Den Sachverhalt der Klausur findet Ihr hier. (Lief einwenig entschärft auch in Hamburg). Es handelt sich hier wohl um einen Übungsfall von Prof. Dr. Bernsmann (Uni Bochum).
Schwerpunkte:
Vermögensdelikte (v.a. Diebstahl und Dreicksbetrug)
Anschlussdelikte (v.a. Hehlerei)
Dazu kleinere Probleme bei Täterschaft und Teilnahme und Urkundendelikte.
Lösungsvorschlag hierzu: (Bitte um Diskussion, da ich mir selbst nur einige Gedanken gemacht habe, die vielleicht noch nicht ganz ausgereift sind)
Strafbarkeit des A:
1. TK
§ 242 am Gepäckschein
1. oTB:
fremde bewegliche Sache +
Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams (-) da C Gewahrsam verloren hat. Wenn der Verlierende keine Kenntnis mehr von dem Belegenheitsort der Sache hat, kann er seine Herrschaftsposition nicht mehr ausüben. Ein Brechen des Gewahrsams scheidet folglich aus.
2. Erg: (-)
§ 246 am Gepäckschein
1. oTB:
a. fremde bewegliche Sache +
b. Zueignung: hM verlangt objektive Manifestation des Zueignungswillen(+) spätestens durch Einlösen am Gepäckschalter
2. sTB:
a. Vorsatz
3. Rwk
4. Schuld
§ 263 gg und zum Nachteil des V:
1. oTB
a. Täuschung: durch schlichte Vorlage? jedenfalls durch Beantwortung der Nachfrage, ob Gepäckschein noch gültig sei. Gepäckschein würde zwar nicht ungültig, sobald der Schein dem Berechtigten abhanden kommt. Allerdings könnte der Schein gem. § 799 BGB für kraftlos erklärt werden. Gemeint ist vielmehr, ob der A Berechtigter ist.
b. Irrtum: V geht von Berechtigung des A aus.
c. Vermögensverfügung: Herausgabe des Koffers als vermögensmindernde Handlung
d. Schaden: eigenes Vermögen wird nicht geschädigt, denn Koffer gehört nicht V. kein Schaden bei V, da V gem. § 807 BGB frei wurde
§ 263 gg V zum Nachteil C
a. Täuschung: s.o.
b. Irrtum: s.o.
c. Vermögensverfügung
d. Schaden bei C + Verlust des Koffers aber Dreiecksbetrug nur, wenn Nähebeziehung derartig, dass Vermögensverfügung des V dem C zuzurechnen ist.
aa. rechtliche Befugnis +/-, da gem §807 frei wird? oder gemäß Verwahrungsvertrag nur an Herausgabe ggü Berechtigtem
bb. faktische Nähe + (dafür: Besitz als Faktum wird durch faktischen Inhaber vermittelt, dagegen: führt in allen Fällen zum Dreiecksbetrug, und belässt keinen Anwendungsbereich mehr für den Diebstahl in mittelbarer Täterschaft)
cc. Lagertheorie – Zurechnung nur, wenn Gewahrsamshüter im Lager des Eigentümers steht und demgemäß Repräsentant des Eigentümers ist.
i.E. wohl (-)
§ 246 an Koffer (+) mit Entgegennahme
1. oTB:
a. fremde bewegliche Sache +
b. Zueignung: hM verlangt objektive Manifestation des Zueignungswillen
2. sTB:
a. Vorsatz
b. Zueignungsabsicht
c. Rwk der Zueignung
3. Rwk
4. Schuld
2. TK
A und F gem. §§ 263 25 I Alt. 2, § 25 II gegenüber der E zu Lasten des J, indem er der E den vermeintlichen Brief des J überbringen lässt
1. oTB
a. Täuschung der E über Kaufabsicht ihres Mannes J und Bitte Geld an ihn überbringen zu lassen. streng genommen verübt J die Täuschungshandlung. Jedoch ohne Vorsatz als Tatmittler des A. Ein Beherrschen des A und F ist ebenfalls kraft überlegenen Wissens/Täterwillen anzunehmen
b. Irrtum: E geht davon aus Brief stamme von J
c. Vermögensverfügung: Jedes Tun, dass sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt, Herausgabe von 75.000 Euro
d. Schaden bei J
Dreiecksbetrug nur, wenn Nähebeziehung derartig, dass Vermögensverfügung der E dem J zuzurechnen ist.
aa. rechtliche Befugnis (-), allein aus Ehe folgt kein Vertretungsrecht = Umkehrschluss aus § 1364 / § 1357
bb. faktische Nähe (+) (dafür: Besitz als Faktum wird durch faktischen Inhaber vermittelt, dagegen: führt in allen Fällen zum Dreiecksbetrug, und belässt keinen Anwendungsbereich mehr für den Diebstahl in mittelbarer Täterschaft)
cc. Lagertheorie (+) Zurechnung nur, wenn Gewahrsamshüter im Lager des Eigentümers steht und demgemäß Repräsentant des Eigentümers ist.
Erg.: rechtliche Befugnis engt zu sehr ein! Dreiecksbetrug (+)
A und F handelten überdies Mittäterschaftlich, da beide in einem Gesamtgeschehen kausale Verursachungsbeiträge leisteten und auf Basis eines gemeinsamen Tatplans mit dem notwendigen Täterwillen und Tatherrschaft handelten. (in Klausur wohl etwas ausführlicher erörtern)
2. sTB
a. Vorsatz +
b. Bereicherungsabsicht +
c. Rechtswidrigkeit der Bereicherung +
d. stoffgleich +
3. Rwk
4. Schuld
5. besonders schwerer Fall gem § 263 III Nr. 2 Var. 1 großes Ausmaß hM bei über 50.000 daher (+)
alternativ könnte man annehmen J werde getäuscht über Absicht des A mit eigenem Geld zahlen zu wollen. Dann wäre die Vermögensverfügung in dem Schreiben des Briefes zu sehen. Problematisch wäre dann aber die Frage, ob bei der Vermögensverfügung ein Verfügungsbewusstsein erforderlich ist. Dies wird beim Sachbetrug in der Regel verlangt. Jedoch genügt es, wenn der Verfügende bei umsichtigem Verhalten, hätte erkennen können, dass er eine Verbindlichkeit eingeht (so MüKo § 263 Rn 261)Argument hier: Der Betrug bleibt immer noch ein Selbstschädigungsdelikt.
Ein Schaden läge schließlich nur auf der Grundlage der Theorie von der schadensgleichen Vermögensgefährdung vor (denn ob E dem Herausgabebegehren des F nachkommt ist ungewiss.
A und F gem. § 267, § 25 I Alt. 2, § 25 II
1. oTB
a. Tatobjekt Urkunde
b. Tathandlungsvarianten:
Var. 1: Herstellen einer unechten Urkunde
P ->Entsteht eine unechte Urkunde, wenn vermeintlicher und tatsächlicher Aussteller identisch sind. Da der Erklärende über die Bedeutung des Schreibens getäuscht wurde, könnte man annehmen, es sei nicht J sondern A und F zuzurechnen. Dabei ist auf zivilrechtlichen Kriterien abzustellen ist: Solange dem Erklärenden die Rechtserheblichkeit der Erklärung bewusst ist, ist die Urkunde echt. Fehlt dem Erklärenden hingegen das Bewusstsein, etwas Rechtserhebliches zu erklären, kann ihm mangels Erklärungswillens die Erklärung nicht zugerechnet werden. (hier müsste man wohl in Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen eine Entscheidung treffen?!)
J ist zwar objektiv Aussteller, da diese ihm nicht zugerechnet werden kann, ist er Tatmittler von A und F, denen die Erklärung zuzurechnen ist.
Demnach liegt eine Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft vor.
A und F handelten überdies Mittäterschaftlich, da beide in einem Gesamtgeschehen kausale Verursachungsbeiträge leisteten und auf Basis eines gemeinsamen Tatplans mit dem notwendigen Täterwillen und Tatherrschaft handelten. (in Klausur wohl etwas ausführlicher erörtern?)
und
Var. 3: Gebrauch einer unechten /verfälschten Urkunde
2. subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. dolus directus hins. Täuschung des Rechtsverkehrs
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
5. ggf.: besonders schwerer Fall, § 267 III Nr. 2 großes Ausmaß hM bei über 50.000 daher (+)
F gem. § 259 Abs. 1 durch Verkauf des Anzuges
1. oTB
a. Sache, die ein anderer durch rechtiswidrige Vortat gegen fremdes Vermögen gerichtet erlangt hat +
b. Absatz
2. sTB
a. Vorsatz +
b. Bereicherungsabsicht +
c. Rwk der Bereicherung/ stoffgleich +
3. Rwk +
4. Schuld +
5. Antragserfordernis: § 248a wohl (-), denn teurer Anzug keine Geringwertigkeit