Nicht alle sind über ihre Geschenke glücklich. Die BILD ruft wie schon in den Vorjahren dazu auf, die „schlimmsten Gaga-Geschenke“ zu melden. Wie wird man aber das unmögliche Geschenk der Schwiegermutter oder des Schwiegersohnes los?
Ein weitverbreitete Ansicht ist, dass man das Weihnachtsgeschenk ohne Probleme beim Verkäufer wieder zurückgeben kann. Jedoch sieht das deutsche Gewährleistungsrecht (aber auch das der meisten anderen europäischen Länder) dies nur im Falle eines Mangels vor (§ 437 Nr. 2 BGB) und dies auch nur, wenn eine Nacherfüllung nicht möglich ist (§§ 437 Nr.1, 439 BGB). Daneben könnte noch die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung (§123 Abs. 1 BGB) in Frage kommen. Ansonsten gilt: wenn der Verkäufer eine mangelfreie Ware zurücknimmt, dann geschieht dies nur aufgrund von Kulanz.
Auch bei einem Fernabsatzgeschäft ist der 14-tägige Widerruf (§§ 312d Abs. 1, 355 BGB) und die Rücksendung der Sache nicht immer möglich. Dort spielen vor allem die Ausnahmen des § 312d Abs. 3 (vor allem Nr. 1: Einzelanfertigung und Nr. 3: entsiegelte Datenträger) eine Rolle. Auch zu beachten ist dabei ein potentieller Wertersatz nach § 346 Abs. 2 und vor allem § 357 Abs. 3 BGB, „soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht“. Schließlich ist zu beachten, dass die Rücksendungskosten der Verbraucher trägt, wenn der Sachwert 40 € nicht übersteigt oder der Käufer noch nicht den Kaufpreis entrichtet hat.
Also lohnt es sich tatsächlich, das eine oder andere Geschenk bei Ebay&Co. zu verkaufen (Beispiele zu nicht passenden oder gewollten Geschenken hier) oder weiter zu verschenken.
„Schließlich ist zu beachten, dass die Rücksendungskosten der Verbraucher trägt, wenn der Sachwert 40 € übersteigt“
A.A. § 357 Abs. 2 S. 3 BGB: Die Rücksendungskosten „[…] _dürfen_ dem Verbraucher […] vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro _nicht übersteigt_ oder […]“.
Danke! Schon gleich korrigiert 🙂