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Remonstration? – Ja, aber richtig!

10 Nov

Die Klausur ist abgeholt und man ist von der Note – nun ja, negativ überrascht. Die Kommilitonen haben bessere Noten, die Begründung unverständlich und unfair. Was nun? Zunächst sollte man die Remonstration nicht überhastet und aufgewühlt verfassen, sondern lieber erst einmal eine Nacht darüber schlafen. Die eigentlich wichtigsten Hinweise fasst Professor Dr. Barbara Dauner-Lieb für unsere Leser so zusammen:

„Korrekturen und Bewertung genau lesen und selbstkritisch reflektieren! Verbleibende Zweifel höflich und fundiert formulieren. Und: Aus Fehlern lernen!“

1. Inhalt

Wichtig ist also, sich mit seiner Arbeit und den Korrekturbemerkungen intensiv auseinander zu setzen und zu überlegen, ob die Kritik des Korrektors berechtigt ist. Eine Remonstration lohnt im Grunde nur, wenn dies nicht der Fall ist, d.h. wenn unberechtigte Kritik vorliegt. Wenn Fehler in der Korrektur nicht auf den ersten Blick offensichtlich sind, würden wir empfehlen, Nachweise, weshalb die eigenen Ausführungen richtig sind, beizufügen (Urteile, Kommentare, Aufsätze usw.). Setzt man sich ernsthaft mit der Arbeit und der Kritik hieran auseinander, führt an einer Auseinandersetzung mit dem Schrifttum und der Rechtsprechung ohnehin kein Weg vorbei.

Außerdem sollte man auch (soweit angeboten) unbedingt die Besprechung der Klausur besuchen und die Lösungsskizze (falls vorhanden) durchsehen. Beachten sollte man bei der Lektüre auch, dass sich nicht jede Randbemerkung des Korrektors auf die Note auswirkt. Manchmal handelt es sich dabei lediglich um einen (gutgemeinten) Kommentar.

2. Form & Frist

Zunächst ist die Remonstrationsfrist zu beachten, die sie je nach Grund- oder Hauptstudium unterscheiden kann. In Köln gilt gemäß § 23 I StudPrO (für Klausuren im Schwerpunkt gilt abweichend Abs. 2):

(1) Gegen die Bewertung einer Einzelleistung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses durch das Prüfungsamt und der Möglichkeit der Einsichtnahme in die oder Abholung der Arbeit schriftlich und mit Begründung bei der Prüferin oder dem Prüfer remonstriert werden. (2) Wird das Ergebnis einer Leistung während der vorlesungsfreien Zeit bekanntgegeben, so beginnt die Frist an dem ersten Vorlesungstag des folgenden Semesters. (3) Sollte das Ergebnis erst in der nächsten Vorlesungszeit bekannt gegeben werden, so ist Fristbeginn diese Bekanntgabe bzw. der erste Tag der Einsichtnahme, sofern dieser zeitlich nach der Bekanntgabe liegt. (…)

Eine Klausurremonstration hat, außer dass sie schriftlich mit einer Begründung eingereicht wird keine vorgeschriebene Form. Wichtig ist (wie immer), sich sprachlich korrekt und präzise auszudrücken und alle Kritikpunkte bezüglich der Bewertung einzeln und verständlich vorzubringen.

3. Was nicht in eine Remonstration gehört

Zu beachten ist für die Remonstration, dass allein sachliche Gründe zählen. Die persönliche Situation oder Auswirkungen einer schlechten Note auf den Prüfling sind irrelevant und können schon aus Fairness den übrigen Kommilitonen nicht berücksichtigt werden. Entsprechende Ausführungen sollte man sich deshalb sparen. Gleiches gilt für das Hinterfragen des Sinns oder der Absichten des Klausurerstellers.

4. Fazit

Beachtet man die genannten Punkte und kommt zur Überzeugung, dass die Arbeit nicht korrekt bewertet wurde, braucht man sich nicht scheuen, eine Remonstration zu verfassen. Auch Korrektoren sind nur Menschen und machen Fehler. Ist die Remonstration begründet, kann und wird der Prüfer kein Problem damit haben, dies auch so anzuerkennen. In jedem Fall wird die nochmalige Auseinandersetzung mit dem Lernstoff einen positiven Lerneffekt haben.

Zum Weiterlesen:

Tonio Gas – Die Remonstration gegen die Bewertung von Klausuren und Hausarbeiten – und wie man sie (nicht) schreiben sollte (JuS-Magazin 6/2004, S. 24ff.).  Ein empfehlenswerter Leitfaden von Prof. Dr. Erb, Universität Mainz findet sich hier. Ein Formulierungsbeispiel wird auf der Seite der LMU München angeboten.

Erfolgreich Studieren (Veranstaltungshinweis)

24 Okt

Hinweise zur Studienplanung für Studierende ab dem 2. Semester

14:00 – 15:30, Freitag den 25.10.2013

Hörsaal XVIII (Uni Köln)

Eine Kooperationsveranstaltung des StudKBZ Jura und des Großen Examens- und Klausurenkurses.

Eine erfolgreiche Examensvorbereitung beginnt nicht erst ein Jahr vor dem Examen beim (kommerziellen) Repetitor, sondern bereits während des Studiums. Daher möchten wir Euch bereits jetzt wertvolle Hinweise zur Studienplanung und Examensvorbereitung geben.

Schwerpunktbereich oder staatliche Pflichtfachprüfung – was kommt zuerst? (Gastbeitrag Oliver Barten)

1 Okt
Die nachfolgende Darstellung will einen knappen Überblick über die Möglichkeiten zur Gestaltung des Hauptstudiums im Studiengang Rechtswissenschaft bieten. Sie kann, soll und darf auf keinen Fall die persönliche Beratung der Studierenden unter Berücksichtigung ihrer individuellen Studien- und Lebensumstände ersetzen.

A. Rechtslage

Seit der letzten großen Reform der Juristenausbildung im Jahr 2003 existiert die erste juristische Staatsprüfung – ungeachtet des umgangssprachlich weiterhin gebrauchten Begriffs „Staatsexamen“ – als bis dahin einheitlich durch die Justizprüfungsämter abgenommene Abschlussprüfung des rechtswissenschaftlichen Studiums nicht mehr.

An ihre Stelle ist gem. § 5 I Deutsches Richtergesetz (DRiG) nunmehr bundesweit die sogenannte erste Prüfung getreten, die laut dieser Vorschrift „aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung“ besteht. Dabei fließt das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung zu 30% und das Ergebnis der Pflichtfachprüfung zu 70% in die Endnote der ersten Prüfung ein, worüber ein einheitliches Zeugnis erteilt wird (§ 5d II 4 DRiG).

Den genauen Ablauf und Inhalt dieser Prüfungen hat der Bundesgesetzgeber weitgehend den einzelnen Bundesländern überlassen, die aufgrund der Vorgaben des DRiG eigene Juristenausbildungsgesetze erlassen und darin ihrerseits den Universitäten große Freiräume bei der Gestaltung der Schwerpunktbereichsprüfung eingeräumt haben.

Das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (JAG NW) regelt die staatliche Pflichtfachprüfung in den §§ 3 – 27 abschließend. Die nordrhein-westfälischen Rechtsfakultäten haben aufgrund von § 28 IV JAG NW im Rahmen ihrer Studien- und Prüfungsordnungen eigene Vorschriften über die Schwerpunktbereichsprüfung erlassen (vgl. §§ 7 – 14 der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Rechtswissenschaft der Universität zu Köln vom 15. Juli 2008).

Eine Frist, innerhalb der die erste Prüfung oder eine ihrer Teilprüfungen abgelegt worden sein muss, enthält das JAG NW nicht. Hinsichtlich des zeitlichen Verhältnisses von Schwerpunktbereichs- und Pflichtfachprüfung bestimmt § 10 I 2 JAG NW: „Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung soll im Regelfall dem mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehen“.

Die drei für die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zuständigen nordrhein-westfälischen Justizprüfungsämter bei den Oberlandesgerichten in Köln, Düsseldorf und Hamm ziehen aus dieser Vorschrift nach bisheriger Praxis die Konsequenz, dass die Reihenfolge von Schwerpunktbereichs- und Pflichtfachprüfung faktisch freigegeben und somit in das Ermessen des einzelnen Prüflings gestellt ist.

Gesetz und behördliche Praxis in NRW erlauben es zurzeit also jeder Kandidatin/jedem Kandidaten, selbst zu entscheiden, wann und in welcher Reihenfolge sie/er die Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität und die staatliche Pflichtfachprüfung bei einem Justizprüfungsamt ablegt.

B. Praktische Konsequenzen

Da es den Studierenden in Nordrhein-Westfalen aktuell somit freisteht, die Prüfungsreihenfolge selbst zu bestimmen, ergibt sich für viele das praktische Problem, sich nicht oder nur schwer entscheiden zu können. Sie leiden unter der sprichwörtlichen „Qual der Wahl“.

Dies führt häufig zu der Frage, welche Reihenfolge in der ersten Prüfung denn nun grundsätzlich „die beste“ sei. Diese Frage ist aber – insoweit eine Parallele zu vielen juristischen Entscheidungen – nicht pauschal, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Wichtig ist also zunächst einmal festzustellen: Einen „Königsweg“ gibt es nicht.

Insgesamt ergeben sich grob gesehen drei mögliche Aufbau-Varianten, die alle sowohl Vor- als auch Nachteile aufweisen und daher in jedem Fall gegeneinander abgewogen werden müssen:

I. Schwerpunktbereichsprüfung vor der staatlichen Pflichtfachprüfung

Dies entspricht dem oben genannten gesetzlichen Regelfall und dem Musterstudienplan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.

Klarer Vorteil dieser Reihenfolge ist die Möglichkeit, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit von 9 Semestern (§ 1 S. 2 JAG NW) vollständig abzuschließen, was insbesondere für BAFöG-Empfänger und ggf. auch Stipendiaten eine lückenlose Förderung bis zum Studienabschluss ermöglicht. Inhaltlich können bestimmte Schwerpunktbereiche die Vorbereitung auf die staatliche Prüfung fördern, je nachdem wie groß die „Schnittmenge“ zwischen Schwerpunkt und Pflichtfachstoff ausfällt. Weiterhin kann die im Regelfall mehrere Monate dauernde Wartezeit zwischen Bewerbung für und Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) ggf. durch einen Verbesserungsversuch überbrückt werden, soweit es sich beim ersten Versuch um einen bestandenen Freiversuch handelte (dazu sogleich).

Andererseits sind die Studierenden in dieser Konstellation einem äußerst straffen Zeitplan unterworfen, wenn – was in der Regel der Fall sein wird – der sogenannte Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung wahrgenommen werden soll, der eine Anmeldung beim Justizprüfungsamt bis zum Ende des 8. Fachsemesters erfordert (§ 25 I 1 JAG NW) und einen zweiten Prüfungsversuch zur Notenverbesserung ermöglicht (§ 26 I 1 JAG NW). Dies ergibt sich daraus, dass für Grundstudium und Zwischenprüfung in der Regel vier und für das Hauptstudium inklusive Schwerpunktbereichsstudium mindestens zwei Semester zu veranschlagen sind, was die Vorbereitungszeit auf den staatlichen Prüfungsteil ebenfalls auf die mindestens erforderlichen zwei Semester begrenzt und somit – von nicht zu berücksichtigenden Freisemestern abgesehen – kaum zeitliche Spielräume übrig lässt.

II. Schwerpunktbereichsprüfung nach der staatlichen Pflichtfachprüfung

Diese Möglichkeit ist durch das JAG NW eröffnet und wird von den nordrhein-westfälischen Justizprüfungsämtern anerkannt (siehe oben).

Vorteil dieses Aufbaus ist zum einen die stärkere inhaltliche Konzentration auf den Pflichtfachstoff, da nach der Zwischenprüfung und den im Rahmen des Hauptstudiums zu absolvierenden Übungen die unmittelbare Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung erfolgen kann. Zum anderen ist auch eine zeitliche Entzerrung des Hauptstudiums möglich, weil die Übungen ohne gleichzeitiges Schwerpunktbereichsstudium im Idealfall nur ein Semester in Anspruch nehmen (sollten). Rein theoretisch könnten die Übungen zwar ebenfalls erst im Anschluss an die staatliche Pflichtfachprüfung absolviert werden, da sie formal keine notwendige Voraussetzung für die Anmeldung zu dieser Prüfung, sondern – jedenfalls in Köln – für die Schwerpunktbereichsprüfung sind (vgl. § 8 III 1 Nr. 1 StudPrO der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln); dies ergibt allerdings grundsätzlich keinen Sinn, weil sie inhaltlich den im Grundstudium behandelten Pflichtfachstoff im Hinblick auf die staatliche Prüfung ergänzen und vertiefen, also ein wichtiges Bindeglied zwischen dem Grundstudium und dem Besuch eines (universitären oder kommerziellen) Repetitoriums darstellen. Das Vorziehen der staatlichen Pflichtfachprüfung eröffnet ggf. jedoch die weitere Option, sich bereits bis zum Ende des 7. Fachsemesters beim Justizprüfungsamt zu melden und damit die Möglichkeit des sogenannten Abschichtens wahrzunehmen, d.h. die Klausuren der Pflichtfachprüfung nach Rechtsgebieten unterteilt in verschiedenen Monaten (und nicht wie sonst innerhalb von zwei Wochen) anfertigen zu dürfen, wobei die Meldung für den letzten Klausurenblock auch hier bis zum Ende des 8. Fachsemesters erfolgt sein muss (vgl. § 12 JAG NW).

Deutlicher Nachteil dieser Variante ist, dass die Regelstudienzeit nahezu zwangsläufig überschritten wird, wenn sich an die staatliche Prüfung noch das Schwerpunktbereichsstudium anschließen muss; durchschnittlich ist deshalb mit einer Verlängerung der Studiendauer um 2-3 Semester zu rechnen. Um noch zusätzlich mindestens 2 Semester verlängert sich das Studium außerdem, wenn eine Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung wegen Nichtbestehens oder zur Notenverbesserung nach einem Freiversuch notwendig ist, bevor das Schwerpunktbereichsstudium aufgenommen wird. Zu erheblichen Problemen kann dies vor allem bei BAföG-Empfängern und Stipendiaten führen, die für ihre weitere Förderung auf die Einhaltung der Regelstudienzeit angewiesen sind und ansonsten nicht über die Mittel zur Fortführung ihres Studiums verfügen; für diesen Personenkreis kommt daher prinzipiell nur der Regelstudienaufbau (Schwerpunktbereichs- vor Pflichtfachprüfung, siehe oben) in Betracht. Zudem ist bis zum endgültigen Abschluss beider Prüfungsteile die erste Prüfung insgesamt nicht bestanden und daher eine Bewerbung für das Referendariat nicht möglich, so dass auch eine Wartezeitüberbrückung in dieser Variante nicht in Betracht kommt.

III. „Misch“-Aufbau

Aufgrund der Unabhängigkeit der Schwerpunktbereichs- von der staatlichen Pflichtfachprüfung kann das Hauptstudium natürlich auch so gestaltet werden, dass mit der Schwerpunktbereichsprüfung vor der Pflichtfachprüfung begonnen, sie aber erst nach dieser abgeschlossen wird. So kann es beispielsweise durchaus sinnvoll sein, die Mindestzahl der in Klausurform zu erbringenden Schwerpunktleistungen schon vor der staatlichen Prüfung zu erbringen, das abschließende Seminar jedoch erst anschließend, um sich damit – quasi als wissenschaftliche „Visitenkarte“ – unmittelbar bei einem zukünftigen Promotionsbetreuer („Doktorvater/-mutter“) einzuführen. Nach den Erfahrungsberichten verschiedener Professoren der Kölner Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist ein deutlicher Qualitätsanstieg bei Seminararbeiten zu verzeichnen, die erst nach der staatlichen Pflichtfachprüfung angefertigt wurden. Sollte außerdem die Pflichtfachprüfung nicht wie erhofft ausgefallen sein, so können optional auch die weiteren Klausurversuche in der Schwerpunktbereichsprüfung zur Notenverbesserung ausgeschöpft werden. Auch hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass bis zum endgültigen Abschluss der Schwerpunktbereichsprüfung die erste Prüfung nicht bestanden ist und eine Bewerbung für den Referendardienst daher noch nicht erfolgen kann.

C. Fazit

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es „den“ bzw. „den richtigen“ Aufbau des juristischen Hauptstudiums nicht gibt. Die Gestaltung der Prüfungsphase hängt vielmehr von ganz unterschiedlichen Faktoren wie dem jeweiligen Prüfungs- und Lerntyp, dem gewählten Schwerpunktbereich und auch den konkreten Karrierevorstellungen der/des einzelnen Studierenden ab. Entscheidend ist, dass ein Aufbau gewählt wird, der das individuell bestmögliche Ergebnis erwarten lässt – eine Garantie dass dies am Ende auch tatsächlich eintritt ist niemals möglich, denn der Erfolg hängt zum ganz überwiegenden Teil von der eigenen Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Kandidatin/des Kandidaten ab. Idealerweise sollte daher nach dem Bestehen der Zwischenprüfung und vor Aufnahme des Hauptstudiums das Gespräch mit der Fachstudienberatung gesucht werden, um den weiteren Studienverlauf unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und persönlichen Vorstellungen sorgfältig zu planen.

Ass. iur. Oliver Barten ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Studien- und Karriereberatungszentrum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.

Menschenrechte in Russland

25 Apr

Vortrag: Die aktuelle Rechtsentwicklung in Russland, Vortrag von Dr. Anton Burkov, Universität Jekaterinburg

Do., 02. Mai 2013, 19.00 Uhr im Lew Kopelew Forum, Neumarkt 18a, Köln

Einführung: Prof. Dr. Caroline von Gall, Institut für Ostrecht der Universität zu Köln
Moderation: Maria Birger, Lew Kopelew Forum-Beirat

Dr. Anton Burkov, Jg. 1976, ist Rechtsanwalt mit Spezialgebiet Menschenrechte. Er hat vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Fälle gegen Russland vertreten und streitet gegenwärtig vor dem russischen Verfassungsgericht über das Wahlgesetz. 1999 absolvierte er die Staatliche Juristische Hochschule im Ural, 2002 war er Stipendiat an der Columbia University, USA; 2004 an der University of Essex, UK. Promoviert hat er 2005 an der Staatlichen Universität in Tumen/Russland und 2009 an der Universität Cambridge. Heute ist er Leiter des Instituts für Europäisches und Vergleichendes Recht an der Geisteswissenschaftlichen Universität in Jekaterinburg, Direktor des Menschenrechtsprogramms „I’ve Got Rights“, Leiter des Russlandbüros von Management Systems International Inc. USA und juristischer Berater der NGO „Sutajnik“/Jekaterinburg. Dr. Burkov ist Autor von zahlreichen Artikeln und Büchern zum europäischen und russischen Menschenrechtsschutz.

Veranstaltung in russischer Sprache mit der Übersetzung von Nadja Simon

Vorstellung der Kölner Repetitorien

11 Apr

Vorstellung der Kölner Repetitorien durch die ELSA Köln.

Datum: Mo, 29.04.2013
Uhrzeit: 19:30 Uhr
Treffpunkt: S11 (neues Seminargebäude)

Bei dieser Veranstaltung habt ihr die Gelegenheit, alle Repetitorien in Köln auf einen Blick kennenzulernen. Es berichten euch (ehemalige) Kursteilnehmer von ihren Erfahrungen mit den Kursen, Unterlagen und Dozenten.

Ihr bekommt Erfahrungen aus erster Hand von ehemaligen Kursteilnehmern von

  • Abels und Langels
  • Alpmann Schmidt
  • KISS Akademie
  • Hemmer
  • Jura Intensiv
  • Juriq
  • Uni Repetitorium

Ihr erfahrt von Kommilitonen was die Angebote und Besonderheiten der einzelnen Repetitorien sind und könnt Fragen an die ehemaligen Teilnehmer stellen. Neben den offenen Kursstunden der jeweiligen Repetitorien ist dies eine gute Möglichkeit sich einen Überblick über die Möglichkeiten zur Examensvorbereitung zu gewinnen.

Wenn ihr im September/Oktober mit der gezielten Examensvorbereitung starten wollt, solltet ihr diese Veranstaltung nutzen, um euch bereits Vorabinformationen zu sichern.

Um vorherige Anmeldung wird gebeten (aber spontanes Vorbeikommen ist auch möglich).

Gericht und Verteidigung – Konflikte in der Hauptverhandlung

10 Apr

Hörsaal A2 im Hörsaalgebäude (Uni Köln), 16. April 2013, 19.00 Uhr

Für die nächste Diskussionsveranstaltung des Vereins zur Förderung des ISS zum Thema „Gericht und Verteidigung – Konflikte in der Hauptverhandlung“ sind als Referenten der ehemalige Vorsitzender Richter des Staatsschutzsenates am OLG Düsseldorf, Ottmar Breidling, und Strafverteidiger Prof. Norbert Gatzweiler eingeladen (zum Thema schon beide Referenten in StraFo 2010, 397 ff.).

Perlen aus der Vorlesung

26 Mär

Aus der Vorlesung von Frau Prof. Dauner-Lieb:

Professor in der Vorlesungspause zu einem Studierenden: „Ich bin ein wenig gekränkt, dass Sie in meiner Vorlesung schlafen und auch noch schnarchen.“

Antwort des Studierenden: „Bitte nehmen Sie das doch nicht persönlich, das mache ich in den anderen Vorlesungen auch.“

Bodennebel in der Anfängerklausur: „Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises könnte sich aus Anfechtung gemäß § 123 ergeben, dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag voraus.“

Klarstellung unerwünscht: Pjöngjang, Washington und der Erstschlag

20 Mär

Gastbeitrag von Dr. Björn Schiffbauer

Nordkorea beherrschte wieder einmal die Schlagzeilen der Weltnachrichten. Es begann an einem Donnerstag Anfang März. Der Zeitpunkt könnte mit Bedacht gewählt worden sein, denn die Welt blickte noch nicht auf die Papstwahl, sondern war für düstere Nachrichten empfänglich. Eine dieser Nachrichten am 7. März 2013 war: Pjöngjang hat den USA einen atomaren Erstschlag angedroht. „Solange die USA einen Atomkrieg anstreben, haben unsere revolutionären Streitkräfte das Recht auf einen präventiven Atomschlag“, wird eine Sprecherin des nordkoreanischen Außenministeriums von der Nachrichtenagentur KCNA zitiert. Offenbar zur Stützung dieser Drohung sprach das Regime Presseberichten zufolge einen Tag später die Kündigung eines Nichtangriffspaktes mit Südkorea aus. (Es ist allerdings unklar, ob damit die wichtige Waffenstillstandsvereinbarung zur Beendigung des Korea-Krieges von 1953 oder – wahrscheinlicher – ein weniger prominentes Abkommen aus dem Jahr 1991 gemeint war.) Zudem kappte der Norden Kommunikationslinien mit dem Süden und forciert nun nach eigenen Angaben den Ausbau seines Atomprogramms umso dringlicher. All diese Gebärden fallen in eine Zeit, in welcher der UN-Sicherheitsrat seine Sanktionen gegen den kommunistischen Staat verschärft hat. Dies mag der politische Grund für solches Säbelrasseln sein; ob Nordkorea allerdings tatsächlich das Potential für einen Atomschlag besitzt, ist nach derzeitigem Kenntnisstand zweifelhaft. Gleichwohl hat dessen unverblümte Androhung weltweit für Unruhe gesorgt.

Südkorea zeigt sich zwar nach außen hin unbeeindruckt; an lautes Gepolter aus Pjöngjang hat man sich längst gewöhnt. Die ungewöhnliche Schärfe der Drohung indes dürfte man registriert haben, die Alarmbereitschaft im Süden ist wohl kaum gesunken. Auch die USA geben sich offiziell gelassen, werden aber dennoch ihr Raketenabwehrsystem an der gesamten Westküste mit nicht geringem Aufwand verstärken. Nordkorea, so scheint es, darf sich wohl doch ein wenig ernstgenommen fühlen.

Unabhängig von alldem ruft die vordergründig politische Polemik Nordkoreas in einem größeren Kontext aber vor allem das Völkerrecht auf den Plan. Immerhin wird ausdrücklich „das Recht auf einen präventiven Atomschlag“ beansprucht! Dem Wortlaut dieser staatlich zurechenbaren Äußerung ist zu entnehmen, dass Nordkorea glaubt, sich innerhalb der Grenzen völkerrechtlich legaler Gewaltanwendung zu bewegen, wenn es mit Atomwaffen gegen die USA vorgeht, ohne dass das Land selbst bereits Opfer eines bewaffneten Angriffs geworden wäre. Dies verlangt nach einer genaueren Betrachtung. Denn das Völkerrecht ist eine Rechtsmaterie, die sich ständig im Fluss befindet und durch von Rechtsüberzeugung getragener Staatenpraxis bestätigt, verändert und erweitert werden kann. Dies ist das Prinzip von Völkergewohnheitsrecht. Doch auch völkerrechtliche Verträge wie etwa die UN-Charta werden durch spätere Staatenpraxis in ihrer Auslegung häufig konkretisiert. Zu beidem könnte Nordkorea – womöglich ungewollt – durch seine jüngste Rhetorik beigetragen haben.

Die Erklärung des Außenministeriums liest sich vereinfacht so: „Wir dürfen die USA mit Atomwaffen angreifen, bevor sie das gleiche mit uns tun.“ Obwohl schlagzeilenträchtig, ist der nukleare Zusammenhang hier eher zweitrangig. Denn die Frage, ob Nordkorea „präventiv“ gegen die USA Gewalt anwenden darf, hat grundsätzlich nichts mit der Art und Beschaffenheit der eingesetzten Waffen zu tun. Zweifellos sind Atomwaffen das größte von Menschen geschaffene Übel; die ganze Welt könnte durch die Kraft der existierenden Nuklearsprengsätze pulverisiert werden. Jedoch stellte der Internationale Gerichtshof bereits 1996 in seinem Gutachten zur Legalität der Anwendung von Atomwaffen fest, dass deren Einsatz im Falle von Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UN-Charta nicht prinzipiell untersagt ist. Vielmehr unterliegt die Form der Gewaltanwendung immer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zumindest wenn die Existenz eines Staates bedroht ist, könnten deshalb auch Atomwaffen zum Einsatz kommen. Ob dies auch im Falle Nordkoreas in Frage käme, darf stark bezweifelt werden. Die Erklärung des Außenministeriums impliziert dies allerdings, immerhin bemüht sie einen drohenden „Atomkrieg“. Einen solchen horribile dictu unterstellt, dürften wohl auch Atomwaffen zur Verteidigung eingesetzt werden.

Doch zurück zum zwischenstaatlichen Selbstverteidigungsrecht. Darf Nordkorea einer kolportierten amerikanischen Gewalthandlung mit eigener Gewalt zuvorkommen? Die völkerrechtliche Antwort auf diese Frage verbirgt sich im umstrittenen Institut der sogenannten „vorbeugenden Selbstverteidigung“. Seinen Ursprung hat dieses in einer anderen Zeit, gleichwohl aber an einem bekannten Ort: den USA. Im Jahre 1837 kam es zwischen dem noch jungen amerikanischen Staat und der ehemaligen Kolonialmacht Großbritannien zu einem gewaltsamen Zwischenfall auf dem Niagara-Fluss. Das Dampfschiff „Caroline“ wurde von britischen Truppen in Brand gesteckt und in den Niagara-Fällen versenkt, weil sich US-amerikanische Aufständische im Begriff befunden haben sollen, die damals britische Provinz Oberkanada anzugreifen. Die diplomatische Aufarbeitung dieses Vorfalls brachte eine nach dem US-Außenminister Daniel Webster benannte Formel hervor, nach der vorbeugende Gewaltanwendung legal ist im Falle einer „necessity of self-defense, instant, overwhelming, leaving no choice of means, and no moment for deliberation“. Dieses Zitat hat Zeitwenden und Kriege überlebt. Noch heute wird es in Verbindung mit dem Selbstverteidigungsrecht aus Artikel 51 der UN-Charta wiedergegeben. Die heute herrschende Meinung im Völkerrecht erkennt demnach ein Recht zu vorbeugender Selbstverteidigung an, wenn ein Angriff zeitlich unmittelbar bevorsteht oder aber es höchst wahrscheinlich ist, dass ein Angriff in jedem Moment stattfinden kann. Einfach ausgedrückt: Ein Angriffsobjekt muss nicht auf eine Verletzung warten, sondern darf den Auslöser eines ansonsten eintretenden Schadens gewaltsam beseitigen, wenn andere Mittel nicht in Betracht kommen.

Doch was bedeutet dies für Nordkorea? Wenn das Land von den Waffen der USA anvisiert wird, dürfen die Generäle um Kim Jong Un zuschlagen. Danach sieht es aber zur Zeit nicht aus. Obwohl die USA gemeinsam mit Südkorea regelmäßig Seemanöver an der koreanischen Halbinsel vollziehen, gibt es keine Anzeichen dafür, dass die USA – zumal in Eigenregie – Nordkorea attackieren würden. Dagegen spricht allein die in diesem Fall recht gute Kooperation mit den übrigen Vetomächten im UN-Sicherheitsrat, die man im Falle eines Alleingangs aufs Spiel setzen würde. Der Sicherheitsrat selbst dürfte hier eher das Zünglein an der Waage spielen: Bleiben seine Sanktionen weiterhin wirkungslos, könnte er zu noch härteren Mitteln greifen. Kapitel VII der UN-Charta ermächtigt ihn nämlich, eine Resolution zu erlassen, die zu einem gewaltsamen Eingreifen in Nordkorea ermächtigt. Käme es dazu, stünde zweifellos fest, dass Nordkorea mit einem Eingreifen fremder Staaten zu rechnen hat. Doch hätte es dann kein Selbstverteidigungsrecht, weil Resolutionen des Sicherheitsrats stets Vorrang haben.

Was auch kommen mag, die sachlichen Voraussetzungen für einen völkerrechtskonformen Erstschlag Nordkoreas liegen in diesen Tagen nicht vor. Da aber die Erklärung Nordkoreas dennoch rechtlich relevant ist und mit der herrschenden Meinung im Völkerrecht übereinstimmt, wird diese dadurch bestärkt. Denn, wie oben erwähnt, ist dies beachtliche Staatenpraxis für die Entwicklung (oder Festigung) einzelner völkerrechtlicher Institute.

Nun lohnt es sich, noch einen Schritt weiter zu denken. Denn nach der gegenwärtigen Tatsachenlage könnte das Pendel des vorbeugenden Selbstverteidigungsrechts nämlich in Richtung USA hinüberschwingen. Nimmt man die Erklärung Nordkoreas ernst, so ist deren Staatsführung jederzeit willens und bereit, einen (atomaren) Schlag gegen die USA einzuleiten. Ein solcher wäre eine völkerrechtswidrige Gewaltanwendung, nämlich ein klassischer bewaffneter Angriff nach Artikel 51 der UN-Charta. In diesem Fall stünde den USA das Recht auf vorbeugende Selbstverteidigung unter den eben genannten Voraussetzungen zu. Die USA müssten also nachweisen, dass Nordkorea (entgegen bisheriger Erkenntnisse) das Potential für einen solchen Angriff besitzt und tatsächlich hinreichend konkretisierte Vorbereitungen getroffen hat, die nur in einen Angriff münden können. Die bisherige Kriegsrhetorik genügt für eine solche Annahme freilich nicht. Spannender würde es allerdings, wenn Nordkorea tatsächlich sein Atomprogramm nennenswert und schlagkräftig fortentwickelt sowie seine Feindseligkeit nach Außen unmissverständlich (etwa durch Abbruch bedeutsamer diplomatischer Beziehungen und sämtlicher Verhandlungen mit Drittstaaten) zum Ausdruck bringt. Käme es dazu, müsste die Sachlage wohl insgesamt noch einmal neu bewertet werden. Jedenfalls wäre ein amerikanischer Schlag (nur!) als letzter Ausweg rechtmäßig und dann gerade kein – völkerrechtswidriger – „preemptive strike“ gegen eine bloß potentielle Gefahr, wie man ihn aus den Doktrinen des Ex-Präsidenten Bush jun. kennt.

Nicht nur für Völkerrechtler wäre eine Reaktion der USA mit Spannung zu erwarten. Denn zwischen legaler vorbeugender Selbstverteidigung bei einem unmittelbar bevorstehenden Angriff und illegaler Gewalt gegen eine nur potentielle Gefahr besteht eine völkerrechtliche Grauzone, die durch Staatenpraxis einen entsprechenden Anstrich erfahren könnte. Entschließen sich die USA nämlich für ein gewaltsames Vorgehen gegen Nordkorea, ohne dass dessen Generäle die letzten Angriffsvorbereitungen getroffen hätten, würden sie dies gewiss mit dem besonderen Gefährdungs- und Schadenspotential von Atomwaffen begründen. In einem solchen Fall könnte das bisher gültige vorbeugende Selbstverteidigungsrecht nachhaltig ausgedehnt werden, indem die Legalität einer Intervention zusätzlich an dem Ausmaß des sonst zu erwartenden Schadens bemessen wird. Die anschließende Reaktion der Staatenwelt wird dann über die Rechtsentwicklung entscheiden. Zu befürchten ist allerdings, dass dies unter dem Eindruck – rechtswidriger, aber womöglich nuklearer – Vergeltungsschläge Nordkoreas geschehen könnte. Sogar die Völkerrechtler würden auf eine solche Rechtsklarstellung gerne verzichten.

Dr. Björn Schiffbauer ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Dr. Claus Kreß LL.M. (Cambridge) am Institute for International Peace and Security Law der Universität zu Köln. Seine 2012 erschienene Dissertation trägt den Titel „Vorbeugende Selbstverteidigung im Völkerrecht“.

Interview mit Prof. Angelika Nußberger, Richterin am EGMR

25 Feb
Angelika Nußberger

Angelika Nußberger

Professorin Angelika Nußberger ist Direktorin des Instituts für Ostrecht an der Universität zu Köln und seit 2010 Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Im Interview mit wissmit.com geht Sie auf Ihre richterliche Tätigkeit ein.

1. Was muss man tun, um EGMR-Richter zu werden?

Um Richter am EGMR zu werden muss man nach Art. 21 EMRK „die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrter von anerkanntem Ruf“ sein. Gegenwärtig sind etwa die Hälfte der Richter ehemalige Professoren, die andere Hälfte ehemalige Richter. Vereinzelt gibt es auch ehemalige Rechtsanwälte. Außerdem muss man auf Englisch und Französisch arbeiten können. Das heißt, man braucht Sprachkenntnisse und eine gute Rechtsausbildung. Und sicherlich auch eine Reihe von soft skills. Besonders wichtig ist aus meiner Sicht, dass man gut zuhören kann.

2. Wie sieht ein gewöhnlicher Arbeitstag eines EGMR-Richters aus?

Einen „gewöhnlichen Arbeitstag“ gibt es eigentlich nicht, kein Tag gleicht dem anderen. Aber alle Arbeitstage sind sehr lang und sehr intensiv. An Sitzungstagen diskutiert man den ganzen Tagen einen oder mehrere Fälle, in der Großen Kammer zunächst öffentlich und dann in geheimer Beratung, bei den normalen Kammersitzungen immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Im Übrigen gibt es eine Vielzahl von Diskussionen und Besprechungen mit den Juristen der verschiedenen Abteilungen über die Vorbereitung der einzelnen Fälle. Wichtige Termine sind daneben noch Plenarversammlungen, Arbeitsgruppen, Treffen mit Richtern anderer Gerichte, zum Teil auch Vorträge. Die meiste Zeit nimmt aber das Aktenstudium ein.

3. Wie kommunizieren EGMR-Richter untereinander?

Auf Englisch, auf Französisch oder in einer anderen gemeinsamen Sprache. Manches Mal auch in einem Sprachmix, es ist alles erlaubt, was verstanden wird.

4. Was ist die größte Fehlvorstellung, die Außenstehende von Ihrer Arbeit haben?

Nach zwei Jahren am Gericht bin ich schon so sehr hier zuhause, dass es mir schwer fällt, die Außenperspektive einzunehmen und mir zu überlegen, welche (falschen) Vorstellungen man vom außen haben könnte. Ich denke, man ahnt, wie viel Arbeit es ist. Aber vielleicht ahnt man nicht, welche wichtige Rolle der Humor im Gerichtsalltag spielt.

5. Wie geht man als EGMR-Richter mit Kritik an einem eigenen Urteil um?

Wer richtet, weiß, dass er es nie allen Betroffenen recht machen kann. Kritik ist selbstverständlich. Wenn sie sachlich ist, hört man auch aufmerksam zu. Aber man lernt es auch, mit unsachlicher Kritik zu leben. Stereotype und polemisierende Vorwürfe an das Gericht ignoriert man nach einiger Zeit.

6. Gibt es Unterschiede zwischen gesellschaftlicher und fachlicher Kritik?

Sicherlich, das zeigt schon der Blick in die Medien, die über den Gerichtshof berichten. Die Kritik in Fachzeitschriften ist sehr aufschlussreich für die Weiterentwicklung der juristischen Dogmatik. Die Berichte über unsere Urteile in den Medien machen dagegen die unmittelbaren – auch politischen – Folgen der Urteile anschaulich.

7. Wie ist es, wenn man in einem Kollegialgericht ein Urteil unterzeichnen muss, von dessen Richtigkeit man nicht überzeugt ist?

Es ist völlig normal, dass man bei Mehrheitsentscheidungen überstimmt wird. Wenn man es für nötig hält, hat man die Möglichkeit, eine abweichende Meinung zu schreiben.

Frohe Weinachten

25 Dez

Liebe Wissmit.com-Leser,

unser Team wünscht Ihnen frohe Weihnachten! Gestern wurde das letzte Türchen des Adventskalenders geöffnet und wir hoffen, dass für alle  etwas dabei war. Verpasste oder beliebte Türchen können jederzeit hier (wieder-)gefunden werden.

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