Kein Comeback für das Widerspruchsverfahren in NRW. Vorerst…

4 Nov

Der nordrhein-westfälische Landtag hat die Aussetzung des Vorverfahrens bei der Anfechtungsklage im Verwaltungsrecht bis zum 31.12.2013 verlängert. Das Fünfte Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie des Justizministeriums beinhaltet Modifikationen von Fristen gesetzlicher Regelungen und der gesetzlichen Berichtspflicht der Landesregierung und trat zum 31.10. in Kraft. Folgende Gesetze sind laut Internetseite des Landtags betroffen:

  • Konnexitätsausführungsgesetz – unbefristete Geltung
  • Korruptionsbekämpfungsgesetz – befristete Geltung bis 31.12.2013
  • Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit – unbefristete Geltung
  • Gesetz über den Regionalverband Ruhr – Berichtspflicht entfällt
  • Kreisordnung – Berichtspflicht entfällt
  • Landschaftsverbandsordnung – Berichtspflicht entfällt
  • Gemeindeordnung – Berichtspflicht entfällt
  • Landesbeamtengesetz – Verlängerung der Befristung in § 104 Absatz 1 bis zum 31.12.2013
  • Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung – Berichtspflicht entfällt
  • Justizgesetz – Verlängerung der Befristung in § 110 Absatz 1 bis zum 31.12.2013

Durch das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (BAG II) von 2007, wurde das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO für Verwaltungsakte, die während des Zeitraumes vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben worden sind, abgeschafft (damals § 6 AG VwGO, ab 2011 § 110 JustizG). Dabei wurde zunächst eine Frist gesetzt um Vor- und Nachteile der Änderungen zu evaluieren. Die fünf Jahre erwiesen sich jedoch als zu kurz für den Gesetzgeber. „Die ausreichende Analyse und die darauf basierende politische Willensbildung erfordert mehr Zeit, als bis zum Auslaufen der Regelung der befristeten Abschaffung des Vorverfahrens zur Verfügung steht“, hiess es im Gesetzesentwurf der Landesregierung. Die Ausnahmen der Absätze 2 und 3 von § 110 JustizG wurden nicht verändert.

Für Examenskandidaten ist damit § 110 JustizG iVm § 68 Abs. 1 S. 2 Var. 1 VwGO weiterhin zu beachten!

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