitnehmen: JuS 10/2011, NJW 39 2011, JA 10/2011 und JZ 19/2011.

Ein Besuch in den nächsten Tagen lohnt sich also!

BGH-Urteil zum WM-Doppelmörder

13 Okt

Ein Doppelmord sorgte im Rahmen der letztjährigen Fussball-WM für Aufsehen: Im Juli 2010 erschoss der Angeklagte zwei Italiener (L und S) in einer hannoveraner Kneipe. Dabei fing das Ganze mit einer Fussballdisskussion zwischen Fussballbegeisterten: Wer hat die meisten WM-Titel? Nachdem man sich schnell auf Brasilien als unbestrittene Nr. 1 einigte, war die Frage nach dem Zweitplatzierten umstritten. Während der Angeklagte darauf beharrte, dass Italien und Deutschland dieselbe Anzahl von Titel hatten, versuchten die italienische Kneipengäste ihn vom Gegenteil zu überzeugen (Deutschland: 3, Italien: 4). Nachdem man sich nicht einig wurde, verließ der Angeklagte die Kneipe, nur um kurze Zeit später mit einer geladenen Pistole (Typ: Makarow) zurück zu kehren. Ohne Vorwarnung erschoss er L von hinten. S, der das Ganze sah, flehte den Angeklagten an, ihn zu verschonen, worauf dieser den Entschluss fasste, ihn zu töten. Laut Bild-„Zeitung“ soll der Angeklagte dabei gehöhnt haben: „Da hast du deine vier Sterne!“. Der Angeklagte floh zunächst ins Ausland, stellte sich später aber in Palma (Mallorca) den spanischen Behörden.

Am 15. Februar 2011 hatte das Landgericht Hannover den Angeklagten u.a. wegen Mordes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. In beiden Fällen wurde ein Mord aus niedrigen Beweggründen angenommen, Heimtücke jedoch nur beim ersten Opfer (L). Es wurde keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, da das LG Hannover aufgrund von Alkohol- und Pharmazeutikaenfluss verminderte Schuldfähigkeit annahm und dies strafmildernd wertete (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB).

Der BGH (Urt. v. 15.09.2011, 3 StR 223/11) bestätigte in einem aktuellen Urteil die Ansicht des LG Hannover. Zunächst sind die Ausführungen zur Schuldfähigkeit von Interesse: So geht nach BGH keine konkrete Gefahr von jemanden aus, der sich bei Themen, die mit Fußball im Zusammenhang stehen, und vorwiegend in alkoholisiertem Zustand „rechthaberisch“ zeigt (Rn.9). Das beruhigt den Fussballfan!

Schließlich prüft der drite Senat schulmäßig die Heimtücke bei S unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung: (Der Angeklagte fasste) den Entschluss, S. zu erschießen, erst spontan zu einem Zeitpunkt, als dieser aufgrund der Beobachtung des vorangegangenen Geschehens die Gefahr erkannt hatte und somit nicht mehr arglos war. Bei dieser Fallkonstellation fehlt es an der den Heimtückemord kennzeichnenden besonderen Gefährlichkeit der Tatbegehung, die darin liegt, dass der Täter in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung ausnutzt, indem er es in hilfloser Lage überrascht und dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder ihn doch wenigstens zu erschweren (BGHSt 11, 139, 143; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 15). Allein der enge zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der vorangegangen heimtückischen Tötung des L. genügt hierfür nicht. (Rn. 6).

Wissenschaft lebt vom Denken des Undenkbaren

12 Okt

Der aus der Überschrift ersichtlichen Forderung ist noch anzufügen: „Tabus haben in der Rechtswissenschaft keinen Platz!“. Dieses Selbstverständnis rechtswissenschaftlicher Forschung ist dem überaus lesenswerten Beitrag von Christian Fahl (JR 2011, 338) entnommen. Der Beitrag enthält die Festrede des Rostocker Strafrechtsprofessors anlässlich einer Examensfeier im vergangenen Jahr.

Inhaltlich beschäftigt sich Fahl mit wahrlich „schwerer Kost“. Es geht um nicht mehr oder weniger als Folter, Menschenwürde und Tabus in der Rechtswissenschaft. Aber langsam. Ausgangspunkt der Betrachtung ist der Fall Gäfgen. Verkürzt ging es darum, dass ein Täter (Gäfgen) sein damals elfjähriges Opfer (Jakob von Metzler) entführt und ermordet hat. Die Polizei nimmt Gäfgen fest und ist davon überzeugt, das Opfer lebt noch, benötigt aber alsbald Hilfe. Auf Anweisung der Polizeiführung geht nunmehr ein Vernehmungsbeamter zu Gäfgen und droht diesem mit einem Experten, der ihm starke Schmerzen zufügen wird, wenn er nicht verrate, wo das Kind sei. Daraufhin macht der Täter Angaben. Das Kind kann aber nur noch tot aufgefunden werden.

Ist dieses Androhen von (je nach Standpunkt und Diktion) „Folter“ oder unmittelbarem Zwang erlaubt? Man stelle sich nur einmal kurz vor, das Kind hätte gerettet werden können. Ist der Preis von vielleicht fünf Minuten Unbehagen bei dem Täter das wert? Das Problem wird unter dem Begriff „Rettungsfolter“ diskutiert. An dieser Stelle kann und soll keine erschöpfende Betrachtung stehen. Aber ein Denkanstoß soll gegeben werden. Jeder Jurist sollte den Anspruch haben, dieses Problem frei zu durchdenken. Dies gilt sowohl für die an der Universität beschäftigten Wissenschaftler, als auch für die an der Universität lernenden Studenten.

Hier spielen freilich viele komplexe Rechtsmaterien eine Rolle. So hat sich der Strafrechtler mit § 136a StPO; §§ 240 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 343 StGB zu beschäftigen. Wichtig sind zudem die Menschenwürdegarantie, die sog. Justizgrundrechte und die Frage nach den Voraussetzungen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Gefahrenabwehr. Letztlich spielen Fragen zu Art. 3, 6 MRK ebenso eine Rolle, wie der nationale Staatshaftungsanspruch.

Vertiefen lässt sich insbesondere der straf(prozess)rechtliche Werdegang des Verfahrens gegen Gäfgen mit der Lektüre von LG Frankfurt (StV 2003, 325, 327; m. Anm. Weigend S. 436) und die handelnden Polizeibeamten LG Frankfurt (NJW 2005, 692Daschner). Die letzte Entscheidung des EGMR in dieser Sache bespricht ebenfalls Weigend in StV 2011, 325.

Lektüreempfehlung: Pieroth, Historische Etappen des Rechtsstaats in Deutschland

11 Okt

Vom Rechtsstaat hat sicher jeder eine zumindest diffuse Vorstellung. Aber was verbirgt sich dahinter eigentlich genau? Zur Klärung dieser Frage sei Pieroths Aufsatz „Historische Etappen des Rechtsstaats in Deutschland“ (JURA 2011, 729-735; Heft 10) empfohlen.

Lektüreempfehlung: Mitsch, JR 2011, 380 „Volksverhetzung gegen Deutsche“

4 Okt

Bei der morgendlichen Lektüre der aktuellen JR bin ich auf den o.g. Aufsatz von Mitsch gestoßen. Es wird der – nach eigenem Bekenntnis – „unpolitische Versuch“ unternommen, mit dem Handwerkszeug des Juristen dem Gesetzestext eine Antwort zu entlocken, ob Volksverhetzung gegen Deutsche (z.B. mit Beschimpfungen wie „Scheiß-Deutscher“ oder „deutsche Schlampe“) grundsätzlich möglich ist.

Vorweg: Mitsch bejaht diese Frage „auf ganzer Linie“. Zunächst wird untersucht, ob die in Deutschland lebenden Deutschen ein „Teil der Bevölkerung“ i.S.d. § 130 StGB sind. Von den 82 Millionen Einwohnern Deutschlands sind 7 Millionen keine Deutschen. Zwar gibt es zur Bestimmung des Bevölkerungsteils i.S.d. § 130 StGB eine gefestigte Untergröße: sie darf nicht zu klein sein und muss zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit sein. Mitsch verweist auf den belgischen Staat, der zwei Volksgruppen (Flamen: etwa 60% und Wallonen: etwa 40%) beheimatet. Es werde wohl niemand vertreten, dass gemessen am Tatbestand des § 130 StGB die Volksverhetzung nur zum Nachteil der Wallonen möglich sei. Abgesehen davon gebe es genügend Beispiele für Staaten in denen die Mehrheit unterdrückt und benachteiligt werde. Nachdem also die Bevölkerungsgruppe der „Deutschen, die in Deutschland leben“ trotz der absoluten und relativen Größe als tauglicher Bevölkerungsteil ausgemacht wurde, erörtert Mitsch den Bestandteil der „Störung des öffentlichen Friedens“, der auch aus anderen Tatbeständen (vgl. z.B. nur § 126 StGB) bekannt ist. Hier bildet er die interessante Konstruktion der „örtlich begrenzten Friedensstörungseignung“: Hassattacken türkischer Jugendlicher gegen deutsche Bewohner des Berliner Bezirks Neukölln seien beispielsweise kaum geeignet, bei der Einwohnerschaft Berchtesgardens Furcht und Sorge vor Übergriffen auszulösen. Im unmittelbar betroffenen „Kiez“ und den angrenzenden Berliner Bezirken hingegen schon. Zudem sei bei den Bevölkerungsteilen, deren Tauglichkeit als Opfer von Volksverhetzung unbestritten ist, komme ebenfalls so gut wie nie in ganz Deutschland und bei allen Einwohnern Sorge um die Friedlichkeit des Zusammenlebens mit ihren Mitmenschen auf. Mitsch kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand der Volksverhetzung wirksam im Hinblick auf die o.g. Pöbeleien anwendbar ist; ein Ruf nach dem Gesetzgeber sei deshalb überflüssig.

Die Lektüre sei nicht nur wegen des interessanten methodischen Vorgehens empfohlen, sondern auch und gerade im Stadium der Vorbereitung auf die mündliche Examensprüfung: Wer weiß, vielleicht hatte der Strafrechtsprüfer auch die JR „zum Frühstück“ und zudem eignet sich das Thema bestens, um die Kandidaten – im Rahmen eines wohl weniger präsenten Tatbestandes – auf „Handwerkszeug“ abzuklopfen. Für interessierte Studenten im Grundstudium: Die aktuelle Ausgabe der JR ist im Hauptseminar im Lose-Blatt-Raum einzusehen, oder im Uninetzwerk über die Datenbank „E-Zeitschriften“ der UB.

Besuch einer mündlichen Examensprüfung

29 Sept

Neben dem Semesterpensum einer AG, versuche ich den Teilnehmern zudem einen „Blick über den Tellerrand“ auf dem Weg durch das Studium nahe zulegen:

Zwar bietet der Beruf des Juristen unzählige Möglichkeiten sich persönlich zu entfalten – kaum ein anderes Profil ist derart vielgestaltig einsetzbar. Allerdings kann das Studium durchaus klischeehaft „trocken“ sein und sich als steiniger Weg bis zum Ziel „Jurist/in“ erweisen.

Gerade das Stadium „Grundstudium“ kann frustrieren: Die juristische Denkweise ist noch fremd – und was bitte ist ein gelungener Gutachtenstil? Zudem müssen alle drei Rechtsgebiete mit Klausuren abgedeckt werden. Eine Situation, die – verschärft – erst in der Examensvorbereitung wieder eintritt. Zwischendrin bleibt kurz Zeit um im Hauptstudium wahlweise eigene Interessen abzudecken oder sich mit der Wahl des Schwerpunktes für einen möglicherweise schon angepeilten Karriereweg zu rüsten. Kurzum, das Grundstudium ist für die meisten Jurastudenten ein Sprung ins kalte Wasser. Der – wie ich erfahren habe mittlerweile gut beworbene – Freischuss gibt zudem ein recht ordentliches Tempo vor. Um dabei nicht nur „Scheine“ abzuarbeiten, sondern auch die persönliche Entwicklung zu fördern, rate ich zum „Blick über den Tellerrand“. Dieser kann nicht pauschal verordnet werden, sondern variiert mit der Interessenlage des Einzelnen.

Da ich selbst schon von Beginn des Studiums an strafrechtlich interessiert war und fernab von jeglicher Vorstellung des Berufsbildes völlig unbedarft „auf jeden Fall“ zur StA wollte, habe ich im ersten Semester die Veranstaltung „Rechtsmedizin für Juristen“ besucht. Geleitet hat mich dabei vor allem der Gedanke, nicht unbedingt am Arbeitsplatz zum ersten Mal mit einem „richtigen Toten“ konfrontiert zu werden (bei regelmäßiger Teilnahme besteht die Möglichkeit bei einer äußeren Leichenschau zuzuschauen). „Rechtsmedizin für Juristen“ (alle zwei Wochen mittwochs) empfehle ich noch heute.
Daneben versuche auch ich ein paar außerlehrplanmäßige Aktivitäten anzubieten. Neben dem klassischen Strafrechtsprogramm „Besuch einer Gerichtsverhandlung“ hat sich das Angebot einer Führung durch die JVA Ossendorf etabliert. Persönlich verbinde ich damit den für Strafrechtler unverzichtbaren Eindruck von der tatsächlichen Bedeutung des Freiheitsentzugs als Kriminalstrafe zu bekommen.

Zum ersten Mal habe ich zudem in den vergangenen Semesterferien den Besuch einer mündlichen Prüfung des ersten Staatsexamens vor dem OLG Köln organisiert. Fünf Studenten haben sich letztendlich „getraut“. Da ich selbst nicht mehr berechtigt bin, als Zuhörer teilzunehmen, hat eine studentische Kollegin die „Betreuung“ der Teilnehmer übernommen. Ich habe mich darauf beschränkt, vor dem Einlass etwas zum Examen im Allgemeinen und meinen persönlichen Erfahrungen im Besonderen zu berichten. Mit der Bitte um Feedback habe ich mich verabschiedet und muss gestehen schon ein bisschen gehofft, dass der „Schuss nicht nach hinten losgeht“. Vermitteln wollte ich den Eindruck „die anderen kochen auch nur mit Wasser“ (das beschreibt meinen eigenes Fazit nach dem ersten Zuhören kurz vor meiner Freischussprüfung); vermeiden in jedem Fall aber Resignation im Sinne von „das schaffe ich nie“.

Noch am gleichen Tag bekam ich positive Rückmeldungen: Eine gute Erfahrung sei es gewesen. Und machbar. Fast noch mehr freute mich der Bericht meiner Kollegin „die (Studenten 2. Semester, Anm. d. Verf.) wussten ja teilweise mehr als die Prüflinge“. Mir fiel ein Stein vom Herzen: Gewünschter Effekt – Abmildern der Examensangst – erzielt! Ich kann es nur jedem Studenten schon im Grundstudium empfehlen, sich eine mündliche Prüfung anzusehen. Achja, Platzkarten gibt es ab 9:30 in Zimmer 201 nach Vorlage von Studenten- und Personalausweis.