Terrorismusstraftaten und der Generalbundesanwalt

17 Nov

Stein des Anstoßes zu diesem Beitrag sind freilich die aktuellen Entwicklungen rund um die sogenannte „Zwickauer Terrorzelle“ (vgl. etwa hier). Hierbei handelt es sich um ein nach Lage der Dinge rechtsextremistisches Trio (ggf. mit weiteren Unterstützern), welches über Jahre hinweg mehrere Tötungsdelikte an Kleingewerbetreibenden und Polizisten, sowie Raub- und Sprengstoffdelikte verübt haben soll. Ziel dieses Beitrages ist es ausdrücklich nicht, eine politische Diskussion über die Frage zu führen, ob der Rechtsterrorismus von verantwortlichen Stellen unterschätzt wurde (vgl. dazu etwa hier). Auch soll es nicht um die möglichen Zusammenhänge und den Verdacht der Verwicklung von Verfassungsschutzämtern gehen. Diese Fragen müssen erst im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (und den entsprechenden parlamentarischen Kontrollgremien) untersucht werden. Letzteres führt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (hier, hier, hier und hier).

Aber genau dieser Punkt soll Gegenstand des Beitrags sein. Wer führt eigentlich diese Ermittlungen und warum? Interessant ist dies insbesondere für Studenten, die sich in Richtung der mündlichen Examensprüfung bewegen. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 8 JAG NRW ist nämlich die Kenntnis von der erstinstanzlichen Zuständigkeit in Strafsachen möglicher Prüfungsgegenstand. Aufgrund der Aktualität der Ereignisse liegt es auch nicht fern, dass Fragen dazu gestellt werden. Ich selber habe es in meiner Prüfung erlebt, dass sich geschlagene 20 Minuten um die Fragen kreisten „Wofür ist das Oberlandesgericht zuständig? Was macht der Generalbundesanwalt? Wo steht das?…“ Daher hier ein (kleiner) Überblick.

Grundsätzlich ist die Strafrechtspflege Ländersache. Daher bedarf es besonderer Regelungen, welche die Zuständigkeit etwa des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof begünden. Maßgeblich ist hier § 142a GVG. Hier wird normiert, dass der GBA grundsätzlich in allen Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ist, die den Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gemäß § 120 Abs. 1, 2 GVG (lesen!) zugewiesen sind. Diese Vorschrift ist recht umfangreich, daher sollen uns nur die Grundsätze interessieren. Zunächst sind schwere Staatsschutzdelikte aufgeführt (etwa Friedens-, Hoch- und Landesverrat oder Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch). Sodann sind weitere schwere Straftaten aufgelistet, die man jedoch auch als „normale“ Normen des StGB kennt. Hier geht es um Tötungs- und Brandstiftungsdelikte, sowie gemeingefährliche Straftaten. Allerdings ist bei diesen Delikten erforderlich, dass der GBA die Ermittlung wegen der besonderen Bedeutung des Falles übernimmt, bzw. diese Delikte bestimmt und geeignet sind, den Bestand und die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, Verfassungsgrundsätze der BRD zu beseitigen oder Bestand und Sicherheit internationaler Organisationen zu beeinträchtigen. An die Bejahung der besonderen Bedeutung sind, vor dem Hintergrund der föderal organisierten Strafrechtspflege, strenge Anforderungen zu stellen. So ist diese anzunehmen, wenn es sich unter Beachtung des Ausmaßes der Rechtgutsverletzung um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das die Schutzgüter des Gesamtstaates in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des GBA und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist (Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, § 120 GVG Rn. 3; BGHSt 53, 128, 140-hier).

Natürlich sind dies bereits Details, die man vom Prüfling nicht erwarten kann. Die grundsätzlichen Zuständigkeitsregeln und die „Hausnummern“ der Normen sollte man jedoch parat haben. Auch schadet es nicht, die Frage beantworten zu können, wer eigentlich zur Zeit Generalbundesanwalt ist. Da las man in den letzten Tagen in den Medien vieles und weniges stimmte. So wird die Behörde derzeit vom ständigen Vertreter des Generalbundesanwalts, Bundesanwalt Rainer Griesbaum, geleitet. Nach dem Eintritt von Monika Harms in den Ruhestand und einigen Problemen bei der Neubesetzung dieses wichtigen Amtes (der GBA ist eben politischer Beamter; vgl. § 149 GVG) haben sich nun alle relevanten Stellen (Bundesjustizministerium, Bundesregierung und Bundesrat) auf Harald Range geeinigt, der jedoch noch vom Bundespräsidenten ernannt werden muss.

Und so schnell kann es manchmal gehen: Harald Range ist als neuer GBA in sein Amt eingeführt worden!

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