In Frankreich ist das seit letztem Freitag möglich, da Art. 222-33 frz. StGB (sexuelle Nötigung) vom Verfassungshof mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde (Entscheidung im Original). Die Richter störten sich am aktuellen Wortlaut des Art. 222-33, der seit 2002 gilt:
Wer eine andere Person belästigt, um sich sexuelle Gefälligkeiten zu verschaffen, wird mit einem Jahr Gefängnis und 15.000 € Geldstrafe bestraft.
a.F. bis 2002: Wer unter Mißbrauch seiner Aufsichtsstellung eine andere Person belästigt, indem er Befehle erteilt, Drohungen ausspricht, Zwang ausübt oder schwere Druckmittel anwendet, um sich sexuelle Gefälligkeiten zu verschaffen, wird mit einem Jahr Gefängnis und 15.000 € Geldstrafe bestraft.
Die historische Entwicklung der Vorschrift kann man zu Recht als unglücklich bezeichnen (vgl. Mistretta, Harcèlement, Rép. Pén. Dalloz, n° 11 ff.). Während in der alten Fassung des StGB von 1992 klare Tatbestandsmerkmale vorlagen, wurde der Tatbestand vom Gesetzgeber 2002 zu stark vereinfacht. Darum erklärten die Verfassungsrichter (in Frankreich auch als die neun „Weisen“ gennant) die Vorschrift für verfassungswidrig, da sie gegen das Gesetzlichkeitsprinzip und das daraus abgeleitete Bestimmtheitsgebot verstösst (Art. 34 Verf und Art. 8 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789).
Diese Argumentation ist überraschend, denn die französischen Gerichte legten die sexuelle Nötigung bisher sehr vorsichtig aus. Beispielhaft tdazu ist die Entscheidung des Kassationshofes von 2004, als die Richter ein Urteil mangels Nachweises einer sexuellen Belästigung aufhoben. Die Unterinstanz hatte hierbei einen Lehrer verurteilt, welcher einer Schülerin zunächst sagte, dass er sie liebe und sie zudem in seinem Büro mehrmals auf den Mund küsste. Der Kassationshof (Cass. crim., 10 novembre 2004, n° 03-87986, Bull. crim., n° 280) interpretierte diese Handlungen als zulässigen Ausdruck der Gefühle (expression légitime de sentiments amoureux).
Problematisch an der Entscheidung des Verfassungshofes (neben einer politischen Dimension) erscheint insbesondere die sofortige Aufhebung der Norm und damit die vermeintliche Schaffung der Straffreiheit für sexuelle Nötigungen bis zur Verabschiedung eines neuen Gesetztes. Jedoch bleibt die Verletzung anderer strafrechtlicher Tatbestände, wie z.B. die der (psychischen) Körperverletzung (dazu rechtsvergleichend Steinberg/Mathieu, Revue Internationale de Droit Comparé 2011, 131) möglich. Daneben kommen auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche in Frage (im Einzelnen dazu der (frz.) Kommentar von Olivier Bachelet).
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