Zumindest bis zum 1. StrRG (1969). Bis dahin galt § 179 Abs. 1 StGB a.F.: Erschleichung des außerehelichen Beischlafs. Der erste Absatz lautete: Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrtum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 179 a.F. wurde damals von den Gerichten auch entsprechend ernst genomen. So bestätigte das OLG Koblenz 1966 die Verurteilung des Angeklagten nach § 179, der den Irrtum Frau Scha.s ausnutzte, um den außerehelichen Beischlaf zu vollführen. Der Sachverhalt könnte einer vorabendlichen Soap-Serie entstammen: Aus Furcht, seine Freundin würde ihn mit Herrn Scha. betrügen, begab sich der Angeklagte in der Silvesternacht um 4 Uhr morgens der zur Wohnung der Scha.s. Er vernahm u.a. eine Frauenstimme und befürchtete, dass es sich dabei um seine Freundin handelte. Als er an einem Fenster im ersten Stock Licht vernahm, kletterte er über eine Gartenlaube zum nicht verschlossen Fenster und schaute hinein. Dort sah er Frau Scha., die in ihrem Bett schlief und die Nachttischlampe angelassen hatte, da ihr Mann noch nachkommen sollte. Der Angeklagte kletterte in das eheliche Schlafzimmer und schloss das Fenster ab.
„Dann ging er zu dem Bett, in dem Frau Scha. schlief; diese wurde sofort wach. Vor ihrem Bett sah sie die Umrisse eines Mannes und nahm an, es sei ihr Ehemann. Sie schob die Bettdecke hoch und sagte: „Komm!” Nunmehr öffnete der Angeklagte seine Hose (…). Nach der Beendigung des Geschlechtsverkehrs bemerkte Frau Scha., dass es sich nicht um ihren Ehemann sondern um den Angeklagten handelte. Die beim Angeklagten später entnommene Blutprobe betrug, auf den Zeitpunkt der Tat bezogen, etwa 2 ‰.“
Die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Dem OLG Koblenz nach sei es „durchaus möglich und keineswegs denkgesetzwidrig“, dass ein Irrtum über den Beischläfer bei Frau Scha. hervorgerufen wurde, auch wenn die Revision rügte, dass Herr Scha. „oberschenkelamputiert“ gewesen sei und der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten in bekleidetem Zustand geschah. Die Strafe von 8 Monaten Zuchthaus wurde bestätigt.
Das komplette Urteil kann bei NJW 1966, 1524f. nachgelesen werden.
Mit so viel Alk im Blut und Einbeinig (besser Zwei-)
Donnerwetter! Ein STANDFESTER Kerl.
Der hat auch das Zuchthaus locker überstanden.
gruss, zio
Aha, jetzt wissen wir das auch! Danke für die Info und guten Rutsch ins neue Jahr!
Beischlaf in komplett bekleidetem Zustand find ich Spitze.
Erspart das Kondom
Das Geschehen in der Überschrift als Beischlaf zu bezeichnen, obwohl hier wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, finde ich grenzwertig.
Bei Überschrift handelt es ich um die aus der NJW. Außerdem lässt sich der mitgeteilte Sachverhalt wohl kaum unter den Tatbestand des Paragraphen 177 StGB subsumieren.