Dem agent provocateur ist nichts zu schwör!

7 Nov

V-Leute sind Personen, „die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit [sind], diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.“  Etwas weniger euphemistisch ausgedrückt kann man sie auch als „Spitzel“ bezeichnen, die sich ihre Spitzelei vom Staat bezahlen lassen.

Eine spezielle Form des Spitzels ist die des „Lockspitzels“. Aufgabe dieses „agent provocateur“ ist es, einen Verdächtigen zu einer Tat zu bewegen, bei deren Begehung man ihn dann überführen kann. Straflos bleibt der agent provocateur dabei deshalb, weil ihm der Vollendungs- oder Beendigungsvorsatz fehlt.

Rechtlich zulässig kann dieses – gesetzlich nicht vorgesehene Vorgehen – allenfalls dann sein, wenn sich die Maßnahme gegen einen Verdächtigen richtet, wenn also z.B. versucht wird, von einem bekannten Drogenhändler Drogen zu kaufen. Wird dagegen ein Unverdächtiger zu einer Tat veranlasst, verstößt das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Einen solchen Verstoß haben, wie die Berliner Zeitung gestern berichtete, anscheinend die Berliner Strafverfolgungsbehörden begangen. 2011 vermeldete man dort den „größten Kokainfund der letzten 33 Jahre“ – insgesamt 100 kg. Vor dem Schmuggel war der nicht vorbestrafte und anscheinend auch nicht sonderlich verdächtige Beschuldigte laut B.Z. rund eineinhalb Jahre lang von einem V-Mann bearbeitet worden, der ihm einen vermeintlichen Schmuggler, der tatsächlich verdeckter Ermittler der Polizei war, vorstellte und ihn immer wieder drängte, in den Drogenhandel einzusteigen.

Der zuständige Staatsanwalt sieht hierin anscheinend kein Problem: „Hätte es das 100-Kilo-Kokaingeschäft […] nicht gegeben, dann hätte die Gruppierung ein anderes Geschäft an uns vorbei gemacht.“ Das Problem liegt hier allerdings gerade darin, dass es momentan so aussieht, als wäre gerade dies nicht der Fall gewesen, als hätte nämlich der Beschuldigte die Tat ohne den V-Mann und den verdeckten Ermittler überhaupt nicht begangen. Sollte sich dies bewahrheiten, löst sich die Begründung der Staatsanwaltschaft in Luft auf und übrig bleibt: ein Verstoß gegen den Rechtsstaat.

Der NSU und der Verfassungsschutz

6 Nov

250 Zuhörer fanden sich letzten Mittwoch zur Veranstaltung NSU und der Verfassungsschutz im Hörsaal B der Uni Köln wieder. Die beiden Referenten, Dr. Eva Högl, MdB und Sprecherin der SPD-Bundesfraktion im Untersuchungsausschuss „Terrorgruppe NSU“ und Hans Leyendecker, Journalist von der SZ wurden vom Förderverein des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht der Uni Köln und dem Kölner Anwaltsverein zu einer Diskussionsrunde geladen. Frau Högl gab einen knappen, aber hoch interessanten Einblick in die Arbeit des Untersuchungsausschusses und beantworteten Fragen von Studenten und Strafverteidiger zum Sinn des Verfassungsschutzes und dessen Arbeitsmethoden. Herr Leyendecker demonstrierte an mehreren Beispielen aus den Ermittlungen, warum es kaum nachvollziehbar ist, wie schlecht und blind Strafverfolgungsbehörden und Verfassungsschutz gearbeitet haben. Ein ausführlicher Bericht findet sich bei der Legal Tribune Online.

Fotos: Markus Dinkelbach

Bußgeld = Strafe? Strafrecht aus Sicht der Bildzeitung…

5 Nov

Die Bildzeitung schreibt am 1. November zur Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes:

Die Bundesregierung will Sex mit Tieren unter Strafe stellen!

(…) Bisher werden sexuelle Handlungen an Tieren nur bestraft, wenn ein Tier dadurch erhebliche Verletzungen erleidet oder stirbt. Künftig sollen sexuelle Handlungen von Menschen an Tieren, auch dann strafbar sein, wenn das Tier dabei keine Verletzungen davonträgt. Sodomie als Straftatbestand wurde 1969 aus dem Strafgesetz gestrichen. (…)

In dem aktuellen Gesetzentwurf vom 29. August 2012 heißt es: „Die Bundesregierung anerkennt die Tatsache, dass sexuelle Handlungen an Tieren durch den Menschen geeignet sind, den Tieren regelmäßig zumindest Leiden im Sinne des Tierschutzrechts zuzufügen, da hierdurch die Tiere zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen werden.“

Heisst es also, dass die Bundesregierung den Straftatbestand der Sodomie (§ 175b a.F. StGB) wiedereinführen will? Wir schauen uns die Stellungnahme der Bundesregierung genauer an und finden dort (Bundestagsdrucksache 17/10572, S. 61) im übernächsten Satz folgendes:

Die Bundesregierung wird die Möglichkeiten eines bußgeldbewehrten Verbots prüfen. Sie strebt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen entsprechenden Formulierungsvorschlag vorzulegen.

Ist ein bußgeldbewehrtes Verbot damit ein Straftatbestand?

Das Bußgeld (Geldbuße, § 17 OWiG) ist wie die Strafe (§ 38-39 StGB), die Rechtsfolge eines Deliktes, d.h. einer Handlung, die gesetzlich geahndet wrd und rechtswidrig und vorwerfbar ist. Der formale Unterschied ist einfach: immer dort, wo der Gesetzgeber für ein Handeln/Unterlassen eine Strafe androht, handelt es sich um eine Straftat. Ist die Rechtsfolge eine Geldbuße, so liegt eine Ordnungswidrigkeit (OWi) (vgl. § 1 OWiG) vor.

Zur dogmatischen Einordnung wurde früher alleine auf den Qualitätsunterschied der Ordnungswidrigkeit abgestellt und als ein Minus zur Straftat angesehen, da ein geringerer Unrechtsgehalt als beim Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) vorliegt. Einfacher gesagt, wurde der OWi keine „Sozial-„, sondern lediglich „Verwaltungsschädlichkeit“ zu gesprochen. Dagegen spricht jedoch, dass das Ordnungswidrigkeitenrecht auch Rechtsgüterschutz bezweckt (siehe z.B. die OWi im Straßenverkehr). Darum wird neben der Qualität auf die Differenz der Quantität verwiesen (quantitativ-qualitative Theorie). Die OWis haben in der Regel einen niedrigeren Verwerflichkeitsgrad als Straftaten. Daneben ist auch zu beachten, dass die Verfolgung von OWis grundsätzlich von der Verwaltung betrieben wird (§ 35 OWiG). Strafen verhängen darf sie nicht (vgl. Art. 92 GG; BVerfGE 8, 197, 207). Jedoch ist sie nicht wie die Staatsanwaltschaften an das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) gebunden. Dies ergibt sich einerseits aus der „Kann-Formulierung“ der OWi-Tatbestände, sowie die Möglichkeit das Verfahren zu jedem Zeitpunkt einzustellen (§ 47 Abs. 1 OWiG).

Daraus ergibt sich also, dass die Bundesregierung nicht einen Straftatbestand formulieren möchte, sondern die Zoophilie als OWi behandeln will.

Zur eigentlichen Problematik siehe die Stellungnahme von Thorsten Gerdes, Bundestagsdrucksache 17(10)978-E vom 28. September 2012.

Kein Comeback für das Widerspruchsverfahren in NRW. Vorerst…

4 Nov

Der nordrhein-westfälische Landtag hat die Aussetzung des Vorverfahrens bei der Anfechtungsklage im Verwaltungsrecht bis zum 31.12.2013 verlängert. Das Fünfte Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie des Justizministeriums beinhaltet Modifikationen von Fristen gesetzlicher Regelungen und der gesetzlichen Berichtspflicht der Landesregierung und trat zum 31.10. in Kraft. Folgende Gesetze sind laut Internetseite des Landtags betroffen:

  • Konnexitätsausführungsgesetz – unbefristete Geltung
  • Korruptionsbekämpfungsgesetz – befristete Geltung bis 31.12.2013
  • Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit – unbefristete Geltung
  • Gesetz über den Regionalverband Ruhr – Berichtspflicht entfällt
  • Kreisordnung – Berichtspflicht entfällt
  • Landschaftsverbandsordnung – Berichtspflicht entfällt
  • Gemeindeordnung – Berichtspflicht entfällt
  • Landesbeamtengesetz – Verlängerung der Befristung in § 104 Absatz 1 bis zum 31.12.2013
  • Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung – Berichtspflicht entfällt
  • Justizgesetz – Verlängerung der Befristung in § 110 Absatz 1 bis zum 31.12.2013

Durch das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (BAG II) von 2007, wurde das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO für Verwaltungsakte, die während des Zeitraumes vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben worden sind, abgeschafft (damals § 6 AG VwGO, ab 2011 § 110 JustizG). Dabei wurde zunächst eine Frist gesetzt um Vor- und Nachteile der Änderungen zu evaluieren. Die fünf Jahre erwiesen sich jedoch als zu kurz für den Gesetzgeber. „Die ausreichende Analyse und die darauf basierende politische Willensbildung erfordert mehr Zeit, als bis zum Auslaufen der Regelung der befristeten Abschaffung des Vorverfahrens zur Verfügung steht“, hiess es im Gesetzesentwurf der Landesregierung. Die Ausnahmen der Absätze 2 und 3 von § 110 JustizG wurden nicht verändert.

Für Examenskandidaten ist damit § 110 JustizG iVm § 68 Abs. 1 S. 2 Var. 1 VwGO weiterhin zu beachten!

Verlust des Wahlrechts nach Strafurteil?

1 Nov

Oder anders gefragt: Dürfen Gefängnisinsassen wählen oder gewählt werden? Ein englischer Kollege hat mich darauf hingewiesen, dass dies in Großbritannien, trotz mehrmaliger Ermahnung durch den EGMR, immer noch nicht möglich ist. Zuletzt legte das Straßburger Gericht eine Frist bis zum 22. November fest. Ob sich in England etwas ändern wird, bleibt jedoch unklar.

Wie ist es aber in Deutschland?

Die Antwort gibt uns § 45 StGB, wo der Gesetzgeber eine der Nebenfolgen der Strafe regelt (vgl. auch § 13 Nr. 1 BWahlG):

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(…)
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

Nach Abs. 1 verliert man also automatisch für fünf Jahre das Recht, gewählt zu werden, wenn man wegen eines Verbrechens verurteilt wird. Das aktive Wahlrecht, d.h. das Recht zu wählen, wird jedoch nicht per se aberkannt. Dazu müsste zunächst die Aberkennung vom Gesetz ausdrücklich als Nebenstrafe gennant werden. Solche Anordnungen finden sich in den ersten Abschnitten des Besonderen Teils (Staatsschutzdelikte): §§ 92a, 101, 102, 108c, 108e Abs. 2, 109i StGB. In diesen Fällen kann der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen das aktive Wahlrecht aberkennen. Anders war dies noch vor dem Ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG), das zum 1. April 1970 in Kraft trat. Gem. § 33 StGB a.F. konnte der Richter die sog. bürgerlichen Rechte aberkennen, wenn eine Zuchthausstrafe verordnet wurde.

An der Wahl nehmen Gefängnisinsassen durch Briefwahl teil, wenn in der Gefängnisanstalt kein Sonderwahlbezirk gebildet wurde.

Der NSU und der Verfassungsschutz (Veranstaltungshinweis)

30 Okt

Hörsaal B im Hörsaalgebäude (Uni Köln), 31. Oktober 2012, 19.30 – 21.30 Uhr

Referenten:
  • Dr. Eva Högl, MdB und Sprecherin der SPD-Bundesfraktion im Untersuchungsausschuss „Terrorgruppe NSU“
  • Hans Leyendecker, Journalist (Süddeutsche Zeitung)

Die rechtsextreme-terroristische Vereinigung NSU (Nationalsozialistischer Untergrund) wird verdächtigt, die Neonazi-Mordserie in den Jahren 2000 – 2006 an ausländischen Gewerbetreibenden, das Nagelbomben-Attentat in Köln im Jahre 2004 sowie den Polizistenmord in Heilbronn im Jahre 2007 begangen zu haben. Bei einem Polizeieinsatz im November 2011 kamen die NSU-Mitglieder Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos ums Leben. Ein weiteres NSU-Mitglied Beate Zschäpe stellte sich Tage später der Polizei. Das Terror-Trio Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe steht somit im Verdacht, mehr als zehn Jahre ungehindert durch die Bundesrepublik gezogen und zahlreiche Verbrechen ausgeübt zu haben. Immer wieder berichten Medien, die Verfassungsschutzbehörden hätten in dieser Zeit zumindest über V-Spitzel Kontakt zu den NSU-Mitgliedern gehabt. Was war bei der NSU die Rolle des Verfassungsschutzes? Was war die Rolle der V- Spitzel? Welche „Beihilfe“-handlungen von V-Spitzeln/des Verfassungsschutzes gegenüber der NSU sind bekannt? Wo liegen die rechtlichen Grenzen für V-Spitzel und für den Verfassungsschutz? Haben sich V- Spitzel und Verfassungsschutz strafbar gemacht? Hätten die NSU-Straftaten verhindert werden können?

Beide Referenten beschäftigen sich intensiv mit den Themen Rechtsextremismus und Verfassungsschutz.

Kontakt: Frau Swetlana Vogel, 0221-470-4284

Tipps zur Examensvorbereitung (Veranstaltungshinweis)

11 Okt
Ein Hinweis auf eine Veranstaltung des CENTRAL, die ich wirklich empfehlen kann, da der Referent in diesem Gebiet mehr als kompetent ist!
22. Oktober 2012
18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Raum S 13 im neuen Seminargebäude am Albertus-Magnus-Platz (gegenüber dem Hauptgebäude)

Referent:
RA Dr. Armin Winnen

Beschreibung:
Eine der wesentlichen Hürden des Studiums der Rechtswissenschaften ist die Examensvorbereitung. Neben einer angemessenen Planung der Vorbereitung steht vor allem das Lernen im Vordergrund. Die Veranstaltung soll aus praktischer Erfahrung Anregungen und Tipps zur Vorbereitung geben.

Um Anmeldung wird gebeten.

Kontakt:

CENTRAL – Center for Transnational Law
Universität zu Köln
Albertus-Magnus-Platz
50923 Köln
Tel: 0221 – 470 3773
Fax: 0221 – 470 511
Email: b.kruschinski(at)uni-koeln.deWeitere Veranstaltungen des CENTRAL im WS 2012/13.

Sächsischer Dialekt, verobjektivierter Empfängerhorizont und die Eurokrise – AG Stuttgart – Bad Cannstatt 12 C 3263/11 –

16 Sept

Wie tückisch es sein kann, wenn man unverfälschten Dialekt spricht, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart – Bad Cannstatt dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Eine Sächsin wollte in einem Reisebüro in Stuttgart – Bad Cannstatt telefonisch eine Reise nach Porto buchen. Da sie dies in unverfälschtem Sächsisch tat und Porto mit „Bordoo“ aussprach, gab die Reisebüromitarbeiterin eine Reise nach Bordeaux in ihren Computer ein. Auf ihre zweimalige Nachfrage hin, ob die reiselustige Sächsin wirklich nach Bordeaux wolle und diese das bestätigte, buchte die Reisebüromitarbeiterin endgültig eine Reise nach Bordeaux. Als das Reisebüro der Dame dann die schriftliche Reisebestätigung über eine Reise nach Bordeaux statt nach Porto übersandte, wollte diese jedoch nicht zahlen. Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt entschied, dass doch ein Reisevertrag zustandegekommen sei und daher Zahlungsanspruch aus §§ 675, 670 BGB bestehe. Es begründete dies entsprechend dem verobjektivierten Empfängerhorizont wie folgt: „Versteht der Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zu Lasten des Erklärenden, der das Risiko dafür trägt, dass der Empfänger seine Worte auch erfassen kann.“

Böse Zungen behaupten nunmehr, dass viele Sachsen zu ihrer Verwunderung in der jemenitischen Hauptstadt Aden landen und nicht, wie eigentlich gewollt, in der griechischen Hauptstadt Athen und dadurch die Eurokrise ausgelöst haben. Daher mein Aufruf: Liebe Sachsen, lernt endlich Hochdeutsch, denn nur so können wir den Euro retten!!! 😉 Weiterlesen

Die Stofffülle – ein Problem der heutigen Juristenausbildung (Gastbeitrag von Studiendekanin Dr. Helga Wessel)

6 Sept

Frau Dr. Wessel ist die Geschäftsführerin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln, wirkt in Gremien auf Fakultäts-, Hochschul- und Landesebene mit und hat umfangreiche Erfahrungen in der Organisation von Studium und Lehre, in der Studienberatung und im Unterricht für Studienanfänger gesammelt.

Liebe Studentin, lieber Student,

haben Sie einen Vater oder Onkel, der in den siebziger oder achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts zum Juristen ausgebildet wurde (oder eine Mutter oder Tante – was unwahrscheinlicher ist, weil auf eine Frau seinerzeit ca. zehn Männer kamen)? Dann drücken Sie ihm oder ihr mal § 11 JAG NRW in die Hand. Den kennen Sie selbst nicht? Sollten Sie aber! Er listet über drei (!) Seiten im Hippel-Rehborn den Pflichtfachstoff auf, dessen Beherrschung von Ihnen im Examen erwartet wird. Ihr Ansprechpartner wird, wenn er halbwegs ehrlich ist, zugeben: Ganze Gebiete wie IPR, Verbraucherschutzrecht, Produkthaftungsrecht sind hinzu gekommen, vom Europarecht ganz zu schweigen. Gestrichen wurde dagegen nichts von dem, was früher schon als wichtig galt.

Anschließend können Sie gemeinsam diskutieren, in welchem Maße sich die zu den verschiedensten Gebieten ergangene Rechtsprechung, die Anzahl der „Meinungen“, der Anmerkungen und Aufsätze, Monographien, Lehrbücher und Kommentare, die Bedeutung der europarechtlichen Implikationen… und, und, und… in den letzten drei, vier Jahrzehnten vervielfacht haben mag. Voraussichtliches Fazit – die heutzutage Studierenden haben, wenn sie in allen Pflichtfächern fit sein wollen, eine deutlich größere Menge an Stoff zu bewältigen als früher.

In Erkenntnis dieser Situation hat das JAG sich durchaus um eine gewisse Eingrenzung des Pflichtfachstoffes bemüht. Es nimmt Zuflucht zu der einschränkenden Formulierung, zum einen oder anderen Rechtsgebiet würden nur Kenntnisse „im Überblick“ verlangt. Das ist eine wohlmeinende, aber für Sie ebenso wie für Lehrende und Prüfende wenig verlässliche Lösung. Auch die zusätzliche, mit Akribie angewandte Methode, aus den wichtigen Gesetzen diejenigen Gebiete zu benennen, die zu den Pflichtfächern gehören sollen und andere Gebiete damit auszugrenzen, scheitert in der Praxis des akademischen Unterrichts wie des Prüfungsgeschehens schon daran, dass die Bezüge zwischen den Teilbereichen, die „dazugehören“ und denen, die nicht dazugehören, vielfältig sind. Einzelne Paragrafen aus dem Pflichtfachkanon herauszuschneiden, bringt insgesamt wenig.

Auch die Vorgabe für die Pflichtfachklausuren, die lautet, sie sollten „…einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der dem Prüfling jedoch Gelegenheit gibt, seine Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun“, ist wenig tragfähig. Beispiele dafür, wie weit die Vorstellungen über einen „einfachen Fall“ auseinandergehen können, kennt jeder.

Alle im Gesetz getroffenen verbalen Einschränkungen sind nicht hinreichend geeignet, die seit Jahrzehnten angewachsene abprüfbare Stofffülle faktisch einzugrenzen und die Angst des Prüflings vor ihr zu verringern. Die Juristenausbildungsreform 2003 hat zu allem Überfluss weiteren Stoff hinzugefügt. Insbesondere tat sie das durch die Einführung der „Schwerpunktbereiche“. Sie übersteigen den Umfang der früheren „Wahlfächer“, wie Ihre Eltern sie kannten, um ein vielfaches. Entsprechend ist das für sie aufzuwendende Arbeitsvolumen nicht zu vergleichen mit dem, das für ein Wahlfach aufzuwenden war. Es kommt zu demjenigen für die Stofffülle der Pflichtfachprüfung hinzu. Dennoch erwartet das JAG, dass Sie die Vorbereitung auf beide Teile der Prüfung „in der Regel“ in der gleichen Zeit schaffen wie vor der Reform.

Gibt es eine Lösung?

Jeder Gesprächspartner, der sein Examen mehr als ein paar Monate hinter sich hat, wird Ihnen gestehen, dass er nicht mehr in allen Pflichtfächern fit ist. Weil das selbst bei brillanten Juristen so ist – und niemand das schlimm findet – spricht aus meiner Sicht wenig dafür, an der Angst machenden Gesamt-Prüfung über alle Gebiete des Rechts festzuhalten. Insbesondere würde ich Ihnen, liebe Studierende, wünschen, dass die unnatürliche Klausursituation der Lösung von konstruierten „Lebenssachverhalten“ ohne jedes im wirklichen Leben selbstverständliche Hilfsmittel seine Dominanz verlöre. Sie werden in Ihrem Berufsleben niemals einen „Fall“ in exakt fünf Stunden ohne Nachfrage zum Sachverhalt, ohne Diskussion mit einem Kollegen, ohne Blick in einen Kommentar lösen müssen. Das wird ausschließlich in der ersten Prüfung (und in hunderten Stunden zuvor, in denen Sie beim kommerziellen Repetitor oder im universitären Klausurenkurs eben dies trainieren), von Ihnen verlangt.

Wenigstens teilweise wäre Abhilfe geschaffen, wenn in der ersten Prüfung die Benutzung von Kommentaren wie im 2. Examen erlaubt würde. Der auf den Prüflingen lastende fachliche (und psychische) Druck ließe sich nach meiner Überzeugung damit deutlich verringern.

Wir an der Universität können das allerdings nicht für Sie regeln – das wäre Sache des Gesetz- oder des Verordnungsgebers. Denn die Pflichtfachprüfung ist nach wie vor staatliche Prüfung.

Aber lesen Sie ruhig noch einmal im JAG! Programmatisch steht da der schöne Satz:„Die Prüfung soll zeigen, dass der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in den Prüfungsfächern… verfügt.“ Das hört sich so an, als seien Kenntnisse nicht das Wichtigste, und ermutigt immerhin zum Nachdenken darüber, welche (Lehr-? Lern-?)methoden dem Erfassen „des Rechts“ besonders dienlich sein könnten und wie man „Verständnis“ abprüfen kann. Durch einen allgemeinen Bewusstseinswandel, der darauf hinausliefe, noch stärker juristische Kernkompetenzen und deutlich weniger Einzelwissen zu lehren, zu lernen und zu bewerten, wäre wahrscheinlich auch das Problem der anwachsenden Stofffülle in den Griff zu bekommen.

Grenzüberschreitende Umwandlung einer Gesellschaft und die Niederlassungsfreiheit

3 Aug

Der Entscheidung des EuGH vom 12.07.2012 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine italienische Gesellschaft beantragte ihre Löschung aus dem Handelsregister in Rom, da sie ihren Sitz und ihre Geschäftstätigkeit nach Ungarn verlegen wollte. Nach Löschung in Rom und Neugründung einer Gesellschaft (in ungarischer Gesellschaftsform) beantragte der gesetzliche Vertreter beim ungarischen Handelsregister die Eintragung unter Hinweis der Rechtsvorgängerschaft. Dieser Antrag wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass eine in Italien gegründete und eingetragene Gesellschaft nicht nach Ungarn verlegt und als Rechtsvorgängerin in das ungarische Handelsregister eingetragen werden könne.

 Trotz der Tatsache, dass das Europarecht derzeit noch eher eine seltenere Materie des 1. Staatsexamens darstellt, kann die künftige Bedeutung dieses Rechtsgebiets kaum unterschätzt werden. Daher sollen die wesentlichen materiell-rechtlichen Punkte des Urteils im Folgenden kurz dargestellt werden.

1. Niederlassungsfreiheit Art. 49, 54 AEUV

Unter dem Begriff der Niederlassung versteht man grundsätzlich die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat auf unbestimmte Zeit.

Damit die Niederlassungsfreiheit in „persönlicher Hinsicht“ auch auf juristische Personen der Mitgliedstaaten angewandt werden kann, muss diese gemäß Art. 54 Abs. 1 AEUV ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben. Zudem muss es sich gemäß Art. 54 Abs. 2 AEUV um eine Gesellschaft handeln, die einen Erwerbszweck verfolgen.

In „sachlicher Hinsicht“ gewährleistet Art. 49 AEUV die sekundäre Niederlassungsfreiheit. Juristische Personen haben hiernach grundsätzlich das Recht, Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften zu gründen. Nicht vom Schutzbereich des Art. 49 AEUV erfasst ist die primäre Niederlassungsfreiheit in dem Sinne, dass jede beliebige, in einem Mitgliedsstaat der EU anerkannte Gesellschaftsform als Gründungsform in einem anderen Mitgliedstaat gewählt werden könne. Es sei insofern darauf hingewiesen, dass eine Gesellschaft nach der Rechtsprechung des EuGH nur vermittels der nationalen Rechtsvorschriften existiert, die für ihre Gründung und Funktionsweise maßgebend sind. Damit eine mitgliedstaatliche Gesellschaftsform in Deutschland anerkannt wird, muss diese Gesellschaft auch noch in dem entsprechenden Mitgliedstaat anerkannt sein.

Der vorliegende Fall tangierte diese Problematik jedoch nicht. Da es sich um die Umwandlung einer italienischen Gesellschaft in eine ungarische Gesellschaft handelte, wurde weder in die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats noch in die von ihm vorzunehmende Festlegung der Regeln für die Gründung und die Funktionsweise der aus einer grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft eingegriffen. Die Gesellschaft unterliegt vielmehr allein dem innerstaatlichem Recht des Aufnahmemitgliedstaats (Ungarn), das die erforderliche Anknüpfung wie auch die Gründung und die Funktionsweise der Gesellschaft regelt.

Im Ergebnis handelt es sich daher bei Umwandlungen von Gesellschaften um derartige wirtschaftliche Tätigkeiten, hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV beachten müssen.

2. grenzüberschreitender Bezug

Es darf sich zudem nicht um einen rein nationalen Sachverhalt gehandelt haben, damit die Vorschriften der Art. 49 und 54 AEUV anwendbar sind. Dies könnte allein fraglich sein, wenn man bedenkt, dass es sich um die Gründung einer ungarischen Gesellschaft und der alleinigen Ausübung der Geschäftstätigkeit in Ungarn handelt. Zu beachten ist jedoch, dass der Sachverhalt insofern einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, als dass es sich um eine Umwandlung von einer italienischen in eine ungarische Gesellschaft handelt und der Gesellschaft der Eintrag ins Handelsregister unter Vermerk der Rechtsvorgängerschaft verwehrt wird.

3. Bereichsausnahme gemäß Art. 51 AEUV

Da die von der Gesellschaft ausgeübte Tätigkeit nicht dauernd oder zumindest zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden war, griff die Bereichsausnahme des Art. 51 AEUV nicht ein.

4. Eingriff in den Schutzbereich

Bei der Verweigerung der Eintragung ins Handelsregister mit dem Vermerk der Rechtsvorgängerschaft der Gesellschaft müsste es sich zudem um einen Eingriff in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit handeln. Da die ungarische Gesetzeslage lediglich die Umwandlung nationaler Gesellschaften vorsieht, die ihren Sitz schon in Ungarn haben, begründet diese Regelung nach Ansicht des EuGH eine unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften je nachdem, ob es sich um eine innerstaatliche oder grenzüberschreitende Umwandlung handelt. Dieser Eingriff ist auch grundsätzlich geeignet, Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten, von ihrer im AEUV verorteten Niederlassungsrecht Gebrauch zu machen.

5. Rechtfertigung

Der Eingriff könnte dadurch gerechtfertigt sein, dass die grenzüberschreitende Umwandlung spezifische Konsequenzen wie die sukzessive Anwendung von zwei nationalen Rechtsordnungen mit sich bringt. Dass eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Fehlens vereinheitlichten Unionsrechts gerechtfertigt sein soll, erscheint jedoch angesichts der Bedeutung der Niederlassungsfreiheit fraglich. Auch zwingende Gründe des Allgemeinwohls wie der Schutz der Gläubigerinteressen, Minderheitsgesellschafter oder Arbeitnehmer, die Wahrung der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen oder die Lauterkeit des Handelsverkehrs kommen nur dann als Rechtfertigung in Betracht, wenn der Eingriff zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur ihrer Erreichung erforderlich ist. Dies ist jedoch bereits vor dem Hintergrund abzulehnen, dass es einer generellen Ablehnung grenzüberschreitender Umwandlungen nicht bedurft hätte, sodass es an der Erforderlichkeit mangelt.

6.  Weiteres

Im Übrigen ist zu beachten, dass der Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich befugt ist, das für grenzüberschreitende Umwandlungen geltende Recht festzulegen und anzuwenden, dabei jedoch den Äquivalenzgrundsatz und den Effektivitätsgrundsatz zu beachten hat, nach denen grenzüberschreitende Umwandlungen nicht anders behandelt werden dürfen als innerstaatliche Umwandlungen („wenn eine solche Eintragung der Vorgängergesellschaft im Handelsregister bei innerstaatlichen Umwandlungen vorgesehen ist“).