Der Schöffe muss die deutsche Sprache beherrschen!

2 Nov

Gegenstand des Beitrags ist das Urteil des BGH vom 26.01.2011 (2 StR 338/10). Dieses ist aus mehreren Gründen interessant. Zunächst einmal spielt der Sachverhalt vor unserer Haustür, nämlich vor dem LG Köln. Gegenstand ist die Revision gegen ein Urteil der Strafkammer gegen zwei Angeklagte. Diese wurden zu Haftstrafen u.a. wegen Raubdelikten verurteilt. Vor dem BGH wurde eine sog. Besetzungsrüge erhoben (§ 338 Nr. 1 StPO), weil eine Schöffin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Dies äußerte sich darin, dass zu jedem Verhandlungstag ein Dolmetscher der russischen Sprache für die Schöffin (!) anwesend sein musste und diese bei Telefonaten mit der Vorsitzenden der StrK „nur sehr gebrochen deutsch sprach“ und das Telefon wegen Verständigungsschwierigkeiten an eine Kollegin weitergeben musste. Die vorschriftswidrige Besetzung stellt einen absoluten Revisionsgrund dar. D.h. dass vermutet wird, das Urteil beruhe auch auf dem Verstoß gegen das Gesetz. Jeder hat einen Anspruch auf seinen gesetzlichen Richter, was bei der vorschriftswidrig besetzten Kammer gerade nicht mehr der Fall ist.

Schöffen sind Laienrichter und mit den Berufsrichtern gleich stimmberechtigt. In der großen Strafkammer am LG sind zwei Schöffen neben drei Berufsrichtern aktiv. Aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§§ 261, 264 StPO) ist zu verlangen, dass das „Urteil auf einer umfassenden Würdigung der unmittelbar vor dem erkennenden Gericht erhobenen Beweise beruht“ (BGH). Und weiter heißt es, sei hierzu erforderlich, dass „der erkennende Tatrichter Prozessabläufe akustisch und optisch wahrnehmen und verstehen und sich unmittelbar – ohne Zuhilfenahme von Sprachmittlern – mit den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Gerichtssprache – diese ist gemäß § 184 S. 1 GVG deutsch – verständigen kann“ (BGH). Diese Grundsätze haben zur Folge, dass in der Tatsacheninstanz in Strafsachen ein hör- und sprechunfähiger oder blinder Richter ungeeignet zur Ausübung des Amtes ist.

Die StrK beließ die Schöffin jedoch im Amt, da es keine gesetzliche Grundlage für deren Ausschluss gebe. Das stimmt bis zum 30.07.2010. Erst mit Wirkung zu diesem Tage hat der Gesetzgeber in § 33 Nr. 5 GVG ausdrücklich angeordnet, dass der Schöffe wegen Ungeeignetheit ausgeschlossen werden solle, wenn er die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht. Zwar handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, sodass bei einem Verstoß dagegen nicht automatisch ein absoluter Revisionsgrund gegeben ist, dennoch bringt der Gesetzgeber seine Wertung klar zum Ausdruck.

Der BGH sah trotzdem eine vorschriftswidrige Besetzung, da die oben skizzierten Grundsätze vorliegend verletzt seien. Für die Ausbildung (in der die Grundzüge des Strafverfahrens beherrscht werden sollten) ergibt sich die Gelegenheit, sich die Prozessmaximen, die Liste der absoluten Revisionsgründe und die Stellung des (Laien-)Richters noch einmal anzusehen.

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