„Der 2. Strafsenat [des BGH] hat in einer Strafsache, in der er am 11. Januar 2012 die Hauptverhandlung wegen Bedenken an der Ordnungsgemäßheit seiner Besetzung ausgesetzt hatte, am 8. Februar 2012 erneut verhandelt. Er hat nunmehr in der Sache entschieden und die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision verworfen. “ So heißt es in einer Pressemitteilung des BGH vom 9.2.2012. Zurückzuführen sind die Bedeken bezüglich der ordnungsgemäßen Besetzung auf das Chaos bei der Neubesetzung des Vorsitzes des 2. Senats. Detlef Burhoff schreibt dazu in seinem Blog: „Die Fragen werden immer interessanter und sicherlich irgendwann vom BVerfG gelöst (hoffentlich).“
Zumindest dieses Verfahren aber dürfte das BVerfG kaum als verfassungswidrig ansehen, denn auch wenn ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vorliegt, ist der Beschuldigte nicht belastet, denn die Revision ist schließlich schlecht für die Staatsanwaltschaft, also gut für ihn ausgegangen. Aber selbst wenn der BGH eine Entscheidung zuungunsten des Beschuldigten getroffen hätte, würde sich die Frage stellen, ob das BVerfG die von ihm selbst aufgestellte extrem hohe Hürde überschritten sehen würde. Nach dem Bundesverfassungsgericht muss nämlich „die Auslegung der Zuständigkeitsnorm bei verständiger Würdigung der Grundgedanken des Grundgesetzes nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen, die Auslegung schlechthin unvertretbar sein oder die Entscheidung die Tragweite des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkennen.“ Bei verständiger Würdigung der Grundgedanken des Grundgesetzes könnte man aber auch zum Ergebnis kommen, dass die Funktionsfähigkeit der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung ein so hohes Gut ist, das letztlich doch kein Verstoß anzunehmen wäre. Phantasie hat das BVerfG ja schließlich…
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