V-Leute sind Personen, „die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit [sind], diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.“ Etwas weniger euphemistisch ausgedrückt kann man sie auch als „Spitzel“ bezeichnen, die sich ihre Spitzelei vom Staat bezahlen lassen.
Eine spezielle Form des Spitzels ist die des „Lockspitzels“. Aufgabe dieses „agent provocateur“ ist es, einen Verdächtigen zu einer Tat zu bewegen, bei deren Begehung man ihn dann überführen kann. Straflos bleibt der agent provocateur dabei deshalb, weil ihm der Vollendungs- oder Beendigungsvorsatz fehlt.
Rechtlich zulässig kann dieses – gesetzlich nicht vorgesehene Vorgehen – allenfalls dann sein, wenn sich die Maßnahme gegen einen Verdächtigen richtet, wenn also z.B. versucht wird, von einem bekannten Drogenhändler Drogen zu kaufen. Wird dagegen ein Unverdächtiger zu einer Tat veranlasst, verstößt das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Einen solchen Verstoß haben, wie die Berliner Zeitung gestern berichtete, anscheinend die Berliner Strafverfolgungsbehörden begangen. 2011 vermeldete man dort den „größten Kokainfund der letzten 33 Jahre“ – insgesamt 100 kg. Vor dem Schmuggel war der nicht vorbestrafte und anscheinend auch nicht sonderlich verdächtige Beschuldigte laut B.Z. rund eineinhalb Jahre lang von einem V-Mann bearbeitet worden, der ihm einen vermeintlichen Schmuggler, der tatsächlich verdeckter Ermittler der Polizei war, vorstellte und ihn immer wieder drängte, in den Drogenhandel einzusteigen.
Der zuständige Staatsanwalt sieht hierin anscheinend kein Problem: „Hätte es das 100-Kilo-Kokaingeschäft […] nicht gegeben, dann hätte die Gruppierung ein anderes Geschäft an uns vorbei gemacht.“ Das Problem liegt hier allerdings gerade darin, dass es momentan so aussieht, als wäre gerade dies nicht der Fall gewesen, als hätte nämlich der Beschuldigte die Tat ohne den V-Mann und den verdeckten Ermittler überhaupt nicht begangen. Sollte sich dies bewahrheiten, löst sich die Begründung der Staatsanwaltschaft in Luft auf und übrig bleibt: ein Verstoß gegen den Rechtsstaat.
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