Wohngrundstücke mit wechselnder Beflaggung

11 Dez

Zur bauordnungsrechtlichen Problematik einer BVB-Fahne, VG Arnsberg, 15.07.2013 – 8 K 1679/12 – Adventskalender (12)

„Unter dem 5. Mai 2012 wandten die Kläger sich an die Beklagte und teilten Folgendes mit: Seit dem 12. April 2012 wehe im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen, unmittelbar an der Grenze zu (ihrem Grundstück), eine Fahne in einer Größe von ca. 1 x 2 m. Dabei handele es sich um eine Werbeanlage, die nicht der Nutzung der Wohngrundstücke diene und im Wohngebiet einen Störfaktor darstelle. Diese sei nicht nur von ihrer Terrasse, sondern auch aus ihrem Wohnzimmer heraus dauernd sichtbar. Durch das Schlagen der Fahne im Wind entstünden erhebliche Geräusche, die nicht zu akzeptieren seien. Die Beklagte werde gebeten, umgehend die Beseitigung der Werbeanlage zu veranlassen.

Daraufhin führten Bedienstete der Beklagten eine Ortsbesichtigung durch. Dabei stellten sie fest, dass im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen zum Grundstück B1.—-straße  9 hin ein ca. 5 m hoher Fahnenmast, bestehend aus Steckelementen mit einer einbetonierten Bodenhülse fest mit dem Boden verbunden, vorhanden und an diesem eine Fahne des Fußballclubs Borussia Dortmund befestigt war. Der Abstand des Fahnenmastes zum Grundstück der Kläger beträgt danach ca. 11,50 m.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 teilte die Beklagte den Klägern mit: Nach den durch Kaufquittung belegbaren Angaben der Beigeladenen sei der Fahnenmast bereits im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2010 angeschafft worden. Dieser sei gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) baugenehmigungsfrei. Da die dem Fahnenmast zugedachte Zweckbestimmung in dem Anbringen von Fahnen liege, seien auch diese genehmigungsfrei. Das Anbringen von Fahnen an einen Fahnenmast stelle sich bis auf wenige Ausnahmen als Ausdruck der persönlichen Meinungsfreiheit dar, die nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausdrücklich geschützt sei. Verboten seien beispielsweise Fahnen mit sittenwidrigen oder gewaltverherrlichenden Darstellungen sowie die frühere Reichskriegsflagge oder Hakenkreuzfahnen. Eine Nationalflagge der Bundesrepublik Deutschland, die an dem Fahnenmast im Jahr 2010 angebracht worden sei oder aktuell eine Vereinsfahne seien nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Kläger handele es sich dabei auch nicht um eine Werbeanlage. Eine solche ziele im Wesentlichen darauf ab, durch einen optischen Reiz einen Werbeerfolg zu erreichen, um das künftige Verhalten des Angesprochenen zu beeinflussen. Eine derartige Wirkung sei bei dem Fahnenmast mit aufgezogener Fahne nicht erkennbar. Für die von den Klägern darüber hinaus beanstandete Geräuschimmission durch das Schlagen der Fahne im Wind biete das Bauordnungsrecht keine wirksame Eingriffsgrundlage. Insoweit stehe den Klägern der Zivilrechtsweg offen.

Mit Gebührenbescheid vom 30. Mai 2012 erhob die Beklagte von den Klägern nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) und des Allgemeinen Gebührentarifs zur (AVwGebO), eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro. Zur Begründung wies sie in dem bereits zuvor erwähnten Schreiben darauf hin, sie sei gehalten, für die auf Veranlassung der Kläger und in deren Interesse durchgeführte Überprüfung baulicher Anlagen eine Gebühr zu erheben, weil ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht habe festgestellt werden können.

Daraufhin haben die Kläger am 3. Juni 2012 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend machen: Bei der Fahne des Fußballvereins Borussia Dortmund handele es sich um eine diesen als börsennotiertes Unternehmen anpreisende Werbeanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NRW, die von den öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sei. Im Internet werde ausführlich über die Aktie des BVB unterrichtet. In der überörtlichen Presse werde das Unternehmen ‑ gemeinsam mit anderen Wirtschaftsunternehmen ‑ beworben. Die BVB-Farben schwarz-gelb mit dem Aufdruck „BVB 09“ seien nicht nur Vereinsfarben, sondern das Werbelogo eines Wirtschaftsunternehmens. Die Fahne auf dem Grundstück der Beigeladenen weise auf dieses Unternehmen als Gewerbebetrieb hin, auch wenn die Beigeladenen selbst keine gewerblichen Zwecke verfolgten. Als Werbeanlage unterliege die Fahnenstange mit aufgezogener Fahne, die einheitlich zu betrachten seien, der Baugenehmigungspflicht gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW. Sie sei daher formell illegal, weil die Beklagte den Beigeladenen hierfür eine Baugenehmigung nicht erteilt habe. Darüber hinaus sei sie auch materiell illegal. Der Umstand, dass die Planurkunde als solche nicht auffindbar sei, führe weder zur Unwirksamkeit noch zum Außerkrafttreten des Durchführungsplans Nr. 8. Da ihr Grundstück in einem ehemaligen BIIo-Gebiet liege, was einem reinen Wohngebiet entspreche, sei die Werbeanlage als bauliche Anlage und Vorhaben von städtebaulichem Belang im Sinne des § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) darin planungsrechtlich unzulässig. Sie sei geeignet, das Ortsbild zu beeinträchtigen. Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Wohngebiets ergebe sich für sie – die Kläger ‑ ein Anspruch auf Abwehr gebietsfremder Nutzungen (Gebietsgewährleistungsanspruch), hier auf Abwehr der Werbeanlage. Darüber hinaus stehe der Fahnenmast weit hinter der faktischen Baulinie und damit außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Bei der Fahnenstange mit aufgezogener Fahne handele es sich insbesondere auch nicht um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB, weil sie keine Eigenwerbung darstelle, bei der ausnahmsweise eine Nebenanlage angenommen werden könne. Diese ordne sich optisch nicht unter. Entscheidend für diese Beurteilung sei, dass die Fahne schon bei geringem Wind ständig in Bewegung sei und automatisch die Blicke auf sich ziehe. Damit erzeuge sie eine ständige Unruhe. Eine derartige Beflaggung mit einer BVB-Fahne bis zur Größe von 2 m² diene nicht dem Wohnen und widerspreche seiner Eigenart nachhaltig. Darüber hinaus stelle sich auch die Frage, ob diese Anlage nicht bereits im Außenbereich befinde, der sich unmittelbar hinter den Wohnhäusern erstrecke. Im Außenbereich sei der Fahnenmast mit Fahne ebenfalls planungsrechtlich unzulässig. Als unzulässige Werbeanlage verletze diese zu ihren Lasten auch das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Von der Fahne gingen Störungen aus, die im Baugebiet unzumutbar seien. Denn die Beigeladene habe selbst eingeräumt, dass die Fahne bei Wind und Regen laute Geräusche verursache. Bei starkem Wind und Regen erzeuge eine aufgezogene Fahne durch das Schlagen unzumutbaren Lärm, der selbst die Einhaltung der Nachtruhe unmöglich mache. Der auf ihr Grundstück fallende Schlagschatten sei gleichfalls unzumutbar, weil die Benutzung ihrer Terrasse unmöglich gemacht werde. Selbst aus den Sitzmöbeln ihres Wohnzimmers heraus tauche das Wehen der Fahne immer wieder in den Blickwinkeln ihrer Augen auf. Dies gelte ebenso für den Aufenthalt auf ihrer Terrasse oder dem rückwärtigen, nach Süden liegenden Grundstücksbereich. In diesen Bereichen ihres Eigentums würden sie dauerhaft und ohne Ausweichmöglichkeit mit der flatternden Fahne konfrontiert. Dies folge insbesondere auch aus dem geringen Abstand der Fahne zu ihrem Grundstück von nur 9,30 m. Dabei hätten die Beigeladenen selbst die Fahne so weit wie möglich von ihren eigenen Wohnräumen platziert, bei einer Entfernung von nur 30 cm zur Nachbargrenze jedoch so, dass der Luftraum des benachbarten Grundstücks B1—straße 9 bis zu 1,70 m in Anspruch genommen werde. Damit befinde sich die Fahne im unmittelbaren Einwirkungsbereich ihres Grundstücks. Schließlich sei in diesem Zusammenhang auf das auch im Öffentlichen Baurecht geltende Schikaneverbot des § 226 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hinzuweisen. Den Beigeladenen stünden vielfältige andere Möglichkeiten der Sympathiebekundungen für den Fußballverein BVB zur Verfügung. Darüber hinaus verstoße die Werbeanlage gegen § 13 Abs. 2 BauO NRW. Diese verunstalte das Straßen- und Ortsbild und verdecke den Ausblick auf den Wald. Auch werde die einheitliche Gestaltung der baulichen Anlagen gestört. Im Übrigen sei die Werbeanlage auch nach § 13 Abs. 4 BauO NRW in Wohngebieten nicht zulässig, weil diese nicht an der Stätte der Leistung angebracht sei. Die Beklagte habe bei der Prüfung der baulichen Anlage die Vorschrift des § 65 Abs. 4 BauO NRW nicht beachtet. Aus alledem folge ihr Anspruch gegen die Beklagte auf Einschreiten gegen die Fahnenstange mit Fahne. Diesen Anspruch hätten sie auch nicht verwirkt, weil sie sich gegen das Aufziehen der 2 m² großen Werbefahne an der von den Beigeladenen innerhalb kürzester Zeit errichteten Fahnenmastes rechtzeitig zur Wehr gesetzt hätten.

Dazu das VG:

„(Es) handelt sich bei dem auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Fahnenmast mit wechselnd aufgezogenen Fahnen nicht um eine in einem Wohngebiet unzulässige Nutzung. Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei dem Gebiet, in dem die Grundstücke gelegen sind, um ein reines oder ein allgemeines Wohngebiet handelt, weil es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Daher ist es für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens auch unerheblich, dass die Beklagte den maßgeblichen Durchführungsplan nicht mehr vorlegen kann. Denn die Fahnenstange ist selbst im reinen Wohngebiet auch mit aufgezogener BVB-Fahne eine zulässige Nutzung. Nach § 3 Abs. 2 BauNVO sind im reinen Wohngebiet nur Wohngebäude zulässig. In allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 BauNVO können darüber hinaus unter anderem ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden können. Bei der Fahnenstange handelt es sich selbst dann nicht um einen Gewerbebetrieb, wenn diese mit aufgezogener BVB-Fahne rechtlich als Werbeanlage qualifiziert würde. Ein Gewerbebetrieb im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1968 liegt hier nicht vor. „Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 8 BauNVO ist ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Ein solches Gewerbe ist jede selbständige, auf Dauer und auf Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. (…)

Die Beigeladenen betreiben jedoch mit der am Fahnenmast gehissten Fahne von Borussia Dortmund ganz erkennbar keine selbstständige, auf Dauer und auf Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass gemäß § 13 BauO NRW Werbeanlagen in Wohngebieten unzulässig sind. Denn § 13 BauO NRW entfaltet bezogen auf die Kläger keine nachbar-schützende Wirkung. Die darin enthaltenen Verunstaltungsvorschriften dienen dem allgemeinen Interesse an einer einwandfreien Einfügung des Bauwerks in seine Umgebung. (…)

Ungeachtet dessen teilt das Gericht die Auffassung des Klägers auch nicht, wonach es sich bei der Fahnenstange jedenfalls bei aufgezogener Fahne des Fußballclubs Borussia Dortmund um eine Werbeanlage handelt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, sind Fahnenmasten als Werbeanlagen anzusehen, wenn diese von vornherein als Träger für wechselnde Werbung vorgesehen sind. Das ist hier nicht der Fall. Die aufgezogenen Fahnen dienen hier der nach außen sichtbaren Verbundenheit der Beigeladenen mit bestimmten Ereignissen (etwa der Landesgartenschau in I.) oder zum Bundesland Nordrhein-Westfalen (durch die Landesflagge) oder der Bundesrepublik Deutschland (durch die Bundesflagge). Dem äußeren Zeichen innerer Verbundenheit dient auch das Aufziehen der Fahne des Fußballvereins BVB. Dass es sich dabei um einen börsennotierten Verein handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch der durchschnittliche Betrachter der Fahne fühlt sich dadurch nicht animiert, eine Aktie des Vereins zu erwerben, sondern erkennt darin allein, dass es sich bei dem Bewohner des Grundstücks um einen Fan des Vereins BVB handelt.

Der Fahnenmast mit aufgezogener Fahne in diesem Sinne stellt eine im reinen Wohngebiet zulässige Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO dar. Danach sind außer den in §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Das ist hier der Fall. Der Fahnenmast mit Fahne stellt sich seiner Dimension nach gegenüber dem Wohngebäude als untergeordnet dar. Er dient dem Nutzungszweck des Wohnens, weil er eine nach außen dokumentierte Verbundenheit der Bewohner des Grundstücks mit bestimmten Ereignissen, Hobbys oder ähnlichem dokumentiert. Als solcher ist er auch nur dort sinnvoll, wo sich die Personen regelmäßig aufhält, um hier den nach außen sichtbaren gewünschten Bezug zu erreichen. An einer anderen Stelle aufgebaut und aufgezogen kann dieser Zweck nicht erreicht werden, weil dann der nötige Bezug der gemäß Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Meinungsfreiheit sinngemäß dergestalt „Der Fußballverein BVB ist derjenige, dem meine sportliche Verbundenheit und Unterstützung gilt“ nicht hergestellt werden kann. Das ist aber typischerweise beim Wohnhaus der Fall, weil hier ein ersichtlicher Bezug zwischen dem persönlichen Lebensbereich des Vereinsfans und seiner äußeren Meinungsbekundung besteht. Als bauliche Nebenanlage ist die Anlage gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auch gegebenenfalls außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Im Übrigen entfalten Regelungen über die überbaubaren Grundstücksflächen auch keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Kläger.

Der Fahnenmast mit aufgezogener Fahne verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Das gilt noch verstärkt, wenn sich bei einem Vergleich der beiderseitigen Interessen derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zusätzlich darauf berufen kann, dass das Gesetz durch die Zuerkennung einer Privilegierung seine Interessen grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll. (…)

Ausgehend davon liegt ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht vor. Insbesondere gehen von dem Fahnenmast für die Kläger keine für diese unzumutbaren Beeinträchtigungen aus. Diese können nur durch die gehisste Fahne entstehen. Insofern ist den Klägern, was auch die Beigeladenen einräumen, zuzugeben, dass die Fahne, gerade bei Nässe verbunden mit starkem Wind nicht unerhebliche Geräusche verursacht. Allerdings folgt aus gelegentlich von der Fahne der Beigeladenen zu erwartenden Immissionen noch kein Anspruch im Wege der Ermessensreduzierung auf Null auf Einschreiten gegen die Beklagte. Diese hat in jeder Beziehung ermessensfehlerfrei im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ein Einschreiten abgelehnt. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht, sofern die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt oder die Anlehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die Ablehnung des Einschreitens durch die Beklagte entspricht aber dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen sowohl schriftsätzlich als auch mündlich im Rahmen des Erörterungstermins glaubhaft versichert haben, die jeweiligen Fahnen bei stürmischer Wetterlage und starkem Wind auch aus eigenem Interesse einzuholen. Sofern sie dies gelegentlich aufgrund vorübergehender Abwesenheit verabsäumen, gehen die von der Fahne ausgehenden Beeinträchtigungen nach Auffassung der Kammer jedoch nicht über das im nachbarlichen Austauschverhältnis zumutbare Maß hinaus und verpflichten die Beklagte insbesondere nicht, im bauordnungsrechtlichen Verfahren die Beseitigung anzuordnen. Im diesem Zusammenhang ist insbesondere auch von Bedeutung, dass die Fahnenstange in einer Entfernung von über 10 Metern zum Grundstück der Kläger hin angebracht sind. Sofern diese darauf verweisen, die Fahne tauche immer wieder in ihrem Blickwinkel auf, wenn sie im Wohnzimmer in ihren Sitzmöbeln säßen und dadurch sei insbesondere auch ein ungestörtes Fernsehen nicht möglich, stellt das Flattern der Fahne in Richtung des Grundstücks der Kläger keine gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen verstoßende, für diese unzumutbare und nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung dar. Zunächst weht der Wind im T. nicht ständig mit hoher Windstärke und wenn er weht, geschieht dies auch nicht immer aus westlicher Richtung, so dass die Fahne in Richtung des Grundstücks der Kläger flattert. Es handelt sich daher bei dem Flattern um eine nur gelegentlich auftretende Einwirkung auf das Grundstück der Kläger. Auch bei Wohngrundstücken müssen aber gewisse, gelegentlich auftretende und von Nachbargrundstücken ausgehende Beeinträchtigungen hingenommen werden, sofern diese ‑ wie hier ‑ mit der Wohnnutzung in Zusammenhang stehen. Dazu gehören neben Lebensäußerungen der Bewohner auch bei der Gartennutzung etwa auch gelegentliche Geräusche, die bei der Gartenpflege, zum Beispiel durch Rasenmäher, entstehen. Über solche gelegentliche Beeinträchtigungen gehen die von dem Fahnenmast verursachten Immissionen auf dem Grundstück der Kläger aber selbst ihrem eigenen Vorbringen zufolge nicht hinaus. In diesem Zusammenhang weist die Kammer indes darauf hin, dass die Beigeladenen verpflichtet sind, zu erwartenden unzumutbaren Störungen, die durch Einwirkung markanter Wetterlagen auf eine gehisste Fahne bezogen auf das Grundstück der Kläger entstehen können, durch ein rechtzeitiges Einholen der Fahne zuvor zu kommen. Ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten im Wege der ersatzlosen Beseitigung der Fahnenstange mit BVB-Fahne folgt auch nicht daraus, dass die Beigeladenen im Rahmen des Erörterungstermins Belästigungen durch die Anlage bei markanten Wetterlagen eingeräumt haben. Denn sie haben gleichzeitig glaubhaft bekundet, die Fahne rechtzeitig einzuziehen, um eigenen Belästigungen und Belästigungen der Nachbarschaft  entgegenzuwirken. Ein Anspruch auf Einschreiten gegen die Bauaufsichtsbehörde im Wege der Ermessensreduzierung auf Null setzt jedoch voraus, dass auch Anlass zum Einschreiten besteht. Das ist aber nur dann der Fall, wenn es des Einschreitens bedarf, um die Verletzung öffentlich-rechtlicher nachbarschützender Vorschriften effektiv zu beseitigen. Eine solche Notwendigkeit haben die Kläger hier nicht dargetan. Daher hat die Beklagte ein Einschreiten im Wege der Beseitigung der Fahnenstange in jeder Hinsicht ermessensfehlerfrei abgelehnt. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass auch der rückwärtige Grundstücksbereich der Kläger keineswegs vollkommen immissionsneutral gestaltet ist. Dort haben diese nämlich einen Teich angelegt, der durch dauernden Wasserzu- und abfluss ein stetig plätscherndes Geräusch erzeugt, das auch auf den Nachbargrundstücken ‑ insbesondere nachts ‑ wahrnehmbar sein dürfte. (…)

Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen das vorliegende Urteil zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.(…) Dass faktisch zahlreiche Grundstückseigentümer im ganzen Bundesgebiet Fahnenstangen auf ihren Wohngrundstücken mit wechselnder Beflaggung (auch mit BVB-Fahnen und Fahnen anderer Fußballvereine) aufgestellt haben, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.“

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

Skatvermögen und schießende Noch-Ehefrauen

10 Dez

1. Skatspielgewinne sind unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. 2. Dreimaliges Schießen auf den Ehemann führt nicht notwendigerweise zur Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit, OLG Düsseldorf NJW 1993, 3078 – Adventskalender (10)

„Die Parteien haben am 8. 6. 1982 geheiratet. Die Ehe ist kinderlos. Beide sind aber bereits verheiratet gewesen und haben aus den früheren Ehen volljährige Kinder. Die Parteien haben seit Ende 1991 innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt. Die Kl. ist am 17. 2. 1992 ausgezogen. Die Kl., die während der Ehe nicht berufstätig war, nimmt den Bekl. auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Die Parteien streiten u. a. darüber, ob die Skatgewinne des Bekl. zu seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen gehören sowie ob die Kl. ihren Unterhaltsanspruch wegen dreier Revolverschüsse, die sie am 11. 5. 1991 auf den Bekl. abgegeben hat, verwirkt hat. Das AG – FamG – hat in beiden Fragen zugunsten der Kl. entschieden. Die Berufung des Bekl. hatte insoweit keinen Erfolg.

Dazu das OLG:

„Es bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken, die offensichtlich regelmäßigen Einkünfte aus dem Skatspiel als anrechnungsfähiges Einkommen anzusehen. Selbst gesetzwidrig erlangte Mittel – was für die Skatgewinne nicht zutrifft – sind anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Bei den Einkünften aus Skatspiel handelt es sich auch nicht um freiwillige Leistungen Dritter oder um Einnahmen aus einer unzumutbaren Tätigkeit. Das Argument des Bekl., die Kl. würde auch keine Reduzierung ihres Unterhalts hinnehmen, wenn er mit dem Skatspiel ständig Verluste machen würde, überzeugt nicht. Ständige Verluste im Skatspiel muß der Unterhaltsberechtigte nicht über einen verminderten Unterhalt finanzieren. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Bekl. macht eingestandenermaßen Gewinn, weil er offensichtlich besser spielt als seine Mitspieler. Damit wird dem Bekl. keineswegs angesonnen, auch in Zukunft nach einem 8-Stunden-Tag weiterhin in den “Skatclub” zu gehen, um Nebeneinnahmen zu erzielen. Es steht ihm frei, diese Tätigkeit jederzeit einzuschränken oder aufzugeben. Solange er aber Skatgewinne macht, sind die daraus resultierenden Einnahmen anzurechnen. Diese Einnahmen waren in der Vergangenheit vorhanden und sind – wie der Bekl. eingeräumt hat – “den Parteien gemeinsam zugute gekommen. (…)“

„Die Kl. hat ihre Unterhaltsansprüche nicht verwirkt.
(…) Es ist unstreitig, daß die Kl. am 11. 5. 1991 anläßlich einer ehelichen Auseinandersetzung in der Wohnung der Parteien dreimal mit einem Revolver (Kaliber 4 mm) auf den Bekl. geschossen hat. Der Bekl. ist hierbei nicht verletzt worden; lediglich ein Streifschuß hat einen blauen Fleck auf dem rechten Oberarm verursacht.

Objektiv liegen damit die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB vor. Die Kl. hat sich auf Notwehr berufen und geltend gemacht, der Bekl. sei ihr “in völlig angetrunkenem Zustand an die Gurgel gegangen“. Die Voraussetzungen der Notwehr (§§ 227 BGB, 32 StGB) hat die Kl. jedoch nicht bewiesen. Es gibt keine Tatzeugen. Der Zeuge H ist zwar unmittelbar nach den Schüssen in die Wohnung der Parteien gegangen, hat dort aber keine Beobachtungen gemacht, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß der Bekl. die Kl. vor den Schüssen angegriffen oder gar gewürgt hat. Dies geht zu Lasten der Kl., die die Beweislast für das Vorliegen der Notwehrvoraussetzungen hat. Die uneingeschränkte Inanspruchnahme des Bekl. ist aber dennoch nicht grob unbillig, da er selbst den Vorfall vom 11. 5. 1991 nicht als schwerwiegend angesehen hat.

Der Zeuge H hat bekundet, daß der Bekl. unmittelbar nach den Schüssen einen gelassenen Eindruck gemacht und sogar scherzend erklärt habe, daß er ein Projektil aus einer solch kleinkalibrigen Waffe mit den Zähnen auffange. Des weiteren hat der Zeuge bekundet, daß die Eheleute ihn einvernehmlich gebeten haben, über den Vorfall vom 11. 5. 1991 Stillschweigen zu bewahren. Beides deutet darauf hin, daß der Bekl. seinerzeit nicht beabsichtigt hat, irgendwelche Konsequenzen aus der Tat der Kl. zu ziehen. Dies steht auch im Einklang mit den Bekundungen der beiden Töchter der Kl. Diese haben bekundet, daß das Leben der Parteien nach dem Vorfall vom 11. 5. 1991 seinen gewohnten Gang genommen habe. Die Parteien hätten in der Folgezeit nicht mehr über jenen Vorfall geredet, sondern weiterhin wie bisher zusammengelebt und sogar ihren Hochzeitstag gefeiert. Auch die Tatsache, daß der Bekl. der Kl. nach der Trennung noch freiwillig Unterhalt gezahlt und sich auch im gesamten ersten Rechtszug nicht auf die Schüsse berufen hat, läßt nur den Schluß zu, daß er den Vorfall vom 11. 5. 1991 nicht als gravierend empfunden hat. (…)

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Das Oktoberfest ist kein rechtsfreier Raum

9 Dez

Auch für das Oktoberfest gilt der allgemeine Grundsatz des eigenen sorgfältigen Verhaltens, AG München PatR 2008, 20 – Adventskalender (9)

„Die Klagepartei erhebt Ansprüche wegen unerlaubter Handlung. Die Parteien befanden sich am 01.10.07 gegen 22 Uhr auf dem Oktoberfest in München im Bierzelt “ Schottenhammel „. Die Beklagte stand auf der Sitzbank hinter dem Kläger. Plötzlich fiel die Beklagte nach hinten auf den Rücken des Klägers. Die Parteien streiten um einen hieraus resultierenden Schmerzensgeldanspruch des Klägers.

Die Klagepartei trägt vor, er habe zum Zeitpunkt der Kollision gerade aus dem Bierkrug trinken wollen und sei durch den Aufprall der Beklagten mit dem Kopf gegen den Bierkrug gestoßen, hierdurch habe er eine sehr schmerzhafte Zahnverletzung, u.a. den Verlust der distalincisalen Kante an Zahn 21 erlitten, sodass ein angemessenes Schmerzensgeld durch die Beklagte zu bezahlen sei.

Der Kläger fordert daher dieses Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Beklagte einen möglicherweise aus der Verletzung folgenden weiteren schaden auszugleichen habe (…)

Dazu das AG:

„Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch das Oktoberfest keinen rechtsfreien Raum darstellt, wie man nach dem Vortrag der Beklagten meinen könnte. Andrerseits gilt auch für das Oktoberfest der allgemeine Grundsatz des eigenen sorgfältigen Verhaltens, das auch eine Beobachtung und Berücksichtigung der Umgebung beinhaltet. Wer wie die Beklagte auf eine Bank steigt und dort an der „Bierfröhlichkeit“ teilnimmt, riskiert, im Rahmen des Verhaltenes das Gleichgewicht zu verlieren. Ob eine Bank zum Sitzen oder auch zum Daraufstehen dient, ergibt sich aus der Erwartungshaltung der Nutzer. Beim Oktoberfest sind zwischenzeitlich zumindest beide Varianten, wenn nicht sogar überwiegend das Daraufstehen Teil der üblichen Nutzung. Das muss daher jeder Bierzeltnutzer berücksichtigen. Auch der Kläger ging ja offensichtlich davon aus, dass das Stehen auf der Bank Teil des Oktoberfestes sei. Daher gelten die für die Beklagte geltenden Grundsätze auch für den Kläger, sodass ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen ist. Kurzum, die Verschuldensanteile der Beklagten (§ 823 Abs. 1 BGB) und des Klägers (§ 254 BGB) stehen sich gleichwertig gegenüber. Auch wenn die Parteien auswärtige Gäste waren, mussten sie auch schon vor diesem denkwürdigen Ereignis ihr Verhalten entsprechend einstellen. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, ob die Beklagte wegen des Remplers oder aus einem sonstigen Grund das Gleichgewicht verlor. (…)

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Hühnermassensterben durch Türzuschlagen

8 Dez

Keine Haftung eines PKW-Fahrers für das Verenden von Hennen  wegen Annäherung seines Pkw an der Stallung sowie Öffnen und Schließen der Fahrzeugtür, OLG Hamm NJWE-VHR 1997, 93 – Adventskalender (8)

„Der Kl. betreibt auf seinem Grundstück eine Geflügelzucht. Der Hühnerstall befindet sich in einer Entfernung von ca. 50 m von einem befestigten Wirtschaftsweg, der die Gehöfte der Umgebung miteinander verbindet. Vom Wirtschaftsweg zum Hühnerstall führt ein unbefestigter Schotter- bzw. Sandweg. Im Einmündungsbereich dieses Wegs befindet sich ein Schild mit der Aufschrift „Betreten verboten“. An der zum Wirtschaftsweg gerichteten Stirnseite des Hühnerstalls steht in einer Entfernung von ca. 50 cm zur Wand ein Gastank. Der Kl. hatte dort in der Vergangenheit einen Gastank der Fa. L-GmbH stehen. Der Bekl. ist bei dieser Firma als verantwortlich leitender Ingenieur beschäftigt. Er fuhr am Mittag des 20. 9. 1994 mit seinem Fahrzeug zum Anwesen des Kl., ging zu dem oben beschriebenen Gastank, fertigte von diesem Fotos an und verließ das Grundstück sodann wieder. Nachdem Nachbarn den Kl. kurze Zeit später über das Erscheinen des Bekl. informiert hatten, begab sich dieser zum Hühnerstall und stellte fest, daß in einer Ecke des Stalls tote Hennen lagen, die aufeinandergelaufen und erstickt waren. Der Kl. begehrt vom Bekl. Schadensersatz. Er behauptet, der Bekl. habe durch sein Verhalten den Tod von 143 Hennen verursacht. Er sei mit seinem Fahrzeug unmittelbar an den Hühnerstall herangefahren und habe beim Wegfahren mit dem Fahrzeug auf dem Grundstück etliche Male hin- und herrangiert. Dadurch seien die licht- und geräuschempfindlichen Tiere in Panik geraten.

Dazu das OLG:

„Dem Kl. stehen aufgrund eines Vorfalls vom 20. 9. 1994, bei welchem durch das Verhalten des Bekl. 143 Hühner (Elterntiere) des Kl. verendet sein sollen, keine Schadensersatzansprüche gegen den Bekl. zu, und zwar auch dann nicht, wenn man den – in den Einzelheiten bestrittenen – Sachvortrag des Kl. als richtig unterstellt. Schadensersatzansprüche nach §§ 7 I, 18 I StVG scheitern daran, daß der Schaden des Kl. von dem Schutzzweck dieser Vorschriften nicht abgedeckt wird. Die Panikreaktion der Hennen soll darauf zurückzuführen sein, daß der Bekl. mit seinem Pkw in die unmittelbare Nähe des Stalls gefahren ist und die Tür des Pkw geöffnet und später wieder geschlossen hat. Daß die Hühner ungewöhnlich empfindlich gegen Lichtreize und Geräusche seien, trägt der Kl. selbst vor. Bei wertender Betrachtung ist diese Empfindlichkeit, die ihren Grund in der Intensivaufzucht, d.h. der Haltung einer großen Anzahl von Tieren in verhältnismäßig engen Stallungen hat, das Risiko des Tierhalters; sie gehört nicht zu den Nachteilen aus der Duldung des Kfz-Betriebs. Daß der Bekl. über den ca. 50 m langen Zuweg zu den Stallungen gefahren sein soll, obwohl der Kl. eingangs des Wegs ein Schild „Betreten verboten“ aufgestellt hatte, ändert daran nichts. (…)

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Der auf „Bahnhofspennerniveau verharzte“ Volljurist

7 Dez

Zur subjektiv nicht ernsthaften Bewerbung eines Juristen, LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.08.2007 – 3 Ta 119/07 – Adventskalender (7)

„(…) Der am … 1952 geborene, ledige Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 10.12.2006 auf die vom (…) Beklagten ausgeschriebenen Stelle einer/eines Juristin/Juristen. Die Stelle war bei der Arbeitsgemeinschaft Arbeitslosengeld II angesiedelt und nach der Entgeltgruppe 10 TVöD dotiert. Erwartet wurden vertiefte Kenntnisse der Leistungsgewährung nach dem SGB II und des Unterhaltsrechts. Für das Bewerbungsschreiben verwendete der Kläger seinen früheren Briefkopf als zugelassener Rechtsanwalt, wobei der Briefkopf mit zahlreichen „xxx“ und maschinenschriftlichen Änderungen versehen war. In der Fußzeile des Bewerbungsschreibens war ein Text als „Cetero Censeo“ eingefügt, den der Kläger für den größten Teil seiner derzeitigen Geschäftspost einschließlich Bewerbungsschreiben verwendet. Dieser Text lautet wie folgt: „Im übrigen bin ich der Meinung, dass die Herren Lustmolche und Sittenstrolche, welche als die „Herren Freier“ regelmäßig in Bordellen verkehren, zu einer Sonderabgabe (Bordell oder Bordellumsatzsteuer) herangezogen werden müssten. Mit diesem Steueraufkommen sollte die Lebenssituation der Menschen in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen verbessert werden.“

Der Bewerbung war u.a. ein Lichtbild beigefügt, das den Kläger anlässlich eines Schachturniers vor einem Schachbrett sitzend zeigt. Auf dem weiter beigefügten Lebenslauf war im Kopf eingetippt „Einsatzbereit! Lässt sich kein X für ein U vormachen!“
Der Kläger ist von der Ausbildung Volljurist. Er legte am 18.03.1980 sein erstes juristisches Staatsexamen mit der Note „befriedigend“ (7,25 Punkte) und am 22.09.1982 sein zweites juristisches Staatsexamen ebenfalls mit der Note „befriedigend“ (7,34 Punkte) ab. Von 1982 bis 1998 war er als selbständiger Rechtsanwalt in verschiedenen Bezirken tätig. Am 29.01.1999 verzichtete er aus wirtschaftlichen Gründen auf die Zulassung als Rechtsanwalt. In seinem Lebenslauf ist angegeben: „Seit 01.02.2000 von bezahlter Arbeit ausgeschlossen“ und „seit 01.01.2005 im Zuge der sogenannten Reform Harz IV auf Bahnhofspennerniveau verharzt“. Des weiteren ist im Lebenslauf vermerkt „Februar 2004 Bewerbung als Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, auserwählt: Herr Weise“.

(…) Mit Schreiben vom 20.02.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Stelle leider einer anderen Bewerberin übertragen worden sei. Mit Schreiben vom 27.02.2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er Schadenersatzansprüche in Höhe von 6 Bruttomonatsgehältern geltend mache. Er begründete dies damit, dass der begründete Verdacht einer Diskriminierung wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner Arbeitslosigkeit und seiner politischen Betätigung bestehe. Mit seiner am 12.04.2007 eingegangenen Klage hat der Kläger Schadenersatz in Höhe von 6 Bruttomonatsgehältern begehrt. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. (…) In einem Schreiben vom 12.05.2007 hatte der Kläger als Vergleichsmöglichkeit vorgeschlagen, ihn auf die ebenfalls zu besetzende Stelle eines Sozialdezernenten „zu hieven“. Auf diese Stelle hatte sich der Kläger ebenfalls beworben.

Mit Beschluss vom 04.06.2007 wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den gestellten Antrag zurück. Der Beschluss wurde dem Kläger am 11.06.2007 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 05.06.2007 erweiterte der Kläger die Klage um den Antrag, ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 4.000,00 zu bezahlen. Im Rahmen dieses Schriftsatzes nahm der Kläger umfangreich dazu Stellung, aus welchen Gründen er in der Fußzeile seiner Geschäftspost den oben angegebenen Text einfüge. Er zitierte hierbei aus seinem Schreiben an das Jobcenter Stuttgart-West vom 19.06.2006, in dem es auszugsweise heißt:
„Nachdem die Rotlichtbranche offenbar boomt, können Sie ja versuchen, weitere arbeitslose junge Damen an Frau „N.“ (Studio A. in S) zu vermitteln. Vielleicht begegnet dann ja eine so vermittelte im SM-Studio ihrem früheren Chef wieder, der sie gefeuert hat. … Welch ein „Hallooo“ wäre das wohl ….?!“

Der Kläger beantragte, auch für die erweiterte Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 03.07.2007 wies das Arbeitsgericht diesen Antrag auf weitere Prozesskostenhilfe zurück. (…) Am 11.07.2007 legte der Kläger gegen den Erstbeschluss des Arbeitsgerichts über die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe beim Landesarbeitsgericht sofortige Beschwerde ein. Nach Rückgabe der Beschwerdeschrift an das Arbeitsgericht half dieses mit Beschluss vom 20.07.2007 der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. (…)“

Zur Verletzung der AGG:

„(…) b) Nach diesen Grundsätzen lässt sich zwar nicht verneinen, dass der Kläger für die ausgeschriebene Stelle einer/eines Juristin/Juristen für die Arbeitsgemeinschaft Arbeitslosengeld II im Team Unterhalt objektiv in Betracht kam. Der Kläger ist Volljurist mit zwei befriedigenden Staatsexamina. Mit dem Unterhaltsrecht hatte sich der Kläger während seiner langjährigen Praxis als Rechtsanwalt befasst. Mit der Leistungsgewährung nach dem SGB II war der Kläger seit 01.01.2005 in eigener Sache vertraut.
c) Hingegen kann von einer subjektiv ernsthaften Bewerbung im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Form der Bewerbung und das nachfolgende Verfahren sprechen für sich.
aa) Erstes Indiz für die mangelnde Ernsthaftigkeit ist der vom Kläger als „Ceterum Censeo“ bezeichnete Text, der im Sachverhalt dieses Beschlusses aufgeführt ist. Gerade als Volljurist und langjähriger Rechtsanwalt war dem Kläger bewusst, dass es gegen jegliche Übung im Geschäftsleben verstößt, derartige Bemerkungen in der Geschäftspost anzubringen. Bemerkenswert ist weiter das beigefügte Lichtbild, das den Kläger vor einem Schachbrett sitzend anlässlich eines Schachturniers zeigt, ferner die Bemerkung im Lebenslauf „seit 01.01.2005 im Zuge der sogenannte Reform Harz IV auf Bahnhofspennerniveau verharzt“ und die weitere Angabe über eine erfolglose Bewerbung als Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit. Diese Besonderheiten der Bewerbung mussten bei jedem Arbeitgeber den Eindruck hervorrufen, der Bewerber lege es von vornherein nicht darauf an, in die engere Auswahl zu gelangen. Der Kläger war sich auch dessen bewusst, dass er mit der Form seiner Bewerbung eben diesen Effekt erreichte.
bb) Diese Indizien werden erhärtet durch die im Gütetermin vorgelegten handschriftlichen Schreiben an den Landrat persönlich. Hierin wird im Schreiben vom 12.05.2007 als Vergleichsmöglichkeit aufgezeigt, den Kläger auf die Position eines Sozialdezernenten „zu hieven“. Zur Begründung für diesen Vergleichsvorschlag führt der Kläger aus, die Position werde entscheidend dazu beitragen, dass er im Alter nicht der Grundsicherung anheimfalle. Er – der Landrat – werde im Interesse der Steuerzahler/innen handeln, wenn er dem vorgeschlagenen Vergleich nähertrete. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass der Beklagte diesen Vergleichsvorschlag nur als Provokation verstehen konnte.
cc) Als letztes Indiz für die mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung lassen sich die umfangreichen Ausführungen des Klägers zum Hintergrund des in seinen Geschäftsbriefen verwendeten „Ceterum Censeo“ anführen. Unter sexuellen Anspielungen befasst sich der Kläger mit den Themen Prostitution, Bordellen, Freiern und Bordellsteuer, führt aber gleichzeitig aus, dies habe mit seiner Bewerbung nichts zu tun. Welche Bedeutung die ab Anlage K 27 vorgelegten Schreiben, betreffend Dominas und Rotlichtmilieu, demnach haben sollen, ist unerfindlich. Die beigelegte Kleinannonce aus einem Berliner Magazin: „Prallärschiges Weib für alles Unanständige gesucht“ und „Alter Molch, 57 sucht unmoralische Frauen für Sex und Kultur“ sprechen ebenfalls für sich.
Die Gesamtumstände der Bewerbung und des weiteren Verfahrens lassen nur den Schluss zu, dass es dem Kläger neben dem möglichen Motiv des Gelderwerbs in diesem Verfahren vornehmlich darum geht, Aufsehen zu erregen und das System des staatlichen Rechtsschutzes lächerlich zu machen. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger darüber frustriert ist, dass er seinen Lebensunterhalt mit Leistungen nach dem SGB II bestreiten muss. Es kann jedoch nicht angehen, angebliche Verstöße gegen das Antidiskriminierungsrecht als Instrument dazu benutzen, um Protest gegen die „Hartz“- Gesetzgebung zum Ausdruck zu bringen. Würde der Staat eine solche Rechtsverfolgung mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe unterstützen, so hätte der Kläger das von ihm angestrebte Ziel erreicht. (…)

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

Den Zeh lecken, nicht beißen!

6 Dez

Zu den Einschränkungen in der Lebensqualität bei Verletzungen im Fußbereich, AG Gelsenkirchen NJW-RR 2005, 1388 – Adventskalender (6)

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Die mit Sandalen bekleideten Füße einer Kellnerin (die Kl.) wurden mit Bier aus einem umgestoßenen Glas überbegossen. Daraufhin biss ihr der Bekl. in den Zeh, was zu einer „stark entzündeten Menschenbisswunde“ führte.

Aus den Gründen:

„Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§847, 253 BGB in Höhe von 400,00 €.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme und nach der Einlassung des Beklagten ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte die Klägerin verletzt hat, indem er die Klägerin in den Zeh gebissen hat. Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts insbesondere auch nach Einreichung der Atteste fest, dass sich durch diesen Vorfall der Zeh der Klägerin entzündet hat. Wie die Klägerin weiterhin vorgetragen hat, sind weitere Behandlungsmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Zehentfernung nicht zu erwarten.

Das Gericht hält in Anbetracht dieser Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € für gerechtfertigt. Ausweislich des Attests war die Klägerin jedenfalls für die Dauer von 10 Tagen arbeitsunfähig geschrieben. Es ist unerheblich, ob die Klägerin sich insoweit bei dem Beklagten tatsächlich krankgemeldet hat, wie der Zeuge L. bekundet hat, oder sie dies bei der AOK gemeldet hat. Das ärztliche Attest diesbezüglich liegt vor. Wenn die Klägerin sich jedoch nicht offiziell krankgemeldet hat, so liegt jedenfalls aus ärztlicher Sicht ein gesundheitlicher Zustand vor, der eine Krankschreibung jedenfalls rechtfertigt, und zwar für die Dauer von 10 Tagen. Hinzu kommt, dass nach dem ärztlichen Attest eine stark entzündete Menschenbisswunde vorlag. Es ist gerichtsbekannt, dass bei Verletzungen im Fußbereich erhebliche Einschränkungen in der Lebensqualität vorhanden sind. Nach Angaben der Klägerin konnte sie sich auch zunächst nur mit Badeschuhen fortbewegen.

Angesichts dessen, dass selbst wenn die Klägerin, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, den Zeh ablecken lassen wollte, so hätte der Beklagte keinesfalls in den Zeh beißen und die Klägerin verletzen dürfen. Die Klägerin hat dem Beklagten nicht den Zeh zum Zwecke der Verletzung hingegeben, sondern zum Zwecke der Reinigung. Der Beklagte ist darüber hinaus gegangen und hat die Klägerin verletzt. Wie der Zeuge M. glaubhaft bekundet hat, hat es auch sofort nach dem Biss geblutet. Da es sofort zur Blutung gekommen ist, hat der Beklagte auch ordentlich zugebissen. Dies ist keinesfalls zu tolerieren und mit einem angemessenen Schmerzensgeld für die Klägerin im Hinblick auf die erlittenen Schmerzen und Einschränkungen zu vergüten. Angesichts dessen, dass die Klägerin jedoch keine weiteren gesundheitlichen Konsequenzen zu erwarten hat, sie hat selbst angegeben, dass eine Entfernung des Zehnagels nicht in Betracht kommt, ferner ist durch die Beweisaufnahme nicht bewiesen worden, dass man sie gewaltsam festgehalten habe und der Beklagte auf diese Art und Weise sie gebissen habe, war dies bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Nach alledem hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € angesichts der Umstände und der nachgewiesenen Umstände für angemessen, aber auch für ausreichend.

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Lebenslanger Freitrunk für ehemaligen Arbeitnehmer

5 Dez

Gewährung des brauereitypischen Freitrunks nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, LAG Hamm, Urt. v. 28.04.1999 – 14 (6) Sa 43/99 – Adventskalender (5)

„Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem in den vorzeitigen Ruhestand getretenen Kläger weiterhin den brauereitypischen Freitrunk zu gewähren.

Der am 01.05.1938 geborene Kläger war bis zum 01.04.1995 bei der Beklagten im Außendienst beschäftigt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte durch einen Auflösungsvertrag, welcher seinerseits die Konzernbetriebsvereinbarung vom 14.06.1993 über die „Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Alter vor 60“ zum Gegenstand hat. Ziffer 7 dieser Betriebsvereinbarung regelt, daß die ausgeschiedenen Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres monatlich den Freitrunk nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag beanspruchen können. Danach, so die Betriebsvereinbarung, stehen den ehemaligen Mitarbeitern 20 Liter Bier monatlich als Freitrunk zu.

 Tatsächlich erhielt der Kläger nach seinem Ausscheiden von der Beklagten den in der Konzernbetriebsvereinbarung zugesagten Freitrunk. Dabei konnte er zwischen den in der K. im Rahmen eines gemeinsamen Betriebes produzierten Biersorten und -marken (u.a. Kronen Pilsener. Kronen Export. Hövels, Stifts Pils und Thier Pils) wählen. Auch konnte ein Malztrunk als alkoholfreies Getränk bezogen werden.

Die Beklagte geriet im Laufe des Jahres 1996 in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten. Sie verkaufte sämtliche Gesellschaftsanteile an die Dortmunder Aktienbrauerei AG mit Wirkung zum 01.10.1996. Die neuen Anteilseigner entschieden, die traditionelle Braustätte der Beklagten aufzugeben und das nach wie vor unter dem Namen der Beklagten vertriebene Bier von einer externen Brauerei herstellen zu lassen. Hierüber wurde mit der Dortmunder Aktienbrauerei AG ein Lohnbrau- und Abfüllvertrag geschlossen. Die eigene Brautätigkeit stellte die Beklagte mit Ablauf des Jahres 1996 ein. (…)

 Bereits durch eine Vereinbarung vom 04.12.1996 hatte der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) in Köln die Erfüllung der laufenden Renten aus dem betrieblichen Versorgungssystem der Beklagten übernommen. Hierauf wurde der Kläger, der zum 01.05.1998 das 60. Lebensjahr vollendete, mit Schreiben der Beklagten vom 06.01.1998 hingewiesen und ihm zugleich angekündigt, daß sie zum vorgenannten Datum die bisherige Freitrunkgewährung einstellen werde. Für die Belieferung des Freitrunks im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sei sie nicht mehr zuständig. (…)

Mit seiner am 15.05.1998 vor dem Arbeitsgericht Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Weitergewährung des Freitrunks, nunmehr in Höhe von 20 Liter monatlich, in Anspruch genommen.

Dabei hat er betont, daß die Beklagte ihm gegenüber eine vertragliche Verpflichtung auf Gewährung von Freitrunk eingegangen sei. Dem könne die Beklagte sich nicht einfach unter Hinweis auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage entziehen. Auch lägen nicht die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Denn nach wie vor vertreibe die Beklagte Bier, welches als Hersteller die … in Dortmund ausweise. Der Umstand, daß die Beklagte nunmehr offenbar einen Subunternehmer mit der Herstellung beauftragt habe, ändere an ihrer Produzentenstellung nichts.

Dazu das LAG:

„Anders als das Arbeitsgericht ist die Berufungskammer zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte die für die Betriebsrentner maßgebliche Freitrunkregelung auch nach der Stilllegung des Braubetriebes einzuhalten hat. (…)

Nach Auffassung der Berufungskammer handelte es sich bei dem traditionellen im Braugewerbe üblichen Frei- oder Haustrunk um ein Deputat ähnlich wie den im Steinkohlenbergbau üblichen Hausbrand (vgl. BAG, Urteil vom 02.12.1986 in AP Nr. 9 zu § 611 BGB Deputat). Dabei geht es um eine am persönlichen Bedarf des Arbeitnehmers ausgerichtete Teilhabe am Produktionsergebnis. Der Zweck der Teilhabe am Produktionsergebnis ist aber ebenso wie im Steinkohlenbergbau auch im Brauereigewerbe weitgehend durch den Gedanken der Vor- und Fürsorge abgelöst worden. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Freitrunk keineswegs nur denjenigen Mitarbeitern zusteht, welche unmittelbar mit der Bierproduktion befasst sind. So hatte auch der Kläger als Außendienstmitarbeiter keinen unmittelbaren Bezug zur Produktion der Beklagten und der übrigen im Verbund stehenden Brauereien.

(…) Jeder Mitarbeiter im Brauereiwesen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang er mit der Bierproduktion zu tun hat, hat Anspruch auf den tariflichen Freitrunk. So stellte auch die Beklagte nicht in Frage, daß ihre aktiven Mitarbeiter, die gar nicht mehr mit der Herstellung von Bier befasst sind, nach wie vor den tariflichen Freitrunkanspruch haben. Sie selbst bezeichnet sich immer noch als Brauerei und tritt als Herstellerin der Marke „…“ am Markt auf, obwohl sie gar nicht mehr in der Lage ist, selbst Bier zu brauen.“

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Liebeszauber für 1.000 Euro

4 Dez

Die Vereinbarung der Durchführung eines Liebeszaubers ist auf eine offensichtlich objektiv unmögliche Leistung gerichtet, AG München, Urt. v. 30.10.2006 – 212 C 25151/05 – Adventskalender (4)

„Die Beklagte verlangt Rückzahlung der Vergütung, die sie für die Ausführung eines Liebeszaubers an die Beklagte bezahlt hat.

Die Beklagte bezeichnet sich selbst als Hexe. Die Beklagte vereinbarte mit der Klägerin einen Liebeszauber auszuführen, mit dessen Hilfe der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin zu dieser zurückkehren sollte. Hierfür hat die Klägerin mindestens € 1.000,– an die Beklagte bezahlt. Die Beklagte hat ein entsprechendes Ritual durchgeführt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Schriftsatzes der Beklagtenpartei vom 15.12.2005 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, sie habe insgesamt für den Liebeszauber einen Vorschuss von € 150,– sowie weiter € 1.500,– bezahlt. Von diesen € 1.500,– werden jedoch nur mehr 1.000,– geltend gemacht.

Die Beklagte habe ihr im Hinblick auf den Liebeszauber Erfolg garantiert.

(…)

Die Beklagte behauptet, sie habe keinen Erfolg garantiert, sondern nur die Durchführung eines entsprechenden Rituals versprochen. Sie habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein solches Ritual nicht immer wirke. Die Beklagte ist jedoch der Ansicht, dass sie grundsätzlich über Hexenkräfte verfüge und ein solcher Liebeszauber als Mittel der Paarzusammenführung geeignet ist.

Die Beklagte behauptet weiterhin, die erste Zahlung von € 150,– sei kein Vorschuss, sondern Vergütung für eine telefonisch durchgeführte Beratung auf der Grundlage von Kartenlegen, Kabbala u.ä..

Die Beklagte hat weiterhin die Einholung einer Auskunft des Erzbischöflichen Ordinariats München beantragt zum Beweis, dass es parapsychologische Phänomene sowie Wunder gibt.“

Dazu das AG:

„Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung zunächst in Höhe von € 1.000,– aus §§ 346 Abs. 1, 326, 275 Abs. 1 BGB.

Die Vereinbarung der Durchführung eines Liebeszaubers ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Es ist offenkundig (§ 291 ZPO) und bedarf keiner weiteren Beweisaufnahme, dass ein Ritual, wie es von der Beklagten geschildert wurde, nicht geeignet ist mittels Hexenkräften einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beklagte Erfolg versprochen hat oder nicht. Jedenfalls hat die Beklagte einen potentiell wirksamen Zauber vereinbart, nicht nur das Abbrennen von Kerzen, Anfertigen von Puppen zu bestimmten Zeitpunkten etc.. Ein solcher zumindest potentiell wirksamer Zauber ist aber gerade objektiv unmöglich, denn er kann weder von der Beklagten noch von sonst irgendjemand mit Anspruch auf Wirksamkeit ausgeführt werden. Selbst wenn der ehemalige Lebensgefährte zufällig im zeitlichen Zusammenhang mit dem von der Beklagten durchgeführten Ritual zur Klägerin zurückgekehrt wäre, hätte der Zauber der Beklagten darauf keinen Einfluss gehabt. Es wäre auch in diesem Fall bei der vorliegenden rechtlichen Beurteilung geblieben.

Die Klägerin hat einen weiteren Anspruch auf Rückzahlung Höhe von € 150,– aus §§. 346 Abs. 1, 326, 275 Abs. 1 BGB

Es kann dabei als wahr unterstellt werden, dass diese € 150,–seitens der Klägerin für eine auf der Grundlage von Kartenlegen und Kabbala erfolgte telefonische Beratung bezahlt wurden, wie es die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Auch dieser Vertrag ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet, denn es ist offenkundig, dass weder Kartenlegen noch die Zahlenmystik der Kabbala noch sonstige parapsychologische Erkenntnisquellen geeignet sind, reelle Anhaltspunkte für eine Beratung zu finden.

Der Beweisantrag der Beklagten auf Einholung einer Auskunft des Erzbischöflichen Ordinariats war abzulehnen. Dass die Verträge auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet waren, ist offenkundig (§ 291 ZPO). Daneben ist die Ansicht des Erzbischöflichen Ordinariats München zu Glaubensfragen, wie der, ob es Wunder gibt für den vorliegenden Fall völlig irrelevant.

Der Rückforderungsanspruch der Klägerin ist auch nicht ausgeschlossen.

Der Rückforderungsanspruch ergibt sich aus §§ 346, 326, 275 BGB, nicht aus Bereicherungsrecht, so dass eine direkte Anwendung des § 817 Satz 2 BGB bereits aus diesem Grund ausscheidet.

Zwar ist der Gedanke richtig, dass ein auf einen solchen Liebeszauber gerichteter Vertrag wegen unzulässiger Beeinflussung des freien Willens einer Person sittenwidrig wäre nach § 138 BGB. Jedoch würde dies die Möglichkeit eines solchen Liebeszaubers voraussetzen, da nur dann ein objektiver Gesetzes- und Sittenverstoß vorliegen würde (…).

Das Urteil wurde vom LG München bestätigt (30 S 10495/06). Die Gerichte beschäftigten sich auch mit Hexen, die Teufelsaustreibungen durchführen. Siehe dazu das Türchen Nr. 18 vom letzten Jahr.

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Erotik-Live-TV-Magazin auf Staatskosten

3 Dez

Ein erwerbsfähiger Leistungsempfänger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen für die Gründung eines Erotik-Live-TV-Magazins im Internet, mit dem Erotik- und Pornografiedarstellungen angeboten werden, SG Darmstadt, Urt. v. 26.09.2012, S 17 AS 416/10 – Adventskalender (3)

Die Beteiligten streiten um Eingliederungsleistungen für Selbständige nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).

(…)

Ausweislich eines dem Beklagten vorgelegten Businessplanes vom 12. Oktober 2008 beabsichtigt der Kläger den Betrieb eines Erotik-Live-TV-Magazins als so genanntes WebTV („TZ.“), dessen Konzept er wie folgt darstellt:

– Live-Reportagen auf Messen und Veranstaltungen rund um das Thema Erotik, wie z.B. auf der „ZU.“ oder auf Erotikmessen im gesamten Bundesgebiet;

– Reportagen/Berichte über verschiedene erotische Themengebiete wie z.B. FKK-Clubs, Begleitservice, Swingerclubs, erotische Fotoausstellungen, Modellagenturen im Bereich Erotik etc.;

– Interviews auf diversen Veranstaltungen und auch im Produktionsstudio;

– Berichte über Dessous-Partys und Verkaufsshows über verschiedene Produktgruppen wie z.B. Dildos, Kleidung, Accessoires etc.;

– Erotisches Monatshoroskop für alle zwölf Tierkreiszeichen;

 

 (…)
 
Das Jobcenter lehnte das Vorhaben mangels wirtschaftlicher tragfähig ab. 
Mit anderer Argumentation bestätigte das SG die Entscheidung:

„Bei jedem Erlass eines Verwaltungsaktes und damit auch bei Ermessensentscheidungen ist übergeordnet stets die Grenze der Sittenwidrigkeit zu beachten. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig und mithin unwirksam (§ 39 Abs. 3 SGB X), auch wenn der Fehler nicht offenkundig ist. Dies entspricht dem allgemeinen Gedanken des § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wann ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, bestimmt sich nach der herrschenden Rechts- und Sozialmoral (vgl. Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 40 Rn. 16 m.w.N.). Gemessen an dieser Moral würde eine Förderung des vom Kläger beabsichtigten Gründungsvorhabens „TZ.“ in der von ihm konzipierten Form gegen die guten Sitten verstoßen.

 Ein Verwaltungsakt verstößt nicht nur gegen die guten Sitten, wenn er etwas Sittenwidriges anordnet, sondern auch dann, wenn er etwas erlaubt, was wegen Verstoßes gegen die Sittenwidrigkeit nicht erlaubnisfähig ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2010, L 22 R 1181/10, juris Rn. 81 m.w.N.). Nach Auffassung der Kammer muss dies erst Recht für die Fälle gelten, in denen ein sittenwidriges Geschehen behördlicherseits nicht nur ausdrücklich erlaubt, sondern – sogar noch weitergehend – durch öffentliche Mittel überhaupt erst ermöglicht werden soll.

Mit dem von ihm beabsichtigten Gründungsvorhaben „TZ.“ will der Kläger über das Internet gewerbsmäßig und gegen Entgelt den Zugang zu – teilweise in Eigenproduktion hergestellter – Erotik- und Pornografie-Darbietungen unterschiedlichster Kategorien eröffnen. Damit ist sein Vorhaben – unstreitig – der Erotik- und Pornografie-Branche zuzuordnen. Als solches verstößt es gegen die guten Sitten.

Vorliegend kann offen bleiben, ob sich die Sittenwidrigkeit daraus ableiten lässt, dass die in den vom Kläger per Internet angebotenen Erotik- und Pornografie-Darbietungen und damit einem breiten Publikum zur Schau gestellten Darstellerinnen und Darstellern eine in ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz <GG>) missachtende objekthafte Rolle zugewiesen ist. Es wäre zwar durchaus denkbar, darauf abzustellen, dass diese Darstellerinnen und Darsteller wie der sexuellen Stimulierung dienende Sachen zur entgeltlichen Betrachtung dargeboten und jedem – durch die Anonymität des Internets im Verborgenen bleibenden – Zuschauer als bloße Anregungsobjekte zur Befriedigung sexueller Interessen angeboten werden (vgl. zur Sittenwidrigkeit von Peep-Shows: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1981, 1 C 232/79, juris Rn. 21). Ob diese Art der Darbietung sexueller Handlungen tatsächlich mit der Verfassungsentscheidung für die Menschenwürde unvereinbar ist, bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn nach Auffassung der Kammer sind solche Darbietungen ungeachtet der genannten Wertentscheidung des Grundgesetzes sittenwidrig.“

 

Über die Berufung hat das LSG Hessen noch nicht entschieden. Lesenswert ist die Besprechung der Entscheidung bei juris (Albrecht, jurisPR-ITR 4/2013 Anm. 6).

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Wenn der Postmann zwei Mal Klingelt…

2 Dez

Dem Postmann darf man kein Hausverbot erteilen, AG Gummersbach, Urt. v. 12.04.2013 – 11 C 495/12, bestätigt durch LG Köln, Urt. v. 16.10.2013 – 9 S 123/13 – Adventskalender (2)

„Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks O in X, die Beklagte befördert gewerbsmäßig Briefsendungen.

Mit Schreiben vom 20.11.2011 sprach der Kläger gegenüber der Beklagten ein Hausverbot aus. Da die Beklagte das Verbot missachtete, erinnerte der Kläger mit Schreiben vom 25.11.2011 an das Hausverbot. Zugleich forderte er die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte verweigerte eine solche Erklärung und stellte weiter Post zu. Am 29.05.2012 erstattete der Kläger deshalb Strafanzeige gegen die Beklagte, auch sprach sein jetziger Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 31.07.2012 ein weiteres Hausverbot aus. Auch daran hielt die Beklagte sich nicht. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Durch die Postzustellungen trotz des Hausverbots sei sein Eigentumsrecht verletzt worden, es bestehe insoweit auch Wiederholungsgefahr.

Dazu das AG:

„Dem Kläger steht hinsichtlich seiner Forderung kein Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Zwar kann nach dieser Bestimmung der Eigentümer auf Unterlassung klagen, wenn sein Eigentum beeinträchtigt wird, und kann es eine Beeinträchtigung darstellen, wenn ein Grundstück entgegen einem erteilten Hausverbot betreten wird. Die vorliegende Klage hat aber keinen Erfolg, weil die Rechtsausübung unzulässig ist.

Wenn der berechtigte kein schutzwürdiges Interesse verfolgt oder überwiegende Belange der Gegenpartei entgegenstehen, kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein. Es kommt dabei nicht auf eine Pflichtwidrigkeit oder ein Verschulden an, sondern allein auf eine objektive Interessenabwägung im Einzelfall. Eine Unzulässigkeit in diesem Sinne ist u. a. dann gegeben, wenn der Berechtigte kein sachliches und dauerndes Eigeninteresse verfolgt, sondern die Rechtsausübung nur dazu dient, einen rechtsfremden oder unlauteren Zweck zu erreichen (vgl. Jauernig/Mansel, BGB, 14. Aufl. 2011, § 242 Rn. 37 u. 38 m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben.

Es ist unstreitig, dass es bei den Zustellungen durch die Beklagte zu keinen Beeinträchtigungen des Eigentums des Klägers gekommen ist, die über die Missachtung des Hausverbots hinausgegangen wären. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise begründet, warum die Beklagte ihm keine Post zustellen soll, d. h. die Voraussetzungen für ein schutzwürdiges Interesse sind nicht dargetan worden. Dass der Kläger möglicherweise keine G-Amtspost erhalten will, verdient keinen gerichtlichen Schutz. Zumindest stünden einem solchen Interesse überwiegende schutzwürdige Belange der Beklagten entgegen. Diese beruhen auf den Verpflichtungen eines gewerbsmäßigen Zustellers, wie sie sich im Einzelnen aus der erteilten Lizenz und den Bestimmungen des Postgesetzes ergeben.

Ferner das LG:

„Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner näheren Begründung, dass dem Kläger nicht bereits deshalb ein Verbotsrecht gegen Zustellungen durch die Beklagte zusteht, weil ihm die Inhalte oder die Absender der ihm zugestellten Briefsendungen nicht genehm sind. Aber auch unter Berücksichtigung des vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer mitgeteilten Motivs für die begehrte Unterlassung ist der Kläger zur Duldung der Zustellungen durch die Beklagte verpflichtet. Diesbezüglich ist vorgetragen worden, mit dem Verbot der Zustellung bzw. dem erteilten Hausverbot beabsichtige der Kläger, seiner Missbilligung über die nach seiner Ansicht stark verbesserungswürdigen Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter der Beklagten Ausdruck zu verleihen.

Unabhängig von der hier nicht zu klärenden Frage, ob ein solcher Boykott zur Erreichung des von dem Kläger erstrebten Ziels überhaupt ein taugliches Mittel ist, so steht dieser doch keinesfalls im Schutzbereich des klägerischen Eigentums. Die auf § 1004 BGB fußenden Abwehr- bzw. Beseitigungsansprüche dienen der Durchsetzung der aus dem Eigentum fließenden Rechte, nicht aber der Verwirklichung sozialpolitischer Vorstellungen.“

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