Klarstellung unerwünscht: Pjöngjang, Washington und der Erstschlag

20 Mär

Gastbeitrag von Dr. Björn Schiffbauer

Nordkorea beherrschte wieder einmal die Schlagzeilen der Weltnachrichten. Es begann an einem Donnerstag Anfang März. Der Zeitpunkt könnte mit Bedacht gewählt worden sein, denn die Welt blickte noch nicht auf die Papstwahl, sondern war für düstere Nachrichten empfänglich. Eine dieser Nachrichten am 7. März 2013 war: Pjöngjang hat den USA einen atomaren Erstschlag angedroht. „Solange die USA einen Atomkrieg anstreben, haben unsere revolutionären Streitkräfte das Recht auf einen präventiven Atomschlag“, wird eine Sprecherin des nordkoreanischen Außenministeriums von der Nachrichtenagentur KCNA zitiert. Offenbar zur Stützung dieser Drohung sprach das Regime Presseberichten zufolge einen Tag später die Kündigung eines Nichtangriffspaktes mit Südkorea aus. (Es ist allerdings unklar, ob damit die wichtige Waffenstillstandsvereinbarung zur Beendigung des Korea-Krieges von 1953 oder – wahrscheinlicher – ein weniger prominentes Abkommen aus dem Jahr 1991 gemeint war.) Zudem kappte der Norden Kommunikationslinien mit dem Süden und forciert nun nach eigenen Angaben den Ausbau seines Atomprogramms umso dringlicher. All diese Gebärden fallen in eine Zeit, in welcher der UN-Sicherheitsrat seine Sanktionen gegen den kommunistischen Staat verschärft hat. Dies mag der politische Grund für solches Säbelrasseln sein; ob Nordkorea allerdings tatsächlich das Potential für einen Atomschlag besitzt, ist nach derzeitigem Kenntnisstand zweifelhaft. Gleichwohl hat dessen unverblümte Androhung weltweit für Unruhe gesorgt.

Südkorea zeigt sich zwar nach außen hin unbeeindruckt; an lautes Gepolter aus Pjöngjang hat man sich längst gewöhnt. Die ungewöhnliche Schärfe der Drohung indes dürfte man registriert haben, die Alarmbereitschaft im Süden ist wohl kaum gesunken. Auch die USA geben sich offiziell gelassen, werden aber dennoch ihr Raketenabwehrsystem an der gesamten Westküste mit nicht geringem Aufwand verstärken. Nordkorea, so scheint es, darf sich wohl doch ein wenig ernstgenommen fühlen.

Unabhängig von alldem ruft die vordergründig politische Polemik Nordkoreas in einem größeren Kontext aber vor allem das Völkerrecht auf den Plan. Immerhin wird ausdrücklich „das Recht auf einen präventiven Atomschlag“ beansprucht! Dem Wortlaut dieser staatlich zurechenbaren Äußerung ist zu entnehmen, dass Nordkorea glaubt, sich innerhalb der Grenzen völkerrechtlich legaler Gewaltanwendung zu bewegen, wenn es mit Atomwaffen gegen die USA vorgeht, ohne dass das Land selbst bereits Opfer eines bewaffneten Angriffs geworden wäre. Dies verlangt nach einer genaueren Betrachtung. Denn das Völkerrecht ist eine Rechtsmaterie, die sich ständig im Fluss befindet und durch von Rechtsüberzeugung getragener Staatenpraxis bestätigt, verändert und erweitert werden kann. Dies ist das Prinzip von Völkergewohnheitsrecht. Doch auch völkerrechtliche Verträge wie etwa die UN-Charta werden durch spätere Staatenpraxis in ihrer Auslegung häufig konkretisiert. Zu beidem könnte Nordkorea – womöglich ungewollt – durch seine jüngste Rhetorik beigetragen haben.

Die Erklärung des Außenministeriums liest sich vereinfacht so: „Wir dürfen die USA mit Atomwaffen angreifen, bevor sie das gleiche mit uns tun.“ Obwohl schlagzeilenträchtig, ist der nukleare Zusammenhang hier eher zweitrangig. Denn die Frage, ob Nordkorea „präventiv“ gegen die USA Gewalt anwenden darf, hat grundsätzlich nichts mit der Art und Beschaffenheit der eingesetzten Waffen zu tun. Zweifellos sind Atomwaffen das größte von Menschen geschaffene Übel; die ganze Welt könnte durch die Kraft der existierenden Nuklearsprengsätze pulverisiert werden. Jedoch stellte der Internationale Gerichtshof bereits 1996 in seinem Gutachten zur Legalität der Anwendung von Atomwaffen fest, dass deren Einsatz im Falle von Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UN-Charta nicht prinzipiell untersagt ist. Vielmehr unterliegt die Form der Gewaltanwendung immer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zumindest wenn die Existenz eines Staates bedroht ist, könnten deshalb auch Atomwaffen zum Einsatz kommen. Ob dies auch im Falle Nordkoreas in Frage käme, darf stark bezweifelt werden. Die Erklärung des Außenministeriums impliziert dies allerdings, immerhin bemüht sie einen drohenden „Atomkrieg“. Einen solchen horribile dictu unterstellt, dürften wohl auch Atomwaffen zur Verteidigung eingesetzt werden.

Doch zurück zum zwischenstaatlichen Selbstverteidigungsrecht. Darf Nordkorea einer kolportierten amerikanischen Gewalthandlung mit eigener Gewalt zuvorkommen? Die völkerrechtliche Antwort auf diese Frage verbirgt sich im umstrittenen Institut der sogenannten „vorbeugenden Selbstverteidigung“. Seinen Ursprung hat dieses in einer anderen Zeit, gleichwohl aber an einem bekannten Ort: den USA. Im Jahre 1837 kam es zwischen dem noch jungen amerikanischen Staat und der ehemaligen Kolonialmacht Großbritannien zu einem gewaltsamen Zwischenfall auf dem Niagara-Fluss. Das Dampfschiff „Caroline“ wurde von britischen Truppen in Brand gesteckt und in den Niagara-Fällen versenkt, weil sich US-amerikanische Aufständische im Begriff befunden haben sollen, die damals britische Provinz Oberkanada anzugreifen. Die diplomatische Aufarbeitung dieses Vorfalls brachte eine nach dem US-Außenminister Daniel Webster benannte Formel hervor, nach der vorbeugende Gewaltanwendung legal ist im Falle einer „necessity of self-defense, instant, overwhelming, leaving no choice of means, and no moment for deliberation“. Dieses Zitat hat Zeitwenden und Kriege überlebt. Noch heute wird es in Verbindung mit dem Selbstverteidigungsrecht aus Artikel 51 der UN-Charta wiedergegeben. Die heute herrschende Meinung im Völkerrecht erkennt demnach ein Recht zu vorbeugender Selbstverteidigung an, wenn ein Angriff zeitlich unmittelbar bevorsteht oder aber es höchst wahrscheinlich ist, dass ein Angriff in jedem Moment stattfinden kann. Einfach ausgedrückt: Ein Angriffsobjekt muss nicht auf eine Verletzung warten, sondern darf den Auslöser eines ansonsten eintretenden Schadens gewaltsam beseitigen, wenn andere Mittel nicht in Betracht kommen.

Doch was bedeutet dies für Nordkorea? Wenn das Land von den Waffen der USA anvisiert wird, dürfen die Generäle um Kim Jong Un zuschlagen. Danach sieht es aber zur Zeit nicht aus. Obwohl die USA gemeinsam mit Südkorea regelmäßig Seemanöver an der koreanischen Halbinsel vollziehen, gibt es keine Anzeichen dafür, dass die USA – zumal in Eigenregie – Nordkorea attackieren würden. Dagegen spricht allein die in diesem Fall recht gute Kooperation mit den übrigen Vetomächten im UN-Sicherheitsrat, die man im Falle eines Alleingangs aufs Spiel setzen würde. Der Sicherheitsrat selbst dürfte hier eher das Zünglein an der Waage spielen: Bleiben seine Sanktionen weiterhin wirkungslos, könnte er zu noch härteren Mitteln greifen. Kapitel VII der UN-Charta ermächtigt ihn nämlich, eine Resolution zu erlassen, die zu einem gewaltsamen Eingreifen in Nordkorea ermächtigt. Käme es dazu, stünde zweifellos fest, dass Nordkorea mit einem Eingreifen fremder Staaten zu rechnen hat. Doch hätte es dann kein Selbstverteidigungsrecht, weil Resolutionen des Sicherheitsrats stets Vorrang haben.

Was auch kommen mag, die sachlichen Voraussetzungen für einen völkerrechtskonformen Erstschlag Nordkoreas liegen in diesen Tagen nicht vor. Da aber die Erklärung Nordkoreas dennoch rechtlich relevant ist und mit der herrschenden Meinung im Völkerrecht übereinstimmt, wird diese dadurch bestärkt. Denn, wie oben erwähnt, ist dies beachtliche Staatenpraxis für die Entwicklung (oder Festigung) einzelner völkerrechtlicher Institute.

Nun lohnt es sich, noch einen Schritt weiter zu denken. Denn nach der gegenwärtigen Tatsachenlage könnte das Pendel des vorbeugenden Selbstverteidigungsrechts nämlich in Richtung USA hinüberschwingen. Nimmt man die Erklärung Nordkoreas ernst, so ist deren Staatsführung jederzeit willens und bereit, einen (atomaren) Schlag gegen die USA einzuleiten. Ein solcher wäre eine völkerrechtswidrige Gewaltanwendung, nämlich ein klassischer bewaffneter Angriff nach Artikel 51 der UN-Charta. In diesem Fall stünde den USA das Recht auf vorbeugende Selbstverteidigung unter den eben genannten Voraussetzungen zu. Die USA müssten also nachweisen, dass Nordkorea (entgegen bisheriger Erkenntnisse) das Potential für einen solchen Angriff besitzt und tatsächlich hinreichend konkretisierte Vorbereitungen getroffen hat, die nur in einen Angriff münden können. Die bisherige Kriegsrhetorik genügt für eine solche Annahme freilich nicht. Spannender würde es allerdings, wenn Nordkorea tatsächlich sein Atomprogramm nennenswert und schlagkräftig fortentwickelt sowie seine Feindseligkeit nach Außen unmissverständlich (etwa durch Abbruch bedeutsamer diplomatischer Beziehungen und sämtlicher Verhandlungen mit Drittstaaten) zum Ausdruck bringt. Käme es dazu, müsste die Sachlage wohl insgesamt noch einmal neu bewertet werden. Jedenfalls wäre ein amerikanischer Schlag (nur!) als letzter Ausweg rechtmäßig und dann gerade kein – völkerrechtswidriger – „preemptive strike“ gegen eine bloß potentielle Gefahr, wie man ihn aus den Doktrinen des Ex-Präsidenten Bush jun. kennt.

Nicht nur für Völkerrechtler wäre eine Reaktion der USA mit Spannung zu erwarten. Denn zwischen legaler vorbeugender Selbstverteidigung bei einem unmittelbar bevorstehenden Angriff und illegaler Gewalt gegen eine nur potentielle Gefahr besteht eine völkerrechtliche Grauzone, die durch Staatenpraxis einen entsprechenden Anstrich erfahren könnte. Entschließen sich die USA nämlich für ein gewaltsames Vorgehen gegen Nordkorea, ohne dass dessen Generäle die letzten Angriffsvorbereitungen getroffen hätten, würden sie dies gewiss mit dem besonderen Gefährdungs- und Schadenspotential von Atomwaffen begründen. In einem solchen Fall könnte das bisher gültige vorbeugende Selbstverteidigungsrecht nachhaltig ausgedehnt werden, indem die Legalität einer Intervention zusätzlich an dem Ausmaß des sonst zu erwartenden Schadens bemessen wird. Die anschließende Reaktion der Staatenwelt wird dann über die Rechtsentwicklung entscheiden. Zu befürchten ist allerdings, dass dies unter dem Eindruck – rechtswidriger, aber womöglich nuklearer – Vergeltungsschläge Nordkoreas geschehen könnte. Sogar die Völkerrechtler würden auf eine solche Rechtsklarstellung gerne verzichten.

Dr. Björn Schiffbauer ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Dr. Claus Kreß LL.M. (Cambridge) am Institute for International Peace and Security Law der Universität zu Köln. Seine 2012 erschienene Dissertation trägt den Titel „Vorbeugende Selbstverteidigung im Völkerrecht“.

Umfrage: Sind Wirtschaftswissenschaften eine sinnvolle Ergänzung für das Jurastudium?

6 Mär

Für viele Juristen sind BWL- und VWL-Kenntnisse im Berufsalltag hilfreich. Diese werden jedoch oft durch Weiterbildung oder „on the job“ erworben. Was meinen die Blog-Leser:

Unter Juristen

5 Mär

Worin besteht eigentlich der Unterschied zwischen einem Syndikus und einem Justitiar? Handelt es sich bei den Grundlagenfächern um die Vermittlung wesentlicher Rechtskenntnisse aus den wichtigsten Gesetzen? Und haben Juristen mit der Methodenlehre ein eigenes didaktisches Vorgehen entwickelt, um juristisches Wissen zu vermitteln? Als Nicht-Juristin an der rechtswissenschaftlichen Fakultät lerne ich seit einem halben Jahr eine neue Sprache, um mich im Gespräch mit Juristen nicht sofort nach zwei Sätzen als Nicht-Juristin zu „outen“.

Gelungene Kommunikation lebt ja zunächst von dem gleichen Verständnis wichtiger Kernbegriffe. Dieses ist konstituierend, damit Kommunikation auf der Sachebene überhaupt funktionieren kann. In der interdisziplinären Zusammenarbeit bringen beide Seiten dabei ihr spezifisches Vokabular mit. Manchmal meint man auch, man spräche von derselben Sache – jeder Gesprächspartner durchdenkt den Begriff aber aus einem anderen Blickwinkel. Ein Beispiel:

Eine Juristin fragte mich im Zusammenhang mit Finanzierungsarten, ob eine Anleihe nicht das Gleiche sei wie ein Darlehen. Im ersten Moment war ich perplex, wie sie auf so eine Idee überhaupt kommen konnte. Die beiden Instrumente unterscheiden sich betriebswirtschaftlich dahingehend, als dass eine Anleihe mit einem Kapitalmarktinstrument, ein Darlehen im allgemeinen Sprachgebrauch mit einem Kredit gleichgesetzt wird. Beim Blick ins BGB wurde mir jedoch einiges klarer. In §488 (1) heißt es: „Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.“ Nach dieser juristischen Definition ginge eine Anleihe tatsächlich als Darlehen durch. Der rechtliche Begriff reicht jedoch deutlich weiter als die bankgeschäftliche Bezeichnung, so dass ein Betriebswirt nie von einer Anleihe als Darlehen sprechen würde.

Auf der Beziehungsebene kann interdisziplinäre Kommunikation dann besonderes bereichernd sein, wenn man die gegenseitigen Erfahrungen nutzt, um voneinander zu lernen. Sozialisiert durch ein Studium an der WiSo-Fakultät der Uni Köln sowie die daran anschließende Tätigkeit in einem DAX-Konzern ist mein eigenes Denken und Handeln bisher von Wirtschaftlichkeit und Ergebnisorientierung geprägt worden. Nun lerne ich die Freude an der Diskussion und am Austausch von rhetorisch ausgefeilten Argumenten kennen. Sicherlich hängt dies im Allgemeinen auch mit der wissenschaftlichen Arbeit zusammen, aber im Besonderen eben auch mit der juristischen Arbeits- und Denkweise. „Ich plädiere für diesen oder jenen Standpunkt.“ Oder aber: „In diesem Punkt muss ich dir vehement wiedersprechen.“ Dies sind Formulierungen, die mich immer an ein für Juristen typisches Arbeitsfeld, nämlich an Gerichtsverhandlungen, denken lassen. Ab und zu wird dann dem Gesprächspartner ein wenig Wasser oder wahlweise Essig in den Wein gegossen – und damit zum Ausdruck gebracht, dass man das Gegenargument nun wohl oder übel schlucken muss, ob es einem schmeckt oder nicht.

Die Bedeutsamkeit interdisziplinärer Kommunikation und die Entwicklung eines Verständnisses füreinander empfinde ich als bereichernd. Gerade Rechts- und Wirtschaftswissenschaften weisen ja auch inhaltlich viele Schnittstellen auf, an denen man viel voneinander lernen kann.

Also erst einmal Vokabeln… und sich mit der Denk- und Arbeitsweise des jeweils anderen vertraut machen. Lohnt sich das denn überhaupt? (Als Ökonomin sei mir diese Frage gestattet.) Ich glaube ja, denn durch das Erlernen einer neuen Fachsprache, die logische Strukturierung von Argumenten sowie deren rhetorisch brillante „Verpackung“ öffnen sich mir auf Sach- und auf Beziehungsebene ganz neue Kommunikationsmöglichkeiten.

So mag vielleicht der ein oder andere Jurist auch Freude daran haben, sich mit den folgenden Fragestellungen auseinanderzusetzten: Was ist der Unterschied zwischen Cash Flow und Cash Cow? Handelt es sich bei Output und Outcome tatsächlich um ökonomische Begriffe? Und haben Wirtschaftswissenschaftler außer Effizienz und Effektivität eigentlich noch etwas anderes zu bieten? Ich plädiere für ein fachübergreifendes Lernen! Und hoffe, dass mir dabei nicht zu viel Wasser in den Wein geschüttet wird…

Streit um Borussia Dortmund Fahne in Wohngebiet – Aktuelles zum Pokalviertelfinale Bayern gegen Dortmund

27 Feb

Im Jurion Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über folgenden kuriosen Fall.

Beim VG Arnsberg ist folgender Nachbarschaftsstreit anhängig. Es geht um die Frage, ob eine auf einem Nachbarschaftgrundstück wehende Fahne von Borussia Dortmund unzulässige Werbung ist. Nach Pressemeldungen möchte ein Mann aus Hemer in Nordrhein-Westfalen mit einem juristischen Kniff seinen Nachbarn zum Abbau eines störenden Fahnenmastes mit der Fahne von Borussia Dortmund zwingen. Der Mann war bei der Stadt im Sauerland zunächst mit seiner Forderung gescheitert, den störenden Fahnenmast als ungenehmigtes Bauwerk zu verbieten. Er zog gegen die Kommune vor Gericht. In seiner Klage hat er ausgeführt, dass Borussia Dortmund ein börsennotiertes Unternehmen und deshalb Werbung in Wohngebieten für diesen Verein unzulässig sei, sagte der Gerichtssprecher am Mittwoch.

Wann sich das Gericht intensiver mit dem Fall beschäftigen wird, ist noch nicht bekannt, auf jeden Fall ist aber ein Ortstermin am Fahnenmast geplant. Sollte der Mann aus Hemer damit durchkommen muss sein Nachbar die Dortmundfahne einholen. Eine Bayernfahne dürfte er dann aufhängen. 😦

Interview mit Prof. Angelika Nußberger, Richterin am EGMR

25 Feb
Angelika Nußberger

Angelika Nußberger

Professorin Angelika Nußberger ist Direktorin des Instituts für Ostrecht an der Universität zu Köln und seit 2010 Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Im Interview mit wissmit.com geht Sie auf Ihre richterliche Tätigkeit ein.

1. Was muss man tun, um EGMR-Richter zu werden?

Um Richter am EGMR zu werden muss man nach Art. 21 EMRK „die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrter von anerkanntem Ruf“ sein. Gegenwärtig sind etwa die Hälfte der Richter ehemalige Professoren, die andere Hälfte ehemalige Richter. Vereinzelt gibt es auch ehemalige Rechtsanwälte. Außerdem muss man auf Englisch und Französisch arbeiten können. Das heißt, man braucht Sprachkenntnisse und eine gute Rechtsausbildung. Und sicherlich auch eine Reihe von soft skills. Besonders wichtig ist aus meiner Sicht, dass man gut zuhören kann.

2. Wie sieht ein gewöhnlicher Arbeitstag eines EGMR-Richters aus?

Einen „gewöhnlichen Arbeitstag“ gibt es eigentlich nicht, kein Tag gleicht dem anderen. Aber alle Arbeitstage sind sehr lang und sehr intensiv. An Sitzungstagen diskutiert man den ganzen Tagen einen oder mehrere Fälle, in der Großen Kammer zunächst öffentlich und dann in geheimer Beratung, bei den normalen Kammersitzungen immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Im Übrigen gibt es eine Vielzahl von Diskussionen und Besprechungen mit den Juristen der verschiedenen Abteilungen über die Vorbereitung der einzelnen Fälle. Wichtige Termine sind daneben noch Plenarversammlungen, Arbeitsgruppen, Treffen mit Richtern anderer Gerichte, zum Teil auch Vorträge. Die meiste Zeit nimmt aber das Aktenstudium ein.

3. Wie kommunizieren EGMR-Richter untereinander?

Auf Englisch, auf Französisch oder in einer anderen gemeinsamen Sprache. Manches Mal auch in einem Sprachmix, es ist alles erlaubt, was verstanden wird.

4. Was ist die größte Fehlvorstellung, die Außenstehende von Ihrer Arbeit haben?

Nach zwei Jahren am Gericht bin ich schon so sehr hier zuhause, dass es mir schwer fällt, die Außenperspektive einzunehmen und mir zu überlegen, welche (falschen) Vorstellungen man vom außen haben könnte. Ich denke, man ahnt, wie viel Arbeit es ist. Aber vielleicht ahnt man nicht, welche wichtige Rolle der Humor im Gerichtsalltag spielt.

5. Wie geht man als EGMR-Richter mit Kritik an einem eigenen Urteil um?

Wer richtet, weiß, dass er es nie allen Betroffenen recht machen kann. Kritik ist selbstverständlich. Wenn sie sachlich ist, hört man auch aufmerksam zu. Aber man lernt es auch, mit unsachlicher Kritik zu leben. Stereotype und polemisierende Vorwürfe an das Gericht ignoriert man nach einiger Zeit.

6. Gibt es Unterschiede zwischen gesellschaftlicher und fachlicher Kritik?

Sicherlich, das zeigt schon der Blick in die Medien, die über den Gerichtshof berichten. Die Kritik in Fachzeitschriften ist sehr aufschlussreich für die Weiterentwicklung der juristischen Dogmatik. Die Berichte über unsere Urteile in den Medien machen dagegen die unmittelbaren – auch politischen – Folgen der Urteile anschaulich.

7. Wie ist es, wenn man in einem Kollegialgericht ein Urteil unterzeichnen muss, von dessen Richtigkeit man nicht überzeugt ist?

Es ist völlig normal, dass man bei Mehrheitsentscheidungen überstimmt wird. Wenn man es für nötig hält, hat man die Möglichkeit, eine abweichende Meinung zu schreiben.

Umfrage: Muss Annette Schavan zurücktreten?

6 Feb

Der Entzug des Doktorgrads der Bundesbildungsministerin ist in aller Munde, und es wird über ihren Rücktritt diskutiert. Was meinen unsere Leser:

Und damit zusammenhängend die Frage:

Sie Homosexueller!

11 Jan

Ist die Bezeichnung eines anderen als homosexuell eine strafbare Beleidigung? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Tübingen zu beschäftigen. Währen einer Blutentnahme hatte ein unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehender 24-Jähriger nämlich Polizisten als „Homosexuelle“ bezeichnet. Die außerdem geäußerten Bezeichnungen als „dreckige Schwanzlutscher“ und „Schwuchteln“ wertete das Landgericht ohne weiteres als Beleidigung. Mit dem Begriff „Homosexueller“ hatte es dagegen Probleme.

Dieser Bezeichnung komme nämlich, „keine wertmindernde Bedeutung – mehr – zu.“ Schließlich seien gemäß § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der eine einfachgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Grundgesetz (GG) ist, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. Daher dürfe auch niemand wegen seiner sexuellen Identität diskriminiert werden.

Entscheidend sei, so das LG, „dass sich das Strafrecht in einen Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich begründeten Antidiskriminierungsansatz begeben würde, wenn die Bezeichnung als ‚homosexuell‘ als ehrmindernd und herabsetzend bewertet würde. Darin käme gerade die Diskriminierung zum Ausdruck, die von Rechts wegen nicht mehr sein soll.“

Das Motiv des Landgerichts, nämlich der Kampf gegen die Diskriminierung homosexueller Menschen, ist ohne Frage begrüßenswert. Jedoch sind das Ergebnis und die Begründung nicht überzeugend. Art. 3 GG und § 1 AGG besagen, dass eine Diskriminierung aufgrund der genannten Merkmale unzulässig ist. Hieraus lässt sich folgern, dass auch andere Gesetze so anzuwenden sind, dass sie nicht in Widerspruch zu dem Verbot stehen.

Das verbietet allerdings nicht, die Bezeichnung als homosexuell als Beleidigung zu qualifizieren. Schließlich diskriminiert derjenige, der andere so bezeichnet und dies als Beleidigung verstanden wissen will selbst homosexuelle Menschen. Denn er gibt deutlich zu erkennen, dass er Homosexualität für ehrenrührig hält. Einer solchen Äußerung mit dem Ziel des Schutzes vor Diskriminierung die Qualität als Beleidigung abzusprechen, ist widersprüchlich – geradezu absurd.

Eine weitere Ungereimtheit tritt auf, wenn man die Argumentation des LG weiterdenkt: Nach ihr wäre auch die Bezeichnung als „behinderte Polizisten“ nicht als Beleidigung zu qualifizieren, denn nach dem AGG dürfen auch behinderte Menschen nicht diskriminiert werden. So sehr man sich eine Gesellschaft ohne die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung wünscht – die Bezeichnung als „behindert“ gilt als ehrenrührig, zumal hier auch die Reduzierung der Person auf nur diese Eigenschaft mitschwingt. Letzteres ist also als Beleidigung zu qualifizieren. Nach der Argumentation des LG ständen dem aber Art. 3 GG und das AGG entgegen.

Die Lösung des Falls ergibt sich aus der Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, die bei der Auslegung des Beleidigungstatbestands stets notwendig ist: In der Situation, in der der Täter auch die oben genannten härteren und eindeutig beleidigenden Begriffe verwendet, stellt auch die Bezeichnung als homosexuell eine Beleidigung dar – ansonsten jedoch nicht. Das folgt aber nicht aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, sondern aus einer erfreulichen Entwicklung: Für weite Teile der Gesellschaft ist Homosexualität heute weder etwas Ungewöhnliches noch etwas ehrenrühriges, und die bloße Bezeichnung als homosexuell ist deshalb keine Beleidigung mehr.

Auf welche Wachmacher greifst Du zurück?

10 Jan

In letzter Zeit wurde von der Zunahme von Psychopharmaka bei Studenten berichtet. Wir wollen von Euch wissen, wie Ihr Euch gegen das Einschlafen in der Vorlesung wehrt oder gewehrt habt.

Kölner Linkliste aktualisiert

4 Jan

Seit rund fünf Monaten ist die Kölner Linkliste online und soll Kölner Studenten und Rechtswissenschaftlern den Online-Zugriff auf Rechtsquellen, Fachbücher und -zeitschriften erleichtern. Diese Woche wurde die Liste wiedr grundlegend überprüft und aktualisiert. Weitere Fachzeitschriften (insbesondere beim Zivil- und öffentlichen Recht) kommen in den nächsten Tagen hinzu.

Hier geht es zur Kölner Linkliste.

Anwalt wird zum Handwerker…aus Liebe

3 Jan

Die Bild-Zeitung (Stuttgarter Ausgabe) berichtet von einem Offenburger Rechtsanwalt, der aus Liebe zum Handwerker wurde. Um den Vater der Angebetenen, einen Fliesenleger-Meister zu beeindrucken, legte er eine Gesellenprüfung als „Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Geselle“ ab. Der Plan ging auf, der Anwalt durfte die Tochter heiraten. Der Vater war begeistert:

„Ich hätte nie gedacht, dass ein Anwalt so etwas packt.“