Das erste Mal…Jura (II) – das ideale Lehrbuch

21 Okt

Von vorne weg: das ideale Lehrbuch, das jedem gleichermaßen zu empfehlen ist, habe ich bisher noch nicht gefunden (zumindest nicht für das Strafrecht). Alleine für den allgemeinen Teil des Strafrechts gibt es über zwanzig (!) davon. Warum? Viele Professoren erarbeiten ein ausführliches Skript für ihre Vorlesung, welches sich für die Verarbeitung zu einem Lehrbuch quasi anbietet und die Verlage möchten eine größtmögliche Angebotsvielfalt entwickeln. Grundsätzlich gilt deswegen die Regel: Kauft kein Buch ohne es vorher in einer Bibliothek oder Buchhandlung probegelesen zu haben. Ja, auch wenn es eine schöne Farbe hat oder wenn die Kommilitonen schon eins haben und Euch täglich fragen, ob Ihr auch schon eins habt. Vielmehr solltet Ihr folgendermaßen vorgehen:

1. Welches Buch hat der/die Professor/in empfohlen?

Euere erste Lektüre sollte zunächst das empfohlene Buch betreffen. In der Regel geben Professoren Literaturhinweise für Ihre Vorlesung. Falls dies nicht geschieht, fragt ruhig in der Vorlesung nach oder wendet Euch an eure(n) AG-Leiter(in). Man wird Euch gerne Hinweise geben. Aber auch hier gilt schon: nicht kaufen ohne zu testen!

2. Wo kann ich mir die Bücher anschauen?

Jeder Verlag bietet mittlerweile dem Kunden die Möglichkeit an, sich Ausschnitte (Bsp. 1, Bsp. 2: Google ist Euer Freund) oder zumindest das Inhaltsverzeichnis im Internet anzusehen. Dennoch sollte man sich das Buch näher ansehen. Am einfachsten findet Ihr sie im juristischen Seminar (in Köln: Hauptseminar) oder bei den jeweiligen Lehrstühlen oder Instituten (zB im Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht). In den Universitätsbibliotheken könnt Ihr außerdem zumeist Lehrbücher für eine bestimmte Dauer ausleihen (in der USB Köln: 4 Wochen in der Lehrbuchsammlung im Erdgeschoss – vergesst nicht einen Ausweis zu beantragen!). Auch in den Buchhandlungen (z.B. Mayersche in Köln) ist das Schmökern möglich.

3. Wie finde ich das für mich ideale Lehrbuch?

Es gibt zwei Möglichkeiten:

a) Für geduldige: Sobald Ihr in der Vorlesung etwas nicht verstanden habt, schaut Ihr Euch in verschiedenen Büchern die Passagen zu den Problemen an. Das Buch, dass Euch am meisten weiterbringt, sollte in die nähere Auswahl kommen.

b)  Für ungeduldige: Nehmt ein beliebiges Problem (z.B. Kausalität im Strafrecht) und verfahrt wie bei a).

4. Brauche ich die aktuelle Auflage?

Auch bei Grundthemen wie BGB-AT kann sich die Rechtslage ändern, deswegen solltet Ihr im Zweifel die aktuellste Auflage nehmen. Vorauflagen sind jedoch sowohl bei Buchhandlugen als auch im Internet für den halben Preis zu haben. Deswegen kann auch hier nur der direkte Vergleich zwischen den Auflagen empfohlen werden. Meistens liefert das Vorwort Hinweise zu den Neuerungen.

5. Wie lerne ich mit meinem Buch?

Ein Lehrbuch muss nicht von Anfang bis Ende durchgearbeitet werden. Dazu habt Ihr auch wegen der Stoffmenge, die Euch erwartet, keine Zeit. Die Vorlesungen des Dozenten geben die Themen vor. Diese arbeitet Ihr zum Vor- und Nachbereiten der Vorlesung in dem Lehrbuch durch. Hilfreich ist es, wenn Ihr Euch den durchgearbeiteten Stoff auf Karteikarten zusammenfasst. So könnt Ihr das Gelesene verinnerlichen und habt für die Klausurvorbereitung eine Grundlage zum wiederholen.

Das erste Mal…Jura soll vor allem den Studienanfängern einen (kleinen) Überlick bei den grundlegenden Fragen des Studiums verschaffen.

Über 2.000 Seitenaufrufe in drei Wochen!

20 Okt

Liebe Wissmit.com-Leser,

wir sind begeistert, dass unser Projekt Euer Interesse geweckt hat. Über Kritik und Lob in Form von Kommentaren oder Mails, hier oder auf facebook freuen wir uns besonders, da wir nur so die Seite auf Eure Bedürfnisse anpassen können.

Bis zum nächsten Beitrag,

Eure Wissmit-Autoren.

Das erste Mal…Jura (I) – der Gutachtenstil

20 Okt

Wenn es ein Wort gibt, dass die AG’s in allen Rechtsgebieten vereint, dann ist es das Wort: Gutachtenstil. Ein ehemaliger Kollege pflegte zu sagen, dass der Gutachtenstil kein Feind ist, sondern der einzige Freund, den man in der Klausur neben dem Gesetzestext hat. Hier also eine kompakte Darstellung von Michael Schieder (für die strafrechtliche Prüfung):

  1. Bildung eines 1. Obersatzes (Einleitungssatzes), der den zu prüfenden Sachverhalt bzw. die zu untersuchende Handlung/Unterlassung (Verhalten) konkret (d. h. kurz und knapp) beschreibt und die zu prüfende Norm benennt.Beispiel: A könnte sich gem. § … StGB strafbar gemacht haben, indem er …
  2. Frage, ob ein bestimmtes Merkmal gegeben ist, wird aufgeworfen. (2. Obersatz bzw. Aufwerfen des Problems)
  3. Das Merkmal wird abstrakt definiert. (Definition)
  4. Prüfung, ob der konkrete Sachverhalt unter die abstrakte Definition fällt. (Subsumtion)
  5. Das Ergebnis wird festgestellt (ja oder nein), und so die Verbindung zum Obersatz hergestellt. (Ergebnis/Zwischenergebnis)

Gegensatz dazu, der Urteilsstil: Dieser stellt das Ergebnis an den Anfang (A hat sich nach § … StGB strafbar gemacht,) und begründet dies dann (weil ….).

Wer das ganze nochmal in aller Ausführlichkeit nachlesen möchte:

Valerius – Der Gutachtenstil in der juristischen Fallbearbeitung, JA Sonderheft für Erstsemester 2011, 48.

Körber – Zivilrechtliche Fallbearbeitung und Klausur und Praxis, JuS 2008, 289.

Planert – Die gutachterliche Fallbearbeitung im Strafrecht, Kriminalistik 2007, 491. (für das Strafrecht)

Weitere Literaturhinweise:

Exner, JuS 2009, 990: Strafbares „Schwarzfahren“ als ein Lehrstück juristischer Methodik.
Fleck/Arnold, JuS 2009, 881: Die Klausur im Zivilrecht – Struktur, Taktik, Darstellung und Stil.
Pilniok, JuS 2009, 394: „h.M.“ ist kein Argument – Überlegungen zum rechtswissenschaftlichen Argumentieren für Studierende in den Anfangssemestern.
Bitter/Rauhut, JuS 2009, 289: Grundzüge zivilrechtlicher Methodik – Schlüssel zu einer gelungenen Fallbearbeitung.
Kuhn, JuS 2008, 956: Rechtsfolgenorientierung im Aufbau zivilrechtlicher Gutachtenklausuren.

Das erste Mal…Jura soll vor allem den Studienanfängern einen (kleinen) Überlick bei den grundlegenden Fragen des Studiums verschaffen.

Examensreport NRW – Strafrecht 10/2011

19 Okt

Den Sachverhalt der Klausur findet Ihr hier. Die Klausur lief auch in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.

Schwerpunkte:

1. materieller Teil:

– missbräuchliche Verwendung von einer Arbeitgebertankkarte: OLG Celle 1 Ws 277/10 (NStZ 2011, 218; Life&Law 2011, 408; Anm. Küpper jurisPR-StrafR 6/2011 Anm 3 auf juris).

– Vorliegen eines Vermögensschadens im Falle des Abpressens einer PIN-Nummer: BGH 3 StR 294/10 (NStZ 2011, 212; RÜ 2011, 97).

– Computerbetrug

– Straßenverkehrsdelikte

2. prozessuale Zusatzfrage:

Blutentnahme ohne richterliche Anordnung bei Gefahr in Verzug (vor allem BVerfG 2 BvR 1046/08; Überblick bei Ernst Jura 2011, 94 und Kraft JuS 2011, 591).

Fahrradhelmpflicht

19 Okt

Die FAZ berichtet heute, dass Bundesverkehrsminister Ramsauer laut darüber nachdenkt, eine Fahrradhelmpflicht einzuführen. Derzeit trügen lediglich 9 % der Radfahrer einen Helm. Deshalb drohte Ramsauer am Dienstag: „Der Anteil der Helmträger muss signifikant steigen, auf mehr als 50 Prozent. Sonst müssen wir in den nächsten Jahren zu einer Helmpflicht kommen.“ Vorerst wolle er aber auf eine Pflicht verzichten, „weil es schon überall so viel Zwang in der Gesellschaft gibt.“ Nach einer Entscheidung der Länderverkehrsminister solle es zunächst bei einer Empfehlung zum Helm bleiben, also nicht auf Zwang, sondern auf Prävention gesetzt werden.

Stellt sich die Frage: wäre eine solche Pflicht mit dem Grundgesetz vereinbar? Schließlich ist es durchaus denkbar, dass der eine oder (insbesondere) die andere Radfahrerin sich um seine Frisur sorgen würde und deshalb mit dem Gedanken an Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht spielen würde. Dies aber wohl ohne Erfolg. Denn über fast denselben Sachverhalt wurde schon im Jahr 1982 entschieden (NJW 1982, 1276 – Link bei Beck Online). Dort ging es um die bußgeldbewehrte Helmpflicht für Motorradfahrer, von der sich die Beschwerdeführerin in ihrer Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt fühlte.

Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Für […] Fälle, in denen das Tragen des Schutzhelmes lediglich unbequem und lästig ist, erscheint es bereits fraglich, ob die Betroffenen in so unzumutbarer Weise belastet werden, daß von einer Verletzung des Grundrechts […] ernstlich die Rede sein kann. Eine Verletzung scheidet aber unabhängig davon jedenfalls deshalb aus, weil die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG nicht uneingeschränkt, sondern nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist. Bestandteil dieser verfassungsmäßigen Ordnung ist jede Rechtsnorm, die formell und materiell der Verfassung gemäß ist […]. […] Es ist allgemein anerkannt […], daß ein Schutzhelm geeignet ist, Kopfverletzungen zu vermeiden oder jedenfalls deren Schwere zu vermindern. Dieser besondere Schutz für Kraftradfahrer ist mit keinen nennenswerten Nachteilen verbunden“ [sieht man von den negativen Folgen für die Frisur einmal ab, d. Verf.].“

Auch habe sich in der Vergangenheit gezeigt, „daß Aufklärung, Appelle an die Vernunft der Kraftradfahrer und zivilrechtliche Folgen allein nicht ausgereicht haben, um eine allgemeine Einhaltung dieser Pflicht zu erreichen […]“. Der Beschluss der Landesminister erscheint vor diesem Hintergrund deshalb wenig erfolgversprechend.

Schließlich führt das Bundesverfassungsgericht noch aus: „Die angegriffene Vorschrift stellt auch keine unzulässige Bevormundung des Bürgers dar. Nach dem Grundgesetz muß der einzelne sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt […]. Die so bezeichneten Grenzen hat der Verordnungsgeber hier nicht überschritten. Ein Kraftradfahrer, der ohne Schutzhelm fährt und deshalb bei einem Unfall eine schwere Kopfverletzung davonträgt, schadet keineswegs nur sich selbst. Es liegt auf der Hand, daß in vielen Fällen weiterer Schaden abgewendet werden kann, wenn ein Unfallbeteiligter bei Bewußtsein bleibt.“

Bleibt also als Ergebnis, dass gegenüber einer Fahrradhelmpflicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen und einzige Lösung des Problems ein Haarkonservator wäre.

Ist das Jurastudium wirklich so einfach, Kollegah?

19 Okt

Der deutsche Rapper Kollegah studiert parallel zu seiner Rapkarriere Jura in Mainz. In der HHNoise erzählt er wie er sein Studium bewältigt:

Um dir einen Einblick zu geben, mein Studium läuft ganz simpel ab. Ich bin Student der Universität Mainz und da gibt es ja keine Anwesentheitspflicht. Ich muss also nirgendwo erscheinen, außer zu den Klausuren. Ich bewältige das gesamte Studium autodidaktisch, setze mich dann mit zwei Büchern und einer guten Zigarre in den Stadtpark und lese mir den Stoff einfach durch. So gesehen nehme Ich eigentlich gar nicht im Unileben teil, sondern schreibe da meine Klausuren und gehe wieder nach Hause. Was Hausarbeiten betrifft, ich gehe dafür nicht in die Bibliothek. Ich setze mich zu Hause hin, hole mir fünf Gramm Flex*, schreibe eine Hausarbeit in zwei Tagen und kriege dafür geile Noten. So läuft mein Studium. (…) Ich habe meine letzte Hausarbeit in zwei Tagen geschrieben, das schwöre ich Dir und habe dafür 12 Punkte bekommen.

*Kokain

Irgendetwas muss ich bei meinem Studium falsch gemacht haben… Oder ist in Mainz alles besser?

Die „Widerspruchslösung“ – Das unbekannte Wesen I

17 Okt

Immer wieder fällt auf, dass in Ausbildungszeitschriften revisionsrechtliche Klausuren für Referendare erscheinen, die zutreffende Lösungen bei Beweisverwertungsverboten anbieten, weil sie sich lediglich auf die Begründetheit der Revision beschränken. Indes kann die Geltendmachung einer Verfahrensrüge, die ein Beweisverwertungsverbot beinhaltet, bereits bei der Zulässigkeit einer solchen Rüge ein großes Problem darstellen. Dieses Problem entsteht durch die vom für seine Eigenwilligkeiten bekannten 5. Strafsenat des BGH in BGHSt 38, 214 ff. contra legem entwickelte, in der Literatur höchst umstrittene, indes von allen Strafsenaten des BGH und allen Revisionsgerichten mittlerweile übernommene sog. Widerspruchslösung. Im Jahre 1992 schloss sich der 5. Strafsenat der in der Literatur bereits bestehenden herrschenden Meinung an, dass ein Unterbleiben der zwingend gem. § 136 StPO vorgeschriebenen Belehrung des Beschuldigten vor der ersten Vernehmung ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat. Indes machte er eine grundlegende Einschränkung. Das Verbot, den Inhalt der Aussage der ohne vorherige Belehrung vorgenommenen Beschuldigtenvernehmung dem Urteil zu Grunde zu legen, soll nur dann gelten, wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung bis zu dem in § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt in der ersten Tatsacheninstanz ausdrücklich nicht zustimmt bzw. ihr widerspricht. Eine Zustimmung, das Beweisverwertungsverbot dennoch dem Urteil zu Grunde legen zu dürfen, sieht der BGH bereits im Schweigen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers. Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht bis zu dem in § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt der Verwertung nicht ausdrücklich widerspricht und diesen Widerspruch nicht in das Hauptverhandlungsprotokoll aufnehmen lässt (§ 273 StPO), eine Verfahrensrüge, die sich auf das Beweisverwertungsverbot beruft, für die Revision bereits präkludiert ist. Das heißt, eine auf das Verwertungsverbot gestützte Verfahrensrüge wird vom Revisionsgericht bereits als unzulässig angesehen und ihre Begründetheit nicht weiter geprüft. Diese Widerspruchslösung, die mittlerweile auch vom Bundesverfassungsgericht abgesegnet wurde (BVerfG StV 2008, 1), haben die Revisionsgerichte auf folgende weitere Beweisverwertungsverbote ausgedehnt:

  • Verstöße gegen die Benachrichtigungspflicht aus § 168c Abs. 5 StPO (BGH NJW 2003, 3142)
  • Verletzung der Anordnungsvoraussetzungen des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers gem. § 110a StPO (BGH NStZ-RR 2001, 260)
  • Verletzung der Anordnung der Überwachung der Telekommunikation gem. § 100a StPO (BGH StV 2008, 63)
  • Missachtung des Richtervorbehalts bei § 81a Abs. 2 StPO (OLG Frankfurt/M. StV 2011, 611; OLG Hamm NJW 2009, 242; OLG Hamburg NJW 2008, 2597)
  • Verletzung der Belehrungspflicht des Wiener Konsularrechtsübereinkommens gem. Art. 36 Abs. 1 lit. b S. 3 WÜK (BGHSt 52, 38)

Der BGH hat somit, was von der Literatur zu recht kritisiert wird, die aus der Fürsorgepflicht der Tatsachengerichte (§ 259 StPO) entspringende Pflicht zu prüfen, ob Beweisverwertungsverbote vorliegen, die dem Urteil nicht zu Grunde gelegt werden dürfen, dem Verteidiger überantwortet. Was bedeutet dies für die Ausbildung? Für den Referendar der eine Station beim Strafverteidiger absolviert und eine Hauptverhandlung vorbereiten soll, muss nicht nur prüfen, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, sondern muss auch überlegen, ob Widerspruch zu erheben ist, wenn das Tatsachengericht den Beweis dennoch verwerten will. Da nicht abzusehen ist, ob der BGH die Widerspruchslösung noch auf weitere Beweisverwertungsverbote ausdehnt, sollte generell und nicht nur bei den bisher von der Widerspruchslösung betroffenen Beweisverwertungsverboten, Widerspruch eingelegt werden, um sich so eine entsprechende Verfahrensrüge für eine Revision auf jeden Fall offenzuhalten. Sofern eine Revision vorbereitet werden soll und eines der oben benannten Beweisverwertungsverbote in Betracht kommt, muss zwingend darauf geachtet werden, dass sich im Hauptverhandlungsprotokoll ein entsprechender Widerspruch wiederfindet. Ist dies nicht der Fall, ist wegen der Beweiskraft des Protokolls (§ 273 StPO) eine diesbezügliche Verfahrensrüge bereits präkludiert. Hinzuweisen ist noch darauf, dass der BGH inzwischen hinsichtlich des abzugebenden Widerspruchs eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung geschaffen hat (BGHSt 52, 38). Dazu in einem Folgebeitrag mehr.

Weiterführende Literatur: Finger, Prozessuale Beweisverwertungsverbote – Eine Darstellung ausgewählter Fallgruppen, JA 2006, 529 (538); Heinrich, Rügepflichten in der Hauptverhandlung und Disponibilität strafverfahrensrechtlicher Vorschriften, ZStW 112 (2000), 398.

Gefangenenaustausch

14 Okt

In Israel steht der Austausch von 1027 palästinensischen Häftlingen gegen einen israelischen Soldaten, der sich seit sechs Jahren in Gaza in Geiselhaft befindet, bevor. Dabei sollen die Häftlinge zunächst von Staatspräsident Peres begnadigt und dann schrittweise freigelassen werden – 477 vor, 550 nach der Freilassung des israelischen Soldaten. Nun die Frage: Wäre ein solcher Gefangenenaustausch auch in Deutschland zulässig?

Denkbar wären drei Vorgehensweisen, nämlich erstens die Täter – wie in Israel – zu begnadigen, zweitens ein Amnestiegesetz zu erlassen oder drittens „einfach so“, das heißt ohne gesetzliche Grundlage.

Für die Begnadigung sind grundsätzlich die Ministerpräsidenten der Länder zuständig; nur in Fällen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen – also z.B. wenn es um Terrorismus gegen den Bund geht –, hat der Bundespräsident nach Art. 60 Abs. 2 GG das Begnadigungsrecht. Ob er im Einzelfall hiervon Gebrauch macht, ist allein seine Entscheidung und hat als einzige Voraussetzung, dass der Ersuchende des Gnadenerweises würdig ist. Ist er das nicht, ist dem Staat der Verzicht auf die Verwirklichung eines Strafanspruchs nicht erlaubt. Eine abgenötigte Begnadigung ist deshalb nicht zulässig, eine „Begnadigungslösung“ wie in Israel deshalb nicht möglich.

Nächste Möglichkeit: die Amnestie. Das hierfür erforderliche Amnestiegesetz müsste – wie jedes andere Gesetz – für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gelten. Dabei käme es nicht auf die tatsächliche Anzahl der Amnestierten an, sondern darauf, dass nicht genau vorhersehbar ist, für wie viele Fälle das Gesetz gilt. Ein Gesetz, in dem festgelegt wird, welche Häftlinge freigelassen werden, wäre also nicht zulässig. Zulässig wäre aber wohl eine Regelung, nach der etwa alle wegen bestimmter Delikte zwischen dem 1.1.2009 und dem 1.1.2010 Verurteilten amnestiert werden – so liegt es hier aber nicht.

Bleibt also nur das Handeln ohne gesetzliche Grundlage. Und dies ist auch das Ergebnis, zu dem das Bundesverfassungsgericht im Fall der „Freipressung“ von verurteilten RAF-Mitgliedern im Jahre 1977 gekommen ist (BVerfGE 46, 214-224).: „Ob im Falle einer erpresserischen Geiselnahme der Forderung der Entführer, inhaftierte Beschuldigte oder Straftäter im Austausch gegen den Entführten freizulassen, zum Schutze des Lebens der Geisel entsprochen werden soll, haben die verfassungsrechtlich zuständigen staatlichen Stellen in eigener Verantwortung zu entscheiden.“ Welche diese „verfassungsrechtlich zuständige staatliche Stelle“ ist, verschweigt der Beschluss allerdings. Wichtig ist, dass der Staat verpflichtet bleibt, die Freigelassenen weiter zu verfolgen.

Fazit: Auch in Deutschland wäre der Gefangenenaustausch nach dem Bundesverfassungsgericht – auch ohne gesetzliche Grundlage! – prinzipiell zulässig und wurde in der Zeit des RAF-Terrors auch bereits praktiziert.

Kostenlose Probeexemplare von Zeitschriften zum Semesterbeginn

13 Okt

Die Fachbuchhandlungen haben, wie immer zu Semesterbeginn, eine große Anzahl von kostenlosen Probeexemplaren der gängigen juristischen Zeitschriften bekommen. Als Beispiel kann man die VUB in Köln nennen. Dort gibt es folgende brandaktuelle Zeitschriften zum mitnehmen: JuS 10/2011, NJW 39 2011, JA 10/2011 und JZ 19/2011.

Ein Besuch in den nächsten Tagen lohnt sich also!

BGH-Urteil zum WM-Doppelmörder

13 Okt

Ein Doppelmord sorgte im Rahmen der letztjährigen Fussball-WM für Aufsehen: Im Juli 2010 erschoss der Angeklagte zwei Italiener (L und S) in einer hannoveraner Kneipe. Dabei fing das Ganze mit einer Fussballdisskussion zwischen Fussballbegeisterten: Wer hat die meisten WM-Titel? Nachdem man sich schnell auf Brasilien als unbestrittene Nr. 1 einigte, war die Frage nach dem Zweitplatzierten umstritten. Während der Angeklagte darauf beharrte, dass Italien und Deutschland dieselbe Anzahl von Titel hatten, versuchten die italienische Kneipengäste ihn vom Gegenteil zu überzeugen (Deutschland: 3, Italien: 4). Nachdem man sich nicht einig wurde, verließ der Angeklagte die Kneipe, nur um kurze Zeit später mit einer geladenen Pistole (Typ: Makarow) zurück zu kehren. Ohne Vorwarnung erschoss er L von hinten. S, der das Ganze sah, flehte den Angeklagten an, ihn zu verschonen, worauf dieser den Entschluss fasste, ihn zu töten. Laut Bild-„Zeitung“ soll der Angeklagte dabei gehöhnt haben: „Da hast du deine vier Sterne!“. Der Angeklagte floh zunächst ins Ausland, stellte sich später aber in Palma (Mallorca) den spanischen Behörden.

Am 15. Februar 2011 hatte das Landgericht Hannover den Angeklagten u.a. wegen Mordes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. In beiden Fällen wurde ein Mord aus niedrigen Beweggründen angenommen, Heimtücke jedoch nur beim ersten Opfer (L). Es wurde keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, da das LG Hannover aufgrund von Alkohol- und Pharmazeutikaenfluss verminderte Schuldfähigkeit annahm und dies strafmildernd wertete (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB).

Der BGH (Urt. v. 15.09.2011, 3 StR 223/11) bestätigte in einem aktuellen Urteil die Ansicht des LG Hannover. Zunächst sind die Ausführungen zur Schuldfähigkeit von Interesse: So geht nach BGH keine konkrete Gefahr von jemanden aus, der sich bei Themen, die mit Fußball im Zusammenhang stehen, und vorwiegend in alkoholisiertem Zustand „rechthaberisch“ zeigt (Rn.9). Das beruhigt den Fussballfan!

Schließlich prüft der drite Senat schulmäßig die Heimtücke bei S unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung: (Der Angeklagte fasste) den Entschluss, S. zu erschießen, erst spontan zu einem Zeitpunkt, als dieser aufgrund der Beobachtung des vorangegangenen Geschehens die Gefahr erkannt hatte und somit nicht mehr arglos war. Bei dieser Fallkonstellation fehlt es an der den Heimtückemord kennzeichnenden besonderen Gefährlichkeit der Tatbegehung, die darin liegt, dass der Täter in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung ausnutzt, indem er es in hilfloser Lage überrascht und dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder ihn doch wenigstens zu erschweren (BGHSt 11, 139, 143; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 15). Allein der enge zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der vorangegangen heimtückischen Tötung des L. genügt hierfür nicht. (Rn. 6).