Trifft ein Ehemann im Schlafzimmer der Ehewohnung seine Ehefrau in flagranti mit einem Dritten an und greift er daraufhin in aufflammendem Zorn den Liebhaber der Ehefrau tätlich an und verletzt ihn, so kann das Mitverschulden des Verletzten im Einzelfall so hoch zu bewerten sein, dass ein Schmerzensgeldanspruch nicht besteht – LG Paderborn NJW 1990, 260 – Adventskalender (21)
„Am 28. 8. 1988 nachts zwischen 2.00 und 3.00 Uhr hielten sich der Kl. und die Ehefrau des Bekl. in der Ehewohnung des Bekl. und seiner Frau auf. Der Bekl., der sich unerlaubt von seiner Arbeitsstelle entfernt und nach Hause begeben hatte, stellte kurz vor 3.00 Uhr fest, daß die Schlafzimmertür von innen verschlossen war. Er brach diese auf und traf im Schlafzimmer seine Ehefrau mit dem Kl. an. Inwieweit diese bekleidet waren, ist streitig. Der Bekl. verprügelte daraufhin den Kl. derart, daß sich dieser anschließend bis zum 15. 9. 1988 in stationäre Krankenhausbehandlung begab und insgesamt sechs Wochen arbeitsunfähig war. Neben diversen Prellungen zog er sich vier Rißplatzwunden im Bereich des linken Ellenbogengelenkes und eine Wadenbeinköpfchenfraktur mit geringer Verschiebung der Bruchfragmente zu. Der Kl., der das Bestehen ehewidriger Beziehungen zur Ehefrau des Bekl. bis zu diesem Zeitpunkt bestreitet, hat wegen dieses Vorfalles die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt. Dieses hat er unter Berücksichtigung einer Mithaftung von allenfalls 1/3 mit mindestens 1000 DM beziffert. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.„
Dazu das LG:
„(…) Das AG hat einen Schmerzensgeldanspruch des Kl. (§ 823 i. V. mit § 847 BGB) zu Recht verneint. Zwar hat der Bekl. den Kl. rechtswidrig und schuldhaft verletzt (1). Den Kl. trifft hieran jedoch ein überwiegendes Mitverschulden (2). Dieses Mitverschulden überwiegt so sehr, daß es unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schmerzensgeldanspruches vorliegend zum völligen Ausschluß des Anspruches führt, § 254 BGB (3).
1. Daß der Bekl. den Kl. körperlich verletzt hat, ist unter den Parteien außer Streit.
a) Hierfür besteht kein Rechtfertigungsgrund, insbesondere nicht der der Notwehr nach § 227 BGB. Zwar geht die Kammer davon aus, daß der Bekl. seine Ehefrau und den Kl. nicht oder nur spärlich bekleidet im Ehebett vorgefunden hat, nachdem er die Schlafzimmertür aufgebrochen hatte, wie weiter unten noch näher ausgeführt wird. Aber auch in Anbetracht des Umstandes, daß damit der sogenannte räumlichgegenständliche Bereich der Ehe verletzt worden ist, wogegen sich der Bekl. mit einem Unterlassungsanspruch zur Wehr setzen könnte, berechtigte dieses ihn nicht, seinerseits den Kl. körperlich anzugreifen, um auf diese Weise Selbstjustiz zu üben. Denn die Ehe als solche ist mit Gewalt nicht zu schützen (vgl. OLG Köln, NJW 1975, 2344). Der körperliche Angriff des Bekl. diente zudem weder dem Zweck, einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, noch war er hierzu geeignet.
b) Das Verhalten des Bekl. war auch schuldhaft. Er hat vorsätzlich gehandelt; seine Verschuldensfähigkeit war im Zeitpunkt der Tat nicht aufgehoben. Die Kammer glaubt dem Bekl. zwar, daß er infolge einer allgemeinen Erregung und sich entladendem Zorn momentan unvernünftig handelte, als er seinen Verdacht des Ehebruchs so unmittelbar vor Augen bestätigt fand; hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß diese Erregung in ihrem Ausmaß zu einer solchen Bewußtseinsstörung führte, daß die freie Willensentscheidung ausgeschlossen war, sind jedoch nicht ersichtlich.
2. Das überwiegende Mitverschulden des Kl. ergibt sich daraus, daß dieser den tätlichen Angriff des Bekl. dadurch in erheblichem Maße selbst verursacht hat, daß er – wie das AG zu Recht ausgeführt hat – nicht nur mit der Ehefrau des Bekl. fremdging, sondern dies auch noch im ehelichen Schlafzimmer des Bekl. geschah. Dieser Sachverhalt steht aufgrund des Inhalts der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme zur Gewißheit der Kammer fest.
a) Allerdings hat die Ehefrau des Bekl. als Zeugin die Darstellung des Kl. bestätigt, daß sie nicht unbekleidet im Bett gelegen hätten, sondern sich zunächst im Flur der Wohnung aufgehalten hätten, um Konzertkarten zu übergeben. Sie hätten sich dann, als sie den Bekl. heimkommen hörten, nur in der Absicht ins Schlafzimmer begeben, dem Kl. ein unbemerktes Verlassen der Wohnung durch das dortige Fenster zu ermöglichen. Die Kammer ist indessen von der Unrichtigkeit dieser Aussage überzeugt, obwohl die Zeugin ihre Aussage beeidet hat. Hierfür sind im wesentlichen folgende Gründe maßgebend:
aa) Es ist zunächst bereits wenig glaubhaft, daß die Zeugin mit dem Kl. bis zu diesem Zeitpunkt noch kein intimes Verhältnis gehabt haben will. Dagegen spricht nicht allein der Umstand, daß sie sich zu nächtlicher Stunde in Abwesenheit des Bekl. mit dem Kl. in der Wohnung aufhielt, sondern die gesamte Vorgeschichte. Die Zeugin, die jetzt mit dem Kl. zusammenlebt, hat selbst zwei Übernachtungen des Kl. bei ihr in der Wohnung eingeräumt. Darüber hinaus hat der im selben Hause wohnende Zeuge L bekundet, daß nach seiner Meinung der Kl. des öfteren in der Wohnung übernachtet habe. Dieses ist in Anbetracht der weiteren noch darzulegenden Umstände von erheblichem Gewicht, auch wenn diese Einschätzung des Zeugen nur eine – allerdings sehr naheliegende – Schlußfolgerung aus dem Umstand ist, daß der Wagen des Kl. häufiger morgens vor der Tür stand. Immerhin kommt noch hinzu, daß der Zeuge L weiter bekundet hat, er habe öfter gesehen, daß der Kl. das Haus vorne verlassen habe und dann über die Terrasse hinten wieder hereingekommen sei. Der Zeuge L ist glaubwürdig … Weiter kommt hinzu, daß die geschilderten Wahrnehmungen des Zeugen L unterstützt werden durch die unstreitige Tatsache, daß die Ehefrau des Bekl. gemeinsam mit dem Kl. einen Urlaub in Spanien verbracht hat. Daß es sich unter all diesen Umständen bis zum Tage des der Klage zugrundeliegenden Vorfalles um eine rein freundschaftliche Beziehung gehandelt haben soll, nimmt die Kammer der Zeugin nicht ab. Die in sich schlüssige, anschauliche, gefühlsbetonte und insoweit zugleich psychologisch stimmige Schilderung des Bekl. in seiner schriftlichen Einlassung im Strafverfahren (Gegenstand des Urkundsbeweises) wirkt demgegenüber weitaus überzeugender.
(…) Die Kammer kann insbesondere nachvollziehen, daß ungeachtet des schon vorher gehegten Verdachts des Bekl., den er gegenüber seiner Frau hinsichtlich ihres Umganges mit dem Kl. hatte, er dennoch nicht darauf gefaßt war, die beiden im ehelichen Schlafzimmer seiner Wohnung im Bett anzutreffen, und daß er unter diesen Umständen in einem Ausbruch spontanen Zornes den Kl. tätlich angriff.
(…) a) Das Verhalten des Kl. stellte eine ungeheure Provokation des Bekl. dar. Zwar ist die Ehe als solche nicht gewaltsam schützbar und der Bekl. letztlich auch nicht davor zu schützen, daß seine Ehefrau durch die Beziehung zu einem anderen Partner aus der Ehe herausdrängt. Die Abwendung vom Ehegatten, die auf einer freien Willensentscheidung beruht, muß von diesem letzten Endes hingenommen werden. Es macht aber einen erheblichen Unterschied, ob sich der Ehebruch an irgendeinem anderen Ort oder im Schlafzimmer der Ehewohnung vollzieht. Denn es offenbart ein besonderes Maß an Hemmungslosigkeit und Unverfrorenheit gegenüber dem Bekl., wenn sich dessen Ehefrau und der Kl. – wie geschehen – zu diesem Zwecke in die Ehewohnung begaben. Dort schlief nicht nur der 12jährige Sohn des Bekl. und seiner Frau, sondern dieses Verhalten geschah auch unter Ausnutzung des Umstandes, daß der Bekl. im 24-Stunden-Schichtdienst auf seiner Arbeitsstelle zu sein hatte, und im Vertrauen darauf, daß er schon aus diesem Grunde nicht am Ort des Geschehens werde erscheinen können. Der Argumentation der Berufungsbegründung, daß der Kl. nicht damit zu rechnen brauchte, daß der ihm als pflichtbewußter Arbeitnehmer bekannte Bekl. seine Arbeitsstelle verlassen würde, und daß gerade deshalb das Mitverschulden des Kl. nicht sehr hoch sei, vermag die Kammer daher nicht zu folgen. Vielmehr mußte dem Bekl., als er den Kl. dennoch in flagranti stellte, schlagartig klar werden, wie berechnend dieser auch die Arbeitsbedingungen des Bekl. schamlos und in nicht zu überbietender Dreistigkeit ausnutzte. Das gilt um so mehr, als dem Bekl. schon seit einiger Zeit der Verdacht ehelicher Untreue seiner Frau gekommen war, der jedoch bis dahin immer wieder zerstreut werden konnte. Dies alles mußte sich auch der Kl. sagen; er hatte in dieser Situation mit aufflammendem Zorn des Bekl. und einem daraus resultierenden körperlichen Angriff zu rechnen (…).
3. (…) b) Eine besondere Genugtuung kann der Kl. danach vom Bekl. schlechterdings nicht verlangen. Der in § 847 BGB enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der Billigkeit soll zu einer Austauschgerechtigkeit im Einzelfall führen. Danach kann der Kl. bei einer solch schwerwiegenden Beleidigung und Kränkung des Bekl., wie sie hier durch sein Verhalten zum Ausdruck kommt, jedenfalls kein Schmerzensgeld neben eventuell bestehenden Ansprüchen auf Ersatz von Sachschaden verlangen. Dies würde auch dem Rechtsempfinden der Bevölkerung widersprechen. Der Schmerzensgeldanspruch dient grundsätzlich nicht dem Zweck, demjenigen, der in eine fremde Ehe eindringt, hierbei im ehelichen Schlafzimmer in flagranti gestellt wird und sich dann einem nach den Umständen zu erwartenden körperlichen Angriff des Ehemannes ausgesetzt sieht, hierfür noch eine Genugtuung in Form eines Schmerzensgeldes zu verschaffen, die hierin immer auch gesehen würde.
c) Auch die daneben zu berücksichtigende Ausgleichsfunktion gebietet vorliegend nicht die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes. Insoweit verkennt die Kammer nicht, daß die dem Kl. vom Bekl. beigebrachten Verletzungen und die von ihm erlittenen Schmerzen schon von einigem Gewicht waren. Bei stationärer Krankenhausbehandlung von einer Woche und insgesamt sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit handelt es sich nicht um Bagatellen und doch schon um mehr als nur “eine gehörige Tracht Prügel”. Dabei kann es dahinstehen, ob dem Kl. diese Verletzungen nur mit Fäusten oder unter Verwendung einer aus dem Türrahmen gelösten Latte beigebracht worden sind, was die Kammer nicht sicher festzustellen vermag. Andererseits hat der Kl. aber keine bleibenden Schäden erlitten. Dann würde der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldanspruches allerdings ein solches Gewicht zufallen, daß auch unter Berücksichtigung der Provokation ein Schmerzensgeld nicht mehr versagt werden könnte. Da dies jedoch nicht der Fall ist, die Wadenbeinköpfchenfraktur im übrigen nicht einmal eine Gipsruhigstellung erforderte, und Schmerzen und Heilungsverlauf andererseits auch noch nicht eine ungewöhnlich lange Dauer erreicht haben, ist die Kammer der Auffassung, daß der Ausgleichsgedanke vorliegend noch in den Hintergrund tritt.
d) Schließlich steht der Verneinung eines Schmerzensgeldanspruches auch nicht der Gedanke entgegen, daß hiermit eine von der Rechtsordnung nicht zugestandene Selbstjustiz legalisiert würde. Das ist nicht der Fall. Das Verhalten des Bekl. bleibt rechtswidrig. Ein Freibrief für Ehemänner, in vergleichbaren Situationen auf die Liebhaber ihrer Ehefrauen einschlagen zu können, kann in dieser Entscheidung schon deshalb nicht gesehen werden, weil bei Verletzungen des Kontrahenten nicht nur ein Schmerzensgeldanspruch im Raume steht, sondern auch Ansprüche auf materiellen Schadensersatz, wie z. B. für Arzt- und Krankenhauskosten. Insoweit kommt zumindest eine Mithaftung durchaus in Betracht, worüber vorliegend aber nicht zu entscheiden war. Ferner hat der Täter stets mit einem Strafverfahren wegen Körperverletzung zu rechnen. Auch wenn dieses Verfahren gegen den Bekl. im vorliegenden Falle letzten Endes gem. § 153 II StPO eingestellt worden ist – wobei der Bekl. aber immerhin seine eigenen notwendigen Auslagen voll und die des im Strafverfahren als Nebenkl. zugelassenen Kl. zur Hälfte zu tragen hatte! -, so ist dieses doch eine Einzelfallentscheidung, die alle wesentlichen Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigen mußte. Dies gilt ebenso für die hier vorgenommene Abwägung nach §§ 847, 254 BGB.“
Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.