Der aus der Überschrift ersichtlichen Forderung ist noch anzufügen: „Tabus haben in der Rechtswissenschaft keinen Platz!“. Dieses Selbstverständnis rechtswissenschaftlicher Forschung ist dem überaus lesenswerten Beitrag von Christian Fahl (JR 2011, 338) entnommen. Der Beitrag enthält die Festrede des Rostocker Strafrechtsprofessors anlässlich einer Examensfeier im vergangenen Jahr.
Inhaltlich beschäftigt sich Fahl mit wahrlich „schwerer Kost“. Es geht um nicht mehr oder weniger als Folter, Menschenwürde und Tabus in der Rechtswissenschaft. Aber langsam. Ausgangspunkt der Betrachtung ist der Fall Gäfgen. Verkürzt ging es darum, dass ein Täter (Gäfgen) sein damals elfjähriges Opfer (Jakob von Metzler) entführt und ermordet hat. Die Polizei nimmt Gäfgen fest und ist davon überzeugt, das Opfer lebt noch, benötigt aber alsbald Hilfe. Auf Anweisung der Polizeiführung geht nunmehr ein Vernehmungsbeamter zu Gäfgen und droht diesem mit einem Experten, der ihm starke Schmerzen zufügen wird, wenn er nicht verrate, wo das Kind sei. Daraufhin macht der Täter Angaben. Das Kind kann aber nur noch tot aufgefunden werden.
Ist dieses Androhen von (je nach Standpunkt und Diktion) „Folter“ oder unmittelbarem Zwang erlaubt? Man stelle sich nur einmal kurz vor, das Kind hätte gerettet werden können. Ist der Preis von vielleicht fünf Minuten Unbehagen bei dem Täter das wert? Das Problem wird unter dem Begriff „Rettungsfolter“ diskutiert. An dieser Stelle kann und soll keine erschöpfende Betrachtung stehen. Aber ein Denkanstoß soll gegeben werden. Jeder Jurist sollte den Anspruch haben, dieses Problem frei zu durchdenken. Dies gilt sowohl für die an der Universität beschäftigten Wissenschaftler, als auch für die an der Universität lernenden Studenten.
Hier spielen freilich viele komplexe Rechtsmaterien eine Rolle. So hat sich der Strafrechtler mit § 136a StPO; §§ 240 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 343 StGB zu beschäftigen. Wichtig sind zudem die Menschenwürdegarantie, die sog. Justizgrundrechte und die Frage nach den Voraussetzungen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Gefahrenabwehr. Letztlich spielen Fragen zu Art. 3, 6 MRK ebenso eine Rolle, wie der nationale Staatshaftungsanspruch.
Vertiefen lässt sich insbesondere der straf(prozess)rechtliche Werdegang des Verfahrens gegen Gäfgen mit der Lektüre von LG Frankfurt (StV 2003, 325, 327; m. Anm. Weigend S. 436) und die handelnden Polizeibeamten LG Frankfurt (NJW 2005, 692–Daschner). Die letzte Entscheidung des EGMR in dieser Sache bespricht ebenfalls Weigend in StV 2011, 325.
Interessant auch, wie Fahl überspitzt sie Konstellation der Atombombe darstellt, welche die gesamte Menschheit auszulöschen droht. In dieser – zugegeben: höchst unwahrscheinlichen – Situation wäre es doch nur von Vorteil, zumindest einmal alle möglichen Pro-Argumente durchdacht (!) zu haben. Herrn Dreier hat dieses offene Nachdenken wohl die Karriere am BVerfG gekostet.
(Die Verfasserin distanziert sich ausdrücklich vom Gedanken der „Rettungsfolter“ 😉