Nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln kann der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest ohne Angabe eines Grundes verlangen, vgl. § 5 Abs.1 S.3 EFZG. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen, vgl § 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG.
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer spätestens am dritten Tag nach Krankheitsfall eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs.1 S.2 EFZG beim Arbeitgeber vorlegen. Gesetzlich vorgesehen war bereits die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Bescheinigung früher verlangen kann, vgl. § 5 Abs.1 S.3 EFZG. Umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist bislang jedoch die Frage, ob der Arbeitgeber hierfür sachliche Gründe anführen muss. Das Landesarbeitsgericht Köln hat dies nunmehr verneint und zudem festgestellt, dass die Entscheidung des Arbeitgebers keiner Ermessensüberprüfung seitens des Gerichts unterliegt.
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin vergeblich eine Dienstreise beantragt und sich anschließend für den gleichen Tag krank gemeldet. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die Verpflichtung aus, künftig bereits am ersten Tag der Krankmeldung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Kommt der Arbeitnehmer der Vorlagepflicht nicht nach, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Fortzahlung des Entgelts gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 II EFZG verweigern.
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