Heute endet unser Gewinnspiel, bei dem wir 5x 1 Buch aus dem Verlag Rolf Schmidt verlosen. Hier geht es zu dem ursprünglichen Beitrag.
„bewusstes Ausnutzen“ im Rahmen der Heimtücke, § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB – BGH 5 StR 65/11
9 FebEin aktueller Beschluss des BGH (v. 4.5.2011 – 5 StR 65/11; abgedr. in NStZ 2011, 634f., vgl. dazu auch HRRS 2011 Nr. 621) zeigt die Notwendigkeit der konsequenten Berücksichtigung der Definition zur Heimtücke bei der Betrachtung des Tatgeschehens.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt (vereinfacht) zugrunde:
Vorgeschichte: Die 15 Jahre jüngere Ehefrau (E) des Angeklagten fühlte sich in ihrer Ehe unglücklich und versuchte seither, sich aus dieser zu lösen. Sie ging mit dem späteren Tatopfer O eine Beziehung ein. Als sie zu ihrem neuen Freund zog, reagierte der Angeklagte darauf sehr gekränkt. Zwei Tage nach ihrem Umzug kam es zu einer heftigen körperlichen Auseinandersetzung zwischen E und dem Angeklagten, die aber von der Polizei aufgelöst werden konnte.
Tatgeschehen: Der Angeklagte entwickelte zunehmend die Vorstellung, dass O es tatsächlich gar nicht auf seine Ehefrau, sondern – zumindest auch – auf seine minderjährige Tochter „abgesehen“ hätte. Da die Sorgerechtssituation ungeklärt war und der Angeklagte seine Befürchtung mit E im Beisein von O ausdiskutieren wollte, vereinbarte er telefonisch ein Treffen. Der Angeklagte begab sich mit Kuchen zur Wohnung der E. Dabei führte er auch ein aus seiner Wohnung stammendes einseitig geschliffenes Messer mit einer Gesamtlänge von ca. 33 cm, einer Klingenlänge von ca. 20 cm und einer maximalen Klingenbreite von 3 cm unter seiner Kleidung verborgen mit sich. Ob er bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst hatte, den O mit dem Messer zu töten oder auch nur zu verletzen, ist nicht sicher festzustellen. Im Wohnzimmer der Ehefrau kam es zu einer Auseinandersetzung in teils angespannter Atmosphäre. Als sich die Stimmung erneut zu verschlechtern begann, brachte die E ihren Sohn unter einem Vorwand aus dem Zimmer. Kurz nachdem sie das Zimmer verlassen hatte, vernahm sie „komische Geräusche“ und Schreie von O aus dem Wohnzimmer. Sie begab sich unverzüglich zurück ins Wohnzimmer, wo sie den Angeklagten mit einem Messer auf der Couch stehend erblickte, während O versuchte, sich mit den Füßen gegen den Angeklagten zu wehren, und sich dabei den Bauch hielt. Der Angeklagte hatte O mit dem mitgebrachten Messer eine mindestens 25 cm tief in den Oberkörper eindringende kombinierte Schnitt-Stich-Verletzung zugefügt, in deren Folge es zu massiven inneren Verletzungen (auch der Schlagader) kam. Aufgrund der schweren Verletzungen verstarb O am folgenden Morgen im Krankenhaus.
Vorinstanz: Die Vorinstanz (LG Kiel) verurteilte den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Sein Revision hatte mit der Sachrüge erfolg. Sie betrifft die fehlerhafte Anwendung des Heimtückemerkmals, dessen Vorliegen die Feststellungen des Urteils zur Tatsituation nicht tragen.
Die Entscheidung des BGH: Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen, noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Wehrlos ist das Opfer, wenn es sich bedingt durch seine Arglosigkeit des Angriffs nicht zu erwehren vermag.
Auf subjektiver Seite muss der Täter über den Vorsatz hinaus zumindest die Arglosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzen (ob darüber hinaus ein Handeln in „feindlicher Willensrichtung“ erforderlich ist – so die Rechtsprechung – ist streitig).
Die hiesige Entscheidung des BGH zeigt, dass dem Bewusstseinsmerkmal durchaus eigenständige Bedeutung zukommt, die sich keinesfalls im bloßen Eventualvorsatz erschöpft.
Für das Ausnutzungsbewusstsein sei erforderlich, dass der Täter die Umstände, welche die Tötung zu einer heimtückischen machen, nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.
Im Tatgeschehen sei eine solche innere Einstellung des T jedenfalls nicht erkennbar gewesen.
Fazit: Zu subsumieren gilt im Rahmen der Heimtückeprüfung die Sponaneität des Tatentschlusses sowie die Vorgeschichte zum Tatgeschehen. Auch der psychische Ausnahmezustand kann – auch unter der Schwelle des § 21 StGB – dem Bewusstsein des Ausnutzens grundsätzlich entgegenstehen.
Zwar hindere nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Arg und Wehrlosigkeit des Opfers daran, die Bedeutung der Situation für das Opfer zu erkennen, es handele sich vielmehr um eine Tatfrage.
Dem Klausurbearbeiter verdeutlicht diese Feststellung allerdings einmal mehr, wie wichtig eine genaue Auswertung des Sachverhalts – und die darauf basierende Subsumtion – für den Lösungsweg ist.
Ein Traum von einer Bibliothek…
8 FebVor kurzem war ich in Amsterdam, um in der Juristischen Bibliothek der Universiteit van Amsterdam zu recherchieren. Die dortigen Arbeitsbedingungen fand ich absolut vorbildlich. Es stehen zum Beispiel jede Menge Kartenkopierer zur Verfügung, mit denen man auch scannen kann ‑ das ist ja noch nichts Besonderes. Aber besonders finde ich, dass man von den Mitarbeitern extra darauf hingewiesen wird, dass man mit den Geräten auch kostenlos auf einen USB-Stick scannen kann. Und wenn man keinen hat? Dann kann man einen 4 GB-Stick für mehr als faire 4 € kaufen. Arbeitsplätze, die nicht über einen PC verfügen, gibt es in der Bibliothek gar nicht. Eine gute Idee finde ich auch die riesige Pinnwand, an der aktuelle Zeitungsausrisse mit Jura-Bezug hängen. Und auch die Mitarbeiter der Bibliothek sind perfekt geschult und helfen einem in jeder Hinsicht weiter. Ob man ein Buch sucht, von dem man nicht so recht weiß, wie es heißt oder man einfach wissen möchte, wo man gut essen gehen kann: hier kümmert man sich vorbildlich um die Studenten. Kein Wunder, dass ein großer Teil der Studenten nicht aus den Niederlanden, sondern aus dem Ausland kommt und man fast mehr Englisch als Niederländisch hört. Die Bibliothek versteht sich – nach meinem Eindruck im Gegensatz zu mancher Einrichtung bei uns – als Service-Angebot und versucht, den Studenten so weit wie möglich entgegenzukommen. Dass es auch bei uns engagierte Mitarbeiter gibt, steht natürlich außer Frage, aber meistens scheint mir das eher auf persönliches Engagement, als auf eine gute Struktur und ein gutes Konzept zurückzuführen zu sein. Vielleicht können wir in dieser Hinsicht von unseren Nachbarn etwas lernen…
10.000 Euro für jedes Jahr Freiheitsstrafe – BnO (IV)
6 FebEs drohen Ihnen 10 Jahre Gefägnis? Kein Problem, falls sie die nötigen 100.000 Euro (auch in Dollar zahlbar) aufbringen können. Das ist der gängige Tarif bei manchen ukrainischen Staatsanwälten und Richtern.
Während einer Geschäftsreise letzten Herbst war ich Zeuge eines bizzaren Gesprächs zwischen zwei Ukrainern irgendwo tief in den südlichen Steppen am schwarzen Meer. Das Thema war Gefägnis. Dazu meinte einer der beiden, dass er ja eigentlich jetzt eine Haftstrafe absitzen müsste. Vor drei Jahren hatte er auf der Straße zwei Frauen mit seinem Fahrzeug erfasst. Natürlich fuhr er mit überhöhter Geschwindigkeit. Es drohten ihm, nach wohlwollender Interpretation der Rechtsprechung, mindestens zwei Jahre Gefängnis. Ohne Bewährung. 30.000 Dollar habe er einem westukrainischen Staatsanwalt zahlen müssen. Danach war das Problem aus der Welt: Verfahren eingestellt… Schockiert hatte mich vor allem die Selbstverständlichkeit mit der darüber gesprochen wurde.
Ach und im Zivilverfahren gilt oft: der Meistbietende gewinnt.
Der Blick nach Osten berichtet in unregelmäßigen Abständen zu Rechts- und Politikentwicklungen in Osteuropa.
Solarienverbot für Minderjährige verfassungsgemäß
30 JanDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21.12.2011 (1 BvR 2007/10) entschieden, dass die am 04.08.2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierter Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) verfassungsgemäß ist.
„Die Benutzung von Anlagen nach § 3 zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht gestattet werden.“
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Verbots wurde vorgebracht, dass es Minderjährige in ihrer aus Art. 2 Abs. 1 resultierenden Handlungsfreiheit, die Eltern in ihrem Erziehungsecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und die Solarienbetreiber in Art. 12 Abs. 1 GG verletzte.
Zu Art. 2 Abs. 1 GG:
Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Ansicht, dass der Eingriff in die aus Art. 2 Abs. 1 resultierende allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen zwar keineswegs belanglos sei, da dieser die Dispositionsbefugnis über ihre Freizeitaktivitäten und Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes genommen werde, ohne dass sie sich selbst gemeinschädlich verhalten würde. Auch habe jeder Mensch grundsätzlich die Möglichkeit, selbstbestimmt Handlungen vorzunehmen, die ein gesundheitliches Risiko aufweisen. Der mit dem Verbot verfolgte Jugendschutz ist hingegen als Rechtfertigungsgrund im Grundgesetz anerkannt (vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG beispielsweise) und kann ausnahmsweise Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit rechtfertigen. Im Hinblick auf die Vermeidung oder Verminderung des Risikos von Hautkrebs und anderen Schäden erscheint das Verbot nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes verhältnismäßig. Gerade die Angemessenheit wird dadurch gewährleistet, dass der Minderjährige nach wie vor „Sonnenbaden“ oder private Solarien nutzen kann.
Zu Art. 6 Abs. 2 GG:
Der Einwand der Eltern, durch das Sonnenstudio-Verbot werde das Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt, wurde ebenfalls mit der Begründung verneint, dass der Eingriff vor dem Hintergrund des Jugendschutzes gerechtfertigt sei und den Eltern genügend andere Möglichkeiten ließe, dem Kind UV-Strahlung zuzuführen.
Zu Art. 12 Abs. 1 GG:
Auch hier vertrat das Bundesverfassungsgericht, dass der Betreiber nicht in seinem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sei. Insofern erweist sich auch hier der Eingriff vor dem Hintergrund des Jugendschutzes und der mit der UV-Strahlung verbundenen Gefahren als verhältnismäßig.
„Ghostwriting – Jura-Hausarbeiten – günstig!“
27 Janlese ich in den Ebay-Kleinanzeigen. Ein „junges Team von Juristen und Geisteswissenschaftlern“ bietet seinen günstigen Service an: 50 % des üblichen Marktpreises, weil die Anbieter „selbst schreiben“ − es gibt also üblicherweise Ghostwriter hinter dem Ghostwriter!? Auf der Homepage des Teams (jurahausarbeiten.de) heißt es:
Gleichviel, ob Sie Studierende(r) der Rechtswissenschaft oder einer anderen Disziplin, Doktorand oder Professional sind – wir fertigen für Sie individuelle Fallbearbeitungen und Tlhemenarbeiten an, die Sie nach den Vorgaben und „Spielregeln“ des geltenden Rechts verwenden können.
Unter den „FAQs“ findet sich als lapidare Antwort zur Legalität des Ghostwritings:
Akademisches Ghostwriting ist juristisch nicht zu beanstanden, sofern der Auftraggeber den von uns ausgearbeiteten Text als Grundlage für einen eigenen Text verwendet und nicht eins zu eins übernimmt und als eigene Leistung einreicht.
Dabei ist für den Leser klar, dass der Auftraggeber sich wohl kaum die Mühe machen wird, die Arbeit nicht eins zu eins zu übernehmen. Aber selbst wenn doch: auch in der Dissertation von Herrn zu Guttenberg gab es Passagen, die selbstständig ausgearbeitet waren − trotzdem handelte es sich um ein Plagiat. Die Besucher einer Internetseite, die „jurahausarbeiten.de“ heißt, werden sich zu einem solchen Verhalten geradezu eingeladen fühlen. Auch drängt sich die Frage auf, ob dann überhaupt „Ghostwriting“ im juristischen Sinne vorliegt, denn:
Bei einer Ghostwritervereinbarung verpflichtet sich der Urheber einerseits zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft, andererseits soll der Namensgeber die Möglichkeit erhalten, das Werk als eigenes in der Öffentlichkeit zu präsentieren (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 13 Rn. 22). Wird dies ausgeschlossen, kann man nicht mehr von „Ghostwriting” sprechen.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10 (s. auch hier).
Eindeutiger wird es auf lass-andere.schreiben.de. Im Bereich „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ wird in einer Anzeige ein Bearbeiter für eine Strafrechtshausarbeit gesucht. „Sachverhalt nicht allzu anspruchsvoll… „. Preisvorstellung: 400 Euro…
Gewinnspiel: 5x 1 Buch aus dem Rolf Schmidt-Verlag
26 JanUnter unseren Lesern verlosen wir 5 Mal jeweils ein Buch aus dem Verlag Dr. Rolf Schmidt, die uns der Verlag hierfür freundlicherweise zur Verfügung stellt. Hierfür müsst Ihr nichts weiter tun, als bis zum 9. Februar 2012 unsere Facebook-Seite zu liken. Diejenigen, die das auch bisher schon tun, nehmen automatisch an dem Gewinnspiel teil.
Die Gewinner werden per Facebook benachrichtigt und hier bekannt gegeben. Sie können unter folgenden Titeln auswählen:
Schmidt, Strafrecht – Allgemeiner Teil, 10. Auflage 2011
Schmidt / Priebe, Strafrecht – Besonderer Teil I (Nichtvermögensdelikte), 10. Auflage 2011
Schmidt / Priebe, Strafrecht – Besonderer Teil II (Vermögensdelikte), 10. Auflage 2011
Hartmann/Schmidt, Strafprozessrecht, 4. Auflage 2012
Priebe, Fälle zum Strafrecht I (AT), 3. Auflage 2010
Priebe, Fälle zum Strafrecht II (BT), 4. Auflage 2010
Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage 2011
Schmidt, Besonderes Verwaltungsrecht I (BauR, SubventionsR, BeamtenR, SachenR), 13. Auflage 2010
Schmidt, Besonderes Verwaltungsrecht II (Polizei- und Ordnungsrecht, Gewerberecht), 13. Auflage 2010
Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 14. Auflage 2011
Schmidt , Grundrechte, 13. Auflage 2011
Schmidt , Staatsorganisationsrecht, 11. Auflage 2011
Schmidt, BGB – Allgemeiner Teil, 7. Auflage 2010
Hütte/Helbron, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2010
Wenzel, Schuldrecht Besonderer Teil I (Vertragliche Schuldverhältnisse), 6. Auflage 2010
Schmidt, Schuldrecht Besonderer Teil II (Gesetzliche Schuldverhältnisse), 6. Auflage 2009
Hütte, Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht), 5. Auflage 2011
Schmidt, Sachenrecht II (Immobiliarsachenrecht; Kreditsicherungsrecht), 5. Auflage 2011
Schmidt, Familienrecht, 1. Auflage 2012
Hartmann, Handelsrecht, 1. Auflage 2008
Wenzel, Fälle zum Bürgerlichen Recht, 4. Auflage 2010
Wenzel, Fälle zum Bürgerlichen Recht II, 2. Auflage 2008
Croset, Fälle zum Arbeitsrecht, 3. Auflage 2008
Abspielen des „Paulchen Panther“-Lieds auf Neonazi-Demonstration strafbar? Ja!
24 JanVergangenen Samstag haben Rechtsradikale auf einer Demonstration in München die Melodie von „Paulchen Panther“, die durch die Mordserie der sogenannten „Zwickauer Zelle“ (zurecht zum Unwort des Jahres gewählt wurde der Begriff „Döner Morde“) zu trauriger Berühmtheit gelangte, abgespielt. Die Süddeutsche Zeitung berichtet, dass dies „empörend, aber nur schwer zu bestrafen“ sei. Denn für eine Strafbarkeit nach § 140 StGB wegen Billigung von Straftaten sei erforderlich, dass die Billigung geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies sei vorliegend jedoch wohl nicht der Fall. Das erscheint mir richtig, und das Abspielen des Liedes, wie vom Grünen-Politiker Siegfried Benker gefordert, „als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu werten, oder zumindest als Werbung für diese“, erscheint mir fraglich − auch wenn ja prinzipiell so ziemlich jede Verhaltensweise unter § 129a StGB fallen kann.
Strafrechtliche Konsequenzen könnte das Abspielen meines Erachtens aber schon haben − und zwar nach § 189 StGB wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Verunglimpfung ist dabei mehr als eine bloße Beleidigung, es muss sich vielmehr um eine besonders schwere Kränkung handeln. Eine solche lässt sich im Fall der Billigung der Ermordung eines Menschen bejahen, stellt dies doch eine der schwersten Kränkungen, wenn nicht die schwerste Kränkung überhaupt und damit eine Verunglimpfung des Andenkens dar. So gelangt man also, auch wenn das Lied an sich natürlich − anders als etwa das „Horst-Wessel-Lied“ − nicht „verboten“ ist, zum Ergebnis, dass das Abspielen eine Straftat darstellte. Mal sehen, ob die Staatsanwaltschaft das auch so sieht…
Zu dem Thema schreibt auch Christoph Nebgen und Carsten Hoenig. Siehe auch den Beitrag von Markus Bader.
„Er ließ sich widerstandslos verhaften, wobei er verletzt wurde.“
20 JanDieser Satz, der mich ein wenig schaudern lässt, findet sich in der Urteilsbegründung des Falls, in dem ein „Hell’s Angel“ einen Polizisten in Putativnotwehr (= Erlaubnistatbestandsirrtum) erschossen hatte. Als die Pressemeldung zu diesem Urteil veröfentlicht wurde, hatte es ja schon ein breites Medienecho hierzu gegeben, und die Deutsche Polizeigewerkschaft hatte sich durch platte nicht ganz überzeugende Kritik am BGH hervorgetan. (Dazu hatte ich hier schon etwas geschrieben.) Nachdem das Urteil veröffentlicht wurde, erscheint mir die damals geäußerte Kritik noch weniger nachvollziehbar, das Urteil des BGH dagegen umso richtiger. Denn, nachdem der Beschuldigte − in der wohl berechtigten Befürchtung, es handele sich bei den Polizisten um ein „Rollkomando“ (BGH) der verfeindeten „Bandidos“ − zwei Schüsse auf die Tür abgegeben hatte, „rief ein anderer Beamter: ‚Sofort aufhören zu schießen. Hier ist die Polizei.‘ Der Angeklagte legte die Waffe sofort weg, lief zum Fenster und rief: ‚Wie könnt ihr so was machen? Warum habt ihr nicht geklingelt? Wieso gebt ihr euch nicht zu erkennen?‘. Er ließ sich widerstandslos verhaften, wobei er verletzt wurde.“
Das klingt für mich ziemlich überzeugend und lässt die Schilderung des Angeklagten, dass er von einem Bandido-Angriff ausgegangen sei, absolut glaubwürdig und nicht als bloße Schutzbehauptung erscheinen.
Merkwürdig finde ich daneben den Grund für die damalige Durchsuchung. Der Beschuldigte war verdächtigt worden, den Betreiber eines Fitnessstudios und in einem anderen Fall eine Prostituierte bedroht zu haben. Die Wohnungsdurchsuchung hatte den Zweck in dieser Sache Beweismittel, insbesondere Aufzeichnungen zu den Vorwürfen zu finden. Ich kenne mich zwar zugegebenermaßen in der Rockerszene nicht besonders gut aus, doch die Vorstellung, dass protokolliert wird, wer wann wem gedroht hat, finde ich doch, nunja, sagen wir mal phantasievoll. Das lässt schon Zweifel an der Geeignetheit und somit der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme aufkommen. Aber gut – der Richter, der den Durchsuchungsbeschluss ausgestellt hat, wird sich dabei schon etwas gedacht haben.