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Schwerpunktbereich oder staatliche Pflichtfachprüfung – was kommt zuerst? (Gastbeitrag Oliver Barten)

1 Okt
Die nachfolgende Darstellung will einen knappen Überblick über die Möglichkeiten zur Gestaltung des Hauptstudiums im Studiengang Rechtswissenschaft bieten. Sie kann, soll und darf auf keinen Fall die persönliche Beratung der Studierenden unter Berücksichtigung ihrer individuellen Studien- und Lebensumstände ersetzen.

A. Rechtslage

Seit der letzten großen Reform der Juristenausbildung im Jahr 2003 existiert die erste juristische Staatsprüfung – ungeachtet des umgangssprachlich weiterhin gebrauchten Begriffs „Staatsexamen“ – als bis dahin einheitlich durch die Justizprüfungsämter abgenommene Abschlussprüfung des rechtswissenschaftlichen Studiums nicht mehr.

An ihre Stelle ist gem. § 5 I Deutsches Richtergesetz (DRiG) nunmehr bundesweit die sogenannte erste Prüfung getreten, die laut dieser Vorschrift „aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung“ besteht. Dabei fließt das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung zu 30% und das Ergebnis der Pflichtfachprüfung zu 70% in die Endnote der ersten Prüfung ein, worüber ein einheitliches Zeugnis erteilt wird (§ 5d II 4 DRiG).

Den genauen Ablauf und Inhalt dieser Prüfungen hat der Bundesgesetzgeber weitgehend den einzelnen Bundesländern überlassen, die aufgrund der Vorgaben des DRiG eigene Juristenausbildungsgesetze erlassen und darin ihrerseits den Universitäten große Freiräume bei der Gestaltung der Schwerpunktbereichsprüfung eingeräumt haben.

Das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (JAG NW) regelt die staatliche Pflichtfachprüfung in den §§ 3 – 27 abschließend. Die nordrhein-westfälischen Rechtsfakultäten haben aufgrund von § 28 IV JAG NW im Rahmen ihrer Studien- und Prüfungsordnungen eigene Vorschriften über die Schwerpunktbereichsprüfung erlassen (vgl. §§ 7 – 14 der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Rechtswissenschaft der Universität zu Köln vom 15. Juli 2008).

Eine Frist, innerhalb der die erste Prüfung oder eine ihrer Teilprüfungen abgelegt worden sein muss, enthält das JAG NW nicht. Hinsichtlich des zeitlichen Verhältnisses von Schwerpunktbereichs- und Pflichtfachprüfung bestimmt § 10 I 2 JAG NW: „Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung soll im Regelfall dem mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehen“.

Die drei für die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zuständigen nordrhein-westfälischen Justizprüfungsämter bei den Oberlandesgerichten in Köln, Düsseldorf und Hamm ziehen aus dieser Vorschrift nach bisheriger Praxis die Konsequenz, dass die Reihenfolge von Schwerpunktbereichs- und Pflichtfachprüfung faktisch freigegeben und somit in das Ermessen des einzelnen Prüflings gestellt ist.

Gesetz und behördliche Praxis in NRW erlauben es zurzeit also jeder Kandidatin/jedem Kandidaten, selbst zu entscheiden, wann und in welcher Reihenfolge sie/er die Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität und die staatliche Pflichtfachprüfung bei einem Justizprüfungsamt ablegt.

B. Praktische Konsequenzen

Da es den Studierenden in Nordrhein-Westfalen aktuell somit freisteht, die Prüfungsreihenfolge selbst zu bestimmen, ergibt sich für viele das praktische Problem, sich nicht oder nur schwer entscheiden zu können. Sie leiden unter der sprichwörtlichen „Qual der Wahl“.

Dies führt häufig zu der Frage, welche Reihenfolge in der ersten Prüfung denn nun grundsätzlich „die beste“ sei. Diese Frage ist aber – insoweit eine Parallele zu vielen juristischen Entscheidungen – nicht pauschal, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Wichtig ist also zunächst einmal festzustellen: Einen „Königsweg“ gibt es nicht.

Insgesamt ergeben sich grob gesehen drei mögliche Aufbau-Varianten, die alle sowohl Vor- als auch Nachteile aufweisen und daher in jedem Fall gegeneinander abgewogen werden müssen:

I. Schwerpunktbereichsprüfung vor der staatlichen Pflichtfachprüfung

Dies entspricht dem oben genannten gesetzlichen Regelfall und dem Musterstudienplan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.

Klarer Vorteil dieser Reihenfolge ist die Möglichkeit, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit von 9 Semestern (§ 1 S. 2 JAG NW) vollständig abzuschließen, was insbesondere für BAFöG-Empfänger und ggf. auch Stipendiaten eine lückenlose Förderung bis zum Studienabschluss ermöglicht. Inhaltlich können bestimmte Schwerpunktbereiche die Vorbereitung auf die staatliche Prüfung fördern, je nachdem wie groß die „Schnittmenge“ zwischen Schwerpunkt und Pflichtfachstoff ausfällt. Weiterhin kann die im Regelfall mehrere Monate dauernde Wartezeit zwischen Bewerbung für und Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) ggf. durch einen Verbesserungsversuch überbrückt werden, soweit es sich beim ersten Versuch um einen bestandenen Freiversuch handelte (dazu sogleich).

Andererseits sind die Studierenden in dieser Konstellation einem äußerst straffen Zeitplan unterworfen, wenn – was in der Regel der Fall sein wird – der sogenannte Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung wahrgenommen werden soll, der eine Anmeldung beim Justizprüfungsamt bis zum Ende des 8. Fachsemesters erfordert (§ 25 I 1 JAG NW) und einen zweiten Prüfungsversuch zur Notenverbesserung ermöglicht (§ 26 I 1 JAG NW). Dies ergibt sich daraus, dass für Grundstudium und Zwischenprüfung in der Regel vier und für das Hauptstudium inklusive Schwerpunktbereichsstudium mindestens zwei Semester zu veranschlagen sind, was die Vorbereitungszeit auf den staatlichen Prüfungsteil ebenfalls auf die mindestens erforderlichen zwei Semester begrenzt und somit – von nicht zu berücksichtigenden Freisemestern abgesehen – kaum zeitliche Spielräume übrig lässt.

II. Schwerpunktbereichsprüfung nach der staatlichen Pflichtfachprüfung

Diese Möglichkeit ist durch das JAG NW eröffnet und wird von den nordrhein-westfälischen Justizprüfungsämtern anerkannt (siehe oben).

Vorteil dieses Aufbaus ist zum einen die stärkere inhaltliche Konzentration auf den Pflichtfachstoff, da nach der Zwischenprüfung und den im Rahmen des Hauptstudiums zu absolvierenden Übungen die unmittelbare Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung erfolgen kann. Zum anderen ist auch eine zeitliche Entzerrung des Hauptstudiums möglich, weil die Übungen ohne gleichzeitiges Schwerpunktbereichsstudium im Idealfall nur ein Semester in Anspruch nehmen (sollten). Rein theoretisch könnten die Übungen zwar ebenfalls erst im Anschluss an die staatliche Pflichtfachprüfung absolviert werden, da sie formal keine notwendige Voraussetzung für die Anmeldung zu dieser Prüfung, sondern – jedenfalls in Köln – für die Schwerpunktbereichsprüfung sind (vgl. § 8 III 1 Nr. 1 StudPrO der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln); dies ergibt allerdings grundsätzlich keinen Sinn, weil sie inhaltlich den im Grundstudium behandelten Pflichtfachstoff im Hinblick auf die staatliche Prüfung ergänzen und vertiefen, also ein wichtiges Bindeglied zwischen dem Grundstudium und dem Besuch eines (universitären oder kommerziellen) Repetitoriums darstellen. Das Vorziehen der staatlichen Pflichtfachprüfung eröffnet ggf. jedoch die weitere Option, sich bereits bis zum Ende des 7. Fachsemesters beim Justizprüfungsamt zu melden und damit die Möglichkeit des sogenannten Abschichtens wahrzunehmen, d.h. die Klausuren der Pflichtfachprüfung nach Rechtsgebieten unterteilt in verschiedenen Monaten (und nicht wie sonst innerhalb von zwei Wochen) anfertigen zu dürfen, wobei die Meldung für den letzten Klausurenblock auch hier bis zum Ende des 8. Fachsemesters erfolgt sein muss (vgl. § 12 JAG NW).

Deutlicher Nachteil dieser Variante ist, dass die Regelstudienzeit nahezu zwangsläufig überschritten wird, wenn sich an die staatliche Prüfung noch das Schwerpunktbereichsstudium anschließen muss; durchschnittlich ist deshalb mit einer Verlängerung der Studiendauer um 2-3 Semester zu rechnen. Um noch zusätzlich mindestens 2 Semester verlängert sich das Studium außerdem, wenn eine Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung wegen Nichtbestehens oder zur Notenverbesserung nach einem Freiversuch notwendig ist, bevor das Schwerpunktbereichsstudium aufgenommen wird. Zu erheblichen Problemen kann dies vor allem bei BAföG-Empfängern und Stipendiaten führen, die für ihre weitere Förderung auf die Einhaltung der Regelstudienzeit angewiesen sind und ansonsten nicht über die Mittel zur Fortführung ihres Studiums verfügen; für diesen Personenkreis kommt daher prinzipiell nur der Regelstudienaufbau (Schwerpunktbereichs- vor Pflichtfachprüfung, siehe oben) in Betracht. Zudem ist bis zum endgültigen Abschluss beider Prüfungsteile die erste Prüfung insgesamt nicht bestanden und daher eine Bewerbung für das Referendariat nicht möglich, so dass auch eine Wartezeitüberbrückung in dieser Variante nicht in Betracht kommt.

III. „Misch“-Aufbau

Aufgrund der Unabhängigkeit der Schwerpunktbereichs- von der staatlichen Pflichtfachprüfung kann das Hauptstudium natürlich auch so gestaltet werden, dass mit der Schwerpunktbereichsprüfung vor der Pflichtfachprüfung begonnen, sie aber erst nach dieser abgeschlossen wird. So kann es beispielsweise durchaus sinnvoll sein, die Mindestzahl der in Klausurform zu erbringenden Schwerpunktleistungen schon vor der staatlichen Prüfung zu erbringen, das abschließende Seminar jedoch erst anschließend, um sich damit – quasi als wissenschaftliche „Visitenkarte“ – unmittelbar bei einem zukünftigen Promotionsbetreuer („Doktorvater/-mutter“) einzuführen. Nach den Erfahrungsberichten verschiedener Professoren der Kölner Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist ein deutlicher Qualitätsanstieg bei Seminararbeiten zu verzeichnen, die erst nach der staatlichen Pflichtfachprüfung angefertigt wurden. Sollte außerdem die Pflichtfachprüfung nicht wie erhofft ausgefallen sein, so können optional auch die weiteren Klausurversuche in der Schwerpunktbereichsprüfung zur Notenverbesserung ausgeschöpft werden. Auch hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass bis zum endgültigen Abschluss der Schwerpunktbereichsprüfung die erste Prüfung nicht bestanden ist und eine Bewerbung für den Referendardienst daher noch nicht erfolgen kann.

C. Fazit

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es „den“ bzw. „den richtigen“ Aufbau des juristischen Hauptstudiums nicht gibt. Die Gestaltung der Prüfungsphase hängt vielmehr von ganz unterschiedlichen Faktoren wie dem jeweiligen Prüfungs- und Lerntyp, dem gewählten Schwerpunktbereich und auch den konkreten Karrierevorstellungen der/des einzelnen Studierenden ab. Entscheidend ist, dass ein Aufbau gewählt wird, der das individuell bestmögliche Ergebnis erwarten lässt – eine Garantie dass dies am Ende auch tatsächlich eintritt ist niemals möglich, denn der Erfolg hängt zum ganz überwiegenden Teil von der eigenen Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Kandidatin/des Kandidaten ab. Idealerweise sollte daher nach dem Bestehen der Zwischenprüfung und vor Aufnahme des Hauptstudiums das Gespräch mit der Fachstudienberatung gesucht werden, um den weiteren Studienverlauf unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und persönlichen Vorstellungen sorgfältig zu planen.

Ass. iur. Oliver Barten ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Studien- und Karriereberatungszentrum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.

Klarstellung unerwünscht: Pjöngjang, Washington und der Erstschlag

20 Mär

Gastbeitrag von Dr. Björn Schiffbauer

Nordkorea beherrschte wieder einmal die Schlagzeilen der Weltnachrichten. Es begann an einem Donnerstag Anfang März. Der Zeitpunkt könnte mit Bedacht gewählt worden sein, denn die Welt blickte noch nicht auf die Papstwahl, sondern war für düstere Nachrichten empfänglich. Eine dieser Nachrichten am 7. März 2013 war: Pjöngjang hat den USA einen atomaren Erstschlag angedroht. „Solange die USA einen Atomkrieg anstreben, haben unsere revolutionären Streitkräfte das Recht auf einen präventiven Atomschlag“, wird eine Sprecherin des nordkoreanischen Außenministeriums von der Nachrichtenagentur KCNA zitiert. Offenbar zur Stützung dieser Drohung sprach das Regime Presseberichten zufolge einen Tag später die Kündigung eines Nichtangriffspaktes mit Südkorea aus. (Es ist allerdings unklar, ob damit die wichtige Waffenstillstandsvereinbarung zur Beendigung des Korea-Krieges von 1953 oder – wahrscheinlicher – ein weniger prominentes Abkommen aus dem Jahr 1991 gemeint war.) Zudem kappte der Norden Kommunikationslinien mit dem Süden und forciert nun nach eigenen Angaben den Ausbau seines Atomprogramms umso dringlicher. All diese Gebärden fallen in eine Zeit, in welcher der UN-Sicherheitsrat seine Sanktionen gegen den kommunistischen Staat verschärft hat. Dies mag der politische Grund für solches Säbelrasseln sein; ob Nordkorea allerdings tatsächlich das Potential für einen Atomschlag besitzt, ist nach derzeitigem Kenntnisstand zweifelhaft. Gleichwohl hat dessen unverblümte Androhung weltweit für Unruhe gesorgt.

Südkorea zeigt sich zwar nach außen hin unbeeindruckt; an lautes Gepolter aus Pjöngjang hat man sich längst gewöhnt. Die ungewöhnliche Schärfe der Drohung indes dürfte man registriert haben, die Alarmbereitschaft im Süden ist wohl kaum gesunken. Auch die USA geben sich offiziell gelassen, werden aber dennoch ihr Raketenabwehrsystem an der gesamten Westküste mit nicht geringem Aufwand verstärken. Nordkorea, so scheint es, darf sich wohl doch ein wenig ernstgenommen fühlen.

Unabhängig von alldem ruft die vordergründig politische Polemik Nordkoreas in einem größeren Kontext aber vor allem das Völkerrecht auf den Plan. Immerhin wird ausdrücklich „das Recht auf einen präventiven Atomschlag“ beansprucht! Dem Wortlaut dieser staatlich zurechenbaren Äußerung ist zu entnehmen, dass Nordkorea glaubt, sich innerhalb der Grenzen völkerrechtlich legaler Gewaltanwendung zu bewegen, wenn es mit Atomwaffen gegen die USA vorgeht, ohne dass das Land selbst bereits Opfer eines bewaffneten Angriffs geworden wäre. Dies verlangt nach einer genaueren Betrachtung. Denn das Völkerrecht ist eine Rechtsmaterie, die sich ständig im Fluss befindet und durch von Rechtsüberzeugung getragener Staatenpraxis bestätigt, verändert und erweitert werden kann. Dies ist das Prinzip von Völkergewohnheitsrecht. Doch auch völkerrechtliche Verträge wie etwa die UN-Charta werden durch spätere Staatenpraxis in ihrer Auslegung häufig konkretisiert. Zu beidem könnte Nordkorea – womöglich ungewollt – durch seine jüngste Rhetorik beigetragen haben.

Die Erklärung des Außenministeriums liest sich vereinfacht so: „Wir dürfen die USA mit Atomwaffen angreifen, bevor sie das gleiche mit uns tun.“ Obwohl schlagzeilenträchtig, ist der nukleare Zusammenhang hier eher zweitrangig. Denn die Frage, ob Nordkorea „präventiv“ gegen die USA Gewalt anwenden darf, hat grundsätzlich nichts mit der Art und Beschaffenheit der eingesetzten Waffen zu tun. Zweifellos sind Atomwaffen das größte von Menschen geschaffene Übel; die ganze Welt könnte durch die Kraft der existierenden Nuklearsprengsätze pulverisiert werden. Jedoch stellte der Internationale Gerichtshof bereits 1996 in seinem Gutachten zur Legalität der Anwendung von Atomwaffen fest, dass deren Einsatz im Falle von Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UN-Charta nicht prinzipiell untersagt ist. Vielmehr unterliegt die Form der Gewaltanwendung immer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zumindest wenn die Existenz eines Staates bedroht ist, könnten deshalb auch Atomwaffen zum Einsatz kommen. Ob dies auch im Falle Nordkoreas in Frage käme, darf stark bezweifelt werden. Die Erklärung des Außenministeriums impliziert dies allerdings, immerhin bemüht sie einen drohenden „Atomkrieg“. Einen solchen horribile dictu unterstellt, dürften wohl auch Atomwaffen zur Verteidigung eingesetzt werden.

Doch zurück zum zwischenstaatlichen Selbstverteidigungsrecht. Darf Nordkorea einer kolportierten amerikanischen Gewalthandlung mit eigener Gewalt zuvorkommen? Die völkerrechtliche Antwort auf diese Frage verbirgt sich im umstrittenen Institut der sogenannten „vorbeugenden Selbstverteidigung“. Seinen Ursprung hat dieses in einer anderen Zeit, gleichwohl aber an einem bekannten Ort: den USA. Im Jahre 1837 kam es zwischen dem noch jungen amerikanischen Staat und der ehemaligen Kolonialmacht Großbritannien zu einem gewaltsamen Zwischenfall auf dem Niagara-Fluss. Das Dampfschiff „Caroline“ wurde von britischen Truppen in Brand gesteckt und in den Niagara-Fällen versenkt, weil sich US-amerikanische Aufständische im Begriff befunden haben sollen, die damals britische Provinz Oberkanada anzugreifen. Die diplomatische Aufarbeitung dieses Vorfalls brachte eine nach dem US-Außenminister Daniel Webster benannte Formel hervor, nach der vorbeugende Gewaltanwendung legal ist im Falle einer „necessity of self-defense, instant, overwhelming, leaving no choice of means, and no moment for deliberation“. Dieses Zitat hat Zeitwenden und Kriege überlebt. Noch heute wird es in Verbindung mit dem Selbstverteidigungsrecht aus Artikel 51 der UN-Charta wiedergegeben. Die heute herrschende Meinung im Völkerrecht erkennt demnach ein Recht zu vorbeugender Selbstverteidigung an, wenn ein Angriff zeitlich unmittelbar bevorsteht oder aber es höchst wahrscheinlich ist, dass ein Angriff in jedem Moment stattfinden kann. Einfach ausgedrückt: Ein Angriffsobjekt muss nicht auf eine Verletzung warten, sondern darf den Auslöser eines ansonsten eintretenden Schadens gewaltsam beseitigen, wenn andere Mittel nicht in Betracht kommen.

Doch was bedeutet dies für Nordkorea? Wenn das Land von den Waffen der USA anvisiert wird, dürfen die Generäle um Kim Jong Un zuschlagen. Danach sieht es aber zur Zeit nicht aus. Obwohl die USA gemeinsam mit Südkorea regelmäßig Seemanöver an der koreanischen Halbinsel vollziehen, gibt es keine Anzeichen dafür, dass die USA – zumal in Eigenregie – Nordkorea attackieren würden. Dagegen spricht allein die in diesem Fall recht gute Kooperation mit den übrigen Vetomächten im UN-Sicherheitsrat, die man im Falle eines Alleingangs aufs Spiel setzen würde. Der Sicherheitsrat selbst dürfte hier eher das Zünglein an der Waage spielen: Bleiben seine Sanktionen weiterhin wirkungslos, könnte er zu noch härteren Mitteln greifen. Kapitel VII der UN-Charta ermächtigt ihn nämlich, eine Resolution zu erlassen, die zu einem gewaltsamen Eingreifen in Nordkorea ermächtigt. Käme es dazu, stünde zweifellos fest, dass Nordkorea mit einem Eingreifen fremder Staaten zu rechnen hat. Doch hätte es dann kein Selbstverteidigungsrecht, weil Resolutionen des Sicherheitsrats stets Vorrang haben.

Was auch kommen mag, die sachlichen Voraussetzungen für einen völkerrechtskonformen Erstschlag Nordkoreas liegen in diesen Tagen nicht vor. Da aber die Erklärung Nordkoreas dennoch rechtlich relevant ist und mit der herrschenden Meinung im Völkerrecht übereinstimmt, wird diese dadurch bestärkt. Denn, wie oben erwähnt, ist dies beachtliche Staatenpraxis für die Entwicklung (oder Festigung) einzelner völkerrechtlicher Institute.

Nun lohnt es sich, noch einen Schritt weiter zu denken. Denn nach der gegenwärtigen Tatsachenlage könnte das Pendel des vorbeugenden Selbstverteidigungsrechts nämlich in Richtung USA hinüberschwingen. Nimmt man die Erklärung Nordkoreas ernst, so ist deren Staatsführung jederzeit willens und bereit, einen (atomaren) Schlag gegen die USA einzuleiten. Ein solcher wäre eine völkerrechtswidrige Gewaltanwendung, nämlich ein klassischer bewaffneter Angriff nach Artikel 51 der UN-Charta. In diesem Fall stünde den USA das Recht auf vorbeugende Selbstverteidigung unter den eben genannten Voraussetzungen zu. Die USA müssten also nachweisen, dass Nordkorea (entgegen bisheriger Erkenntnisse) das Potential für einen solchen Angriff besitzt und tatsächlich hinreichend konkretisierte Vorbereitungen getroffen hat, die nur in einen Angriff münden können. Die bisherige Kriegsrhetorik genügt für eine solche Annahme freilich nicht. Spannender würde es allerdings, wenn Nordkorea tatsächlich sein Atomprogramm nennenswert und schlagkräftig fortentwickelt sowie seine Feindseligkeit nach Außen unmissverständlich (etwa durch Abbruch bedeutsamer diplomatischer Beziehungen und sämtlicher Verhandlungen mit Drittstaaten) zum Ausdruck bringt. Käme es dazu, müsste die Sachlage wohl insgesamt noch einmal neu bewertet werden. Jedenfalls wäre ein amerikanischer Schlag (nur!) als letzter Ausweg rechtmäßig und dann gerade kein – völkerrechtswidriger – „preemptive strike“ gegen eine bloß potentielle Gefahr, wie man ihn aus den Doktrinen des Ex-Präsidenten Bush jun. kennt.

Nicht nur für Völkerrechtler wäre eine Reaktion der USA mit Spannung zu erwarten. Denn zwischen legaler vorbeugender Selbstverteidigung bei einem unmittelbar bevorstehenden Angriff und illegaler Gewalt gegen eine nur potentielle Gefahr besteht eine völkerrechtliche Grauzone, die durch Staatenpraxis einen entsprechenden Anstrich erfahren könnte. Entschließen sich die USA nämlich für ein gewaltsames Vorgehen gegen Nordkorea, ohne dass dessen Generäle die letzten Angriffsvorbereitungen getroffen hätten, würden sie dies gewiss mit dem besonderen Gefährdungs- und Schadenspotential von Atomwaffen begründen. In einem solchen Fall könnte das bisher gültige vorbeugende Selbstverteidigungsrecht nachhaltig ausgedehnt werden, indem die Legalität einer Intervention zusätzlich an dem Ausmaß des sonst zu erwartenden Schadens bemessen wird. Die anschließende Reaktion der Staatenwelt wird dann über die Rechtsentwicklung entscheiden. Zu befürchten ist allerdings, dass dies unter dem Eindruck – rechtswidriger, aber womöglich nuklearer – Vergeltungsschläge Nordkoreas geschehen könnte. Sogar die Völkerrechtler würden auf eine solche Rechtsklarstellung gerne verzichten.

Dr. Björn Schiffbauer ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Dr. Claus Kreß LL.M. (Cambridge) am Institute for International Peace and Security Law der Universität zu Köln. Seine 2012 erschienene Dissertation trägt den Titel „Vorbeugende Selbstverteidigung im Völkerrecht“.

Die Stofffülle – ein Problem der heutigen Juristenausbildung (Gastbeitrag von Studiendekanin Dr. Helga Wessel)

6 Sept

Frau Dr. Wessel ist die Geschäftsführerin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln, wirkt in Gremien auf Fakultäts-, Hochschul- und Landesebene mit und hat umfangreiche Erfahrungen in der Organisation von Studium und Lehre, in der Studienberatung und im Unterricht für Studienanfänger gesammelt.

Liebe Studentin, lieber Student,

haben Sie einen Vater oder Onkel, der in den siebziger oder achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts zum Juristen ausgebildet wurde (oder eine Mutter oder Tante – was unwahrscheinlicher ist, weil auf eine Frau seinerzeit ca. zehn Männer kamen)? Dann drücken Sie ihm oder ihr mal § 11 JAG NRW in die Hand. Den kennen Sie selbst nicht? Sollten Sie aber! Er listet über drei (!) Seiten im Hippel-Rehborn den Pflichtfachstoff auf, dessen Beherrschung von Ihnen im Examen erwartet wird. Ihr Ansprechpartner wird, wenn er halbwegs ehrlich ist, zugeben: Ganze Gebiete wie IPR, Verbraucherschutzrecht, Produkthaftungsrecht sind hinzu gekommen, vom Europarecht ganz zu schweigen. Gestrichen wurde dagegen nichts von dem, was früher schon als wichtig galt.

Anschließend können Sie gemeinsam diskutieren, in welchem Maße sich die zu den verschiedensten Gebieten ergangene Rechtsprechung, die Anzahl der „Meinungen“, der Anmerkungen und Aufsätze, Monographien, Lehrbücher und Kommentare, die Bedeutung der europarechtlichen Implikationen… und, und, und… in den letzten drei, vier Jahrzehnten vervielfacht haben mag. Voraussichtliches Fazit – die heutzutage Studierenden haben, wenn sie in allen Pflichtfächern fit sein wollen, eine deutlich größere Menge an Stoff zu bewältigen als früher.

In Erkenntnis dieser Situation hat das JAG sich durchaus um eine gewisse Eingrenzung des Pflichtfachstoffes bemüht. Es nimmt Zuflucht zu der einschränkenden Formulierung, zum einen oder anderen Rechtsgebiet würden nur Kenntnisse „im Überblick“ verlangt. Das ist eine wohlmeinende, aber für Sie ebenso wie für Lehrende und Prüfende wenig verlässliche Lösung. Auch die zusätzliche, mit Akribie angewandte Methode, aus den wichtigen Gesetzen diejenigen Gebiete zu benennen, die zu den Pflichtfächern gehören sollen und andere Gebiete damit auszugrenzen, scheitert in der Praxis des akademischen Unterrichts wie des Prüfungsgeschehens schon daran, dass die Bezüge zwischen den Teilbereichen, die „dazugehören“ und denen, die nicht dazugehören, vielfältig sind. Einzelne Paragrafen aus dem Pflichtfachkanon herauszuschneiden, bringt insgesamt wenig.

Auch die Vorgabe für die Pflichtfachklausuren, die lautet, sie sollten „…einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der dem Prüfling jedoch Gelegenheit gibt, seine Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun“, ist wenig tragfähig. Beispiele dafür, wie weit die Vorstellungen über einen „einfachen Fall“ auseinandergehen können, kennt jeder.

Alle im Gesetz getroffenen verbalen Einschränkungen sind nicht hinreichend geeignet, die seit Jahrzehnten angewachsene abprüfbare Stofffülle faktisch einzugrenzen und die Angst des Prüflings vor ihr zu verringern. Die Juristenausbildungsreform 2003 hat zu allem Überfluss weiteren Stoff hinzugefügt. Insbesondere tat sie das durch die Einführung der „Schwerpunktbereiche“. Sie übersteigen den Umfang der früheren „Wahlfächer“, wie Ihre Eltern sie kannten, um ein vielfaches. Entsprechend ist das für sie aufzuwendende Arbeitsvolumen nicht zu vergleichen mit dem, das für ein Wahlfach aufzuwenden war. Es kommt zu demjenigen für die Stofffülle der Pflichtfachprüfung hinzu. Dennoch erwartet das JAG, dass Sie die Vorbereitung auf beide Teile der Prüfung „in der Regel“ in der gleichen Zeit schaffen wie vor der Reform.

Gibt es eine Lösung?

Jeder Gesprächspartner, der sein Examen mehr als ein paar Monate hinter sich hat, wird Ihnen gestehen, dass er nicht mehr in allen Pflichtfächern fit ist. Weil das selbst bei brillanten Juristen so ist – und niemand das schlimm findet – spricht aus meiner Sicht wenig dafür, an der Angst machenden Gesamt-Prüfung über alle Gebiete des Rechts festzuhalten. Insbesondere würde ich Ihnen, liebe Studierende, wünschen, dass die unnatürliche Klausursituation der Lösung von konstruierten „Lebenssachverhalten“ ohne jedes im wirklichen Leben selbstverständliche Hilfsmittel seine Dominanz verlöre. Sie werden in Ihrem Berufsleben niemals einen „Fall“ in exakt fünf Stunden ohne Nachfrage zum Sachverhalt, ohne Diskussion mit einem Kollegen, ohne Blick in einen Kommentar lösen müssen. Das wird ausschließlich in der ersten Prüfung (und in hunderten Stunden zuvor, in denen Sie beim kommerziellen Repetitor oder im universitären Klausurenkurs eben dies trainieren), von Ihnen verlangt.

Wenigstens teilweise wäre Abhilfe geschaffen, wenn in der ersten Prüfung die Benutzung von Kommentaren wie im 2. Examen erlaubt würde. Der auf den Prüflingen lastende fachliche (und psychische) Druck ließe sich nach meiner Überzeugung damit deutlich verringern.

Wir an der Universität können das allerdings nicht für Sie regeln – das wäre Sache des Gesetz- oder des Verordnungsgebers. Denn die Pflichtfachprüfung ist nach wie vor staatliche Prüfung.

Aber lesen Sie ruhig noch einmal im JAG! Programmatisch steht da der schöne Satz:„Die Prüfung soll zeigen, dass der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in den Prüfungsfächern… verfügt.“ Das hört sich so an, als seien Kenntnisse nicht das Wichtigste, und ermutigt immerhin zum Nachdenken darüber, welche (Lehr-? Lern-?)methoden dem Erfassen „des Rechts“ besonders dienlich sein könnten und wie man „Verständnis“ abprüfen kann. Durch einen allgemeinen Bewusstseinswandel, der darauf hinausliefe, noch stärker juristische Kernkompetenzen und deutlich weniger Einzelwissen zu lehren, zu lernen und zu bewerten, wäre wahrscheinlich auch das Problem der anwachsenden Stofffülle in den Griff zu bekommen.

Professor Claus Kreß zur Neugründung des Institute for International Peace and Security Law

21 Mai
Nachdem Professor Claus Kreß auch auf Bitten vieler Studenten einen Ruf auf den prestigeträchtigen Direktorenposten eines neuen Max-Planck-Instituts in Luxemburg abgelehnt hat (s. den Brief an die Kölner Studenten vom 28.03), wurde am 26. April das Institute for International Peace and Security Law gegründet. Hierzu beantwortet Professor Kreß uns einige Fragen.

Claus Kreß

1. Wie wird sich die Neugründung des Instituts auf die Forschung zu diesem Gebiet auswirken?

Auch im 21. Jahrhundert bleibt es die zentrale Herausforderung des Völkerrechts, seinen Beitrag zur Sicherung des Weltfriedens zu leisten. In dem neuen Kölner Institut möchten wir die völkerrechtliche Forschung ganz auf dieses große Thema konzentrieren.

Dabei geht es zunächst einmal um die genaue Bestimmung des völkerrechtlichen Verbots der Anwendung militärischer Gewalt und dessen Grenzen. In Anknüpfung an die Tradition lässt sich dieser Teilbereich unseres Forschungsfeldes als Ius contra Bellum bezeichnen. In diesem Kontext wirft etwa der Militäreinsatz in Libyen im vergangenen Jahr eine ganze Reihe von zum Teil grundsätzlichen friedenssicherungsrechtlichen Fragen auf, die verbreitet im Zusammenhang mit dem Konzept der internationalen Schutzverantwortung bei schwersten Menschenrechtsverletzungen diskutiert werden. Auch die Auseinandersetzung um das iranische Atomprogramm, um nur einen weiteren aktuellen Konflikt zu nennen, fordert friedenssicherungsrechtliche Antworten.

Auch bei dem Völkerrecht der bewaffneten Konflikte (in Anknüpfung an die Tradition wird häufig noch vom Ius in Bello gesprochen) geht es neben dem humanitär motivierten Schutz der von den Feindseligkeiten betroffenen Menschen letztlich um Friedenssicherung. Denn eine ungezügelte Kriegführung belastet – wie bereits Immanuel Kant bemerkt hat – den nachfolgenden Friedensschluss typischerweise mit einer schweren Hypothek. Bei der Durchdringung der Rechtsfragen des Konfliktsvölkerrechts stößt man rasch auf zahlreiche ungelöste Grundlagenfragen, die auch in der Moralphilosophie intensiv diskutiert werden. Nehmen Sie etwa die nähere Bestimmung des Maßstabs der Verhältnismäßigkeit ziviler Begleitschäden bei militärischen Angriffen oder die Einordnung von Zivilisten, die militärische Ziele gegenüber dem Gegner abschirmen. Zahlreiche (nicht immer neue) Rechtsfragen sind mit der transnationalen bewaffneten Auseinandersetzung der USA mit der Terrororganisation bzw. dem Terrornetzwerk Al Quaida in das Blickfeld sowohl der Staatengemeinschaft als auch der Völkerrechtswissenschaft gerückt. Die Tötung Osama Bin Ladens verdeutlicht viele dieser Probleme, die verbreitet unter dem Stichwort der asymmetrischen Kriegführung diskutiert werden, wie unter einem Brennglas. Neue Technologien fordern das Ius in Bello immer wieder neu heraus, so gegenwärtig im Bereich der cyber warfare.

Während das Ius contra Bellum und das Ius in Bello die traditionellen Pfeiler unseres Forschungsfeldes markieren, wird seit kurzem unter dem Stichwort Ius post Bellum eine spannende Diskussion über die Frage geführt, ob sich im Zusammenhang mit Friedensschluss und „Konfliktnachsorge“ Prinzipien und Regeln ausmachen lassen, die sich zu einem eigenständigen dritten Pfeiler des Friedenssicherungsrechts zusammenfügen lassen. Zu dieser Frage wird mein Leidener Kollege Carsten Stahn demnächst eine internationale Fachtagung abhalten, auf der wir das neue Werk des amerikanischen Philosophen Larry MayAfter War Ends“ diskutieren werden.

Zu den Instrumenten, die typischerweise nach dem Ende eines bewaffneten Konflikts zum Einsatz kommen, gehört seit etwa zwanzig Jahren auch die Internationale Strafgerichtsbarkeit. Das neue Institut wird sich auch der weiteren normativen Vermessung dieser neuen völkerstrafrechtlichen Landschaft und der Erörterung der Frage annehmen, welchen Beitrag das in der Entwicklung begriffene Mehrebenensystem der Völkerstrafverfolgung zur Sicherung des Weltfriedens leisten kann.

Mit dem Institute for International Peace and Security Law soll die friedenssicherungsrechtliche Forschung durch zahlreiche Einzelstudien im gesamten soeben näher skizzierten Friedenssicherungsrecht vorangebracht werden. Wir wollen von diesem Institut aus aber auch mit den interessantesten Kolleginnen und Kollegen im In- und Ausland in größeren Forschungsprojekten zusammenarbeiten und dabei auch das interdisziplinäre Gespräch mit der Moralphilosophie, der Politikwissenschaft und der Wissenschaft von der Geschichte der internationalen Beziehungen suchen. Das Vorhaben meines Kollegen Carsten Stahn zum Ius post Bellum habe ich bereits erwähnt. Ein großes, von Köln und New York aus betriebenes, internationales Forschungsprojekt widmet sich etwa dem neuen Völkerstraftatbestand der Aggression, nachdem die Staaten hier im Jahre 2010 zu einem historisch zu nennenden Kompromiss gefunden haben.

Gerade an der Kölner Fakultät entspricht es schließlich einer guten Übung, bei der rechtswissenschaftlichen Forschung einen engen Kontakt zur Praxis zu wahren – mit reichem Gewinn für beide Seiten. Dementsprechend möchte ich im Rahmen des Instituts die engen Verbindungen zu zahlreichen Institutionen der nationalen und internationalen Praxis des Friedenssicherungsrechts weiter pflegen, die während meiner bisherigen Kölner Zeit und meiner vorherigen Tätigkeit im Bundesministerium der Justiz entstanden sind.

2. Ergeben sich hieraus auch Vorteile für die Studierenden an unserer Fakultät?

Die Vielfalt der völkerrechtlichen Lehrveranstaltungen an unserer Fakultät war dank der besonders großen Zahl der in Köln tätigen Völkerrechtlerinnen und Völkerrechtler bereits vor der Gründung des neuen Instituts sehr beeindruckend. Mit diesem soll das Angebot spezieller Vorlesungen und zum International Peace and Security Law verstetigt und durch Seminare vertieft werden. In der näheren Zukunft plane ich etwa ein Seminar zu den völkerrechtlichen Aspekten des Nahostkonflikts, gemeinsam mit Herrn Kollegen Haferkamp ein solches zur Piraterie in Geschichte und Gegenwart, und gemeinsam mit Herrn Kollegen Gercke ein solches zu cyber warfare. Darüber hinaus werden wir am neuen Institut eine friedenssicherungsrechtliche Spezialbibliothek aufbauen, die auch unseren Studenten zu Gute kommen soll und wird. Auch möchten wir in noch stärkerem Maß als bislang hochkarätige Gäste aus Praxis und Lehre des Friedenssicherungsrechts nach Köln einladen. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass die Kölner Studenten das Angebot solcher Gastvorträge als willkommene Ergänzung zu ihrem „Pflichtpensum“ sehr gern annehmen. Ganz bestimmt werden uns – nicht zuletzt im Gespräch mit unseren Studenten – weitere Ideen kommen. Wir legen ja gerade erst los. Mit der Gründung des neuen Instituts verbindet sich jedenfalls der Anspruch, denjenigen angehenden Juristen, die sich der Arbeit an einer Weltfriedensordnung mit Eifer und Idealismus zuwenden möchten, einen überzeugenden Grund zu geben, in Köln zu studieren.

3. Was macht für Sie die Faszination am Völkerrecht und insbesondere am Friedenssicherungsrecht aus?

Das Völkerrecht reizt mich seit jeher wegen seines „langen historischen Atems“ und seiner engen Verbindung mit der internationalen Politik. Im Völkerrecht denkt man im Übrigen gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen aus aller Welt über dieselben Rechtsfragen globaler Bedeutung nach. Natürlich bringt jeder Diskutant seine nationale Rechtskultur mit in diese weltweite Diskussion und darf sicher auch gelegentlich für deren Vorzüge werben. Aber eine Verständigung setzt die Bereitschaft voraus, den jeweiligen nationalen Horizont zu überwinden, sich in fremde Rechtskulturen hinein zu denken und hinein zu fühlen, um am Ende zu einem Gespräch in weltbürgerlicher Gesinnung zu finden. Ein solches Gespräch mit dem Ziel führen zu dürfen, einen ganz kleinen Beitrag dazu zu leisten, die Dinge auf der Welt ein ganz klein wenig zum Besseren zu wenden, empfinde ich als großes Glück. Seit dem ersten Tag meines Studiums wollte ich mich innerhalb des Völkerrechts vor allem dem Friedenssicherungsrecht zuwenden, weil die Fragen, die sich hier stellen, buchstäblich existentielle Bedeutung haben. Im Zuge meines Studiums trat dann bald eine Begeisterung für die Grundlagenfragen des Strafrechts hinzu, und mit der Zeit habe ich mit freudigem Staunen festgestellt, wie viel sich Strafrechts- und Völkerrechtswissenschaft in manchem Grundsätzlichen zu sagen haben, wenn sie es möchten. Ich möchte es.

Fünf Gebote für die Klausurbearbeitung (Gastbeitrag Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb)

11 Nov

Barbara Dauner-Lieb

Die Hitliste meiner Klausurentipps als Lehrerin und Prüferin im Zivilrecht? Ich mache da kaum Unterschiede zwischen dem Erstsemesterabschlusstest, der Falllösung in der großen Übung und der Examensklausur:

1. Lesen Sie den Sachverhalt sorgfältig! Lesen Sie ihn noch einmal! Beachten Sie wirklich alle Besonderheiten des konkreten Falles. Von einem Juristen wird erwartet, dass er konkrete zwischenmenschliche Konflikte mit rechtlichen Mitteln wissenschaftlich tragfähig und praktisch überzeugend lösen kann. Über nichts ärgert sich der Prüfer mehr, als wenn der Sachverhalt missverstanden oder nicht ausreichend ausgeschöpft wird.

2. Die Kernkompetenz des Juristen liegt nicht darin, bekannte Fälle zu reproduzieren, sondern unbekannte Fälle überzeugend zu lösen. Kramen Sie daher nicht in Ihrem Gedächtnis, ziehen Sie nicht voreilig die Schlussfolgerung, dass ein bestimmtes Problem im Fall vorkommt. Arbeiten Sie sich ganz behutsam und demütig an die Fragestellungen des konkreten Falls heran. Sehr häufig liegen die Dinge anders, als sie bei erster Annäherung aussehen. Lösen Sie vor allem nicht Probleme, die der Fall gar nicht aufgeworfen hat.

3. Vermeiden Sie ein schematisches Abklappern von Aufbauschemata. Gehen Sie vom Gesetz aus. Verwenden Sie den genauen Gesetzeswortlaut. Beginnen Sie mit der Rechtsfolge einer Norm und zwar genau so wie sie im Gesetz formuliert ist. Arbeiten Sie sich dann allmählich zu den Problemen des konkreten Falles vor. Es ist wie in der Matheklausur im Abi, es zählt nicht das Ergebnis, sondern der Rechenweg. Die Rechtsfolge des § 142 BGB ist eben die Nichtigkeit und nichts anderes!

4. Breiten Sie nicht breit aus, was offensichtlich unproblematisch ist. Haken Sie nicht ausführlich eine Fülle von Punkten ab, die in dem Fall keine Rolle spielen. Der Handlungswille spielt in Klausuren so gut wie nie eine Rolle, das Erklärungsbewusstsein nur selten und dann bildet es auch einen Schwerpunkt des Falles. Sparen Sie Ihre Energie für die wirklichen Probleme des Falles! Überschätzen Sie nicht die Bedeutung von Meinungsstreitigkeiten!

5. Vertiefen Sie die wirklichen Probleme des Falles. Vermeiden Sie ein Verharren in formaler oder begrifflicher Argumentation. Fragen Sie nach teleologischen Gesichtspunkten! Versuchen Sie Argumente pro und kontra. Versuchen Sie – so schließt sich der Kreis – wieder auch ganz pragmatisch die Besonderheiten des Falles in die Argumentation einzubringen.

Mit herzlichen Grüßen
Ihre
 
Barbara Dauner-Lieb
 

Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb ist Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Europäische Privatrechtsentwicklung (Universität zu Köln) und Richterin am Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen.

So vieles ganz falsch! (Gastbeitrag Prof. Dr. Cornelius Nestler)

26 Okt
Kommentar von Prof. Dr. Nestler zu einem Interview in der Zeit vom 1. September 2011 mit dem Strafverteidiger und bekannten Buchautor Ferdinand von Schirach

Cornelius Nestler

In diesem Interview versucht die Redaktion der ZEIT eine Brücke zwischen dem neuen Roman von von Schirach und der Reaktion der Justiz der BRD auf die NS-Verbrechen zu schlagen. Dabei ist einiges erstaunlich daneben geraten:

„Warum kamen die meisten NS-Verbrecher straffrei davon?“ Auf diese Frage wollte die ZEIT mit Hilfe des Strafverteidigers und Bestsellerautors Ferdinand von Schirach eine Antwort finden. Das sog. Dreher-Gesetz, nach dem langjährigen Autor des über Jahrzehnte am meisten genutzten Kommentars zum StGB genannt (Nachfolger ist der „Fischer“), das mit kräftiger Unterstützung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 375) ab 1969 zur Straflosigkeit vieler NS-Täter wegen Verjährung führte, ist Gegenstand seines neuen Romans. Leider gerät die Antwort ziemlich daneben.

So heißt es in dem Infokasten, den die Redaktion dem Interview beigefügt hat: Mit dem Gesetz gelang es, „sämtliche Nazi-Verbrechen verjähren zu lassen, indem sie als Mittäterschaft eingestuft werden konnten.“ Ich denke, dass die aufmerksamen Leser sich gewundert haben, selbst die ohne juristische Vorkenntnisse: Verjährung für „sämtliche“ Naziverbrechen? – es gab doch auch nach 1969 noch Strafverfahren gegen NS-Täter. Und wie hat denn bitte ein Gesetz, dass alle Nazi-Verbrecher auf eine Ebene MIT den Tätern Hitler und Himmler stellt, ausgerechnet zur Straflosigkeit führen können? Es war natürlich ganz anders: In den 60ger Jahren hatte sich eine Rechtsprechung etabliert, die nahezu alle NS-Täter nur als Helfer der eigentlichen Täter Hitler und Himmler definierte und bei den Helfern dann auch nur  Gehorsam sah, aber keinen eigenen Rassenhass. Das Dreher-Gesetz führte für diese Beschuldigten zur Verjährung der Beihilfe zum Mord und damit zur Straflosigkeit.

Von Schirach sagt dann im Interview, auch der Prozeß gegen Täter wie Demjanuk sei noch wegen dieses Gesetzes „enorm schwierig. Man muss beweisen, dass sie keine Gehilfen waren, sondern Mörder.“ Hat der erfahrene Strafverteidiger das wirklich so gesagt? Demjanjuk wurde als Hilfswilliger der SS angeklagt und verurteilt, wegen Beihilfe zum Massenmord in Sobibor. Den Nachweis, er sei Täter = Mörder gewesen, wollte, konnte und musste die Staatsanwaltschaft niemals führen. Und die Verurteilung von Demjanjuk wegen Beihilfe war möglich, weil der Massenmord in Sobibor auf grausame Weise oder heimtückisch durchgeführt wurde. Auf diese Mordmerkmale ist das Dreher-Gesetz gerade nicht anwendbar.

Prof. Dr. Cornelius Nester, Universität zu Köln, hat 12 Nebenkläger im Strafverfahren gegen Demjanjuk vor dem LG München vertreten.

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