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Die „frewillig“ abgegebene Speichelprobe

23 Nov

Laut Spiegel-Online sollen nach der Vergewaltigung einer Soldatin in einer niedersächsischen Kaserne 500 Soldaten – das gesamte männliche Personal der Kaserne – zum freiwilligen Speicheltest zwecks Bestimmung des sogenannten „genetischen Fingerabdrucks“ antreten. Ihre rechtliche Grundlage findet eine solche Maßnahme in § 81h StPO. Sie bedarf der richterlichen Anordnung und ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen zulässig. Zwangsweise darf der Test nicht durchgeführt werden, denn schließlich besteht gegen keinen der zum Test aufgerufenen ein Verdacht.

Was aber tun, wenn ein Aufgerufener nicht zum Test erscheint? Die Antwort des BVerfG (NJW 1996, 1587, 1588)  ist klar: Die Verweigerung der Probe darf „nicht als ein den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründendes oder bestärkendes Indiz gewertet werden […]; das ergibt sich aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass das Gebrauchmachen von einem gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf.“ Entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/5674 S. 13 f.): „Aus der Ausgestaltung der Regelung als Befugnisnorm für eine Maßnahme auf der Basis freiwilliger Mitwirkung der Betroffenen folgt [], dass allein die Verweigerung der Teilnahme am Reihengentest für sich betrachtet keinen Anfangsverdacht begründen kann.“

Nimmt man dies ernst, wird § 81h StPO eigentlich überflüssig, denn das Ziel eines Reihengentests ist es ja gerade, möglichst viele Unschuldige zum DNA-Test zu bewegen, um dann durch das Ausschlussverfahren auf den Täter zu kommen. Darf man den Anfangsverdacht also nicht aus dem Fernbleiben vom DNA-Test folgern, stellt sich die Frage, wie man überhaupt an ihn kommen soll.

Laut der Gesetzesbegründung darf man deshalb hierfür auf „sonstige Umstände, zu denen auch die Prüfmerkmale nach Absatz 1 zählen,“ zurückgreifen. Dem fernbleiben kommt für einen so gefundenen Anfangsverdacht – entgegen der Vorgabe des BVerfG – eine „verdachtsverstärkende Wirkung“ zu.

Im Klartext: Aus der Tatsache, dass man nicht zum Gentest erscheint, darf kein Verdacht geschlossen werden, wohl aber daraus, dass man zu der Gruppe, die für den Test ausgewählt wurde. Dieser Verdacht wird dann dadurch verstärkt, dass man nicht zum Test erschienen ist. Von der Freiwilligkeit bleibt damit nichts mehr übrig.

Warum Homosexualität nur bei Männern strafbar war

21 Nov

Vor 55 Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der damaligen Vorschrift „Unzucht zwischen Männern“ (§ 175 StGB a.F.) zu entscheiden. Auf 55 Seiten argumentierten die Richter im Jahre 1957 gegen die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 6, 389): Einerseits verstoßen die §§ 175 ff. nicht gegen den speziellen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, weil der biologische Geschlechtsunterschied den Sachverhalt hier so entscheidend prägt, dass etwa vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten. Zudem liegt auch keine Verletzung gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) vor, da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt. Wie das Gericht zu diesem Ergebnis kommt, soll anhand einiger Auszüge aus der Entscheidung dargestellt werden:

1. Zu Art. 3 Abs. 2 und 3 GG

(…)

Schon die körperliche Bildung der Geschlechtsorgane weist für den Mann auf eine mehr drängende und fordernde, für die Frau auf eine mehr hinnehmende und zur Hingabe bereite Funktion hin. Dieser Unterschied der physiologischen Funktion läßt sich aus dem Zusammenhang des geschlechtlichen Seins nicht ausgliedern, er ist mit konstituierend für Mann und Frau als Geschlechtswesen (Gutachter Kroh). Der entscheidende Unterschied zwischen Mann und Frau – der alle übrigen Unterschiede im Keim in sich schließt – ist aber unter dem generativ-vegetativen Aspekt die Tatsache, daß sich das Vatersein an den kurzen Zeugungsvorgang nicht über weitere generativ-vegetative Leistungen, sondern nur durch zeitlich davon getrennte soziale Leistungen anschließt, während die sozialen Leistungen des Mutterseins mit dem Vorgang des Empfangens über die generativ-vegetativen Leistungen der Schwangerschaft, der Geburt und des Stillens, also durch einen langdauernden natürlichen Prozeß, unmittelbar verknüpft sind. Anders als der Mann wird die Frau unwillkürlich schon durch ihren Körper daran erinnert, daß das Sexualleben mit Lasten verbunden ist. Damit mag es zusammenhängen, daß bei der Frau körperliche Begierde (Sexualität) und zärtliche Empfindungsfähigkeit (Erotik) fast immer miteinander verschmolzen sind, während beim Manne, und zwar gerade beim Homosexuellen, beide Komponenten vielfach getrennt bleiben (Gutachter Wiethold-Hallermann). Die Gefahr einer Akzentverschiebung zu Lasten der Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, und zugunsten des bloßen Lustgewinnes ist daher eine besondere Gefahr der männlichen Sexualität. Die kulturelle Aufgabe, Lustgewinn und Bereitschaft zur Verantwortung zu verbinden, wird von „dem männlichen Sexualverhalten extrem häufiger … verfehlt“ als von dem weiblichen (Gutachter Giese).

(…)

2. Zu Art. 2 Abs. 1 GG

(Ferner) trägt der Beschwerdeführer vor, die Bestrafung der einfachen Homosexualität (§ 175 StGB) verletze das in Art. 2 Abs. 1 GG jedem gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Recht umfasse auch die freie geschlechtliche Betätigung des Individuums. (…)

1. Zu dem Bereich der in Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht gewährleisteten freien Entfaltung der Persönlichkeit gehört auch das Gebiet des Geschlechtlichen. Dieses Grundrecht ist aber durch die verfassungsmäßige Ordnung begrenzt. (…) Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz. Auch auf dem Gebiet des geschlechtlichen Lebens fordert die Gesellschaft von ihren Mitgliedern die Einhaltung bestimmter Regeln; Verstöße hiergegen werden als unsittlich empfunden und mißbilligt. Allerdings bestehen Schwierigkeiten, die Geltung eines Sittengesetzes festzustellen. (…) Ein Anhalt dafür, daß die Homosexualität als unsittlich angesehen wird, ergibt sich daraus, daß die Gesetzgebung in Deutschland sich zur Rechtfertigung der Bestrafung der gleichgeschlechtlichen Unzucht stets auf die sittlichen Anschauungen des Volkes berufen hat. Schon die Motive zu dem Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund von 1869 führen aus:

 „Der § 173 hält die auf Sodomie und Päderastie im Preußischen Strafgesetzbuche angedrohte Strafe aufrecht. Denn selbst, wenn man den Wegfall dieser Strafbestimmungen vom Standpunkte der Medizin, wie durch manche der, gewissen Theorien des Strafrechts entnommenen Gründe rechtfertigen könnte; das Rechtsbewußtsein im Volke beurteilt diese Handlungen nicht bloß als Laster, sondern als Verbrechen, und der Gesetzgeber wird billig Bedenken tragen müssen, diesen Rechtsanschauungen entgegen Handlungen für straffrei zu erklären, die in der öffentlichen Meinung als strafwürdige gelten. Die Beurteilung solcher Personen, welche in dieser Weise gegen das Naturgesetz gesündigt, dem bürgerlichen Strafgesetze zu entziehen und dem Moralgesetze anheim zu geben, würde als ein gesetzgeberischer Mißgriff getadelt werden.“

An dieser sittlichen Wertung hat sich in der Folgezeit nichts geändert. So sagt die Begründung zu § 325 des Entwurfs von 1919:

Der Forderung, die Unzucht zwischen Männern an sich straflos zu lassen, gibt der Entwurf ebenso wie die früheren Entwürfe nicht nach. Verfehlungen dieser Art erscheinen dem gesunden Empfinden des Volkes verwerflich und strafwürdig …;“

In ähnlicher Weise begründen der amtliche Entwurf eines allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1925 und der am 14. Mai 1927 dem Reichstag vorgelegte Entwurf (RT III/1924 Drucks. Nr. 3390) die Beibehaltung einer dem § 175 (aF) StGB entsprechenden Strafvorschrift wie folgt:

„… Der Gesetzgeber muß sich die Frage vorlegen, ob der § 175 nicht trotz der Härten, zu denen seine Anwendung führen kann, und trotz seiner beschränkten praktischen Durchführbarkeit eine Schranke bedeutet, die man nicht ohne Schaden für die Gesundheit und Reinheit unseres Volkslebens hinwegziehen darf. Dabei ist davon auszugehen, daß der deutschen Auffassung die geschlechtliche Beziehung von Mann zu Mann als eine Verirrung erscheint, die geeignet ist, den Charakter zu zerrütten und das sittliche Gefühl zu zerstören. Greift diese Verirrung weiter um sich, so führt sie zur Entartung des Volkes und zum Verfall seiner Kraft …“

Diese Umstände rechtfertigen die Feststellung, daß auch heute noch das sittliche Empfinden die Homosexualität verurteilt. Einzelne gegenteilige Äußerungen, vorwiegend aus interessierten Kreisen, kommen demgegenüber nicht in Betracht, jedenfalls haben sie eine Änderung des allgemeinen sittlichen Urteils nicht durchsetzen können. (…)

Noch 1966 wurde einem bayerischer Staatssekretär, der 1944 wg. § 175 StGB verurteilt wurde, die Berufung zum Beamten wiederrufen und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (MDR 1966, 615). Erst 1969 wurde § 175 StGB a.F. mit dem ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts entschärft und 1994 gestrichen.

Zwei BGH-Richter plaudern aus dem Nähkästchen

9 Nov

So könnte der Titel des Aufsatzes von Professor Dr. Thomas Fischer (Autor des gleichnamigen StGB-Kommentars) und Professor Dr. Christoph Krehl, beide Mitglieder des 2. Strafsenats des BGH, in der September-Ausgabe  des Strafverteidigers lauten, den ich jedem am Strafverfahren Interessierten zur Lektüre empfehlen möchte. Sie haben sich jedoch für „Strafrechtliche Revision, ‚Vieraugenprinzip‘, gesetzlicher Richter und rechtliches Gehör“ entschieden. Darin setzen sich beide mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.5.2012 auseinander, in dem es um die Frage ging, ob es mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter vereinbar ist, wenn ein Richter zwei Strafsenaten gelichzeitig vorsitzt. Grund hierfür war, dass Thomas Fischer vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Wege des einstweiligen Rechtschutzes erreicht hatte, dass der Posten des Vorsitzenden des 2. Strafsenats, um den er sich ebenfalls – nicht erfolgreich – beworben hatte, zunächst nicht besetzt werden darf.

Dies nehmen Fischer und Krehl zum Anlass, über die Arbeit von BGH-Richtern und insbesondere von Senatsvorsitzenden zu schreiben und bieten hiermit einen sehr interessanten Einblick, der sich dem Außenstehenden sonst nicht bietet. Beispielsweise ist es gängige Praxis, dass die Revisionsakten nicht von allen Richtern, sondern nur vom Vorsitzenden und einem Berichterstatter gelesen werden. Letzterer trägt seinen Senatskollegen den Sachverhalt, die Urteilsbegründung, die Revisionsbegründung und seine eigene Einschätzung der rechtlichen Probleme vor. An einem Tag mit sieben Stunden Beratungszeit werden so laut Fischer und Krehl 8-15 etwa 70-seitige Akten besprochen – dass es schwierig sein dürfte, hier den Überblick zu behalten und vor allem fundierte Beiträge zur Urteilsfindung zu leisten, ist offensichtlich und wird in dem Aufsatz problematisiert. Wenn es dann noch um „exotische“ Probleme geht, dürfte es im Ergebnis wohl darauf hinauslaufen, dass sich der Berichterstatter, der sich ja als einziger vertieft mit der Materie beschäftigt hat, durchsetzt. Vielleicht ist hierin auch eine Erklärung für Urteile zu suchen, die den Leser manchmal nicht vollends überzeugen.

Im Kollegium des BGH dürfte der Aufsatz wahrscheinlich nicht auf ungeteilte Begeisterungsstürme stoßen, denn auch mit Seitenhieben in Richtung ihrer Kollegen sparen Fischer und Krehl nicht.

Thomas Fischer/Christoph Krehl, Strafverteidiger 2012 (Heft 9), S. 550-559

Der NSU und der Verfassungsschutz

6 Nov

250 Zuhörer fanden sich letzten Mittwoch zur Veranstaltung NSU und der Verfassungsschutz im Hörsaal B der Uni Köln wieder. Die beiden Referenten, Dr. Eva Högl, MdB und Sprecherin der SPD-Bundesfraktion im Untersuchungsausschuss „Terrorgruppe NSU“ und Hans Leyendecker, Journalist von der SZ wurden vom Förderverein des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht der Uni Köln und dem Kölner Anwaltsverein zu einer Diskussionsrunde geladen. Frau Högl gab einen knappen, aber hoch interessanten Einblick in die Arbeit des Untersuchungsausschusses und beantworteten Fragen von Studenten und Strafverteidiger zum Sinn des Verfassungsschutzes und dessen Arbeitsmethoden. Herr Leyendecker demonstrierte an mehreren Beispielen aus den Ermittlungen, warum es kaum nachvollziehbar ist, wie schlecht und blind Strafverfolgungsbehörden und Verfassungsschutz gearbeitet haben. Ein ausführlicher Bericht findet sich bei der Legal Tribune Online.

Fotos: Markus Dinkelbach

Bußgeld = Strafe? Strafrecht aus Sicht der Bildzeitung…

5 Nov

Die Bildzeitung schreibt am 1. November zur Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes:

Die Bundesregierung will Sex mit Tieren unter Strafe stellen!

(…) Bisher werden sexuelle Handlungen an Tieren nur bestraft, wenn ein Tier dadurch erhebliche Verletzungen erleidet oder stirbt. Künftig sollen sexuelle Handlungen von Menschen an Tieren, auch dann strafbar sein, wenn das Tier dabei keine Verletzungen davonträgt. Sodomie als Straftatbestand wurde 1969 aus dem Strafgesetz gestrichen. (…)

In dem aktuellen Gesetzentwurf vom 29. August 2012 heißt es: „Die Bundesregierung anerkennt die Tatsache, dass sexuelle Handlungen an Tieren durch den Menschen geeignet sind, den Tieren regelmäßig zumindest Leiden im Sinne des Tierschutzrechts zuzufügen, da hierdurch die Tiere zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen werden.“

Heisst es also, dass die Bundesregierung den Straftatbestand der Sodomie (§ 175b a.F. StGB) wiedereinführen will? Wir schauen uns die Stellungnahme der Bundesregierung genauer an und finden dort (Bundestagsdrucksache 17/10572, S. 61) im übernächsten Satz folgendes:

Die Bundesregierung wird die Möglichkeiten eines bußgeldbewehrten Verbots prüfen. Sie strebt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen entsprechenden Formulierungsvorschlag vorzulegen.

Ist ein bußgeldbewehrtes Verbot damit ein Straftatbestand?

Das Bußgeld (Geldbuße, § 17 OWiG) ist wie die Strafe (§ 38-39 StGB), die Rechtsfolge eines Deliktes, d.h. einer Handlung, die gesetzlich geahndet wrd und rechtswidrig und vorwerfbar ist. Der formale Unterschied ist einfach: immer dort, wo der Gesetzgeber für ein Handeln/Unterlassen eine Strafe androht, handelt es sich um eine Straftat. Ist die Rechtsfolge eine Geldbuße, so liegt eine Ordnungswidrigkeit (OWi) (vgl. § 1 OWiG) vor.

Zur dogmatischen Einordnung wurde früher alleine auf den Qualitätsunterschied der Ordnungswidrigkeit abgestellt und als ein Minus zur Straftat angesehen, da ein geringerer Unrechtsgehalt als beim Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) vorliegt. Einfacher gesagt, wurde der OWi keine „Sozial-„, sondern lediglich „Verwaltungsschädlichkeit“ zu gesprochen. Dagegen spricht jedoch, dass das Ordnungswidrigkeitenrecht auch Rechtsgüterschutz bezweckt (siehe z.B. die OWi im Straßenverkehr). Darum wird neben der Qualität auf die Differenz der Quantität verwiesen (quantitativ-qualitative Theorie). Die OWis haben in der Regel einen niedrigeren Verwerflichkeitsgrad als Straftaten. Daneben ist auch zu beachten, dass die Verfolgung von OWis grundsätzlich von der Verwaltung betrieben wird (§ 35 OWiG). Strafen verhängen darf sie nicht (vgl. Art. 92 GG; BVerfGE 8, 197, 207). Jedoch ist sie nicht wie die Staatsanwaltschaften an das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) gebunden. Dies ergibt sich einerseits aus der „Kann-Formulierung“ der OWi-Tatbestände, sowie die Möglichkeit das Verfahren zu jedem Zeitpunkt einzustellen (§ 47 Abs. 1 OWiG).

Daraus ergibt sich also, dass die Bundesregierung nicht einen Straftatbestand formulieren möchte, sondern die Zoophilie als OWi behandeln will.

Zur eigentlichen Problematik siehe die Stellungnahme von Thorsten Gerdes, Bundestagsdrucksache 17(10)978-E vom 28. September 2012.

Verlust des Wahlrechts nach Strafurteil?

1 Nov

Oder anders gefragt: Dürfen Gefängnisinsassen wählen oder gewählt werden? Ein englischer Kollege hat mich darauf hingewiesen, dass dies in Großbritannien, trotz mehrmaliger Ermahnung durch den EGMR, immer noch nicht möglich ist. Zuletzt legte das Straßburger Gericht eine Frist bis zum 22. November fest. Ob sich in England etwas ändern wird, bleibt jedoch unklar.

Wie ist es aber in Deutschland?

Die Antwort gibt uns § 45 StGB, wo der Gesetzgeber eine der Nebenfolgen der Strafe regelt (vgl. auch § 13 Nr. 1 BWahlG):

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(…)
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

Nach Abs. 1 verliert man also automatisch für fünf Jahre das Recht, gewählt zu werden, wenn man wegen eines Verbrechens verurteilt wird. Das aktive Wahlrecht, d.h. das Recht zu wählen, wird jedoch nicht per se aberkannt. Dazu müsste zunächst die Aberkennung vom Gesetz ausdrücklich als Nebenstrafe gennant werden. Solche Anordnungen finden sich in den ersten Abschnitten des Besonderen Teils (Staatsschutzdelikte): §§ 92a, 101, 102, 108c, 108e Abs. 2, 109i StGB. In diesen Fällen kann der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen das aktive Wahlrecht aberkennen. Anders war dies noch vor dem Ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG), das zum 1. April 1970 in Kraft trat. Gem. § 33 StGB a.F. konnte der Richter die sog. bürgerlichen Rechte aberkennen, wenn eine Zuchthausstrafe verordnet wurde.

An der Wahl nehmen Gefängnisinsassen durch Briefwahl teil, wenn in der Gefängnisanstalt kein Sonderwahlbezirk gebildet wurde.

Der NSU und der Verfassungsschutz (Veranstaltungshinweis)

30 Okt

Hörsaal B im Hörsaalgebäude (Uni Köln), 31. Oktober 2012, 19.30 – 21.30 Uhr

Referenten:
  • Dr. Eva Högl, MdB und Sprecherin der SPD-Bundesfraktion im Untersuchungsausschuss „Terrorgruppe NSU“
  • Hans Leyendecker, Journalist (Süddeutsche Zeitung)

Die rechtsextreme-terroristische Vereinigung NSU (Nationalsozialistischer Untergrund) wird verdächtigt, die Neonazi-Mordserie in den Jahren 2000 – 2006 an ausländischen Gewerbetreibenden, das Nagelbomben-Attentat in Köln im Jahre 2004 sowie den Polizistenmord in Heilbronn im Jahre 2007 begangen zu haben. Bei einem Polizeieinsatz im November 2011 kamen die NSU-Mitglieder Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos ums Leben. Ein weiteres NSU-Mitglied Beate Zschäpe stellte sich Tage später der Polizei. Das Terror-Trio Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe steht somit im Verdacht, mehr als zehn Jahre ungehindert durch die Bundesrepublik gezogen und zahlreiche Verbrechen ausgeübt zu haben. Immer wieder berichten Medien, die Verfassungsschutzbehörden hätten in dieser Zeit zumindest über V-Spitzel Kontakt zu den NSU-Mitgliedern gehabt. Was war bei der NSU die Rolle des Verfassungsschutzes? Was war die Rolle der V- Spitzel? Welche „Beihilfe“-handlungen von V-Spitzeln/des Verfassungsschutzes gegenüber der NSU sind bekannt? Wo liegen die rechtlichen Grenzen für V-Spitzel und für den Verfassungsschutz? Haben sich V- Spitzel und Verfassungsschutz strafbar gemacht? Hätten die NSU-Straftaten verhindert werden können?

Beide Referenten beschäftigen sich intensiv mit den Themen Rechtsextremismus und Verfassungsschutz.

Kontakt: Frau Swetlana Vogel, 0221-470-4284

Herr Jäger und der Blutalkohol

18 Jul

Nach einem Bericht von Spiegel-Online fordert der nordrhein-westfälische Innenminister Ralf Jäger (SPD) eine Absenkung der absoluten Fahruntüchtigkeit für Fahrradfahrer von derzeit 1,6 Promille auf 1,1 Promille. Dabei offenbart Jäger beträchtliche Wissenslücken, was § 316 StGB angeht.

Bei der Trunkenheitsfahrt wird zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit unterschieden. Die relative beginnt bei 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) und die absolute beim Auto bei 1,1 Promille BAK und beim Fahrrad bei 1,6 Promille BAK. Herr Jäger stellt es sich nun so vor, dass man diesen letzteren Wert einfach absenken kann – aber so einfach ist das nicht. Das zeigen die medizinischen Erkenntnisse, die hinter den beiden Begriffen stehen. Danach wird nämlich davon ausgegangen, dass ab 0,3 Promille BAK eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist. Das bedeutet aber (natürlich) nicht, dass derjenige, der 0,3 Promille Alkohol im Blut hat, tatsächlich fahruntüchtig und damit strafbar ist, sondern man muss nachweisen, dass er tatsächlich nicht im Stande ist, ein entsprechendes Gefährt zu führen. Wie macht man das? Indem man prüft, ob er Ausfallerscheinungen zeigt – etwa die berühmten Schlangenlinien. § 316 StGB ist also erfüllt, wenn man ein bisschen Alkohol (0,3 Promille BAK) getrunken hat und das Gefährt nicht mehr sicher steuern kann (Ausfallerscheinungen). Neben dieser relativen Fahruntüchtigkeit gibt es aber auch noch die absolute. Dabei ist der Fahrer nicht „fahruntüchtiger“ als bei der relativen, sondern es werden nur andere Anforderungen an den Nachweis gestellt. Hier kommt wieder die Medizin ins Spiel: Es ist wissenschaftlich gesichert, dass ab 1,1 Promille BAK niemand, aber wirklich niemand mehr ein Auto auf Dauer sicher führen kann – beim Fahrrad ist das ab 1,6 Promille BAK der Fall. Wenn dieser Wert erreicht ist, ist völlig egal, ob der Fahrer in der konkreten Situation Fehler gemacht hat oder nicht, weil es ihm aus medizinischer Sicht unmöglich ist, sicher zu fahren.

Weil diese absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern aber erst bei 1,6 Promille BAK erreicht ist, kann Herr Jäger den Grenzwert nicht einfach absenken. Dafür bräuchte man vielmehr neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die die Erkenntnisse des Innenministers stützen. Der andere Weg wäre, § 316 StGB zu ändern und dort starre Grenzen einzuführen. Aber dafür sind erstens nicht die Länder zuständig, und zweitens mag der Gesetzgeber im Strafrecht keine konkreten Zahlen und belässt es lieber bei abstrakten Formulierungen. Alles in allem: Schön, dass Herr Jäger darüber geredet hat.

Verleihung des Osborne Clarke – Promotionspreises für Internationales Recht an Frau Dr. Helene Bubrowski und Herrn Dr. Björn Jan Schiffbauer

13 Jul

Am 21. Juni 2012 wurde der Osborne Clarke – Promotionspreis für Internationales Recht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu Köln im Rahmen einer angemessenen akademischen Feier verliehen. Dieser Preis, der zum dritten Mal von der Kölner Depandance der vor 250 Jahren gegründeten englischen Kanzlei Osborne Clarke, verliehen wurde, ging in diesem Jahr an Frau Dr. Helene Bubrowski und Herrn Dr. Björn Schiffbauer. Beide Preisträger hatten sich unter insgesamt sechs Mitbewerbern nach einer Art „Schiedsverfahren“ durchgesetzt. Frau Dr. Bubrowski erhielt den Preis für ihre Arbeit über „Das Verhältnis zwischen internationalen Investitionsschiedsverfahren und nationalen Gerichtsverfahren“ und Herr Dr. Schiffbauer für seine Arbeit über „Vorbeugende Selbstverteidigung im Völkerrecht. Eine systematische Ermittlung des gegenwärtigen friedenssicherungsrechtlichen Besitzstandes aus völkerrechtsdogmatischer und praxisanalytischer Sicht.“ Den Festvortrag hielt Herr Prof. Dr. Matthias Herdegen, Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Direktor am Institut für Völkerrecht der Universität Bonn zu dem Thema „Internationales Wirtschaftsrecht, Rationalität und Good Governance“

Die Laudatio auf die beiden Preisträger hielten ihre jeweiligen „Doktorväter“ in jeweils sehr bewegenden Ansprachen, wobei Herr Prof. Dr. Kempen, Leiter des Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht, als „Doktorvater“ Frau Dr. Bubrowski coram publico den eindringlichen Antrag unterbreitete ihm weiterhin als Habilitandin und Mitarbeiterin seinem Institut erhalten zu bleiben und Herr Prof. Dr. Kreß bekannt gab, dass sein doktorväterlicher Antrag bereits Früchte getragen habe und Herr Dr. Schiffbauer ihm weiterhin als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Aufbau des am 26. April 2012 gegründeten Institute for International Peace and Security Law erhalten bleibe. Gerade diese letztere Ankündigung erfreut uns, das Redaktions- und Autorenteam von wissmit.com, besonders, da der von uns menschlich und wissenschaftlich sehr geschätzte Kollege Dr. Schiffbauer damit auch mittelbar weiterhin dem Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht erhalten bleibt. Beide Laudatoren wiesen weiter darauf hin, dass die beiden Preisträger mit ihren Arbeiten Neuland auf ihren jeweiligen Forschungsgebieten betreten haben und ihre Arbeiten daher wegweisend für die weitere Forschung sein werden.

Beiden Preisträgern sei an dieser Stelle noch einmal ein ganz herzlicher Glückwunsch zu dieser zusätzlichen akademischen Anerkennung ihrer hervorragenden Promotionsarbeiten ausgesprochen.

Im Rahmen der Verleihung des Osborne Clarke-Promotionspreises wurden ferner die erfolgreichen Moot Court Teams der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln geehrt. Alle Teams, die in den Wettbewerben des Wilhelm C. Vis Moot Court, des Manfred Lachs Moot Court und des Telders International Law Moot Court vorderste Plätze belegt haben, ist es unter anderem, nach der Laudatio unserer Dekanin Frau Prof. Dr. B. Grunwald, zu verdanken, dass die Universität zu Köln nunmehr mit zu den Exzellenzuniversitäten in Deutschland gehört. Daher auch an dieser Stelle einen ganz herzlichen Glückwunsch an alle erfolgreichen Teilnehmer und Teilnehmerinnen dieser Wettbewerbe.

§ 46 Abs. 2 StGB und rassistische Beweggründe – Strafzumessung und Hasskriminalität

11 Jun

Der Bundesrat hat am 18.04.2012 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches an den Präsidenten des Deutschen Bundestages adressiert. Nach dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung (StRÄndG) – sollen menschenverachtende oder fremdenfeindliche Beweggründe und Ziele des Täters als Umstände in § 46 Abs. 2 StGB aufgenommen werden, die im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen sind.

Damit reagiert der Bundesrat auf die Tatsache, dass die Anzahl politisch, rassistisch oder religiös motivierter Straftaten nach dem Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern für das Jahr 2010 mit bundesweit 762 Delikten eine erschreckende Tendenz aufweist, die durch die – nach Ansicht des Bundesrats – unbefriedigende Rechtslage nicht hinreichend gewürdigt wird. Die Reduktion des Menschen auf ein bloßes „Anderssein“ ohne persönliche Auseinandersetzung ebenso wie das Potential der Taten zur starken Verunsicherung von Bürgern und Bürgerinnen, die die gleichen Einstellungen und Eigenschaften wie die Opfer aufweisen, stellen vielmehr besondere Merkmale dieser sogenannten Hassdelikte dar und implizieren somit einen erhöhten Unrechtsgehalt, dem der Gesetzgeber gerecht werden müsse.

Zuvor hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung in einem am 28.02.2012 gestellten Antrag aufgefordert,

1. gemeinsam mit den Ländern die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 1. Januar 1977 (RiStBV) dahingehend zu ändern, dass klargestellt wird, dass bei Mischantragsdelikten, die durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit motiviert sind, das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in der Regel zu bejahen ist,

2. einen Entwurf für ein Gesetz vorzulegen, der in § 130 StGB (Volksverhetzung) alle Gruppen aufnimmt, deren Zugehörige davor geschützt werden sollen, insbesondere wegen ihrer sexuellen Identität, ihres Geschlechts, ihrer Weltanschauung, ihrer Behinderung oder ihres Alters zum Opfer volksverhetzender Handlungen zu werden und

3. eine Studie über die Anwendung des § 46 Absatz 2 StGB im Hinblick auf die durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit motivierten Delikte in Auftrag zu geben.

Bislang wurde lediglich durch einige wenige Urteile „bestätigt“, dass rassistische Motive bereits jetzt im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB Berücksichtigung finden. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist hierzu bislang nicht ergangen, sodass eine allgemeine Praxis nicht angenommen werden kann. Zutreffend erscheint die Ansicht Stoltenbergs, der von Ermittlungsdefiziten ausgeht, die zu einer mangelnden Würdigung rassistischer Motive seitens der Gerichte führen. Eine ausdrückliche Nennung rassistischer Beweggründe in § 46 Abs. 2 StGB dürfte die Sensibilität der Gerichte steigern. Geht man aber wie Stoltenberg von erheblichen Defiziten im Ermittlungsverfahren aus, bedarf es zudem einer Vorschrift, die „vorschreibt, im Ermittlungsverfahren bei Vorliegen von entsprechenden Anhaltspunkten insbesondere rassistische Motive gezielt zu untersuchen“.

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