Archiv | Ausbildung RSS feed for this section

Die Grundlagen der Kausalität erklärt beim IUREO-Podcast

25 Jan

Die neue Podcastfolge von IUREO ist da! Diesmal geht es um die Grundlagen der Kausalität.

Wir sind auf die Reaktionen gespannt. Hier, auf Facebook oder bei iureo.de!

Die erste Folge (zum Erlaubnistatbestandsirrtum) findet sich hier.

Abspielen des „Paulchen Panther“-Lieds auf Neonazi-Demonstration strafbar? Ja!

24 Jan

Vergangenen Samstag haben Rechtsradikale auf einer Demonstration in München die Melodie von „Paulchen Panther“, die durch die Mordserie der sogenannten „Zwickauer Zelle“ (zurecht zum Unwort des Jahres gewählt wurde der Begriff „Döner Morde“) zu trauriger Berühmtheit gelangte, abgespielt. Die Süddeutsche Zeitung berichtet, dass dies „empörend, aber nur schwer zu bestrafen“ sei. Denn für eine Strafbarkeit nach § 140 StGB wegen Billigung von Straftaten sei erforderlich, dass die Billigung geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies sei vorliegend jedoch wohl nicht der Fall. Das erscheint mir richtig, und das Abspielen des Liedes, wie vom Grünen-Politiker Siegfried Benker gefordert, „als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu werten, oder zumindest als Werbung für diese“, erscheint mir fraglich − auch wenn ja prinzipiell so ziemlich jede Verhaltensweise unter § 129a StGB fallen kann.

Strafrechtliche Konsequenzen könnte das Abspielen meines Erachtens aber schon haben − und zwar nach § 189 StGB wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Verunglimpfung ist dabei mehr als eine bloße Beleidigung, es muss sich vielmehr um eine besonders schwere Kränkung handeln. Eine solche lässt sich im Fall der Billigung der Ermordung eines Menschen bejahen, stellt dies doch eine der schwersten Kränkungen, wenn nicht die schwerste Kränkung überhaupt und damit eine Verunglimpfung des Andenkens dar. So gelangt man also, auch wenn das Lied an sich natürlich − anders als etwa das „Horst-Wessel-Lied“ − nicht „verboten“ ist, zum Ergebnis, dass das Abspielen eine Straftat darstellte. Mal sehen, ob die Staatsanwaltschaft das auch so sieht…

Zu dem Thema schreibt auch Christoph Nebgen und Carsten Hoenig. Siehe auch den Beitrag von Markus Bader.

Zwei Gerichte, eine Kranke und (k)ein Auskunftsverweigerungsrecht

19 Jan

Der BGH hat heute entschieden, dass die vom OLG Stuttgart angeordnete Beugehaft gegen Christa Eckes, eine Zeugin im Verfahren gegen die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker wegen des Mordes am damaligen Generalbundesanwalt Buback, aufzuheben ist. (Pressemitteilung) Diese war angeordnet worden, weil Eckes angegeben hatte, sich durch eine Aussage in die Gefahr der Strafverfolgung zu bringen und sie deshalb die Aussage verweigert hatte. Grund für die Aufhebung war jedoch nicht, dass der BGH dies, anders als das OLG Stuttgart, ebenfalls so einschätzte, sondern dass der gesundheitliche Zustand der Zeugin eine umfangreiche (intensiv-)medizinische Behandlung erforderlich machte und dies in der JVA nicht sichergestellt werden konnte. Letztlich war die Entscheidung also nicht das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse der Zeugin, sich nichtselbst zu belasten, sondern der Abwägung zwischen Strafverfolgungsinteresse und der Gesundheit bzw. dem Leben der Zeugin. Kurz: Der BGH erklärt dem OLG, dass man bei der Suche nach der Wahrheit nicht über Leichen gehen darf. Dass das OLG nicht selbst auf diese Idee gekommen ist, hinterlässt Fragezeichen.

Daneben gilt: wer Gefahr läuft, sich durch seine Aussage selbst einer Straftat zu bezichtigen, darf diese verweigern. Nemo tenetur se ipsum accusare! Um erst gar nicht in die Gefahr zu kommen, sich einem Verdachts auszusetzen, sollte die Aussageverweigerung bereits dann anerkannt werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass irgendeine Antwort auf die Frage den Verdacht der Strafbarkeit begründen kann. Es geht also nur um die Möglichkeit der Selbstbelastung. Stünde hingegen nur demjenigen, der sich bei einer Aussage sicher der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, das Auskunftsverweigerungsrecht zu, käme dessen Inanspruchnahme de facto einer Selbstbealstung gleich. Vorleigend kann man sich aber wohl die Frage stellen, welchem verdacht sie sich hätte aussetzen können. Denn, bis auf eine unmittelbare Beteiligung an dem Mord wären die in Betracht kommenden Delikte – § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten), 129a StGB (Bildung einer terroristischen Vereinigung) – heute verjährt, also nicht mehr verfolgbar, sodass insofern kein Auskunftsverweigerungsrecht mehr bestehen würde. Da es bei der Vernehmung jedoch um Gespräche aus dem Jahr 2008 handeln sollten, erschließt sich mir nicht, weshalb ein Auskunftsverweigerungsrecht vorliegen sollte – der BGH lässt diese Frage in seinem Beschluss offen. Aus der Ferne gehe ich deshalb davon aus, dass die ursprüngliche Entscheidung in Ordnung ging – lasse mich aber auch gerne eines Besseren belehren.

Andere schreiben dazu hier und hier.

Bleibepflicht des Kommandanten bei einer Havarie: Gibt es die Pflicht für den Kapitän „als letzter Mann von Bord“ zu gehen?

18 Jan

Francesco Schettino, Kapitän des havarierten Kreuzfahrtschiffs Costa Concordia, hat versagt: Die Evakuierung der Passagiere nach dem Schiffbruch vor der Insel Giglio verlief unkoordiniert, wenn nicht katastrophal. Schettino selbst, der darüber hinaus nicht nur für die Havarie wegen eines riskanten Manövers verantwortlich sein soll, befand sich möglicherweise im Zeitpunkt der Evakuierung überhaupt nicht mehr an Bord als die Mehrzahl der Passagiere noch nicht in Sicherheit war.

Nun stellt sich die Frage, ob ein Kapitän, der ein sinkendes Schiff vor Ende der Rettungsarbeiten verlässt, damit eine gesetzliche Pflicht verletzt. Hier sei einmal auf das deutsche Recht geblickt: Für alle Kauffahrteischiffe (= Handelsschiffe, zu denen auch Passagierschiffe gehören), welche die deutsche Bundesflagge führen, gilt jedenfalls das SeemG. Danach ist der Kapitän der vom Reeder bestellte Führer des Schiffs, § 2 Abs. 1 SeemG. Nach § 106 SeemG „hat er für die Erhaltung der Ordnung und Sicherheit an Bord zu sorgen“. Eine Bleibepflicht bei Seenot ist dem SeemG allerdings explizit nicht zu entnehmen. Das Postulat für den Kapitän „als letzter von Bord zugehen“ und damit die Evakuierung aller Passagiere abzuwarten, bis er sich selbst in Sicherheit bringt, ist demnach – auch nach deutschem Recht – keine gesetzliche Verpflichtung, sondern schlichtweg ein Ehrenkodex. Allerdings wäre eine Garantenpflicht aus seiner Stellung als Kapitän (i.S. einer Beschützergarantenstellung) durchaus denkbar und somit eine Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassensdelikts möglich. Darüber hinaus hat er das Unglück wohl selbst zu verantworten, sodass zudem eine Garantenstellung aus Ingerenz in Betracht kommt.

Das Versagen eines Kapitäns auf See zieht zumeist besonders schwere Folgen nach sich: So war es ebenfalls der Kapitän des Öltankers Exxon Valdez, der im Jahr 1989 nach immensem Alkoholkonsum nicht mehr fähig war, das Schiff nach einer Kursabweichung wieder zurückzuführen. Die anschließende Havarie löste vor Alaska eine der schlimmsten Umweltkatastrophen (Ölpest) der Geschichte aus.

Examensreport NRW – öffentliches Recht 12/2011

12 Jan

Die Sachverhalte der Klausuren findet Ihr hier.

1. Klausur: VerfassungsbeschwerdeFühren eines Fachkundenachweises wegen Terrorgefahr

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, Grundrechte, Europarecht (Warenverkehrsfreiheit).

2. Klausur: Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

Zulässigkeit der Anfechtungsklage (insb. Form und Frist), StVO, Kostenbescheid. Angelehnt an OVG Hamburg 5 Bf 124/08.

Examensreport NRW – Strafrecht 12/2011

11 Jan

Den Sachverhalt der Klausur findet Ihr hier. (Lief einwenig entschärft auch in Hamburg). Es handelt sich hier wohl um einen Übungsfall von Prof. Dr. Bernsmann (Uni Bochum).

Schwerpunkte:

Vermögensdelikte (v.a. Diebstahl und Dreicksbetrug)

Anschlussdelikte (v.a. Hehlerei)

Dazu kleinere Probleme bei Täterschaft und Teilnahme und Urkundendelikte.

Augen auf beim Luxus-Handy-ebay-Kauf

10 Jan

Am 18. Januar wird der BGH folgenden Fall verhandeln: Der Kläger hatte vom Beklagten bei ebay ein Handy „Vertu Weiss Gold“ – Originalpreis: 24.000 € (!) – zum Preis von 782 € ersteigert – als Maximal-Gebot hatte er 1.999 € eingegeben. Als das Handy geliefert wurde, verweigerte er die Annahme, weil es sich um ein Plagiat handelte und fordert nun 23.218 € Schadensersatz vom Verkäufer. Der Kläger hatte mit seiner Berufung vor dem OLG Saarbrücken keinen Erfolg; das OLG führte laut BGH-Pressemitteilung zur Begründung aus:

„Nach dem Vorbringen des Klägers sei der geschlossene Vertrag bereits gemäß § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig, da der Wert des Handys das Maximalgebot des Klägers um ein Vielfaches (hier das Zwölffache) übersteige und dieses besonders grobe Missverhältnis den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung des Klägers als Begünstigten zulasse.

Unabhängig davon hätten die Parteien bei Vertragsschluss auch keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen, dass Kaufgegenstand ein Originalhandy der Marke Vertu sei. Die Angaben der Beklagten in dem Angebot rechtfertigten nicht die Annahme, die Beklagte habe die Beschaffenheit des Handys als Original des Herstellers Vertu beschrieben und der Kläger habe dies auch so verstanden. Gegen eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung spreche vor allem, dass die Beklagte es zu einem Startpreis von 1 € angeboten habe, obwohl ein Originalhandy – nach der Behauptung des Klägers – einen Wert von 24.000 € habe. Ein derart niedriger Startpreis stehe der konkludenten Vereinbarung einer Beschaffenheit als Original jedenfalls dann entgegen, wenn ein solches Original einen den festgesetzten Startpreis ganz erheblich übersteigenden Wert habe, der Käufer Kenntnis von dem Wert habe und der Verkäufer die Kaufsache nicht ausdrücklich als Original bezeichne.

Aber selbst bei Annahme eines Sachmangels scheide ein Schadensersatzanspruch des Käufers aus, weil dieser den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit verkannt habe. Es sei erfahrungswidrig, dass ein Handy mit einem – wie vom Kläger behaupteten – derart hohen Wert zu einem Startpreis von 1 € angeboten werde. Bei einem solchen Angebot habe für den Kläger der Verdacht naheliegen müssen, dass es sich bei dem angebotenen Handy nicht um ein Original handele.“

Bei ebay-Fällen drängt sich mir immer der Verdacht auf, dass die entscheidenden Richter ebay nicht recht verstehen. Denn ein Startpreis von 1 € bedeutet natürlich nicht, dass der Verkäufer auch von einem entsprechend niedrigen Verkaufspreis ausgeht, sondern kann vielmehr schlicht dazu genutzt werden, die ebay-Provision möglichst gering zu halten oder die Aufmerksamkeit auf das Angebot zu lenken. Deshalb erscheint mir der Schluss von einem niedrigen Startgebot auf das Vorliegen eines Plagiats, dass der Käufer in solchen Fällen also davon ausgehen muss, es handele sich um ein Plagiat, wenig überzeugend.

Aus den Besonderheiten des ebay-Verkaufs ergibt sich meines Erachtens auch, dass kein wucherähnliches Geschäft vorliegt, selbst wenn ein krasses Missverhältnis zwischen „objektivem“ Wert und dem Verkaufspreis besteht. Denn schließlich ist es gerade das Prinzip von ebay die Sache zum „Marktpreis“, also zum maximal erzielbaren Preis zu verkaufen. Der Verkäufer begibt sich dabei freiwillig (!) in die Gefahr eines erheblich hinter seinen Vorstellungen zurückbleibenden Kaufpreises. Auf der anderen Seite hat er aber auch die Möglichkeit, einen über seinen Erwartungen liegenden Erlös zu erzielen. Stellt man sich die Situation andersherum vor, wird dies deutlich: Der Bieter, der bereit ist, für eine Ware ein Vielfaches ihres „eigentlichen“ Werts zu bezahlen – man denke nur an den Papst-Golf –, wird sich, wenn er erfolgreich ist, kaum darauf berufen können, dass die Sache nur einen Bruchteil des Preises wert war. Dann ist es aber auch nicht einsichtig, warum der Verkäufer hier besser gestellt werden sollte.

Mal sehen, was der BGH draus macht…

Examensreport NRW – Zivilrecht 12/2011

5 Jan

1. Klausur (Anwaltsgutachten) (lief  auch in Hamburg)

Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info). Es finden sich Elemente aus LG Ravensburg, Urt. v. 3.7.1987 – 3 S 121/87 = NJW 1987, 3142:

Bzgl. der Dereliktion (§ 959 BGB) von selbstgemalten Bildern, die zur Sperrmüllabholung am Straßenrand abgestellt werden.

1. (…) Wie das AG im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, ist die sogenannte Dereliktion nach § 959 BGB eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Ist zweifelhaft, ob in einer Handlung eine Eigentumsaufgabe zu sehen ist, kann diese ausgelegt werden. Da die Erklärung keinen Empfänger hat, kommt es hierbei nur auf ihren objektiven Erklärungsgehalt an. (…) Wer Gegenstände in die Mülltonne wirft oder als Sperrmüll auf die Straße stellt, wird meistens jedes Interesse an ihnen verloren haben. Sein Wille geht dann nur dahin, daß der Müll fortgeschafft wird und ihn nicht mehr belastet. Ob dies die zuständige Müllabfuhr tut oder jemand, der mit dem Müll noch irgendetwas anfangen will, wird dem Eigentümer in der Regel gleichgültig sein. In diesen Fällen wäre eine Eigentumsaufgabe – soweit sie zulässig ist – als Erklärungsgehalt durchaus in Betracht zu ziehen. Anders verhält es sich nach Auffassung der Kammer von vornherein dann, wenn Dinge in den Müll gegeben werden, die erkennbar in irgendeiner besonderen Beziehung zu dem Eigentümer gestanden haben. Wer z. B. Briefe oder sonstige persönliche Dokumente, Bankunterlagen oder Geschäftspapiere wegwirft, will nicht, daß sie jeder beliebige Dritte an sich nimmt und sie unter Umständen gegen den früheren Eigentümer benutzt. Der Wille geht in solchen Fällen zwar auch dahin, die Gegenstände loszuwerden, dies aber nur zu dem Zweck, daß sie in einer Müllbeseitigungsanlage vernichtet werden. Der objektive Erklärungsgehalt ist dann eindeutig nicht auf eine Eigentumsaufgabe, sondern nur auf eine Eigentumsübertragung gem. § 929 BGB an den Träger der Müllabfuhr gerichtet. Nach Auffassung der Kammer ist das Verhalten des Kl. im letztgenannten Sinne auszulegen. Selbstgemalte Bilder haben für den betreffenden Künstler einen persönlichen Erklärungswert. Wenn er sie in andere Hände geben will, verkauft oder verschenkt er sie. Stellt er sie hingegen als Sperrmüll auf die Straße, macht er damit deutlich, daß er sie dem eigenen Vermögen und dem Rechtsverkehr entziehen und sie vernichtet wissen will.

(…)

Schwerpunkte: Deliktsrecht, Bereicherungsrecht, GoA.

2. Klausur:

Sachverhalt (juraexamen.info). 1. Teil der Klausur angelehnt an BGH, Urt. v. 27. 5. 2011 – V ZR 122/10 = NJW 2011, 2953.

Schwerpunkte: Kaufrecht (insb. Gewährleistungsrecht), allgem. Schuldrecht (insb. §§ 280ff.), Räumungsklage (Zwangsvollstreckungsrecht, Mietrecht, Sachenrecht). Zur Räumungsklge siehe Schuschke, JuS 2008, 977.

3. Klausur:

Sachverhalt (juraexamen.info). Teil 1 der Klausur angelehnt an BAG, Urt. v. 28. 10. 2010 – 8 AZR 418/09= NJW 2011, 1096. Teil 2: BAG, Urteil vom 12. 5. 2010 – 2 AZR 544/08 = NZA 2010, 1250.

Schwerpunkte: Arbeitsrecht (insb. innerbetrieblicher Schadensausgleich) und Prozessvergleich.

Arbeitgeber kann auf Wunsch ärztliches Attest bereits am ersten Krankheitstag verlangen

3 Jan

Nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln kann der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest ohne Angabe eines Grundes verlangen, vgl. § 5 Abs.1 S.3 EFZG. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen, vgl § 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG.

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer spätestens am dritten Tag nach Krankheitsfall eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs.1 S.2 EFZG beim Arbeitgeber vorlegen. Gesetzlich vorgesehen war bereits die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Bescheinigung früher verlangen kann, vgl. § 5 Abs.1 S.3 EFZG. Umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist bislang jedoch die Frage, ob der Arbeitgeber hierfür sachliche Gründe anführen muss. Das Landesarbeitsgericht Köln hat dies nunmehr verneint und zudem festgestellt, dass die Entscheidung des Arbeitgebers keiner Ermessensüberprüfung seitens des Gerichts unterliegt.

Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin vergeblich eine Dienstreise beantragt und sich anschließend für den gleichen Tag krank gemeldet. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die Verpflichtung aus, künftig bereits am ersten Tag der Krankmeldung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Kommt der Arbeitnehmer der Vorlagepflicht nicht nach, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Fortzahlung des Entgelts gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 II EFZG verweigern.

Von einem Amtsblatt, das mehr sein wollte

2 Jan

Warum sollte ein Amtsblatt einer Gemeinde keinen schönen Namen haben? Das dachten sich anscheinend die Verantwortlichen der Stadt Bad Liebstein und der Gemeinde Schweina und gaben ihrem Amtsblatt den wohlklingenden Namen „Der neue Stammgast“. Lustig.