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Zur Kartellrechtswidrigkeit von Telefonaten zwischen Tankstellenbetreibern über aktuelle Preise

28 Feb

Jeder Autofahrer hat sich sicherlich schon einmal bei der Fahrt zur Tankstelle und einem entsprechenden Preisvergleich gefragt, ob die Preisbildung „rechtmäßig“ verläuft. Auch aktuell hat das Bundeskartellamt aufgrund der derzeit hohen Preise Untersuchungen vorgenommen, die jedoch keine kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen erkennen lassen. Im Juli 2009 lagen dem Bundeskartellamt jedoch Hinweise vor, dass mindestens drei große Tankstellenbetreiber Telefongespräche über aktuelle Preisstände an ihren Tankstellen führen. Nun mag der Laie dies selbstverständlich für zweifelhaft einstufen und das Verhalten als verwerflich erachten. Interessanter hingegen ist die Frage nach der kartellrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Informationsaustauschs. Gemäß § 1 GWB bzw Art. 101 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Auch der Informationasustausch als abgestimmte Verhaltensweise ist nach ständiger Rechtsprechung hierunter zu fassen.

Problematisch an dem Phänomen der Preisabsprache zwischen Tankstellenbetreibern ist, dass hier bereits grundsätzlich eine höhere Markttransparenz gegeben ist als in anderen Branchen. So besteht die Möglichkeit, die aktuellen Preis von Wettbewerbern in der Umgebung über die Preis-Monolithen zu erfahren. Auch das Internet beziehungsweise Apps für Mobiltelefone vereinfachen die Recherche aktueller Preise. Dass die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse keinen Kartellrechtsverstoß darstellen, erscheint unproblematisch. Die Informationen sind schließlich öffentlich zugänglich und haben keinen konkreten Adressaten. Es handelt sich um echte öffentliche Informationen, zu denen alle Wettbewerber und Kunden gleichermaßen leicht Zugang haben.

Wie sieht es aber nun mit Telefonaten zwischen Tankstellenbetreibern als Wettbewerber aus? Muss hier eine Kartellrechtswidrigkeit der Handlung ausscheiden, da die Daten de facto ohnehin öffentlich verfügbar sind? Die Leitlinien zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gehen davon aus, dass selbst im Falle der grundsätzlich öffentlichen Verfügbarkeit der Informationen ein Kartellrechtsverstoß im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV vorliegen kann, wenn dadurch die Ungewissheit auf dem Markt über künftige Entwicklungen verringert wird. Die Telefonate gewähren den beteiligten Mineralölgesellschaften den Vorteil, ihre Reaktionsmöglichkeiten im Hinblick auf Preisentwicklungen zu beschleunigen und eine Verhaltenskoordinierung mit geringeren Mitteln zu erzielen. Zudem können auch Tendenzen bezüglich künftiger Preisplanungen ausgetauscht werden, die unter normalen Umständen für den Kunden und andere Wettbewerber nicht ersichtlich wären. Die Kommision vertrtitt die Auffassung, dass es sich in diesem Fall nicht um echte öffentliche Informationen handle, weil beträchtliche Zeit- und Transportkosten aufgebracht werden müssten, um dieselben Informationen auf andere Art und Weise zu erhalten. Zudem schaffe der Informationsaustausch ein Klima gegenseitiger Sicherheit über die Preispolitik der Wettbewerber, wodurch ein Kollusionsergebnis begünstigt wird.

Im Ergebnis ist damit jedenfalls festzuhalten, dass es einer Einzelfallbetrachtung bedarf und dass nur der Umstand, dass bestimmte Informationen öffentlich zugänglich sind, nicht ohne weiteres einn Kartellrechtsverstoß im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausschließt. Eine geringfügige Zusatzinformation beispielsweise kann ausreichend sein, um ein kartellrechtswidriges Kollusionsergebnis zu erzielen.

Misserfolgsquote 94%: Das „schaffen“ nicht einmal die Juristen!

24 Feb

Der Kölner Stadtanzeiger berichtet über eine Abschlussprüfung zur Veranstaltung „Einführung in die Mathematik“ an der Universität zu Köln. Von 368 Teilnehmern haben nur 21 die Klausur bestanden. Misserfolgsquote: 94%

Selbst für Juristen, die im Studium eine Misserfolgsquote (unschön auch „Durchfallquote“) von um die 30% gewohnt sind, ein trauriges Bild. Der Artikel spekuliert über die Ursachen; im Forum ist ein heftiger Streit zwischen unbeteiligten schadenfrohen Zaungästen, die sich über vermeintlich faule Lehramtsstudenten auslassen und Kandidaten dieser Prüfung, die sich über den Schwierigkeitsgrad nicht einig werden können, entbrannt.

94% nicht ausreichende Arbeiten. Das alleine kann m.E. nicht auf die Leistung der Teilnehmer zu schieben sein. Man darf gespannt sein, wie die – sicherlich eingehenden – Remonstrationen entschieden werden.

Ich zitiere: „…“

23 Feb

Gestern stellten mir ehemalige AG-Teilnehmer die Frage, was man in einer Hausarbeit eigentlich zitieren muss.

Ausgangspunkt ist zunächst, jeden Gedanken, der nicht dem eigenen Geist entsprungen ist, als solchen kenntlich zu machen, sich also – wie auch sonst im Leben – nicht mit fremden Federn zu schmücken. Die Quelle ist also nicht nur bei wörtlichen, sondern auch bei nichtwörtlichen Zitaten kenntlich zu machen! Auch wenn man nach den ersten Semestern schon alle erforderlichen Definitionen im Schlaf auswendig kann, darf man nicht vergessen, dass man sie sich nicht selbst ausgedacht – also: zitieren, woher man sie hat. Als Quellenangabe bieten sich hier einschlägige Lehrbücher oder Kommentare an, man muss sich also – zumindest meines Erachtens – nicht bis zu der Quelle wühlen, in der die Definition zum ersten Mal aufgetaucht ist.

Etwas aufwendiger wird es, wenn man auf umstrittene Probleme trifft. Hier genügt nicht der Hinweis auf eine Fundstelle in einem Lehrbuch, in dem alle Meinungen dargestellt werden. Hier muss man alles – zumindest aber das Wichtigste – lesen, was zu dem Problem geschrieben wurde, das heißt insbesondere Aufsätze und Gerichtsentscheidungen. Zugang zu diesen Quellen verschaffen einem wiederum Lehrbücher und Kommentare. Und sollte es zum jeweiligen Probleme eine solche Masse von Literatur geben, das sie in der Bearbeitungszeit schlicht nicht machbar ist, dann kann man hier auch eine Orientierung bekommen, welche Beiträge der jeweilige Autor wichtig hält.

Hier hatte ich mich schon einmal zur Verwendung aktueller Literatur in Hausarbeiten ausgelassen.

Neulich in der BILD (II): Der Räuber aus dem Küchenschrank, seine Verlobte und die Strafvereitelung

13 Feb

Auf Bild.de ist heute morgen folgende Story zu lesen: „Mein Liebster verstecke sich in diesem Loch“.
Gegen Manuel N. besteht dringender Tatverdacht wegen Raubes. Da er flüchtig ist wurde ein Haftbefehl erlassen. N. befand sich allerdings in der Wohnung seiner Verlobten. Während der Durchsuchungen versteckte er sich in einem Hohlraum, den er aus Gipskarton gebastelt hatte. Zur (fast) perfekten Tarnung stieg er über eine „geheime Tür“ hinter einem Küchenoberschrank in sein Versteck.

Bei einer dritten – überraschenden – Durchsuchung wurde N allerdings angetroffen und in U-Haft verbracht.
Die Bildzeitung befürchtet nun ein Verfahren gegen die Verlobte Ns wegen Strafvereitelung.

Strafvereitelung, § 258 StGB, und Verlobung, da war doch was?
Persönlicher Strafausschließungsgrund: § 258 Abs. 6 StGB: Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB sind Verlobte Angehörige.
Also: Nichts zu befürchten.

Die Reihe „Neulich in der BILD“ erscheint in losen Abständen.
Dazu bereits veröffentlicht:
„10 Urteile, die uns wütend machen“

Schwamm drüber! oder: der 2. Senat und das Recht auf den gesetzlichen Richter

10 Feb

„Der 2. Strafsenat [des BGH] hat in einer Strafsache, in der er am 11. Januar 2012 die Hauptverhandlung wegen Bedenken an der Ordnungsgemäßheit seiner Besetzung ausgesetzt hatte, am 8. Februar 2012 erneut verhandelt. Er hat nunmehr in der Sache entschieden und die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision verworfen. “ So  heißt es in einer Pressemitteilung des BGH vom 9.2.2012. Zurückzuführen sind die Bedeken bezüglich der ordnungsgemäßen Besetzung auf das Chaos bei der Neubesetzung des Vorsitzes des 2. Senats. Detlef Burhoff schreibt dazu in seinem Blog: „Die Fragen werden immer interessanter und sicherlich irgendwann vom BVerfG gelöst (hoffentlich).“

Zumindest dieses Verfahren aber dürfte das BVerfG kaum als verfassungswidrig ansehen, denn auch wenn ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vorliegt, ist der Beschuldigte nicht belastet, denn die Revision ist schließlich schlecht für die Staatsanwaltschaft, also gut für ihn ausgegangen. Aber selbst wenn der BGH eine Entscheidung zuungunsten des Beschuldigten getroffen hätte, würde sich die Frage stellen, ob das BVerfG die von ihm selbst aufgestellte extrem hohe Hürde überschritten sehen würde. Nach dem Bundesverfassungsgericht muss nämlich „die Auslegung der Zuständigkeitsnorm bei verständiger Würdigung der Grundgedanken des Grundgesetzes nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen, die Auslegung schlechthin unvertretbar sein oder die Entscheidung die Tragweite des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkennen.“ Bei verständiger Würdigung der Grundgedanken des Grundgesetzes könnte man aber auch zum Ergebnis kommen, dass die Funktionsfähigkeit der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung ein so hohes Gut ist, das letztlich doch kein Verstoß anzunehmen wäre. Phantasie hat das BVerfG ja schließlich…

Gewinnspiel endet heute

9 Feb

Heute endet unser Gewinnspiel, bei dem wir 5x 1 Buch aus dem Verlag Rolf Schmidt verlosen. Hier geht es zu dem ursprünglichen Beitrag.

„bewusstes Ausnutzen“ im Rahmen der Heimtücke, § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB – BGH 5 StR 65/11

9 Feb

Ein aktueller Beschluss des BGH (v. 4.5.2011 – 5 StR 65/11; abgedr. in NStZ 2011, 634f., vgl. dazu auch HRRS 2011 Nr. 621) zeigt die Notwendigkeit der konsequenten Berücksichtigung der Definition zur Heimtücke bei der Betrachtung des Tatgeschehens.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt (vereinfacht) zugrunde:
Vorgeschichte: Die 15 Jahre jüngere Ehefrau (E) des Angeklagten fühlte sich in ihrer Ehe unglücklich und versuchte seither, sich aus dieser zu lösen. Sie ging mit dem späteren Tatopfer O eine Beziehung ein. Als sie zu ihrem neuen Freund zog, reagierte der Angeklagte darauf sehr gekränkt. Zwei Tage nach ihrem Umzug kam es zu einer heftigen körperlichen Auseinandersetzung zwischen E und dem Angeklagten, die aber von der Polizei aufgelöst werden konnte.

Tatgeschehen: Der Angeklagte entwickelte zunehmend die Vorstellung, dass O es tatsächlich gar nicht auf seine Ehefrau, sondern – zumindest auch – auf seine minderjährige Tochter „abgesehen“ hätte. Da die Sorgerechtssituation ungeklärt war und der Angeklagte seine Befürchtung mit E im Beisein von O ausdiskutieren wollte, vereinbarte er telefonisch ein Treffen. Der Angeklagte begab sich mit Kuchen zur Wohnung der E. Dabei führte er auch ein aus seiner Wohnung stammendes einseitig geschliffenes Messer mit einer Gesamtlänge von ca. 33 cm, einer Klingenlänge von ca. 20 cm und einer maximalen Klingenbreite von 3 cm unter seiner Kleidung verborgen mit sich. Ob er bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst hatte, den O mit dem Messer zu töten oder auch nur zu verletzen, ist nicht sicher festzustellen. Im Wohnzimmer der Ehefrau kam es zu einer Auseinandersetzung in teils angespannter Atmosphäre. Als sich die Stimmung erneut zu verschlechtern begann, brachte die E ihren Sohn unter einem Vorwand aus dem Zimmer. Kurz nachdem sie das Zimmer verlassen hatte, vernahm sie „komische Geräusche“ und Schreie von O aus dem Wohnzimmer. Sie begab sich unverzüglich zurück ins Wohnzimmer, wo sie den Angeklagten mit einem Messer auf der Couch stehend erblickte, während O versuchte, sich mit den Füßen gegen den Angeklagten zu wehren, und sich dabei den Bauch hielt. Der Angeklagte hatte O mit dem mitgebrachten Messer eine mindestens 25 cm tief in den Oberkörper eindringende kombinierte Schnitt-Stich-Verletzung zugefügt, in deren Folge es zu massiven inneren Verletzungen (auch der Schlagader) kam. Aufgrund der schweren Verletzungen verstarb O am folgenden Morgen im Krankenhaus.

Vorinstanz: Die Vorinstanz (LG Kiel) verurteilte den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Sein Revision hatte mit der Sachrüge erfolg. Sie betrifft die fehlerhafte Anwendung des Heimtückemerkmals, dessen Vorliegen die Feststellungen des Urteils zur Tatsituation nicht tragen.

Die Entscheidung des BGH: Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen, noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Wehrlos ist das Opfer, wenn es sich bedingt durch seine Arglosigkeit des Angriffs nicht zu erwehren vermag.

Auf subjektiver Seite muss der Täter über den Vorsatz hinaus zumindest die Arglosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzen (ob darüber hinaus ein Handeln in „feindlicher Willensrichtung“ erforderlich ist – so die Rechtsprechung – ist streitig).
Die hiesige Entscheidung des BGH zeigt, dass dem Bewusstseinsmerkmal durchaus eigenständige Bedeutung zukommt, die sich keinesfalls im bloßen Eventualvorsatz erschöpft.

Für das Ausnutzungsbewusstsein sei erforderlich, dass der Täter die Umstände, welche die Tötung zu einer heimtückischen machen, nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.
Im Tatgeschehen sei eine solche innere Einstellung des T jedenfalls nicht erkennbar gewesen.

Fazit: Zu subsumieren gilt im Rahmen der Heimtückeprüfung die Sponaneität des Tatentschlusses sowie die Vorgeschichte zum Tatgeschehen. Auch der psychische Ausnahmezustand kann – auch unter der Schwelle des § 21 StGB – dem Bewusstsein des Ausnutzens grundsätzlich entgegenstehen.
Zwar hindere nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Arg und Wehrlosigkeit des Opfers daran, die Bedeutung der Situation für das Opfer zu erkennen, es handele sich vielmehr um eine Tatfrage.

Dem Klausurbearbeiter verdeutlicht diese Feststellung allerdings einmal mehr, wie wichtig eine genaue Auswertung des Sachverhalts – und die darauf basierende Subsumtion – für den Lösungsweg ist.

Ein Traum von einer Bibliothek…

8 Feb

Vor kurzem war ich in Amsterdam, um in der Juristischen Bibliothek der Universiteit van Amsterdam zu recherchieren. Die dortigen Arbeitsbedingungen fand ich absolut vorbildlich. Es stehen zum Beispiel jede Menge Kartenkopierer zur Verfügung, mit denen man auch scannen kann ‑ das ist ja noch nichts Besonderes. Aber besonders finde ich, dass man von den Mitarbeitern extra darauf hingewiesen wird, dass man mit den Geräten auch kostenlos auf einen USB-Stick scannen kann. Und wenn man keinen hat? Dann kann man einen 4 GB-Stick für mehr als faire 4 € kaufen. Arbeitsplätze, die nicht über einen PC verfügen, gibt es in der Bibliothek gar nicht. Eine gute Idee finde ich auch die riesige Pinnwand, an der aktuelle Zeitungsausrisse mit Jura-Bezug hängen. Und auch die Mitarbeiter der Bibliothek sind perfekt geschult und helfen einem in jeder Hinsicht weiter. Ob man ein Buch sucht, von dem man nicht so recht weiß, wie es heißt oder man einfach wissen möchte, wo man gut essen gehen kann: hier kümmert man sich vorbildlich um die Studenten. Kein Wunder, dass ein großer Teil der Studenten nicht aus den Niederlanden, sondern aus dem Ausland kommt und man fast mehr Englisch als Niederländisch hört. Die Bibliothek versteht sich – nach meinem Eindruck im Gegensatz zu mancher Einrichtung bei uns – als Service-Angebot und versucht, den Studenten so weit wie möglich entgegenzukommen. Dass es auch bei uns engagierte Mitarbeiter gibt, steht natürlich außer Frage, aber meistens scheint mir das eher auf persönliches Engagement, als auf eine gute Struktur und ein gutes Konzept zurückzuführen zu sein. Vielleicht können wir in dieser Hinsicht von unseren Nachbarn etwas lernen…

Solarienverbot für Minderjährige verfassungsgemäß

30 Jan

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom  21.12.2011 (1 BvR 2007/10) entschieden, dass die am 04.08.2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierter Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) verfassungsgemäß ist.

Die Benutzung von Anlagen nach § 3 zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht gestattet werden.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Verbots wurde vorgebracht, dass es Minderjährige in ihrer aus Art. 2 Abs. 1 resultierenden Handlungsfreiheit,  die Eltern in ihrem Erziehungsecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und die Solarienbetreiber in Art. 12 Abs. 1 GG verletzte.

Zu Art. 2 Abs. 1 GG:

Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Ansicht, dass der Eingriff in die aus Art. 2 Abs. 1 resultierende allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen zwar keineswegs belanglos sei, da dieser die Dispositionsbefugnis über ihre Freizeitaktivitäten und Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes genommen werde, ohne dass sie sich selbst gemeinschädlich verhalten würde. Auch habe jeder Mensch grundsätzlich die Möglichkeit, selbstbestimmt Handlungen vorzunehmen, die ein gesundheitliches Risiko aufweisen. Der mit dem Verbot verfolgte Jugendschutz ist hingegen als Rechtfertigungsgrund im Grundgesetz anerkannt (vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG beispielsweise) und kann ausnahmsweise Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit rechtfertigen. Im Hinblick auf die Vermeidung oder Verminderung des Risikos von Hautkrebs und anderen Schäden erscheint das Verbot nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes verhältnismäßig. Gerade die Angemessenheit wird dadurch gewährleistet, dass der Minderjährige nach wie vor „Sonnenbaden“ oder private Solarien nutzen kann.

Zu Art. 6 Abs. 2 GG:

Der Einwand der Eltern, durch das Sonnenstudio-Verbot werde das Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt, wurde ebenfalls mit der Begründung verneint, dass der Eingriff vor dem Hintergrund des Jugendschutzes gerechtfertigt sei und den Eltern genügend andere Möglichkeiten ließe, dem Kind UV-Strahlung zuzuführen.

Zu Art. 12 Abs. 1 GG:

Auch hier vertrat das Bundesverfassungsgericht, dass der Betreiber nicht in seinem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sei. Insofern erweist sich auch hier der Eingriff vor dem Hintergrund des Jugendschutzes und der mit der UV-Strahlung verbundenen Gefahren als verhältnismäßig.

„Ghostwriting – Jura-Hausarbeiten – günstig!“

27 Jan

lese ich in den Ebay-Kleinanzeigen. Ein „junges Team von Juristen und Geisteswissenschaftlern“ bietet seinen günstigen Service an: 50 % des üblichen Marktpreises, weil die Anbieter „selbst schreiben“ − es gibt also üblicherweise Ghostwriter hinter dem Ghostwriter!? Auf der Homepage des Teams (jurahausarbeiten.de) heißt es:

Gleichviel, ob Sie Studierende(r) der Rechtswissenschaft oder einer anderen Disziplin, Doktorand oder Professional sind – wir fertigen für Sie individuelle Fallbearbeitungen und Tlhemenarbeiten an, die Sie nach den Vorgaben und „Spielregeln“ des geltenden Rechts verwenden können.

Unter den „FAQs“ findet sich als lapidare Antwort zur Legalität des Ghostwritings:

Akademisches Ghostwriting ist juristisch nicht zu beanstanden, sofern der Auftraggeber den von uns ausgearbeiteten Text als Grundlage für einen eigenen Text verwendet und nicht eins zu eins übernimmt und als eigene Leistung einreicht.

Dabei ist für den Leser klar, dass der Auftraggeber sich wohl kaum die Mühe machen wird, die Arbeit nicht eins zu eins zu übernehmen. Aber selbst wenn doch: auch in der Dissertation von Herrn zu Guttenberg gab es Passagen, die selbstständig ausgearbeitet waren − trotzdem handelte es sich um ein Plagiat. Die Besucher einer Internetseite, die „jurahausarbeiten.de“ heißt, werden sich zu einem solchen Verhalten geradezu eingeladen fühlen. Auch drängt sich die Frage auf, ob dann überhaupt „Ghostwriting“ im juristischen Sinne vorliegt, denn:

Bei einer Ghostwritervereinbarung verpflichtet sich der Urheber einerseits zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft, andererseits soll der Namensgeber die Möglichkeit erhalten, das Werk als eigenes in der Öffentlichkeit zu präsentieren (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 13 Rn. 22). Wird dies ausgeschlossen, kann man nicht mehr von „Ghostwriting” sprechen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10 (s. auch hier).

Eindeutiger wird es auf lass-andere.schreiben.de. Im Bereich „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ wird in einer Anzeige ein Bearbeiter für eine Strafrechtshausarbeit gesucht. „Sachverhalt nicht allzu anspruchsvoll… „. Preisvorstellung: 400 Euro…