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Terrorismusstraftaten und der Generalbundesanwalt

17 Nov

Stein des Anstoßes zu diesem Beitrag sind freilich die aktuellen Entwicklungen rund um die sogenannte „Zwickauer Terrorzelle“ (vgl. etwa hier). Hierbei handelt es sich um ein nach Lage der Dinge rechtsextremistisches Trio (ggf. mit weiteren Unterstützern), welches über Jahre hinweg mehrere Tötungsdelikte an Kleingewerbetreibenden und Polizisten, sowie Raub- und Sprengstoffdelikte verübt haben soll. Ziel dieses Beitrages ist es ausdrücklich nicht, eine politische Diskussion über die Frage zu führen, ob der Rechtsterrorismus von verantwortlichen Stellen unterschätzt wurde (vgl. dazu etwa hier). Auch soll es nicht um die möglichen Zusammenhänge und den Verdacht der Verwicklung von Verfassungsschutzämtern gehen. Diese Fragen müssen erst im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (und den entsprechenden parlamentarischen Kontrollgremien) untersucht werden. Letzteres führt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (hier, hier, hier und hier).

Aber genau dieser Punkt soll Gegenstand des Beitrags sein. Wer führt eigentlich diese Ermittlungen und warum? Interessant ist dies insbesondere für Studenten, die sich in Richtung der mündlichen Examensprüfung bewegen. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 8 JAG NRW ist nämlich die Kenntnis von der erstinstanzlichen Zuständigkeit in Strafsachen möglicher Prüfungsgegenstand. Aufgrund der Aktualität der Ereignisse liegt es auch nicht fern, dass Fragen dazu gestellt werden. Ich selber habe es in meiner Prüfung erlebt, dass sich geschlagene 20 Minuten um die Fragen kreisten „Wofür ist das Oberlandesgericht zuständig? Was macht der Generalbundesanwalt? Wo steht das?…“ Daher hier ein (kleiner) Überblick.

Grundsätzlich ist die Strafrechtspflege Ländersache. Daher bedarf es besonderer Regelungen, welche die Zuständigkeit etwa des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof begünden. Maßgeblich ist hier § 142a GVG. Hier wird normiert, dass der GBA grundsätzlich in allen Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ist, die den Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gemäß § 120 Abs. 1, 2 GVG (lesen!) zugewiesen sind. Diese Vorschrift ist recht umfangreich, daher sollen uns nur die Grundsätze interessieren. Zunächst sind schwere Staatsschutzdelikte aufgeführt (etwa Friedens-, Hoch- und Landesverrat oder Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch). Sodann sind weitere schwere Straftaten aufgelistet, die man jedoch auch als „normale“ Normen des StGB kennt. Hier geht es um Tötungs- und Brandstiftungsdelikte, sowie gemeingefährliche Straftaten. Allerdings ist bei diesen Delikten erforderlich, dass der GBA die Ermittlung wegen der besonderen Bedeutung des Falles übernimmt, bzw. diese Delikte bestimmt und geeignet sind, den Bestand und die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, Verfassungsgrundsätze der BRD zu beseitigen oder Bestand und Sicherheit internationaler Organisationen zu beeinträchtigen. An die Bejahung der besonderen Bedeutung sind, vor dem Hintergrund der föderal organisierten Strafrechtspflege, strenge Anforderungen zu stellen. So ist diese anzunehmen, wenn es sich unter Beachtung des Ausmaßes der Rechtgutsverletzung um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das die Schutzgüter des Gesamtstaates in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des GBA und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist (Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, § 120 GVG Rn. 3; BGHSt 53, 128, 140-hier).

Natürlich sind dies bereits Details, die man vom Prüfling nicht erwarten kann. Die grundsätzlichen Zuständigkeitsregeln und die „Hausnummern“ der Normen sollte man jedoch parat haben. Auch schadet es nicht, die Frage beantworten zu können, wer eigentlich zur Zeit Generalbundesanwalt ist. Da las man in den letzten Tagen in den Medien vieles und weniges stimmte. So wird die Behörde derzeit vom ständigen Vertreter des Generalbundesanwalts, Bundesanwalt Rainer Griesbaum, geleitet. Nach dem Eintritt von Monika Harms in den Ruhestand und einigen Problemen bei der Neubesetzung dieses wichtigen Amtes (der GBA ist eben politischer Beamter; vgl. § 149 GVG) haben sich nun alle relevanten Stellen (Bundesjustizministerium, Bundesregierung und Bundesrat) auf Harald Range geeinigt, der jedoch noch vom Bundespräsidenten ernannt werden muss.

Und so schnell kann es manchmal gehen: Harald Range ist als neuer GBA in sein Amt eingeführt worden!

Ankündigung – Vortrag von Prof. Dr. Cornelius Nestler: Das Strafverfahren gegen John Demjanjuk: Rückblick und Ausblick, 22.11.2011, 19.15h

11 Nov

Terminhinweis: Das Strafverfahren gegen John Demjanjuk: Rückblick und Ausblick – Ein Vortrag von Prof. Dr. C. Nestler; Dienstag 22. November 2011, 19:15 Uhr in Hörsaal II der Universität zu Köln

An dieser Stelle möchten wir auf einen Vortrag von Herrn Prof. Dr. Nestler zum Strafverfahren gegen John Demjanjuk, im Rahmen der jährlichen Herbstveranstaltung des Vereins zur Förderung des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität zu Köln, hinweisen. Herr Prof. Dr. Nestler ist ein ausgewiesener Kenner dieses Strafverfahrens, da er als Nebenklägervertreter zwölf Nebenkläger aus den Niederlanden, den USA und Israel, deren direkte Angehörige im Vernichtungslager Sobibor ermordet wurden, in diesem Verfahren betreut und vor dem Landgericht München II vertreten hat. Im Mai 2011 wurde John Demjanjuk nach 18 Monaten Hauptverhandlung wegen Beihilfe zum Mord an 28.060 Juden im Vernichtungslager Sobibor zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Prof. Dr. Nestler schildert in einem Rückblick unter Verwendung von Bildsequenzen und Dokumenten und des nunmehr vorliegenden schriftlichen Urteils die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Verfahren gegen John Demjanjuk und erläutert, welche Ansätze für eine weitere Verfolgung von NS-­Verbrechen es noch gibt.

Bereits im Oktober 2009, kurz vor Beginn der Hauptverhandlung, hat Herr Prof. Dr. Nestler einen sehr interessanten Vortrag über die rechtlichen Probleme des Verfahrens gehalten. Über den ersten Vortrag von Herrn Prof. Dr. Nestler können Sie sich informieren durch einen Bericht, den unser Mitautor Michael Schieder für den Newsletter der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln, Dritte Ausgabe April 2010 (S. 9-13), verfasst hat.

Alle Interessierte sind herzlich, auch zu dem anschließenden geselligen Beisammensein, eingeladen.

Die Widerspruchslösung – Das unbekannte Wesen II

10 Nov

In diesem Beitrag, der an den vorherigen zur Widerspruchslösung anschließt, soll wie angekündigt eine neue Voraussetzung für einen zulässigen Widerspruch, der ein Beweisverwertungsverbot vor dem Tatsachengericht geltend macht vorgestellt werden. Seit langem ist es ständige Rechtsprechung des BGH, dass der Revisionsführer in einer Revision „die Angriffsrichtung seiner Rüge eindeutig bestimmen muss“, wenn nach den von ihm vorgetragenen Tatsachen mehr als ein Verfahrensmangel in Betracht kommt. Das heißt, kommen aus den in der Revisionsbegründung vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensfehler in Betracht, muss der Revisionsführer konkret denjenigen benennen und begründen, den er rügt. Diese aus § 344 Abs. 2 Satz StPO hergeleitete Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfahrensrüge hat der 1. Strafsenat des BGH nunmehr mit Beschluss vom 11. September 2007 auch auf die Widerspruchslösung übertragen (BGHSt 52, 38, 42).

Für einen Widerspruch gegen ein Beweisverwertungsverbot in der Hauptverhandlung bedeutet dies, dass konkret das Beweisverwertungsverbot benannt wird und es einer Begründung bedarf, die zumindest in groben Zügen darlegt, unter welchem Gesichtspunkt man den zu erhebenden Beweis für unverwertbar hält bzw. warum er einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Das heißt der Widerspruch muss so explizit die Angriffsrichtung bestimmen, dass der Prüfungsumfang des Tatgerichts begrenzt wird. Eine Nachholung der Begründung nach dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt kann nicht erfolgen. Für einen Referendar in der Ausbildung bei einem Strafverteidiger der eine Hauptverhandlung vorbereiten soll, bedeutet dies, dass er, sofern er mehrere Beweisverwertungsverbote findet, keinen pauschalen Widerspruch formulieren darf, sondern für jedes einzelne Beweisverwertungsverbot einen konkreten Widerspruch formulieren und begründen muss, um so sicher zu gehen, dass die Widersprüche auch zulässig erhoben werden.

Insoweit noch in Praxistipp. In der Regel weisen Gerichte einen Widerspruch per Beschluss zurück, der zum Hauptverhandlungsprotokoll (§§ 273, 274 StPO) genommen wird. Indes teilen manche Vorsitzende lediglich als prozessleitende Verfügung (§ 238 Abs. 1 StPO) mit, dass das in Rede stehende Beweismittel dennoch in die Hauptverhandlung eingeführt wird. In diesem Fall sollte der Verteidiger auf jeden Fall diese Verfügung gem. § 238 Abs. 2 Satz 2 StPO beanstanden und den für die Revision erforderlichen Gerichtsbeschluss herbeiführen, da ein solcher Beschluss in der richternahen Praxisliteratur zunehmend als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung gefordert wird (vgl. nur Moosbacher, NStZ 2011, 606 ff.). Muss eine Revision vorbereitet werden, und soll ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht werden, d. h. dass trotz des Widerspruchs die für unzulässig gehalten Beweisverwertung durchgeführt wurde, kann dies nur unter den strengen Voraussetzungen einer Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erfolgen. In diesem Fall sind in der Revisionsbegründungsschrift als verfahrenserhebliche Tatsachen jew. im konkreten Wortlaut der Widerspruch, der Beschluss sowie das Hauptverhandlungsprotokoll beizufügen, denn ansonsten ist die Verfahrensrüge bereits unzulässig.

Weiterführende Literatur: Kuhn, Die Widerspruchslösung, JA 2010, 891 ff.; Bauer, Die „Angriffsrichtung“ des Widerspruchs, StV 2011, 635 ff.; Jahn, Strafverfolgung um jeden Preis? – Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel, StraFo 2011, 117 ff.; Moosbacher, Zur aktuellen Debatte um die Rügepräklusion – Zugleich ein Beitrag zur Zukunft der Widerspruchslösung, NStZ 2011, 606 ff.

Der erste Beitrag zur Widerspruchslösung findet sich hier.

Der Schöffe muss die deutsche Sprache beherrschen!

2 Nov

Gegenstand des Beitrags ist das Urteil des BGH vom 26.01.2011 (2 StR 338/10). Dieses ist aus mehreren Gründen interessant. Zunächst einmal spielt der Sachverhalt vor unserer Haustür, nämlich vor dem LG Köln. Gegenstand ist die Revision gegen ein Urteil der Strafkammer gegen zwei Angeklagte. Diese wurden zu Haftstrafen u.a. wegen Raubdelikten verurteilt. Vor dem BGH wurde eine sog. Besetzungsrüge erhoben (§ 338 Nr. 1 StPO), weil eine Schöffin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Dies äußerte sich darin, dass zu jedem Verhandlungstag ein Dolmetscher der russischen Sprache für die Schöffin (!) anwesend sein musste und diese bei Telefonaten mit der Vorsitzenden der StrK „nur sehr gebrochen deutsch sprach“ und das Telefon wegen Verständigungsschwierigkeiten an eine Kollegin weitergeben musste. Die vorschriftswidrige Besetzung stellt einen absoluten Revisionsgrund dar. D.h. dass vermutet wird, das Urteil beruhe auch auf dem Verstoß gegen das Gesetz. Jeder hat einen Anspruch auf seinen gesetzlichen Richter, was bei der vorschriftswidrig besetzten Kammer gerade nicht mehr der Fall ist.

Schöffen sind Laienrichter und mit den Berufsrichtern gleich stimmberechtigt. In der großen Strafkammer am LG sind zwei Schöffen neben drei Berufsrichtern aktiv. Aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§§ 261, 264 StPO) ist zu verlangen, dass das „Urteil auf einer umfassenden Würdigung der unmittelbar vor dem erkennenden Gericht erhobenen Beweise beruht“ (BGH). Und weiter heißt es, sei hierzu erforderlich, dass „der erkennende Tatrichter Prozessabläufe akustisch und optisch wahrnehmen und verstehen und sich unmittelbar – ohne Zuhilfenahme von Sprachmittlern – mit den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Gerichtssprache – diese ist gemäß § 184 S. 1 GVG deutsch – verständigen kann“ (BGH). Diese Grundsätze haben zur Folge, dass in der Tatsacheninstanz in Strafsachen ein hör- und sprechunfähiger oder blinder Richter ungeeignet zur Ausübung des Amtes ist.

Die StrK beließ die Schöffin jedoch im Amt, da es keine gesetzliche Grundlage für deren Ausschluss gebe. Das stimmt bis zum 30.07.2010. Erst mit Wirkung zu diesem Tage hat der Gesetzgeber in § 33 Nr. 5 GVG ausdrücklich angeordnet, dass der Schöffe wegen Ungeeignetheit ausgeschlossen werden solle, wenn er die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht. Zwar handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, sodass bei einem Verstoß dagegen nicht automatisch ein absoluter Revisionsgrund gegeben ist, dennoch bringt der Gesetzgeber seine Wertung klar zum Ausdruck.

Der BGH sah trotzdem eine vorschriftswidrige Besetzung, da die oben skizzierten Grundsätze vorliegend verletzt seien. Für die Ausbildung (in der die Grundzüge des Strafverfahrens beherrscht werden sollten) ergibt sich die Gelegenheit, sich die Prozessmaximen, die Liste der absoluten Revisionsgründe und die Stellung des (Laien-)Richters noch einmal anzusehen.

Die „Widerspruchslösung“ – Das unbekannte Wesen I

17 Okt

Immer wieder fällt auf, dass in Ausbildungszeitschriften revisionsrechtliche Klausuren für Referendare erscheinen, die zutreffende Lösungen bei Beweisverwertungsverboten anbieten, weil sie sich lediglich auf die Begründetheit der Revision beschränken. Indes kann die Geltendmachung einer Verfahrensrüge, die ein Beweisverwertungsverbot beinhaltet, bereits bei der Zulässigkeit einer solchen Rüge ein großes Problem darstellen. Dieses Problem entsteht durch die vom für seine Eigenwilligkeiten bekannten 5. Strafsenat des BGH in BGHSt 38, 214 ff. contra legem entwickelte, in der Literatur höchst umstrittene, indes von allen Strafsenaten des BGH und allen Revisionsgerichten mittlerweile übernommene sog. Widerspruchslösung. Im Jahre 1992 schloss sich der 5. Strafsenat der in der Literatur bereits bestehenden herrschenden Meinung an, dass ein Unterbleiben der zwingend gem. § 136 StPO vorgeschriebenen Belehrung des Beschuldigten vor der ersten Vernehmung ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat. Indes machte er eine grundlegende Einschränkung. Das Verbot, den Inhalt der Aussage der ohne vorherige Belehrung vorgenommenen Beschuldigtenvernehmung dem Urteil zu Grunde zu legen, soll nur dann gelten, wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung bis zu dem in § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt in der ersten Tatsacheninstanz ausdrücklich nicht zustimmt bzw. ihr widerspricht. Eine Zustimmung, das Beweisverwertungsverbot dennoch dem Urteil zu Grunde legen zu dürfen, sieht der BGH bereits im Schweigen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers. Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht bis zu dem in § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt der Verwertung nicht ausdrücklich widerspricht und diesen Widerspruch nicht in das Hauptverhandlungsprotokoll aufnehmen lässt (§ 273 StPO), eine Verfahrensrüge, die sich auf das Beweisverwertungsverbot beruft, für die Revision bereits präkludiert ist. Das heißt, eine auf das Verwertungsverbot gestützte Verfahrensrüge wird vom Revisionsgericht bereits als unzulässig angesehen und ihre Begründetheit nicht weiter geprüft. Diese Widerspruchslösung, die mittlerweile auch vom Bundesverfassungsgericht abgesegnet wurde (BVerfG StV 2008, 1), haben die Revisionsgerichte auf folgende weitere Beweisverwertungsverbote ausgedehnt:

  • Verstöße gegen die Benachrichtigungspflicht aus § 168c Abs. 5 StPO (BGH NJW 2003, 3142)
  • Verletzung der Anordnungsvoraussetzungen des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers gem. § 110a StPO (BGH NStZ-RR 2001, 260)
  • Verletzung der Anordnung der Überwachung der Telekommunikation gem. § 100a StPO (BGH StV 2008, 63)
  • Missachtung des Richtervorbehalts bei § 81a Abs. 2 StPO (OLG Frankfurt/M. StV 2011, 611; OLG Hamm NJW 2009, 242; OLG Hamburg NJW 2008, 2597)
  • Verletzung der Belehrungspflicht des Wiener Konsularrechtsübereinkommens gem. Art. 36 Abs. 1 lit. b S. 3 WÜK (BGHSt 52, 38)

Der BGH hat somit, was von der Literatur zu recht kritisiert wird, die aus der Fürsorgepflicht der Tatsachengerichte (§ 259 StPO) entspringende Pflicht zu prüfen, ob Beweisverwertungsverbote vorliegen, die dem Urteil nicht zu Grunde gelegt werden dürfen, dem Verteidiger überantwortet. Was bedeutet dies für die Ausbildung? Für den Referendar der eine Station beim Strafverteidiger absolviert und eine Hauptverhandlung vorbereiten soll, muss nicht nur prüfen, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, sondern muss auch überlegen, ob Widerspruch zu erheben ist, wenn das Tatsachengericht den Beweis dennoch verwerten will. Da nicht abzusehen ist, ob der BGH die Widerspruchslösung noch auf weitere Beweisverwertungsverbote ausdehnt, sollte generell und nicht nur bei den bisher von der Widerspruchslösung betroffenen Beweisverwertungsverboten, Widerspruch eingelegt werden, um sich so eine entsprechende Verfahrensrüge für eine Revision auf jeden Fall offenzuhalten. Sofern eine Revision vorbereitet werden soll und eines der oben benannten Beweisverwertungsverbote in Betracht kommt, muss zwingend darauf geachtet werden, dass sich im Hauptverhandlungsprotokoll ein entsprechender Widerspruch wiederfindet. Ist dies nicht der Fall, ist wegen der Beweiskraft des Protokolls (§ 273 StPO) eine diesbezügliche Verfahrensrüge bereits präkludiert. Hinzuweisen ist noch darauf, dass der BGH inzwischen hinsichtlich des abzugebenden Widerspruchs eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung geschaffen hat (BGHSt 52, 38). Dazu in einem Folgebeitrag mehr.

Weiterführende Literatur: Finger, Prozessuale Beweisverwertungsverbote – Eine Darstellung ausgewählter Fallgruppen, JA 2006, 529 (538); Heinrich, Rügepflichten in der Hauptverhandlung und Disponibilität strafverfahrensrechtlicher Vorschriften, ZStW 112 (2000), 398.

Gefangenenaustausch

14 Okt

In Israel steht der Austausch von 1027 palästinensischen Häftlingen gegen einen israelischen Soldaten, der sich seit sechs Jahren in Gaza in Geiselhaft befindet, bevor. Dabei sollen die Häftlinge zunächst von Staatspräsident Peres begnadigt und dann schrittweise freigelassen werden – 477 vor, 550 nach der Freilassung des israelischen Soldaten. Nun die Frage: Wäre ein solcher Gefangenenaustausch auch in Deutschland zulässig?

Denkbar wären drei Vorgehensweisen, nämlich erstens die Täter – wie in Israel – zu begnadigen, zweitens ein Amnestiegesetz zu erlassen oder drittens „einfach so“, das heißt ohne gesetzliche Grundlage.

Für die Begnadigung sind grundsätzlich die Ministerpräsidenten der Länder zuständig; nur in Fällen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen – also z.B. wenn es um Terrorismus gegen den Bund geht –, hat der Bundespräsident nach Art. 60 Abs. 2 GG das Begnadigungsrecht. Ob er im Einzelfall hiervon Gebrauch macht, ist allein seine Entscheidung und hat als einzige Voraussetzung, dass der Ersuchende des Gnadenerweises würdig ist. Ist er das nicht, ist dem Staat der Verzicht auf die Verwirklichung eines Strafanspruchs nicht erlaubt. Eine abgenötigte Begnadigung ist deshalb nicht zulässig, eine „Begnadigungslösung“ wie in Israel deshalb nicht möglich.

Nächste Möglichkeit: die Amnestie. Das hierfür erforderliche Amnestiegesetz müsste – wie jedes andere Gesetz – für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gelten. Dabei käme es nicht auf die tatsächliche Anzahl der Amnestierten an, sondern darauf, dass nicht genau vorhersehbar ist, für wie viele Fälle das Gesetz gilt. Ein Gesetz, in dem festgelegt wird, welche Häftlinge freigelassen werden, wäre also nicht zulässig. Zulässig wäre aber wohl eine Regelung, nach der etwa alle wegen bestimmter Delikte zwischen dem 1.1.2009 und dem 1.1.2010 Verurteilten amnestiert werden – so liegt es hier aber nicht.

Bleibt also nur das Handeln ohne gesetzliche Grundlage. Und dies ist auch das Ergebnis, zu dem das Bundesverfassungsgericht im Fall der „Freipressung“ von verurteilten RAF-Mitgliedern im Jahre 1977 gekommen ist (BVerfGE 46, 214-224).: „Ob im Falle einer erpresserischen Geiselnahme der Forderung der Entführer, inhaftierte Beschuldigte oder Straftäter im Austausch gegen den Entführten freizulassen, zum Schutze des Lebens der Geisel entsprochen werden soll, haben die verfassungsrechtlich zuständigen staatlichen Stellen in eigener Verantwortung zu entscheiden.“ Welche diese „verfassungsrechtlich zuständige staatliche Stelle“ ist, verschweigt der Beschluss allerdings. Wichtig ist, dass der Staat verpflichtet bleibt, die Freigelassenen weiter zu verfolgen.

Fazit: Auch in Deutschland wäre der Gefangenenaustausch nach dem Bundesverfassungsgericht – auch ohne gesetzliche Grundlage! – prinzipiell zulässig und wurde in der Zeit des RAF-Terrors auch bereits praktiziert.

Wissenschaft lebt vom Denken des Undenkbaren

12 Okt

Der aus der Überschrift ersichtlichen Forderung ist noch anzufügen: „Tabus haben in der Rechtswissenschaft keinen Platz!“. Dieses Selbstverständnis rechtswissenschaftlicher Forschung ist dem überaus lesenswerten Beitrag von Christian Fahl (JR 2011, 338) entnommen. Der Beitrag enthält die Festrede des Rostocker Strafrechtsprofessors anlässlich einer Examensfeier im vergangenen Jahr.

Inhaltlich beschäftigt sich Fahl mit wahrlich „schwerer Kost“. Es geht um nicht mehr oder weniger als Folter, Menschenwürde und Tabus in der Rechtswissenschaft. Aber langsam. Ausgangspunkt der Betrachtung ist der Fall Gäfgen. Verkürzt ging es darum, dass ein Täter (Gäfgen) sein damals elfjähriges Opfer (Jakob von Metzler) entführt und ermordet hat. Die Polizei nimmt Gäfgen fest und ist davon überzeugt, das Opfer lebt noch, benötigt aber alsbald Hilfe. Auf Anweisung der Polizeiführung geht nunmehr ein Vernehmungsbeamter zu Gäfgen und droht diesem mit einem Experten, der ihm starke Schmerzen zufügen wird, wenn er nicht verrate, wo das Kind sei. Daraufhin macht der Täter Angaben. Das Kind kann aber nur noch tot aufgefunden werden.

Ist dieses Androhen von (je nach Standpunkt und Diktion) „Folter“ oder unmittelbarem Zwang erlaubt? Man stelle sich nur einmal kurz vor, das Kind hätte gerettet werden können. Ist der Preis von vielleicht fünf Minuten Unbehagen bei dem Täter das wert? Das Problem wird unter dem Begriff „Rettungsfolter“ diskutiert. An dieser Stelle kann und soll keine erschöpfende Betrachtung stehen. Aber ein Denkanstoß soll gegeben werden. Jeder Jurist sollte den Anspruch haben, dieses Problem frei zu durchdenken. Dies gilt sowohl für die an der Universität beschäftigten Wissenschaftler, als auch für die an der Universität lernenden Studenten.

Hier spielen freilich viele komplexe Rechtsmaterien eine Rolle. So hat sich der Strafrechtler mit § 136a StPO; §§ 240 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 343 StGB zu beschäftigen. Wichtig sind zudem die Menschenwürdegarantie, die sog. Justizgrundrechte und die Frage nach den Voraussetzungen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Gefahrenabwehr. Letztlich spielen Fragen zu Art. 3, 6 MRK ebenso eine Rolle, wie der nationale Staatshaftungsanspruch.

Vertiefen lässt sich insbesondere der straf(prozess)rechtliche Werdegang des Verfahrens gegen Gäfgen mit der Lektüre von LG Frankfurt (StV 2003, 325, 327; m. Anm. Weigend S. 436) und die handelnden Polizeibeamten LG Frankfurt (NJW 2005, 692Daschner). Die letzte Entscheidung des EGMR in dieser Sache bespricht ebenfalls Weigend in StV 2011, 325.

Die besondere Schwere der Schuld

6 Okt

Sie begegnet einem immer wieder. Die Forderung nach der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Insbesondere bei Aufsehen erregenden Strafverfahren eilt medienwirksam dieser Ruf durch die Republik. Aber was hat es eigentlich mit der besonderen Schwere der Schuld auf sich? An dieser Stelle freilich nur ein kursorischer Blick auf dieses Instrument:

Ausgangspunkt sind zunächst einmal Straftatbestände, die als möglichen Strafrahmen (zumindest auch) eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen. Zu denken ist an den Mord (§ 211 StGB), der sogar zwingend von diesem Strafmaß ausgeht. Allerdings gibt es etliche andere Tatbestände im StGB, die die Verhängung einer (auch) lebenslangen Freiheitsstrafe vorsehen (§§ 80, 81 I, 176b, 178, 179 VII, 212 II, 239a III, 239b II, 251, 306c, 307 III Nr. 1, 308 III, 309 IV, 313 II, 314 II StGB). Aber heißt „lebenslänglich“ wirklich „ein Leben lang“? Zu betrachten ist § 57a I StGB. Diese Norm regelt die Voraussetzungen zur Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe zur Bewährung. Grundsätzlich kann dies nach der Verbüßung von 15 Jahren erfolgen (Nr. 1). Die Ausnahme bildet der Umstand, dass die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet (Nr. 2).

Da liegt also der Knackpunkt bei dem Ruf nach der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Die vorzeitige Entlassung soll verhindert oder jedenfalls verzögert werden. Wichtig ist, dass die Entscheidung nach § 57a StGB die Strafvollstreckungskammer (StVK) des LG im Rahmen einer „vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung“ trifft. Insoweit ist die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld durch das Schwurgericht als Tatgericht nur vorbereitend. In der Praxis jedoch entfaltet die Feststellung der besonderen Schuldschwere die Wirkung einer „Qualifikation des § 211“ (Fischer StGB § 57a Rn. 7).

Gesichtspunkte für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld durch das Tatgericht sind etwa die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung/Motive, die Tötung mehrerer Opfer, die Begehung mehrerer Mordtaten und nach st. Rspr. auch die Mehrheit von Mordmerkmalen. Ein im Strafverfahren zulässiges Verteidigungsverhalten darf jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung Beweisverwertungsverbote beantragt oder auch dem Gang der Verhandlung scheinbar emotionslos gegenübersteht. Es gelten grundsätzlich die Regeln zur Bestimmung der Strafzumessungsschuld (§ 46 I StGB), sodass das Verbot der Doppelbewertung gilt. Demnach darf das Vorliegen eines Mordmerkmals nicht im Rahmen der Frage zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erneut herangezogen werden.

Wer diesen (zugegeben nicht einfachen und den Bereich des Pflichtfachstoffes übersteigenden) Aspekt des Strafrechts nachvollziehen und vertiefen will sei auf die Darstellung Fischers zu § 57a und die Lektüre der „Lebenslänglich-Entscheidung“ des BVerfG NJW 1992, 2947, bzw. den Beschluss des Großen Senats des BGH in BGHSt 40, 360 verwiesen.

Amanda Knox und der deutsche Instanzenzug

5 Okt

Die Amerikanerin Amanda Knox ist frei – das Berufungsgericht im italienischen Perugia konnte ihr und dem Mitangeklagten den zur Last gelegten Mord an ihrer Mitbewohnerin nicht nachweisen. In Deutschland wäre es – soweit sich mir der Fall aus den Medien erschließt – wohl nicht zu diesem Freispruch gekommen. Aber langsam:

Die Tat wäre in Deutschland gemäß § 74 Abs. 1 GVG erstinstanzlich vor dem Landgericht verhandelt worden. In diesem Verfahren werden Beweise erhoben (Beweismittel sind Zeugen-, Sachverständigen-, Urkunden- und Augenscheinsbeweis) und gewürdigt; bei der Beweiswürdigung, d.h. der Frage, welche Schlüsse es aus den Beweismitteln zieht, ist das Gericht grundsätzlich frei, § 261 StPO. Aufgrund dieser Beurteilung der Beweise fällt das Gericht sein Urteil.

Zum Verständnis, warum Knox in einem deutschen Strafverfahren nicht freigesprochen worden wäre, ist ein kurzer Überblick über die Rechtsmittel im deutschen Recht nötig: Rechtsmittel sind Berufung und Revision. Bei der Berufung wird neu über die Sache entschieden, und es findet eine neue Beweisaufnahme statt. In der Revision wird nur überprüft, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, aber nicht, ob der Täter die Tat wirklich begangen hat. Deshalb kann eine Revision mit der Begründung „Ich war’s nicht!“ auch niemals Erfolg haben. Was die Beweiswürdigung angeht, prüft das Revisionsgericht nur, ob sie „widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind“.

Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts kann der Verurteilte Berufung oder Revision einlegen – gegen das Berufungsurteil kann er noch Revision einlegen. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts steht dem Angeklagten aber nur die Revision zur Verfügung. Eine zweite Beweisaufnahme findet nicht statt. Der sprichwörtliche Eierdieb, der vor dem Amtsgericht angeklagt wird, hat zwei Instanzen, an die er sich wenden kann, der Mörder nur eine.

In der Revision und damit in einem deutschen Strafverfahren hätte Amanda Knox mit ihrem Schlussplädoyer und ihrem letzten Satz „Sono innocente!“ deshalb nichts ausrichten können.

The final countdown

30 Sept

Am Montag dieser Woche habe ich eine Dokumentation über einen Haftrichter des AG Frankfurt/Main gesehen, die ich aus zweierlei Gründen jedem ans Herz legen möchte. Zum einen gehören Kenntnisse über die strafprozessualen Zwangsmittel (vorläufige Festnahme, Verhaftung) zumindest „im Überblick“ zum Pflichtfachstoff der ersten Prüfung in NRW (§ 11 Abs. 2 Nr. 8 JAG NRW). Insbesondere in der Mündlichen Prüfung kann dem Prüfling daher durchaus mal die Frage begegnen: „Was sind eigentlich die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls?“ Hier sollte ein Blick in § 112 StPO helfen (den sich jeder Student einmal durchlesen sollte). Kurz gesagt: Es bedarf eines dringenden Tatverdachts (= große Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist) und eines Haftgrundes. Haftgründe sind die Flucht, die Fluchtgefahr oder die Verdunkelungsgefahr. Zudem verlangt das Gesetz eine besonders gründliche Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgrund des grundrechtsintensiven Eingriffs des Staates. Für einige besonders schwere Delikte ergeben sich gewisse Besonderheiten (vgl. § 112 Abs. 3 StPO).

Der zweite Grund ist nun der, dass man als Student nicht allzu viele Gelegenheiten bekommt an derartigen Haftentscheidungen teilzunehmen. Die Dokumentation vermittelt, trotz der zeitlichen Straffung, doch einen guten Einblick in die Arbeit des Haftrichters. Nicht abschrecken lassen sollte man sich von dem recht martialischen Titel „Der Knast-Entscheider“. Ein letzter Hinweis: die Sendung ist ab 16 Jahren freigegeben und kann daher nur im Zeitraum von 22-6 Uhr gesehen werden.

http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=8315176

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