Das Oktoberfest ist kein rechtsfreier Raum

9 Dez

Auch für das Oktoberfest gilt der allgemeine Grundsatz des eigenen sorgfältigen Verhaltens, AG München PatR 2008, 20 – Adventskalender (9)

„Die Klagepartei erhebt Ansprüche wegen unerlaubter Handlung. Die Parteien befanden sich am 01.10.07 gegen 22 Uhr auf dem Oktoberfest in München im Bierzelt “ Schottenhammel „. Die Beklagte stand auf der Sitzbank hinter dem Kläger. Plötzlich fiel die Beklagte nach hinten auf den Rücken des Klägers. Die Parteien streiten um einen hieraus resultierenden Schmerzensgeldanspruch des Klägers.

Die Klagepartei trägt vor, er habe zum Zeitpunkt der Kollision gerade aus dem Bierkrug trinken wollen und sei durch den Aufprall der Beklagten mit dem Kopf gegen den Bierkrug gestoßen, hierdurch habe er eine sehr schmerzhafte Zahnverletzung, u.a. den Verlust der distalincisalen Kante an Zahn 21 erlitten, sodass ein angemessenes Schmerzensgeld durch die Beklagte zu bezahlen sei.

Der Kläger fordert daher dieses Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Beklagte einen möglicherweise aus der Verletzung folgenden weiteren schaden auszugleichen habe (…)

Dazu das AG:

„Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch das Oktoberfest keinen rechtsfreien Raum darstellt, wie man nach dem Vortrag der Beklagten meinen könnte. Andrerseits gilt auch für das Oktoberfest der allgemeine Grundsatz des eigenen sorgfältigen Verhaltens, das auch eine Beobachtung und Berücksichtigung der Umgebung beinhaltet. Wer wie die Beklagte auf eine Bank steigt und dort an der „Bierfröhlichkeit“ teilnimmt, riskiert, im Rahmen des Verhaltenes das Gleichgewicht zu verlieren. Ob eine Bank zum Sitzen oder auch zum Daraufstehen dient, ergibt sich aus der Erwartungshaltung der Nutzer. Beim Oktoberfest sind zwischenzeitlich zumindest beide Varianten, wenn nicht sogar überwiegend das Daraufstehen Teil der üblichen Nutzung. Das muss daher jeder Bierzeltnutzer berücksichtigen. Auch der Kläger ging ja offensichtlich davon aus, dass das Stehen auf der Bank Teil des Oktoberfestes sei. Daher gelten die für die Beklagte geltenden Grundsätze auch für den Kläger, sodass ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen ist. Kurzum, die Verschuldensanteile der Beklagten (§ 823 Abs. 1 BGB) und des Klägers (§ 254 BGB) stehen sich gleichwertig gegenüber. Auch wenn die Parteien auswärtige Gäste waren, mussten sie auch schon vor diesem denkwürdigen Ereignis ihr Verhalten entsprechend einstellen. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, ob die Beklagte wegen des Remplers oder aus einem sonstigen Grund das Gleichgewicht verlor. (…)

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

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